Beschluss vom 8. Juli 2015 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON SOLOTHURN,
2. KANTON BASEL-STADT,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2015.27
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 19. Mai 2015 das gegen A. durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt geführte Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz übernahm (act. 1.1);
- A. dagegen mit Beschwerde vom 10. Juni 2015 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1), die Beschwerde jedoch mit Schreiben vom 8. Juli 2015 zurückzog (act. 4);
- der Rückzug der Beschwerde den Rechtsstreit beendet, weshalb das Beschwerdeverfahren als erledigt abzuschreiben ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.39 vom 19. Februar 2015);
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 9. Juli 2015
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn - Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.