Beschluss vom 30. Juli 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler,
Beschwerdeführer
gegen
1. CANTON DE FRIBOURG, Ministère public,
2. KANTON THURGAU, Generalstaatsanwaltschaft,
Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO); Aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummern: BG.2013.19, BP.2013.58
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg gegen A. auf Grund einer von B. erhobenen Ehrverletzungsklage eine Strafuntersuchung führt;
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg die Strafbehörden des Kantons Thurgau ersuchten, A. rechtshilfeweise einzuvernehmen;
- in einer Eingabe vom 22. April 2013 an die Generalstaatsanwaltschaft Thurgau A. die Zuständigkeit der Freiburger Justiz bestritt und ankündigte, er werde "dort die Überweisung an den offensichtlich zuständigen Kanton Thurgau beantragen" (act. 1.2);
- diese Eingabe am 6. Mai 2013 von der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau an die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg weitergeleitet wurde (act. 1.3);
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg gegenüber den Thurgauer Behörden am 10. Mai 2013 ihre Zuständigkeit bejahte (act. 1.7);
- A. am 16. Juli 2013 bei der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau die Übernahme des Strafverfahrens und bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg die Überweisung des Strafverfahrens an den Kanton Thurgau verlangte (act. 1.4, 1.5), nachdem er erneut zu einer Einvernahme vorgeladen wurde;
- die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau A. mit Schreiben vom 19. Juli 2013 über die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 10. Mai 2013 orientierte und ihn darauf hinwies, dass er sich betreffend der Zuständigkeit bei der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg zur Wehr setzen müsse (act. 1.6);
- A. hierauf bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschwerde vom 26. Juli 2013 beantragt, es sei festzustellen, dass für die von der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg geführte Strafverfolgung von A. wegen angeblicher Ehrverletzung zum Nachteil von B. der Kanton Thurgau zuständig ist, und die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg sei anzuweisen, das Verfahren an den Kanton Thurgau zu überweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Kantone Freiburg und Thurgau (act. 1).
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- eine Partei, welche die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Behörde anfechten will, dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen hat (Art. 41 Abs. 1 StPO);
- die mit einem solchen Antrag befasste Behörde gegebenenfalls einen Meinungsaustausch im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO einzuleiten oder direkt eine ihre eigene Zuständigkeit bejahende Verfügung zu erlassen hat, welche mit Beschwerde angefochten werden kann (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BG.2012.42 vom 23. Januar 2013, E. 1.1; BG.2012.2 vom 16. März 2012, E. 1.1; BG.2011.50 vom 31. Januar 2012, E. 1.1; jeweils m.w.H.);
- eine solche Verfügung bzw. die von den beteiligten Staatsanwaltschaften verschiedener Kantone getroffene Entscheidung über den Gerichtsstand durch die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts angefochten werden kann (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- im Falle einer Vereinbarung eines abweichenden Gerichtsstandes diese Beschwerdemöglichkeit nur jener Partei offen steht, deren Antrag nach Art. 41 Abs. 1 StPO abgewiesen worden ist (Art. 41 Abs. 2 Satz 2 StPO);
- dieser Satz nur so verstanden werden kann, dass mit dem Antrag der Partei bei der verfahrensführenden Staatsanwaltschaft der vereinbarte Gerichtsstand in Wiedererwägung gezogen werden soll, bevor die Partei ihren Gerichtsstandskonflikt durch die für den endgültigen Entscheid zuständige Behörde – hier in concreto die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts – festlegen lassen kann (KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 41 StPO N. 3);
- es sachgerecht ist und der Beschleunigung des Verfahrens dient, wenn sich die verfahrensführende Behörde mit dem Antrag der Partei auseinandersetzt, bevor sich eine höhere Instanz neu in das Verfahren einarbeiten muss, um den Antrag der Partei beurteilen zu können (KUHN, a.a.O.; im Ergebnis gleich FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 41 StPO N. 8, und SCHMID, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 41 StPO N. 5);
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- der vom Beschwerdeführer am 16. Juli 2013 an die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg gestellte "Überweisungsantrag gemäss Art. 41 Abs. 1 StPO" von dieser bis dato noch gar nicht beantwortet worden ist;
- der Beschwerdeführer nach dem zuvor Ausgeführten aufgrund des ihm von der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau übermittelten Schreibens der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 10. Mai 2013 fälschlicherweise davon ausgeht, sein Überweisungsantrag vom 16. Juli 2013 sei obsolet geworden (vgl. act. 1, Ziff. 8, S. 9);
- dieser Antrag vielmehr auf eine Wiedererwägung der ausschliesslich zwischen den beteiligten Kantonen erfolgten Einigung hinsichtlich des Gerichtsstands abzielt, jedoch bis dato noch nicht erledigt wurde;
- der Beschwerdeführer (nur zehn Tage nach seinem Antrag) in seiner Beschwerde auch nicht geltend macht, diesbezüglich liege eine ebenfalls beschwerdefähige Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung vor;
- es somit an einem Anfechtungsobjekt fehlt, welches auf dem Beschwerdeweg einer Prüfung unterzogen werden könnte, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
- diese vorliegend auf Fr. 500.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
- 5 und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
Bellinzona, 30. Juli 2013
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler - Ministère public - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.