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Bundesstrafgericht 30.07.2019 BG.2019.31

30. Juli 2019·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,213 Wörter·~11 min·5

Zusammenfassung

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Volltext

Beschluss vom 30. Juli 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien A., vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofer, Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft, 2. KANTON WAADT, Ministère public central, Beschwerdegegner

Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2019.31

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Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend "StA/BE") eröffnete am 8. Januar 2019 eine Strafuntersuchung wegen strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB; BA 19 32 / ZAG). Sie betraf eine unbekannte Täterschaft, welche im Darknet das Pseudonym "B." und die E-Mail Adresse "C." verwendet habe. Die Täterschaft habe sich gegenüber einem verdeckten Fahnder nach einem möglichen Kauf von mehreren Feuerwaffen mit Lieferung in die Schweiz erkundigt. Im Kanton Waadt begannen die Ermittlungen auf dem Polizeiposten von Z. (VD). Im dortigen Verteilzentrum der Schweizer Post (Centre Courrier Y. [VD]) werden in der "Clinique des lettres" nicht zustellbare Briefsendungen geöffnet. Werden dabei Substanzen gefunden, so wird der Posten eingeschaltet. Dort fielen von Ende 2017 bis April 2018 sechs ähnliche, nicht zustellbare Briefe auf. Der Antrag des zuständigen Polizeikorporals vom 26. April 2018, Meldung an die Betäubungsmittelbrigade zu erstatten, lehnte sein zuständiger Gebietsverantwortlicher ab, genehmigte jedoch eine Spurenanalyse. Diese ergab am 7. August 2018 kein Resultat. Inzwischen trafen 11 neue Briefe ein. Am 23. August 2018 wandte sich der Korporal an die Kantonspolizei Zürich, um den einzig bekannten Adressaten (C.) der sechs Briefe einvernehmen zu lassen. Die Einvernahme fand am 21. September 2018 statt. Die Aussagen von C. deuteten darauf hin, dass er gegen Bitcoin Ketamin auf der Darknetseite "E." gekauft habe.

B. Am 30. Januar 2019 nahm die Kantonspolizei Bern A. (nachfolgend auch der Beschuldigte) anlässlich einer vermeintlichen Waffenübergabe im Bahnhof Bern fest. Die StA/BE setzte die Strafuntersuchung gegen ihn fort und dehnte sie am 31. Januar 2019 aus auf Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121; Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz). Es bestehe der Verdacht, A. habe, als grösster Verkäufer aus der Schweiz, im grossen Stil Betäubungsmittel im Darknet verkauft. Er wird verdächtigt, auf der Darknet-Plattform "E." seit September 2017 bis ca. Fr. 700'000.-- umgesetzt zu haben. Am 30. Januar und 5. Februar 2019 führte die StA/BE Hausdurchsuchungen im Kanton Waadt durch.

C. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht Bern versetzte A. am 1. Februar 2019 in Untersuchungshaft. Am 15. März 2019 verlängerte das Gericht die

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Untersuchungshaft bis 12. Juni 2019. Die StA/BE beantragte am 5. Juni 2019 die Verlängerung bis 12. September 2019. Der Tatverdacht in Bezug auf die strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB) hatte sich nicht erhärtet; die StA/BE geht von einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz durch die Art des vorgesehenen Erwerbs aus.

D. Die StA/BE stellte am 14. Februar 2019 zwei Rechtshilfeersuchen nach Deutschland bezüglich dort sichergestellter Sendungen an A. Sie ordnete weiter die Durchsuchung von Online-Accounts an und beantragte Postüberwachungen. A. wurde im Kanton Bern (inkl. vor Zwangsmassnahmengericht) vom 30. Januar bis 29. Mai 2019 insgesamt neun Mal einvernommen. Die Kantonspolizei führte weiter vom 4. Februar bis 8. April 2019 insgesamt zehn Einvernahmen im Umfeld von A. sowie bei Adressaten von Sendungen durch.

E. Der Verteidiger von A., Rechtsanwalt Urs Hofer, beantragte am 24. April 2019 der StA/BE, das Verfahren an den Kanton Waadt zu überweisen. Die Betäubungsmitteldelikte seien dort schwerpunktmässig verübt worden (Lausanne, X. (VD), Yverdon). Ebenso sprächen die persönlichen Verhältnisse von A. (Wohnsitz, Muttersprache) für die Überweisung. Auf Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 1. Mai 2019 erklärte sich die zentrale Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt am 10. Mai 2019 mit der Berner Zuständigkeit einverstanden. Sie wies zugleich darauf hin, selbst auch ein Strafverfahren gegen "B." zu führen. Der Gendarmerie-Posten Z. (VD) habe 17 Sendungen mit Betäubungsmitteln und Analoga erfasst. Falls die Spurenauswertung ebenfalls auf A. hindeute, werde der Kanton Waadt einen Meinungsaustausch zur Bestimmung des Gerichtstands einleiten. Die StA/BE teilte Rechtsanwalt Urs Hofer durch Schreiben vom 16. Mai 2019 mit, das Verfahren in Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand übernommen zu haben.

F. Dagegen erhob A. am 27. Mai 2019 Beschwerde (act. 1). Er beantragt:

"Der Entscheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 16. Mai 2019 sei aufzuheben und das Verfahren BA 19 32 sei an den Kanton Waadt zu überweisen."

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt beantragt am 3. Juni 2019, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 4). Der Kanton Bern hielt am 12. Juni 2019

- 4 dafür, die eigene Zuständigkeit sei festzustellen und die Beschwerde abzuweisen (act. 5). Die Replik von A. vom 27. Juni 2019 hielt an den gestellten Anträgen fest (act. 7). Sie wurde den anderen Parteien am 23. Juli 2019 zur Kenntnis gebracht. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO sog. Überweisungsverfahren). Die mit dem Antrag befasste Behörde hat – so dies nicht bereits geschehen ist – einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt durch Verfügung ihre eigene Zuständigkeit zu bestätigen (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2012.42 vom 23. Januar 2013 E. 1.1; BG.2012.2 vom 16. März 2012 E. 1.1). Verfügt eine Staatsanwaltschaft, dass sie zuständig sei, so kann diejenige Partei sich innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts beschweren (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG), die vorbringt, ihr ordentlicher Gerichtsstand (Art. 31–37 StPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 StPO) werde missachtet (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter der Strafuntersuchung Partei (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO) und als solche zur Einreichung einer Beschwerde gegen eine Gerichtsstandsverfügung legitimiert (Art. 41 Abs. 2 StPO). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Ausführungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. 2.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des

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Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Verfolgungshandlungen stellen z.B. die Entgegennahme einer Strafanzeige oder die Eröffnung einer Strafuntersuchung dar (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, 2014, S. 171 ff.). 2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der ordentliche Gerichtsstand (Art. 34 Abs. 1 StPO) im Kanton Waadt liegt: Die Strafuntersuchungen betreffen qualifizierte Betäubungsmitteldelikte (Art. 19 Abs. 2 BetMG), begangen via Internet. Die Mindeststrafandrohung beträgt ein Jahr Freiheitsstrafe, verbunden mit der Möglichkeit einer Geldstrafe. Art. 33 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) sieht demgegenüber (nur) eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Die Zuständigkeit zur Verfolgung und Beurteilung von Internetstraftatbeständen ist primär anhand des Ausführungsortes zu bestimmen (TPF 2017 170 E. 2.3.3). Dieser liegt für die Betäubungsmitteldelikte nach heutigem Aktenstand im Kanton Waadt (Lausanne, X. (VD), Yverdon). Auch die ersten Ermittlungshandlungen fanden im Kanton Waadt statt (Polizeiposten von Z. (VD), Ende 2017). Die Kantone Bern und Waadt haben den Kanton Bern für zuständig erklärt. Sie sind damit vom ordentlichen Gerichtsstand abgewichen.

2.3 Die Beschwerdekammer kann (wie die beteiligten Staatsanwaltschaften untereinander auch, Art. 38 Abs. 1 StPO) einen andern als den in den Art. 31- 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO). Ein solches Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand soll indes die Ausnahme bleiben. Eine Vereinbarung bzw. der Beschluss, einen gesetzlich nicht zuständigen Kanton mit der Verfolgung zu betrauen, setzt triftige Gründe voraus und die Überlegungen, welche den gesetzlichen Gerichtsstand als unzweckmässig erscheinen lassen, müssen sich gebieterisch aufdrängen. Überdies kann ein Kanton entgegen dem gesetzlichen Gerichtsstand nur für zuständig erklärt werden resp. sich selber als zuständig erklären, wenn dort tatsächlich ein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht (TPF 2018 38 E. 3.1; TPF 2012 66 E. 3.1 S. 67 f.; TPF 2011 178 E. 3.1 S. 180 f.).

2.4 Der Beschuldigte beruft sich auf den ordentlichen Gerichtsstand und wendet sich gegen die Festlegung eines abweichenden Gerichtsstands im Kanton Bern durch die beteiligten Staatsanwaltschaften. Der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit liege im Kanton Waadt, wo der Beschuldigte auch wohne. Dort seien auch die Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Die Muttersprache des Beschuldigten sei Französisch und er verstehe kein Deutsch. Auch die meisten Auskunftspersonen sprächen französisch. So müsse stets

- 6 mit Übersetzungen gearbeitet werden, was Fehlerquellen öffne und das Verfahren komplizierter mache. Sodann gehe es im Verfahren im Kanton Waadt ebenfalls um den Verkäufer "B." auf der Plattform "E.". Dies schaffe Doppelspurigkeiten (act. 1, 7).

2.5 Der Kanton Waadt weist darauf hin, dass die Untersuchung bisher ausschliesslich im Kanton Bern geführt worden sei. Es bestehe dort auch ein örtlicher Anknüpfungspunkt. Der Kanton Bern erklärt, das gesamte Ausmass der Delikte und die Zuständigkeit des Kantons Waadt habe sich erst im Verlauf des Verfahrens ergeben. Das Verfahren stehe mittlerweile kurz vor dem Abschluss. Der Kanton Bern bringt weiter vor, es handle sich um ein komplexes Verfahren im Bereich des Waffen- und Drogenhandels im Darknet. Seine Staatsanwaltschaft für besondere Verfahren habe umfangreiche Ermittlungen getätigt und kenne die Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere die Gesamtheit der Tathandlungen und deren Zusammenhänge. Die übernehmende Behörde müsste einen unverhältnismässig grossen Zeitaufwand betreiben, um auf denselben Wissensstand zu gelangen. Sämtliche bisherigen Ermittlungshandlungen seien in Deutsch erfolgt. Eine Übersetzung sei nur bei einem Wechsel der Zuständigkeit notwendig (act. 4, 5).

2.6 Die beteiligten Staatsanwaltschaften haben sich am 10. Mai 2019 darauf geeinigt, dass die im Kanton Bern geführten Verfahren dort verbleiben. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass das Verfahren im Kanton Waadt mit demjenigen im Kanton Bern zusammenzuhängen scheint (Verkäufer "B."). Der Kanton Waadt bringt vor, noch kein Gerichtsstandsverfahren einleiten zu können. Solche Abklärungen haben freilich prioritär zu erfolgen. Die beteiligten Staatsanwaltschaften werden nur schwerlich um eine Bereinigung der Verfahren (wohl durch Vereinigung) herumkommen. Nicht gefolgt werden kann dem Beschuldigten, insoweit er die Gerichtsstandsvereinbarung und die Fortführung des Verfahrens im Kanton Bern beanstandet. Im Kanton Bern besteht ein örtlicher Anknüpfungspunkt: Der Versuch der Waffenübergabe fand im Hauptbahnhof Bern statt. Auch das mildere Delikt, vorliegend das Waffendelikt im Verhältnis zum Betäubungsmitteldelikt, kann einen örtlichen Anknüpfungspunkt schaffen (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 360–362). Der Kanton Bern hat sein Strafverfahren zügig vorangetrieben, wobei sich die Gerichtsstandsfrage erst im Verlaufe des Verfahrens ergab. Auch der Beschuldigte reichte die Gerichtsstandseingabe erst am 24. April 2019 ein, mithin nach den meisten Einvernahmen. Es widerspräche dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 5 StPO), die Ermittlungsunterlagen und -ergebnisse – darunter 19 Einvernahmeprotokolle

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– nun dem Kanton Waadt zu übergeben. Dies umso mehr, als dass das Berner Verfahren offenbar schon weit fortgeschritten ist (dazu BAUMGARTNER, a.a.O., S. 356), und sich der Beschuldigte in Haft befindet (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO). Was die französische Muttersprache der Beteiligten betrifft, so stellen die Vorschriften der Strafprozessordnung (Art. 68, 76–79 StPO) eine korrekte Protokollierung sicher. Auch war die Verteidigung (mit Ausnahme der polizeilichen Befragung in Lausanne vom 4. Februar 2019) bei den Einvernahmen vertreten. Es wäre weiter nicht ersichtlich, wie der Beschuldigte im Kanton Bern nur erschwert verteidigt werden könnte. Die Staatsanwaltschaften haben den Gerichtsstand mithin aus sachlichen, triftigen Gründen und damit zulässigerweise im Kanton Bern festgelegt. Die Rügen gehen fehl.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Strafbehörden des Kantons Bern sind berechtigt und verpflichtet, die A. vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 30. Juli 2019 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung (jeweils vorab per Fax) an - Rechtsanwalt Urs Hofer - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Ministère public central du Canton de Vaud, Cellule for et entraide

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG; SR 173.110).

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