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Bundesstrafgericht 21.08.2017 BG.2017.23

21. August 2017·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·898 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Volltext

Beschluss vom 21. August 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien A., Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON SCHWYZ, Oberstaatsanwaltschaft,

2. KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt Uznach, Beschwerdegegner

Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2017.23

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- das Untersuchungsamt Uznach gegen A. wegen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) etc. ein Strafverfahren führte (act. 2 und 5);

- die Staatsanwaltschaft March gegen A. ein Strafverfahren führt (act. 2);

- die Staatsanwaltschaft March mit Übernahmeverfügung vom 21. Juli 2017 das durch das Untersuchungsamt Uznach geführte Strafverfahren gegen A. übernahm; sie zur Begründung ausführte, dass bei ihr bereits ein Verfahren gegen A. hängig sei (act. 2);

- gegen die Übernahmeverfügung A. mit Schreiben vom 31. Juli 2017 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhob (act. 1); der Beschwerde nicht zu entnehmen war, dass und weshalb er mit der Verfahrensübernahme durch die Staatsanwaltschaft March nicht einverstanden war (s. act. 3);

- A. mit Schreiben vom 3. August 2017 aufgefordert wurde mitzuteilen, ob sich die Beschwerde gegen die Verfahrensübernahme durch die Staatsanwaltschaft March richte und bejahendenfalls eine begründete Beschwerde einzureichen (act. 3);

- A. mit Antwortschreiben vom 11. August 2017 an seiner Beschwerde festhielt und zur Begründung erklärte, das Verfahren sei „inzwischen verjährt und von der Staatsanwaltschaft March eingestellt“ worden; er abschliessend betonte, er könne vom zuständigen Staatsanwalt nicht erwarten, unvoreingenommen und/oder unparteiisch behandelt zu werden (act. 4);

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- eine Partei, welche die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten will, dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen hat (Art. 41 Abs. 1 StPO);

- die mit einem solchen Antrag befasste Behörde gegebenenfalls einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt eine ihre eigene Zuständigkeit bejahende Verfügung zu erlassen hat, welche mit Beschwerde angefochten werden kann (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2012.42 vom 23. Januar 2013, E. 1.1; BG.2012.2 vom 16. März 2012, E. 1.1; BG.2011.50 vom 31. Januar 2012, E. 1.1; jeweils m.w.H.);

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- eine solche Verfügung bzw. die von den beteiligten Staatsanwaltschaften verschiedener Kantone getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand durch die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden kann (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- im Falle einer Vereinbarung eines abweichenden Gerichtsstandes diese Beschwerdemöglichkeit nur jener Partei offen steht, deren Antrag nach Art. 41 Abs. 1 StPO abgewiesen worden ist (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO);

- dieser Satz nur so verstanden werden kann, dass mit dem Antrag der Partei bei der verfahrensführenden Staatsanwaltschaft der vereinbarte Gerichtsstand in Wiedererwägung gezogen werden soll, bevor die Partei ihren Gerichtsstandskonflikt durch die für den endgültigen Entscheid zuständige Behörde – hier in concreto die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts – festlegen lassen kann (KUHN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 41 StPO N. 3);

- es sachgerecht ist und der Beschleunigung des Verfahrens dient, wenn sich die verfahrensführende Behörde mit dem Antrag der Partei auseinandersetzt, bevor sich eine höhere Instanz neu in das Verfahren einarbeiten muss, um den Antrag der Partei beurteilen zu können (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2016.8 vom 19. Mai 2016, BG.2013.19 vom 30. Juli 2013; KUHN, a.a.O.);

- der Beschwerdegegner 1 die angefochtene Übernahmeverfügung damit begründete, dass bei ihm ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig sei (act. 2); damit der Beschwerdegegner 1 nicht aufgezeigt hat, aufgrund welchen Sachverhalts und welcher Gesetzesbestimmung er die Übernahme verfügte; insbesondere offen ist, ob die Beschwerdegegner einen abweichenden Gerichtsstand vereinbart haben oder nicht;

- unter diesen Umständen der Beschwerdeführer zunächst beim Beschwerdegegner 1 die Überweisung der Strafverfahren an den Beschwerdegegner 2, zum Teil als Wiedererwägungsgesuch zur Übernahmeverfügung vom 21. Juli 2017, zu beantragen hat (vgl. Art. 41 Abs. 1 StPO);

- bei dieser Ausgangslage die Übernahmeverfügung vom 21. Juli 2017 kein Anfechtungsobjekt darstellt, welches auf dem Beschwerdeweg einer Prüfung unterzogen werden könnte; auf die Beschwerde daher nicht eingetreten werden kann;

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- angesichts der unvollständigen Begründung der angefochtenen Verfügung und der damit bestehenden Unsicherheit betreffend den einzuschlagenden Rechtsmittelweg keine Gerichtsgebühren zu erheben sind;

- 5 und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.

Bellinzona, 21. August 2017

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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