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Bundesstrafgericht 29.05.2019 BG.2019.30

29. Mai 2019·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·631 Wörter·~3 min·5

Zusammenfassung

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Volltext

Beschluss vom 29. Mai 2019 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON THURGAU, Generalstaatsanwaltschaft,

2. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft, Beschwerdegegner

Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2019.30

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft Frauenfeld mit Verfügung vom 13. Mai 2019 das bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eröffnete Verfahren gegen B. wegen Diebstahls übernommen hat (act. 1.1);

- gegen die Übernahmeverfügung vom 13. Mai 2019 der mutmassliche Anzeigeerstatter im Strafverfahren gegen B., A. mit (undatierter) Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und beantragte, die Angelegenheit sei in Zürich zu beurteilen, weil B. in Frauenfeld sehr einflussreich sei und befürchtet werden müsse, dass ein voreingenommenes Urteil in dieser Sache gefällt werde (act. 1);

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art 390 Abs. 2 StPO e contrario).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- eine Partei, die die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten will, dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen hat (Art. 41 Abs. 1 StPO); die mit dem Antrag befasste Behörde gegebenenfalls einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt eine ihre eigenen Zuständigkeit bestätigende Verfügung zu erlassen hat; gegen eine von den am allfälligen Meinungsaustausch beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand sich die Parteien innert zehn Tagen beschweren können (Art. 41 Abs. 2 StPO);

- vorliegend die Frage, ob ein Überweisungsverfahren durchzuführen gewesen wäre, offenbleiben kann, da sich die Beschwerde – wie sogleich zu zeigen sein wird – als unbegründet erweist;

- gestützt auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Akten davon auszugehen ist, dass der angezeigte Diebstahl im Kanton Thurgau verübt sein soll;

- somit davon auszugehen ist, dass sich die Strafverfolgungsbehörden zulässigerweise und wie von Art. 31 Abs. 1 StPO vorgesehen, auf den Ort einigten, an dem die Tathandlung gemäss Anzeige vorgenommen worden ist und dieser auch dem gesetzlichen Gerichtsstand entspricht;

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- vom ordentlichen Gerichtsstand aus persönlichen Gründen oder wenn sonstige triftige Gründe vorliegen, abgewichen werden kann (Art. 38 Abs. 1 StPO);

- es sich dabei um prozessökonomische Gründe oder um Zweckmässigkeitsüberlegungen handeln muss;

- die allfällige Befangenheit von Strafverfolgungsbehörden keinen Grund im Sinne von Art. 38 Abs. 1 StPO darstellt, der ein Abweichen vom ordentlichen Gerichtsstand rechtfertigt;

- allfällige Ausstandsgründe vielmehr in einem Ausstandsverfahren gemäss den Bestimmungen der Art. 56 ff. StPO geltend zu machen sind;

- damit die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist;

- auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 29. Mai 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, unter Beilage einer Kopie von act. 1 - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie von act. 1

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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