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Bundesstrafgericht 07.06.2011 BG.2011.6

7. Juni 2011·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,614 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Volltext

Beschluss vom 7. Juni 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft, Gesuchsteller

gegen

KANTON APPENZELL AUSSERRHODEN, Staatsanwaltschaft, Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BG.2011.6

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Sachverhalt:

A. Am 14. April 2011 um ca. 14:30 Uhr erhielt A. einen Anruf von seinem Bruder B., welcher ihm mitteilte, er müsse sofort Fr. 5'000.-- besorgen. Er werde von einem unbekannten Täter aufgehalten und mit einer Schusswaffe bedroht. Der unbekannte Täter übernahm das Mobiltelefon und teilte A. mit, er solle das Geld besorgen, sonst passiere B. etwas bzw. dieser würde umgebracht (act. 1.1 S. 2). In einem zweiten Gespräch zwischen B. und der Täterschaft einerseits sowie A. andererseits wurde ein Treffen für die Geldübergabe bei der Tankstelle C. in Z. (SG) vereinbart. A. beschaffte das geforderte Geld und übergab es dem unbekannten Täter, der mit B. in dessen Firmenfahrzeug zum Treffpunkt in Z. angereist war (act. 1 und act. 1.1 S. 2 und 3). Daraufhin fuhr der Täter mit B. nach Y. (AR) und forderte dort von dessen Onkel D. weitere Fr. 7'000.--. D. wurde gegen den Täter handgreiflich und zerriss diesem vor Wut das T-Shirt. Gemäss Aussagen von A. rief der Onkel in Y. die Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden an (act. 1.1 S. 3 und 6). Am 14. April 2011 ging bei der Polizeistation Heiden um 18:26 Uhr via Gegensprechanlage von E., einem weiteren Bruder von B., die Meldung ein, wonach sein Bruder erpresst werde. Auf entsprechende Frage habe der Anrufer erklärt, dass sich das ganze im Raum X. (SG) abspiele, weswegen er an die Kantonspolizei St. Gallen verwiesen wurde (act. 1.5). Seitens A. und weiterer Verwandter wurde das verlangte Geld beschafft und zum nächsten vereinbarten Übergabeort, der Raststätte F. (SG) auf der Autobahn A1, gebracht. Dort kam allerdings keine Übergabe zustande. Um 18:58 Uhr meldete sich E. sodann bei der Kantonspolizei St. Gallen und berichtete, dass er aus Y. sei und mit dem Auto Richtung W. (SG) fahre. Sein Bruder schulde Leuten, die sie nicht kennen würden, Geld. Er habe Fr. 7'000.-- bei sich und müsse diesen Betrag nun bei der Autobahnraststätte F. vorbeibringen, wo sein Bruder zurückgehalten werde. Die Polizei wies E. an, zum Polizeistützpunkt in Oberbüren (SG) zu fahren und sich bei der Polizei zu melden, wo eine Besprechung stattfand. Währenddessen erhielt A. einen weiteren Anruf von B., wonach der nächste Übergabeort V. (ZH) sei (act. 1 und act. 1.1 S. 3, act. 3.1). In V. fand die zweite Lösegeldübergabe, unter Beteiligung der Kantonspolizei St. Gallen, bei der Tankstelle G. statt. A. übergab dem unbekannten Täter das geforderte Geld, im Gegenzug erhielt er den Fahrzeugausweis, den

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Fahrzeugschlüssel und das Fahrzeug zurück. B. wurde danach von der Täterschaft in die Freiheit entlassen (act. 1, act. 1.1 S. 3 und 4 sowie act. 3.1).

B. Mit Schreiben vom 15. April 2011 gelangte der fallführende Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (nachfolgend „Staatsanwaltschaft SG“) an die Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend „Staatsanwaltschaft AR“) und ersuchte diese um Überprüfung der Zuständigkeit sowie gegebenenfalls um Übernahme des Verfahrens (act. 1.4). Die Staatsanwaltschaft AR lehnte das Ersuchen um Verfahrensübernahme am 18. April 2011 ab (act. 3.2).

C. Mit Gesuch vom 19. April 2011 gelangte die Staatsanwaltschaft SG an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, es seien die Strafbehörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Verfolgung und Beurteilung des Vorfalls vom 14. April 2011 (Geiselnahme zum Nachteil von B.) vorzunehmen (act. 1). In seiner Gesuchsantwort vom 29. April 2011 schliesst die Staatsanwaltschaft AR auf Abweisung des Gesuches bzw. auf Feststellung der Nichtzuständigkeit des Kantons Appenzell Ausserrhoden und beantragt, der Gesuchsteller sei anzuweisen, den Gerichtsstandskonflikt mit dem Kanton Zürich auszutragen und es sei eventuell der Kanton Zürich als zuständig zu erklären (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde der Staatsanwaltschaft SG am 3. Mai 2011 zur Kenntnis gebracht (act. 4). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden

- 4 verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbreitet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass mit allen ernsthaft in Frage kommenden Kantonen ein Meinungsaustausch durchgeführt wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (Art. 14 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu KUHN, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 39 StPO N. 9 sowie Art. 40 StPO N. 10; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 488; GALLIANI/MARCELLINI, Codice svizzero di procedura penale [CPP] - Commentario, Zurigo/San Gallo 2010, n. 5 ad art. 40 CPP).

1.2 1.2.1 Nach bisheriger Praxis bestand für die Kantone grundsätzlich keine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer (vgl. diesbezüglich u. a. den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2010.14 vom 20. September 2010, E. 1.1 in fine mit den einschränkenden Hinweisen auf GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 15] m.w.H. sowie beispielsweise den Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2009.19 vom 21. September 2009, E. 1.2 und 1.4, wonach ein sechs Monate dauerndes Zuwarten mit der Anrufung der I. Beschwerdekammer nach Scheitern des Meinungsaustauschs das Prinzip des Handelns nach Treu und Glauben noch nicht verletze, sich jedoch zumindest an der Grenze eines entsprechenden Verstosses bewege).

1.2.2 Die am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen der StPO geben den Kantonen nach wie vor keine präzise Vorgabe, innerhalb welcher Frist sie nach einem gescheiterten Meinungsaustausch die I. Beschwerdekammer anzurufen haben. Neu jedoch verpflichtet das Gesetz in Art. 40 Abs. 2 StPO die betroffenen Behörden ausdrücklich, dies „unverzüglich“ bzw. „sans retard“ bzw. „senza indugio“ zu tun. Den Materialien sind keine präziseren Ausführungen zu entnehmen, welchen Zeitraum der Gesetzgeber den Kantonen zur Unterbreitung eines Gerichtsstandskonflikts an die I. Beschwerdekammer einräumen wollte. Ebenso wenig enthält die

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Literatur hierzu genauere Angaben, sondern beschränkt sich beispielsweise darauf, dass der ersuchende Kanton an keine konkrete Frist gebunden sei, bei zu langem Zuwarten aber ein Nichteintreten riskiere (GOLD- SCHMID/MAURER/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zur schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 35). Andernorts wird vertreten, dass sich das Verfahren vor Bundesstrafgericht sinngemäss nach den Regeln der Beschwerde nach den Art. 393 ff. StPO richte, ohne dass die entsprechenden Autoren jedoch die in Art. 396 Abs. 1 StPO enthaltene Frist von zehn Tagen ausdrücklich auch für Gesuche um Festsetzung des Gerichtsstandes für anwendbar erklärten (vgl. SCHMID, a.a.O., Fn 222 zu N. 488; DERS., Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, 40 StPO N. 5; GALLIANI/MARCELLINI, op. cit., n. 7 ad. Art. 40 CPP). Klar scheint jedoch angesichts der neu ins Gesetz eingebrachten Formulierung, wonach die Anrufung der I. Beschwerdekammer „unverzüglich“ zu erfolgen habe, dass die bisherige Praxis, wonach hiermit unter Umständen vier bis sechs Monate zugewartet werden kann, nicht unbesehen übernommen werden kann (so wohl aber FINGERHUTH/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 40 StPO N. 7, sowie KUHN, a.a.O., Art. 40 StPO N. 14).

1.2.3 Da, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, der Kanton Zürich als Gerichtsstand nicht ernsthaft in Frage kommt, liegt ein abschliessender Meinungsaustausch zwischen den Kantonen vor. Vorliegend gelangte der ersuchende Kanton innerhalb von einem Tag nach Scheitern des Meinungsaustauschs mit seinem Gesuch an die I. Beschwerdekammer. Mit diesem Vorgehen hat der Gesuchsteller dem in Art. 5 StPO verankerten Beschleunigungsgebot sowie dessen Konkretisierung in Art. 40 Abs. 2 StPO genügend Rechnung getragen, so dass die Frage der Fristwahrung vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass gibt.

1.3 Der leitende Staatsanwalt des Kantons St. Gallen ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. § 24 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 [EG StPO/SG; sGS 962.1]). Bezüglich des Gesuchsgegners steht diese Befugnis der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden zu (mangels einer speziellen Regelung im kantonalen Recht sei auf Art. 40 Abs. 2 StPO verwiesen). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist.

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2. 2.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 31 Abs. 2 StPO).

2.2 2.2.1 Die Gerichtsstandsregeln der StPO entsprechen weitgehend der Regelung der örtlichen Zuständigkeit nach Art. 340 ff. aStGB, weswegen die dazu ergangene Lehre und Rechtsprechung weiterhin ihre Gültigkeit behält (BAR- TETZKO, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 31 StPO N. 1; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 31 N. 1 sowie Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBI 2006 S. 1085 ff., S. 1141 und 1142). Zwar wird in Art. 31 Abs. 2 StPO, in Abweichung von Art. 340 Abs. 2 aStGB, nunmehr von Verfolgungshandlung anstelle von Untersuchung gesprochen, doch handelt es sich hierbei lediglich um eine begriffliche Präzisierung (BARTETZKO, a.a.O., Art. 32 StPO N. 11; sowie Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBI 2006 S. 1085 ff., S. 1141 und S. 1142).

2.2.2 Bei der Beurteilung der Gerichtsstandsfrage muss von der aktuellen Verdachtslage ausgegangen werden. Massgeblich ist nicht, was dem Beschuldigten nachgewiesen werden kann, sondern der Tatbestand, der Gegenstand der Untersuchung bildet, es sei denn, dieser erweise sich von vornherein als haltlos oder sei sicher ausgeschlossen. Der Gerichtsstand bestimmt sich somit nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem, was ihm vorgeworfen wird; das heisst, was aufgrund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt. Dabei stützt sich die I. Beschwerdekammer auf Fakten, nicht auf Hypothesen (vgl. GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 25]; vgl. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BG.2010.12 vom 8. September 2010, E. 2.2; BG.2009.8 vom 27. April 2009, E. 2.2; BG.2008.18 vom 6. April 2009, E. 2.1). Vorliegend stehen strafbare Handlungen verschiedener unbekannter Personen zur Diskussion, die sich in den Kantonen St. Gallen (erste Lösegeldübergabe), Appenzell Ausserrhoden (Besuch beim Onkel, Einfordern von Lösegeld) sowie Zürich (mutmasslicher Beginn der Freiheitsberaubung sowie zweite Lösegeldübergabe) ereignet haben.

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2.2.3 Soweit der Gesuchsgegner geltend macht, die strafbare Tat der Freiheitsberaubung mit Nötigungsabsicht sei bereits in V. vollendet gewesen (act. 3.2), verkennt dieser, dass vorliegend nicht nur die Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 StGB), allenfalls Geiselnahme (Art. 185 StGB), sondern auch die Tatbestände der Erpressung (Art. 156 StGB) sowie der Körperverletzung (Art. 122 f. StGB) zur Diskussion stehen. Wo sich diese genau abgespielt haben, steht zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abschliessend fest. Aufgrund des heutigen Ermittlungsstandes ist jedoch ein eigentlicher Deliktsschwerpunkt in einem Kanton nicht auszumachen. Entgegen den Vorbringen des Gesuchsgegners liegt damit kein Gerichtsstandskonflikt im Sinne von Art. 31 Abs. 1 StPO, sondern ein solcher im Sinne von Art. 31 Abs. 2 StPO vor. Somit ist vorliegend zu prüfen, in welchem Kanton die Verfolgungshandlungen zuerst vorgenommen wurden (Art. 31 Abs. 2 StPO).

2.2.4 Allgemein gilt eine Untersuchung dann als angehoben und ein Täter dann als verfolgt, wenn eine Straf-, Untersuchungs- oder Polizeibehörde durch die Vornahme von Erhebungen oder in anderer Weise zu erkennen gegeben hat, dass sie jemanden – einen bekannten oder noch unbekannten Täter – einer strafbaren Handlung verdächtigt, oder wenn eine solche Handlung wenigstens zum Gegenstand einer Strafanzeige oder eines Strafantrags gemacht worden ist. Mit dem Eingang der Strafanzeige bei der zuständigen Behörde, insbesondere bei der gerichtlichen Polizei, ist die Untersuchung mit anderen Worten als angehoben zu betrachten (BARTETZKO, a.a.O., Art. 32 StPO N. 12; GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 32]; SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 142 m.w.H.; vgl. auch TPF BG.2006.18 vom 12. Mai 2006 E. 4.1, BG.2006.5 vom 25. April 2006 E. 3.1 und BK_G 166/04 vom 11. November 2004 E. 2.2). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Behörde der Strafanzeige tatsächlich Folge leistet oder nicht, denn sie kann sich dem Gerichtsstand nicht dadurch entziehen, dass sie die Anzeige von der Hand weist, keine Ermittlungshandlungen durchführt oder keine Anklage erhebt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 142; BGE 114 IV 76 E. 2 und 3). Erforderlich ist, dass sich die zeitlich erste Untersuchungshandlung anhand der Akten nachweisen lässt (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 152).

2.2.5 A. sagte in seiner Einvernahme vom 14. April 2011 aus, dass sein Onkel in Y. die Kantonspolizei Appenzell Ausserrhoden verständigt habe (vgl. act. 1.1 S. 6, Antwort zu Frage 20). Dieser Anruf ist jedoch in den Akten nicht dokumentiert, weswegen nicht feststeht, wann und ob er überhaupt erfolgt ist. Unbestritten ist jedoch, dass um 18:26 Uhr bei der Polizei in Heiden die Mitteilung von E. einging, wonach sein Bruder erpresst werde (vgl.

- 8 act. 1.5). Die Polizei verwies den Anzeiger an die Kantonspolizei St. Gallen, ohne ihrerseits irgendwelche Vorkehrungen zu treffen. Um 18:58 Uhr ging sodann die Anzeige bei der Kantonspolizei St. Gallen ein (act. 3.1). Somit steht fest, dass die erste Anzeige bei der Polizei im Kanton Appenzell Ausserrhoden einging. Gemäss vorstehenden Ausführungen kann sich ein Kanton durch die Nichtfolgeleistung einer Anzeige nicht dem Gerichtsstand entziehen. Da sich gewisse Tathandlungen unbestrittenermassen auch im Kanton Appenzell Ausserrhoden abgespielt haben, kann sich der Gesuchsgegner nicht auf die offensichtliche Unzuständigkeit berufen. Ausgeschlossen werden kann, dass im Kanton Zürich zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen wurden.

3. Nach dem Gesagten erweist sich das Gesuch als begründet und ist daher gutzuheissen. Demnach sind die Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners für berechtigt und verpflichtet zu erklären, den Vorfall vom 14. April 2011 zum Nachteil von B. zu verfolgen und zu beurteilen.

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 423 Abs. 1 StPO).

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Appenzell Ausserrhoden sind berechtigt und verpflichtet, den Vorfall vom 14. April 2011 zum Nachteil von B. zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 7. Juni 2011 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen - Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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