Beschluss vom 27. Februar 2014 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft, Untersuchungsamt St. Gallen, Gesuchsteller
gegen
1. KANTON ZUG, Staatsanwaltschaft,
2. KANTON SCHWYZ, Oberstaatsanwaltschaft, Gesuchsgegner
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2013.32
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Sachverhalt:
A. Mit Eingabe vom 6. Februar 2013 reichte die A. AG, Z. (Fürstentum Lichtenstein) beim Untersuchungsamt St. Gallen Strafanzeige und Antrag ein gegen die Verantwortlichen der B. AG, Y. (Kanton St. Gallen) wegen Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug. Die Strafklage nennt folgenden Sachverhalt: Zwischen der A. AG und der B. AG wurde mit Unterschrift vom 8. September 2012 in X. (Kanton Zug) von C. als Vertreter der B. AG sowie mit Unterschrift vom 9. September 2012 in Z. (Fürstentum Lichtenstein) der Vertreter der A. AG ein Factoring Vertrag abgeschlossen. Seitens der B. AG unterzeichneten zwei weitere Aktionäre, wobei die eine dieser Unterschriften möglicherweise gefälscht ist (D.). Der Factoring Vertrag beinhaltete eine Globalzession aller Forderungen der B. AG für die deutsche Schweiz für Beträge zwischen CHF 2'000.-- und 50'000.-- für einen bestimmten Zeitraum an die A. AG zum Inkasso. Gemäss Vertrag sollten jeweils kurz nach Abtretung der jeweiligen Forderung mit Rechnungsanerkennung durch den Schuldner von der A. AG 60 % der Rechnung an die B. AG ausbezahlt werden, die restlichen 40 % abzüglich Kosten und einer Gebühr von rund 5 % wären nach Eingang der gesamten Forderungssumme zu entrichten gewesen.
In der Folge reichte die B. AG der A. AG fünf Rechnungen mit Daten vom 9. Oktober bis 13. November 2012 gegenüber der E. AG in W. (Kanton Appenzell Ausserrhoden) ein, ferner eine Rechnung vom 10. Oktober 2012 gegenüber der F. GmbH, V. (Deutschland), sowie drei Rechnungen gegenüber der G. GmbH, U. (Deutschland), mit Daten vom 15. bis 19. November 2012 im Gesamtrechnungsbetrag von rund EUR 70'000.--. Die A. AG leistete vertragsgemäss Zahlung auf ein Konto der B. AG bei der Bank H. in T. (Kanton Schwyz). Nachdem keine Zahlungen der Schuldner erfolgten, stellte sich heraus, dass es sich bei sämtlichen Gesellschaften um solche ohne Geschäftstätigkeit handelte, die Forderungsanerkennungen stammten von nicht existierenden oder nicht dort tätigen Personen. Für die B. AG zeichnete in diesem Zeitraum C. sowie I. jeweils mit Einzelzeichnungsberechtigung, Letzterer zeichnete auch für die E. AG (alles gemäss SG Doss. S 1, act. S 1/ 1 - 11 sowie S 1 /18).
Eine weitere Strafanzeige reichte J., S. (Kanton Zürich) am 20. August 2013 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug gegen I. wegen Betruges ein. J. verdächtigt I., über dessen K. GmbH, X. (Kanton Zug) an einem Darlehensvermittlungsbetrug durch einen L. bzw. den vermittelnden Treuhänder M. als Mittäter beteiligt gewesen zu sein. Für einen in Aussicht gestellten Kredit von EUR 1 Mio. sei er (J.) zu Sicherheitsvorauszahlungen von
- 3 zuerst EUR 75'000.-- und anschliessend weiteren EUR 25'000.-- veranlasst worden. Weder sei das Darlehen gewährt worden noch erfolgte eine Rückzahlung (ZG Doss. 2 A 2013 148).
Schliesslich liegt eine weitere Strafanzeige der N. GmbH im Auftrag von O. Services vom 6. September 2013 gegen die B. AG bzw. C. wegen Veruntreuung eventuell Betruges im Zusammenhang mit einem Fahrzeug vor. Der nähere Sachverhalt bzw. konkrete Tatvorwurf ergibt sich aus der Strafanzeige nicht und steht offenbar im Zusammenhang mit nicht bezahlten Leasingraten (SG Dossier S 2).
B. Ein Ersuchen vom 16. September 2013 der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, um Verfahrensübernahme des Verfahrens wegen gewerbsmässigen Betruges lehnte die Staatsanwaltschaft Zug am 11. Oktober 2013 ab. Ein weiteres, detailliertes Gesuch um Verfahrensübernahme der st. gallischen Stv. Leitenden Staatsanwältin vom 17. Oktober 2013 lehnte der Leitende Oberstaatsanwalt Zug am 4. November 2013 ebenfalls ab. Im Anschluss daran gelangte die st. gallische Stv. Leitende Staatsanwältin am 21. November 2013 mit einer Gerichtsstandsanfrage zusätzlich an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz. Der Stv. Leitende Staatsanwalt des Kantons Schwyz lehnte das Ersuchen um Übernahme am 2. Dezember 2013 ebenfalls ab.
C. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2013 gelangte die Staatsanwaltschaft St. Gallen, vertreten durch die Stv. Leitende Staatsanwältin, an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag auf Bestimmung der Zuständigkeit, sinngemäss primär um Bestimmung der Zuständigkeit des Kantons Zug als Kanton, in welchem die Tathandlungen überwiegend begangen worden seien, allenfalls des Kantons Schwyz als Kanton, in welchen die deliktische Vergütungen erfolgten (act. 1). Nachdem der Oberstaatsanwaltschaft auf deren Wunsch von der Beschwerdekammer am 13. Dezember 2013 zusätzliche Akten übermittelt wurden, beantragte der Oberstaatsanwalt des Kantons Zug Nichteintreten, eventualiter Bestimmung des Kantons St. Gallen als zuständigen Kanton (act. 6). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz ihrerseits beantragte am 18. Dezember 2013, den Kanton Zug eventuell den Kanton St. Gallen für zuständig zu erklären (act. 6). Die beteiligten Kantone wurden am 19. Dezember 2013 mit den Eingaben gegenseitig bedient (act. 7).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht, in der ab dem 1. Januar 2012 geltenden Version [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass mit allen ernsthaft in Frage kommenden Kantonen ein Meinungsaustausch durchgeführt wurde (SCHWERI/ BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).
2. Der Kanton Zug beantragt Nichteintreten mit der Begründung, dass erstens kein vollständiger Meinungsaustausch stattgefunden habe und zweitens der Gerichtsstandskonflikt verspätet anhängig gemacht worden sei. Der Kanton St. Gallen soll nur mit der kantonsintern für Gerichtsstandskonflikte nicht zuständigen Staatsanwaltschaft Schwyz verkehrt sowie die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden nicht in den Meinungsaustausch einbezogen haben, obschon sich dies aufgrund des Sachverhalts aufgedrängt hätte. Im Übrigen sei die nachträgliche Gerichtsstandsanfrage mit dem Kanton Schwyz dem Kanton Zug nicht mitgeteilt worden.
2.1 Die für ausserkantonale Gerichtsstandsfragen zuständige Stv. Leitende Staatsanwältin des Kantons St. Gallen hat mit ihrer Anfrage die Staatsan-
- 5 waltschaft Innerschwyz angegangen und sich mit deren abschlägiger Antwort begnügt. Damit hat sich im Verfahren zwischen den Kantonen für den Kanton Schwyz nicht seine für interkantonale Gerichtsstandsanerkennungen zuständige Behörde im Meinungsaustausch geäussert. Gemäss § 48 lit. e der Justizverordnung des Kantons Schwyz vom 18. November 2009 (SRSZ 231.110) ist dafür nämlich die Oberstaatsanwaltschaft Schwyz zuständig (auch R. ARN/N. SAURER/A. KUHN, Organisation der kantonalen und eidgenössischen Strafbehörden und strafrechtliche Ausführungsbestimmungen, Basel 2001, S. 475, N 23). Solange jene Behörde, die vom kantonalen Recht für die Behandlung der interkantonalen Gerichtsstandskonflikte als zuständig bezeichnet wird, nicht angegangen worden ist und sich nicht ausgesprochen hat, liegt noch kein endgültiger Gerichtsstandskonflikt vor und kann die Beschwerdekammer nicht angerufen werden, um den interkantonalen Gerichtsstand zu bestimmen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N 564 f.; auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2013.26 vom 16. Januar 2014, E. 1.2, mit Verweis auf weitere Beschlüsse). Somit fehlt es an einem ordnungsgemäss abgeschlossenen Meinungsaustausch. Dies führt zum Nichteintreten auf das Gesuch. Die Stellungnahme der dafür zuständigen Oberstaatsanwaltschaft Schwyz im Verfahren vor Bundesstrafgericht hat keine salvatorische Wirkung, würde doch dadurch de facto auf das Erfordernis des abgeschlossenen und gescheiterten Meinungsaustauschs verzichtet.
2.2 Sodann rügt der Kanton Zug weiter und zu Recht, dass er vor Anhängigmachung des Gerichtsstandsstreits beim Bundesstrafgericht über die Anfrage an den Kanton Schwyz hätte informiert werden müssen. Erfolgt nach der abschliessenden Antwort eines Kantons (Zug) eine zeitlich spätere Gerichtsstandsanfragen an einen anderen Kanton (Schwyz) und soll schliesslich doch der erst angefragte Kanton für zuständig erklärt werden, so muss diesem die Zweitanfrage und -antwort offen gelegt werden. Damit ist er in der Lage, seine frühere Stellungnahme zu überdenken und nochmals in Kenntnis der eventuell für ihn neuen Sachlage Stellung zu nehmen. Sein Entscheid soll in Kenntnis sämtlicher Stellungnahmen der zuständigen Staatsanwaltschaften aller angesprochenen Kantone erfolgen. Dass dies unter Umständen zu einer zweiten Runde von Gerichtsstandsanfragen führen kann, ist hinzunehmen (auch SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N 567). Werden die betroffenen Kantone dergestalt angegangen, ergibt sich auch Klarheit hinsichtlich der im Normalfall 10 Tage betragenden Frist (vgl. TPF 2011 94) für die Anrufung des Bundesstrafgerichts. Es kann dann auf das Datum der letzten Antwort für die Fristauslösung abgestellt werden.
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2.3 Schliesslich führt als weiteres Element zum Nichteintreten, dass der Kanton Appenzell Ausserrhoden hinsichtlich der Zuständigkeitsfrage nicht angegangen worden ist. Die beteiligten Kantone sind stillschweigend (und zu Recht) davon ausgegangen, dass vom Verdacht für gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB als schwerstem Delikt auszugehen ist, weshalb einzig der Fall A. AG/B. AG zuständigkeitsbestimmend ist. Zwischen den Kantonen ist nun strittig, worin denn die Tathandlung des gewerbsmässigen Betruges genau liegen soll, bzw. präziser, mit welchen Handlungen dieser begonnen worden sein soll. Konkret geht es darum, ob die Betrugshandlung bereits mit dem Abschluss des Factoring Vertrages mit mutmasslicher Unterzeichnung durch C. für die B. AG im Kanton Zug in der vorbestehenden Absicht, diesen Vertrag als Instrument für die anschliessend eingereichten, wohl fingierten Rechnungen zu benutzen, begannen oder ob erst das jeweilige Einreichen dieser Rechnungen den Beginn der jeweiligen Betrugshandlung markiert. Die Frage einer eventuellen Tathandlung im Kanton Appenzell Ausserrhoden konnte damit vernünftigerweise nicht ausgeklammert werden. Die fünf Rechnungsanerkennungen durch die E. AG - Voraussetzung dafür, dass die Rechnungen durch die A. AG an die B. AG vergütet wurden - sind von einer Frau P. unterzeichnet und als Ort der Unterzeichnung wird in drei Fällen W. (Kanton Appenzell Ausserrhoden) angegeben (SG Doss. S 1; act. S 1.13 - 15). Obschon der Firmenstempel der E. AG mit Sitz in W. (Kanton Appenzell Ausserrhoden) als Vorwahl die Nr. 041 (Zug) trägt, ist ein Handlungsanteil an der Straftat im Kanton Appenzell Ausserrhoden nicht a priori ausgeschlossen. Entsprechend war der Meinungsaustausch auch diesbezüglich nicht vollständig.
2.4 Daraus ergibt sich, dass mangels eines mängelfreien und vollständigen Austauschs über den Gerichtsstand mit sämtlichen in Frage kommenden Kantonen auf das Gesuch nicht einzutreten ist.
3. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 423 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf das Gesuch des Kantons St. Gallen um Bestimmung des Gerichtsstands wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 27. Februar 2014
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.