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Bundesstrafgericht 07.05.2014 BG.2014.12

7. Mai 2014·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·829 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Volltext

Beschluss vom 7. Mai 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Miro Dangubic

Parteien

KANTON THURGAU, Gesuchsteller

gegen

CANTONE TICINO,

Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BG.2014.12

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. mit Strafanzeige vom 17. November 2011 B., C. und D. betreffend verschiedenen Delikten beim Polizeiamt Bischofszell angezeigt hat (Strafanzeige vom 17. November 2011);

- die Staatsanwaltschaft Bischofszell (nachfolgend "StA Bischofszell") am 16. August 2012 die Staatsanwaltschaft Lugano (nachfolgend "StA Lugano") um Übernahme der Strafuntersuchung betreffend D. und C. ersuchte; die StA Lugano die Übernahme mit Schreiben vom 17. August 2012 und 7. Dezember 2012 ablehnte;

- die StA Bischofszell die StA Lugano am 18. Dezember 2012 und 18. Januar 2013 erneut um Verfahrensübernahme ersuchte und diese mit Schreiben vom 21. Januar 2013 die Übernahme wiederum ablehnte (act. 1);

- die StA Bischofszell mit Einstellungsverfügungen vom 25. Januar 2013 das Strafverfahren gegen C. und D. wegen Urkundenfälschung, Unterdrückung von Urkunden und unrechtmässiger Aneignung einstellte; das Obergericht des Kantons Thurgau die dagegen erhobenen Beschwerden von A. mit Entscheid vom 4. April 2013 guthiess; die StA Bischofszell in der Folge am 31. März 2014 an die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (nachfolgend "GStA TG") gelangte (act. 1);

- die GStA TG die StA Lugano am 4. April 2014 um Verfahrensübernahme betreffend D. und C. ersuchte; die StA Lugano mit Schreiben vom 17. April 2014 die Übernahme ablehnte, weswegen die GStA TG mit Schreiben vom 25. April 2014 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt und Folgendes beantragt (act. 1):

"Es seien die Strafuntersuchungsbehörden des Kantons Tessin für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die den Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.";

- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde.

- 3 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gemäss Art. 39 StPO die Strafbehörden ihre Zuständigkeit von Amtes wegen prüfen und einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiterleiten (Abs. 1);

- wenn mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig erscheinen, sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles informieren und sich um eine möglichst rasche Einigung bemühen (Art. 39 Abs. 2 StPO);

- falls sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen können, die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid unterbreitet (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- gemäss der Strafanzeige vom 17. November 2011 der gesetzliche Gerichtsstand vermutlich im Kanton Tessin liegt, jedoch auch örtliche Anknüpfungspunkte zum Kanton Thurgau bestehen;

- die Beschwerdekammer einen andern als den in den Art. 31 – 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand festlegen kann, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen (Art. 40 Abs. 3 StPO); ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand u. a. möglich ist, sofern ein Kanton das Verfahren durch bestimmte Prozesshandlungen konkludent übernommen hat (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2014.8 vom 9. April 2014, E. 2.1 m.w.H.);

- die der Strafuntersuchung zu Grunde liegende Strafanzeige bereits am 17. November 2011 erfolgte; die StA Bischofszell spätestens mit Erlass der Einstellungsverfügungen vom 25. Januar 2013 den Gerichtsstand betreffend C. und D. konkludent anerkannte;

- ein neuer wichtiger Grund für eine nachträgliche Änderung des Gerichtsstandes im Sinne von Art. 42 Abs. 3 StPO nicht ersichtlich ist;

- nach dem Gesagten die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau für berechtigt und verpflichtet zu erklären sind, die den Beschuldigten zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen;

- 4 -

- keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 423 Abs. 1 StPO).

- 5 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Thurgau sind berechtigt und verpflichtet, die C. und D. zur Last gelegten Delikte zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 7. Mai 2014

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau - Ministero pubblico del Cantone Ticino

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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