Beschluss vom 5. Juni 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien A., Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON SCHWYZ, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,
2. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Beschwerdegegner
Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BG.2012.12
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft Innerschwyz mit Verfügung vom 11. April 2012 das bisher durch die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis gegen A. geführte Strafverfahren übernahm (act. 1.2);
- A. hiergegen am 17. April 2012 beschwerdeweise an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);
- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz mit Schreiben vom 24. April 2012 und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Schreiben vom 3. Mai 2012 ihre Beschwerdeantworten einreichten (act. 3 und 4);
- innerhalb der angesetzten Frist zur Erstattung der Replik A. mit Schreiben vom 21. Mai 2012 den Rückzug seiner Beschwerde erklärte (act. 6).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, dieses bei schriftlichen Verfahren bis zum Abschluss des Schriftenwechsels und allfälliger Beweis- oder Aktenergänzungen zurückziehen kann (Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO);
- die Rückzugserklärung (Abstand) den Rechtsstreit beendet (in diesem Sinne CALAME, Commentaire romand, Bâle 2011, n° 4 ad art. 386 CPP);
- das Beschwerdeverfahren demzufolge als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben werden kann (in diesem Sinne ZIEGLER, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 386 StPO N. 4);
- die Parteien die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens tragen, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, die die Beschwerde zurückzieht (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);
- demnach der Beschwerdeführer vorliegend kostenpflichtig wird;
- die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren auf das reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
- 3 und erkennt:
1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 5. Juni 2012
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.