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Bundesstrafgericht 07.02.2020 BG.2019.52

7. Februar 2020·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,939 Wörter·~15 min·6

Zusammenfassung

Sachliche Zuständigkeit (Art. 28 StPO).;;Sachliche Zuständigkeit (Art. 28 StPO).;;Sachliche Zuständigkeit (Art. 28 StPO).;;Sachliche Zuständigkeit (Art. 28 StPO).

Volltext

Beschluss vom 7. Februar 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT,

Gesuchstellerin

gegen

KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Gesuchsgegner

Gegenstand Sachliche Zuständigkeit (Art. 28 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2019.52

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Sachverhalt:

A. Im Rahmen eines Zuständigkeitskonflikts zwischen der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») und zahlreichen Kantonen erklärte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BG.2018.41-50 vom 25. Februar 2019 die BA für die Führung und Beurteilung des Strafverfahrens «CH-Force/Sanierungsbetrug» als zuständig.

B. Am 28. Juni 2019 leitete die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) der BA die bei ihr von der Bank A. eingereichte Verdachtsmeldung Nr. 34787/39 nach Art. 9 GwG weiter und führte darin aus, dass diese mutmasslich im Zusammenhang mit einem von der BA geführten Verfahren [«CH-Force/Sanierungsbetrug»] stehe (Verfahrensakten, Ordner, Lasche 1).

C. In der Folge ersuchte die BA mit Schreiben vom 12. August 2019 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend «OStA ZH») um Übernahme der ihr weitergeleiteten MROS-Meldung und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass es sich bei den angezeigten Handlungen um Vorgänge handle, die nicht im Zusammenhang mit dem bei ihr hängigen Verfahren «CH-Force/Sanierungsbetrug» stünden (Verfahrensakten, Ordner, Lasche 2). Infolge der Weiterleitung des Übernahmeersuchens seitens der OStA ZH an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich lehnte die Letztere das Ersuchen am 3. September 2019 ab und wies auf Ähnlichkeiten zum Verfahren «CH-Force/Sanierungsbetrug» hin (Verfahrensakten, Ordner, Lasche 3). Das erneute Ersuchen um Verfahrensübernahme der BA vom 11. Oktober 2019 lehnte die OStA ZH mit Schreiben vom 13. November 2019 ab (Verfahrensakten, Ordner, Lasche 4, 5).

D. Am 22. November 2019 gelangte die BA an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, der Kanton Zürich sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, den in der MROS-Meldung Nr. 34787/39 der Bank A. vom 28. Juni 2019 geschilderten Sachverhalt zu untersuchen und zu beurteilen (act. 1). Die OStA ZH liess sich zum Gesuch der BA mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 vernehmen, worin sie die Abweisung des Gesuchs beantragt (act. 4). Die BA replizierte mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 und hielt am im Gesuch gestellten Antrag fest (act. 6). Die OStA ZH teilte dem Gericht mit Eingabe vom 18. Dezember 2019 mit, dass sie auf die Einreichung einer Duplik verzichte (act. 8).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Anstände zwischen der Bundesanwaltschaft und den kantonalen Strafverfolgungsbehörden ergibt sich aus Art. 28 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71). Die Beschwerdekammer entscheidet bei solchen Konflikten gemäss den Regeln, die Gesetz und Rechtsprechung für die Behandlung eines interkantonal streitigen Gerichtsstandes aufgestellt haben (SCHWERI/BÄNZI- GER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., 2004, N. 419, mit Hinweis auf BGE 128 IV 225 E. 2.3, sowie Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2009.20 vom 28. September 2009 E. 1.1). Voraussetzung ist somit, dass ein Streit über die Zuständigkeit vorliegt und dass die Parteien über diesen Streit einen Meinungsaustausch mit allen in Frage kommenden Kantonen durchgeführt haben (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 561 und N. 599). Hinsichtlich der Frist, innerhalb welcher die ersuchende Behörde ihr Gesuch einzureichen hat, hielt die Beschwerdekammer fest, dass im Normalfall auf die Frist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO, welche auch im Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO Anwendung findet, verwiesen werden kann, wobei ein Abweichen von dieser Frist nur unter besonderen, vom jeweiligen Gesuchsteller zu spezifizierenden Umständen möglich ist (vgl. hierzu u.a. die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2011.17 vom 15. Juli 2011 E. 2.1 und BG.2011.7 vom 17. Juni 2011 E. 2.2). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton bzw. den Bund im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht bzw. Bundesrecht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 488).

1.2 Die Parteien haben sich im Rahmen des Meinungsaustausches geäussert und das Gesuch erweist sich als fristgerecht. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu besonderen Bemerkungen. Auf das vorliegende Gesuch ist somit einzutreten.

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2. 2.1 Zwischen den Parteien ist umstritten, ob der in der MROS-Meldung Nr. 34787/39 vom 28. Juni 2019 geschilderte Sachverhalt im Zusammenhang mit dem bei der Gesuchstellerin hängigen Verfahren «CH-Force/Sanierungsbetrug» steht. Der Gesuchsgegner bejaht dies und führt in seiner Gesuchsantwort vom 4. Dezember 2019 zahlreiche Gemeinsamkeiten zwischen den beiden Verfahren auf. Insbesondere weist der Gesuchsgegner darauf hin, dass die in der Meldung genannten natürlichen oder juristischen Personen ihren Wohnsitz oder Sitz in Z. (DE) oder Nürnberg hätten (act. 4). Die Gesuchstellerin anerkennt als einzigen Berührungspunkt der beiden Verfahren die geographische Nähe zwischen den beteiligten Personen. Diese sei jedoch lediglich auf einen Zufall zurückzuführen und reiche für die Annahme der Mittäterschaft oder Gehilfenschaft nicht aus (act. 1, 6).

2.2 Die MROS-Meldung der Bank A. erfolgte gestützt auf die SWIFT-Mitteilung der Landesbank B., in welcher ausgeführt wurde, dass eine Überweisung seitens ihrer Kundin von EUR 315.-- zugunsten der C. AG mit Sitz in Zürich mit einem Betrug im Zusammenhang stehen könnte. Nähere Angaben machte die Landesbank B. nicht. Die in der Folge von der Bank A. vorgenommenen Abklärungen haben ergeben, dass der Geschäftszweck der C. AG die Vermittlung von Finanzsanierungen sei und auf deren Konto bei der Bank A. seit dem 19. März 2019 zahlreiche Überweisungen seitens diverser natürlicher Personen erfolgten. Die angegebenen Zahlungszwecke würden darauf hindeuten, dass die Überweisungen im Zusammenhang mit Ratenzahlungen, mit der Begleichung von Rechnungen oder mit der Bezahlung aufgrund einer Vereinbarung stehen. Insbesondere wies die Bank A. auf Transaktionen hin, mit welchen vom auf die D. GmbH bei der Bank E. (Frankfurt am Main) lautenden Konto auf das Konto der C. AG zwischen dem 15. April 2019 und 25. Juni 2019 total EUR 548'168.99 überwiesen worden waren. Von den eingegangenen Vermögenswerten seien anschliessend CHF 506'284.72 auf das bei der Bank F. auf die G. AG lautende Konto sowie EUR 259'344.77 auf das bei der Bank H. (DE) auf die I. GmbH lautende Konto überwiesen worden. Die internetbasierte Recherche der Bank A. ergab, dass in Bezug auf die C. AG, die D. GmbH sowie die I. GmbH mehrere negative Einträge bestünden (Verfahrensakten, Ordner, Lasche 1, Verdachtsmeldung gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a GwG, S. 4 ff.). Gemäss der Weiterleitung der MROS-Meldung vom 6. August 2019 wurden vom Konto der C. AG im April 2019 und Juni 2019 grössere Beträge an die J. GmbH mit Sitz in Nürnberg überwiesen (Verfahrensakten, Ordner, Lasche 1, Weiterleitung der Verdachtsmeldung vom 6. August 2019).

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2.3 2.3.1 Aus den Akten geht hervor, dass die D. GmbH sowie die J. GmbH als Empfängerinnen von Überweisungen seitens der C. AG ihren Gesellschaftssitz in Nürnberg haben. Ebenso hat die K. GmbH ihren Sitz in Nürnberg, die unbestrittenermassen eine der beteiligten juristischen Personen in der von der Gesuchstellerin geführten Untersuchung «CH-Force/Sanierungsbetrug» ist (Verfahrensakten, Ordner, Lasche 4, S. 2). Die Zweigniederlassung der K. GmbH in der Schweiz wurde von L., einem deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Z. (DE), beherrscht (Verfahrensakten, Ordner, Lasche 3, Handelsregisterauszug vom 2. September 2019). Der damalige Verwaltungsrat der C. AG war M., der vor seinem Zuzug in die Schweiz im Oktober 2016 ebenfalls in Z. (DE) wohnhaft war. Des Weiteren wird im Bericht der Kantonspolizei vom 3. August 2017 erwähnt, dass M. seit dem 28. Oktober 2016 in X. (CH) gültig angemeldet ist, sein Briefkasten jedoch zusammen mit der N. AG (später: G. AG; heute: O. AG) und P. angeschrieben ist, wobei P. an dieser Adresse bereits seit 2013 wohnhaft ist. Aus diesem Grund geht die Polizei davon aus, dass M. die Adresse in X. (CH) in Wirklichkeit nur als Meldeadresse benutzt. Gemäss dem Polizeibericht war P. vor seinem Zuzug in die Schweiz ebenfalls in Z. (DE) wohnhaft (Verfahrensakten, Ordner, Lasche 3, Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 3. August 2017, S. 1, 5). Die Online-Recherche des Bundesstrafgerichts im Zentralen Firmenregister (ZEFIX) hat ergeben, dass P. von 2010 bis 2013 Präsident und Delegierter bzw. Mitglied des Verwaltungsrates der inzwischen gelöschten Q. AG war. Deren Gesellschaftszweck war die Vermittlung von Investoren an eine Handelsplattform im Devisenhandel und sie hatte ihren Sitz zuletzt in W. (CH). Bemerkenswerterweise war L. von 2010 bis 2012 Mitglied des Verwaltungsrates der Q. AG. Später war ein gewisser R., deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Nürnberg, als Direktor und Präsident der Q. AG im Handelsregister eingetragen (https://[...]; besucht am 30. Januar 2020). 2.3.2 Das oben Ausgeführte zeigt, dass M., L. und P. ihren Wohnsitz in Z. (DE) haben bzw. hatten und dass M. an der Schweizer Wohnadresse von P. angemeldet ist. Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin ist deshalb davon auszugehen, dass sie nicht nur zufällig aus derselben deutschen Stadt Z. kommen, sondern sich persönlich kennen. Da die K. GmbH eine der beteiligten juristischen Personen in der Untersuchung «CH-Force/Sanierungsbetrug» ist, ist eine Verbindung zwischen M., L. und P. nicht von der Hand zu weisen. Diese wird im Verlauf der Untersuchung näher zu prüfen sein. Von einer lediglich zufälligen geographischen Nähe kann deshalb nicht gesprochen werden. Gestützt auf die vorliegenden Akten kann nicht ausgeschlossen werden, dass zumindest M. und L. in irgendeiner Form zur derselben international handelnden Täterschaft angehören, gegen welche die Gesuchstellerin bereits eine umfassende Strafuntersuchung führt.

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2.4 2.4.1 Weiter sind entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin zwischen dem Verfahren «CH-Force/Sanierungsbetrug» und den bisher gemeldeten Vorgängen Gemeinsamkeiten zu erkennen. 2.4.2 Dem Beschluss BG.2018.41-50 vom 25. Februar 2019 lagen Strafanzeigen zugrunde, die gegen 37 Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, Deutschland und Grossbritannien gerichtet waren. Die Überprüfung der Bankunterlagen durch die Strafbehörden des Kantons St. Gallen hatte einen Mittelabfluss (Schadenssumme) ins Ausland von über Fr. 10 Mio. und bis zu 8‘000 Geschädigte ergeben. Die Kunden wurden über verschiedene, inhaltlich ähnlich aufgebaute Internetseiten, welche teilweise im Ausland registriert waren, angeworben. Das Geschäftsmodell war darauf ausgelegt, durch gemeinschaftliches Zusammenwirken der verschiedenen Ebenen (Vermittlerin, Empfängerin der Vermittlungsgebühr, Kreditgeberin, Empfängerin der Kaution) geschäftsunerfahrenen Personen in schwierigen finanziellen Verhältnissen die Vergabe von Krediten bzw. eine Umfinanzierung vorzugaukeln und sie dabei zur Zahlung von «Gebühren» und «Kautionen» zu bewegen. Das Vorgehen auf mehreren Ebenen diente wohl der Verschleierung von Strukturen, des Abflusses und der Herkunft des Geldes sowie der Erschwerung des Auffindens dieser Gelder. Durch Gesellschaftssitz und Kontoverbindungen in der Schweiz wurde den Kunden Seriosität suggeriert. Dass es sich dabei um Briefkastendomizile von eben erst gegründeten Firmen handelte, wurde den Kunden verschwiegen. Das einzige Ziel dieses Geschäftsmodells war vermutungsweise, die kreditsuchenden Personen durch Erhebung von vorauszuzahlenden Gebühren und Kautionen auf Stufe «Vermittlerin» ein erstes und auf Stufe «Finanzsaniererin» ein zweites Mal zu Zahlungen zu verleiten. Die Zahlungseingänge wurden sofort auf Konten anderer, wohl von Hintermännern kontrollierten Gesellschaften transferiert, von wo das Geld auf andere Konten geflossen oder bar abgehoben worden ist (E. 3.1). 2.4.3 Die Bank S. erstattete am 17. Mai 2017 der MROS eine Verdachtsmeldung betreffend die N. AG mit Sitz in X. (CH) (später G. AG; heute O. AG mit Sitz in Y. [CH]). Diese sei in Deutschland im Zusammenhang mit Finanzsanierungsverträgen negativ aufgefallen. Personen, die mit der N. AG einen Finanzierungsvertrag abgeschlossen hätten, seien verpflichtet gewesen, überrissene Bearbeitungsgebühren zu bezahlen und hätten keine Finanzierung erhalten. Als Kontrollinhaber und einziger Verwaltungsratsmitglied der N. AG war M. und als Direktor T. eingetragen. Gemäss dem Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 3. August 2017 war die N. AG zu diesem Zeitpunkt bei der Polizei bereits infolge diverser Vorfälle wegen des Verdachts auf Kreditund Vorschussbetrug verzeichnet. So meldete beispielsweise die Polizei Hannover, dass eine Geschädigte auf der Internetseite der […] ein Darlehen

- 7 von EUR 2‘500.-- beantragt habe und sie daraufhin eine Rechnung von der N. AG von EUR 242.76 für «Liefergebühren» und anschliessend eine weitere Rechnung von der AA. Ltd. in London von EUR 119.-- erhalten habe. Anlässlich der Befragung vom 14. Dezember 2016 gab T. an, dass für die N. AG insgesamt 10 Personen tätig seien, wobei alle ausser ihm sich in Deutschland aufhalten würden. Die Anschrift der N. AG in Deutschland befinde sich in München. Weiter gab T. an, dass für die Geschäftsführung und die Kundenakquisition M. zuständig gewesen sei, da er über ungenügende Deutschkenntnisse verfüge (Verfahrensakten, Ordner, Lasche 3, Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 3. August 2017, S. 2 ff.). Die C. AG wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt verdächtigt, im Zusammenhang mit Finanzsanierungsverträgen Betrug begangen zu haben. Namentlich wurde Interessenten die Schuldensanierung durch Vermittlung eines Finanzsanierers in Aussicht gestellt, wobei sie überrissene Gebühren bezahlen mussten, ohne dass sie einen Kredit erhalten haben. Ebenso flossen zwischen dem 15. April 2019 und 25. Juni 2019 insgesamt EUR 548'168.99 vom Konto der C. AG ins Ausland (s. E. 2.2). Das Vorgehen der Täterschaft im Zusammenhang mit der C. AG weist teilweise Ähnlichkeit mit demjenigen im Verfahren «CH-Force/Sanierungsbetrug». Die Gesuchstellerin bestreitet die zeitliche Überlappung der beiden zu untersuchenden Sachverhalte zu Recht nicht (act. 6, S. 2). Hinzu kommt, dass die im hier gegenständlichen Konstrukt beteiligten natürlichen und juristischen Personen ihren Wohnsitz bzw. Sitz bzw. Postanschrift im Ausland haben, namentlich in München, Nürnberg, Z. (DE) und London. Die Rolle von T. im Gesamtkonstrukt lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht beurteilen. Nicht auszuschliessen ist, dass er als Schweizer Bürger lediglich als Strohmann eingesetzt wurde. Auf einen möglichen Einsatz von in der Schweiz wohnhaften Strohmännern und –frauen durch die Täterschaft wurde bereits im Beschluss BG.2018.41-50 hingewiesen (E. 5.2.1). Ebenso ist der Sitz bzw. Wohnort der beteiligten natürlichen und juristischen Gesellschaften in Nürnberg und Z. (DE) nicht auf einen Zufall zurückzuführen (E. 2.3 hiervor). Schliesslich sei erwähnt, dass die C. AG ihre IT-Dienstleistungen von der BB. AG mit Sitz in W. (CH) bezieht. Gemäss der MROS-Meldung ist die BB. AG bereits im Zusammenhang mit weiteren Unternehmen aufgefallen, die mutmasslich mit dem Finanzsanierungs-Betrugsschema in Verbindung stehen (Verfahrensakten, Ordner, Lasche 1, Weiterleitung der MROS vom 6. August 2019, S. 4). Schliesslich fällt auf, dass die hier gegenständlichen Gesellschaften ihre Firma und/oder Sitz geändert hatten. So wurde die von M. geführte G. AG (vormals N. AG) nur rund zwei Monate später in die O. AG umfirmiert und verlegte ihren Sitz von X. (CH) nach Y. (CH) (https://[...], be-

- 8 sucht am 30. Januar 2020; Verfahrensakten, Ordner, Lasche 1). Umfirmierungen und Wechsel des Gesellschaftssitzes wurden im Beschluss BG.2018.41-50 vom 25. Februar 2019 als ein Element der Verschleierungstaktik der Täterschaft genannt (E. 7.2.3). 2.4.4 Die von der Gesuchstellerin aufgeworfene Frage, ob die Täterschaft durchgehend einstufig oder wie im «CH-Force/Sanierungsbetrug» zweistufig gehandelt hat, ist insbesondere angesichts der persönlichen und geographischen Berührungspunkte der in den beiden Verfahren Beteiligten nicht entscheidend. Wie die Gesuchsgegner zutreffend ausführt, deutet die Aussage von T. vom 29. April 2019 auf ein zweistufiges Verfahren hin. Namentlich gab er an, dass die C. AG mit verschiedenen Firmen zusammenarbeite und Finanzsanierer vermittle, welche die Schulden übernehmen. Die Schuldner hätten dann diesen Finanzsanierungsfirmen monatlich einen Betrag zu bezahlen. Er betonte dabei, dass die Aufgabe der C. AG lediglich die Vermittlung von Finanzsanierungsfirmen sei (Verfahrensakten, Ordner, Lasche 5, Einvernahmeprotokoll vom 29. April 2019, S. 2). Die Gesuchstellerin gesteht auch ein, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch zu wenig Details bekannt sind, um diese Frage abschliessend beurteilen zu können (act. 6, S. 2). Dasselbe gilt sinngemäss in Bezug auf die mutmasslichen Geschädigten, die im Gegensatz zum «CH-Force/Sanierungsbetrug» mehrheitlich in Deutschland wohnhaft sind. Zum jetzigen Zeitpunkt kann nicht ausgeschlossen werden, dass die im Zusammenhang mit den hier gegenständlichen Gesellschaften handelnden Personen eine Untergruppierung einer grösseren, international agierenden Täterschaft bilden und sich – im Gegensatz zu anderen Gruppierungen – hauptsächlich auf Kreditsuchende aus Deutschland fokussiert haben. 2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den vorliegenden Akten mehrere Berührungspunkte zwischen den beiden Verfahren zu entnehmen sind, so dass nicht mehr von Zufall gesprochen werden kann. Es ist sinnvoll und zweckmässig, dass die Gesuchstellerin den am 28. Juni 2019 angezeigten Sachverhalt im Rahmen des Verfahrens «CH-Force/Sanierungsbetrug» untersucht und beurteilt. Dem steht eine allfällige rechtskräftige Nichtanhandnahmeverfügung aus dem Jahr 2017 in Bezug auf einen anderen Sachverhalt nicht entgegen. Das Gesuch ist abzuweisen.

3. Nach dem Gesagten ist die Bundesanwaltschaft berechtigt und verpflichtet, den in der MROS-Meldung Nr. 34787/39 vom 28. Juni 2019 geschilderten Sachverhalt zu untersuchen und zu beurteilen.

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4. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird abgewiesen. Die Bundesanwaltschaft ist berechtigt und verpflichtet, den in der MROS-Meldung Nr. 34787/39 vom 28. Juni 2019 geschilderten Sachverhalt zu untersuchen und zu beurteilen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 7. Februar 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Bundesanwaltschaft - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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