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Bundesstrafgericht 07.12.2011 BG.2011.36

7. Dezember 2011·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·564 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).;;Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO).

Volltext

Beschluss vom 7. Dezember 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON LUZERN, 2. KANTON ZÜRICH,

Beschwerdegegner

Gegenstand Anfechtung des Gerichtsstands (Art. 41 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BG.2011.36 (Nebenverfahren: BP.2011.45)

- 2 -

Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee mit Verfügung vom 16. August 2011 das gegen A. geführte Strafverfahren in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 StPO an die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland abtrat (act. 1.2);

- A. hiergegen am 25. August 2011 gestützt auf die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung beim Bundesgericht Beschwerde erhob (act. 1);

- das Bundesgericht auf diese Beschwerde mit Urteil 1B_445/2011 vom 6. September 2011 nicht eintrat und sie zur weiteren Behandlung der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts überwies (act. 1.1);

- A. hierauf von der I. Beschwerdekammer am 15. und am 30. September 2011 aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 2 und 3);

- er mit Eingabe vom 4. Oktober 2011 „Beschwerde gegen den Kostenvorschuss Entscheid“ erhob, wobei er eventualiter um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte (act. 4);

- die I. Beschwerdekammer mit Beschluss BP.2011.45 vom 26. Oktober 2011 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und A. erneut Frist ansetzte zur Leistung des Kostenvorschusses (act. 5);

- A. dieser Aufforderung nicht nachkam und daher am 21. November 2011 erneut eingeladen wurde, bis 1. Dezember 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu bezahlen, andernfalls auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 7);

- A. auch diese Frist ungenutzt verstreichen liess.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 4 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) nicht auf die Beschwerde ein-

- 3 getreten wird, nachdem der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

- diese vorliegend auf das reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festgesetzt werden (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR);

- 4 und erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Bellinzona, 7. Dezember 2011 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - A. - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, - Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee, - Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland,

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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