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Bundesstrafgericht 23.07.2014 BG.2014.20

23. Juli 2014·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,061 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Volltext

Beschluss vom 23. Juli 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

KANTON ST. GALLEN,

Gesuchsteller

gegen

1. KANTON ZÜRICH,

2. KANTON THURGAU,

Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2014.20

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. und B. insgesamt 7 Raubüberfälle und Versuche dazu, 20 Einbruchdiebstähle und Versuche dazu sowie diverse Verkehrsdelikte vorgeworfen werden (act. 1);

- die Obgenannten am 31. Januar 2014 im Kanton St. Gallen festgenommen wurden und in der Folge die Untersuchungshaft gegen sie angeordnet wurde (act. 1);

- das Untersuchungsamt Altstätten der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend "StA SG") mit Gerichtsstandsanfragen vom 3. April 2014 und 27. Juni 2014 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend "OStA ZH") und mit Gerichtsstandsanfrage vom 7. Juli 2014 die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (nachfolgend "GStA TG") um Verfahrensübernahme ersuchte; sowohl die GStA TG als auch die OStA ZH die Übernahme des obgenannten Verfahrens ablehnten (act. 1);

- in der Folge die StA SG am 11. Juli 2014 an dieses Gericht gelangt und folgenden Antrag stellt (act. 1): "Der Kanton Zürich sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das Strafverfahren gegen A. und B. wegen bandenmässigen Raubes sowie gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls zu führen. Eventualiter sei der Kanton Thurgau als zuständig zu bezeichnen";

- die GStA TG mit Gesuchsantwort vom 15. Juli 2014 festhält, dass der Kanton Zürich zuständig sei (act. 3);

- die OStA ZH am 17. Juli 2014 folgenden Antrag stellt (act. 4): "Es seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau, zur Verfolgung und Beurteilung der den Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten für berechtigt und verpflichtet zu erklären";

- die Gesuchsantworten den Parteien am 18. Juli 2014 wechselseitig zur Kenntnis zugestellt wurden (act. 5).

- 3 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- falls sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen können, die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid unterbreitet (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- sofern eine Straftat von mehreren Mittätern verübt wurde, die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden (Art. 33 Abs. 2 StPO); diese Regel jedoch nur zur Anwendung gelangt, wenn nach den allgemeinen Grundsätzen verschiedene Gerichtsstände der Mittäter vorliegen (FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 33 StPO N. 15);

- A. und B. u.a. vorgeworfen wird, am 26./27. Juni 2013 im Kanton Thurgau einen Einbruchdiebstahl, am 24. August 2013 im Kanton Zürich einen bandenmässigen Raub sowie am 26. Dezember 2013 im Kanton St. Gallen einen bandenmässigen Raub begangen zu haben (act. 1); in der unmittelbaren Folge an die soeben erwähnten Delikte in den jeweiligen Kantonen Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 33 Abs. 2 bzw. 34 Abs. 1 StPO vorgenommen wurden;

- die Obgenannten die ihnen vorgeworfenen gerichtsstandsrelevanten Delikte allesamt zusammen begangen haben (act. 1), weswegen Art. 33 Abs. 2 StPO für die Festlegung des Gerichtsstandes irrelevant ist, und der Gerichtsstand nach Art. 34 Abs. 1 StPO zu bestimmen ist;

- Art. 34 Abs. 1 StPO folgendes festhält: "Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind";

- die OStA ZH die Zuständigkeit des Kantons Thurgau damit begründet, dass eine Handlungseinheit zwischen den A. und B. vorgeworfenen bandenmässigen Raubdelikten und den bandenmässigen Diebstählen bestehe und somit alle ihnen vorgeworfenen bandenmässigen Handlungen als mit

- 4 der gleichen Strafe bedroht zu gelten hätten; folglich das forum praeventionis für den Gerichtsstand massgebend sei, welches durch die Verfolgungshandlung betreffend den bandenmässigen Diebstahl vom 26./27. Juni 2013 begründet werde (act. 4.1);

- Banden- und Gewerbsmässigkeit nicht eigene Delikte, sondern qualifizierte Tatbestandsvarianten der hier zur Debatte stehenden Delikte Raub und Diebstahl darstellen; eine Handlungseinheit nur zwischen gleichartigen Handlungen, die gegen das gleiche Rechtsgut gerichtet sind, besteht (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.15, E. 3.4); Raub neben dem Vermögen auch die Handlungsfreiheit des Einzelnen, mithin seine persönliche Freiheit schützt (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 140 StGB N. 7); Diebstahl lediglich das Vermögen schützt (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 7); folglich die den Obgenannten vorgeworfenen bandenmässigen Diebstähle keine Handlungseinheit mit den bandenmässigen Raubdelikten bilden;

- bandenmässiger Raub (Art. 140 Abs. 3 StGB) das schwerste der vorliegend zur Diskussion stehenden Delikte im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO ist; den im Strafverfahren Beschuldigten bandenmässiger Raub im Kanton Zürich sowie im Kanton St. Gallen vorgeworfen wird; die erste Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO im Kanton Zürich vorgenommen wurde (im Anschluss an den bandenmässigen Raub vom 24. August 2014);

- nach dem Gesagten die Zürcher Strafverfolgungsbehörden berechtigt und verpflichtet zu erklären sind, die den Beschuldigten zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen;

- keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 423 Abs. 1 StPO).

- 5 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A. und B. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 23. Juli 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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