Beschluss vom 2. August 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
KANTON ZÜRICH, Gesuchsteller
gegen
KANTON THURGAU, Gesuchsgegnerin
Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BG.2011.23
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Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 22. Juni 2011 mit einem Gesuch um Klärung eines Gerichtsstandskonfliktes mit dem Kanton Thurgau an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte;
- die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf dieses Gesuch mit Beschluss vom 15. Juli 2011 infolge Verspätung nicht eintrat (BG.2011.14);
- die Oberstaatsanwaltschaft mit Gesuch vom 28. Juli 2011 um Wiedererwägung in dieser Sache ersucht (act. 1).
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- eine Revision, Erläuterung und Berichtigung nur für Entscheide der Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts nach Art. 37 Abs. 2 StBOG möglich ist (Art. 40 Abs. 1 StBOG);
- Entscheide der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über Gerichtsstandskonflikte demnach nicht der Revision, Erläuterung oder der Berichtigung unterstehen und somit auch nicht in Wiedererwägung gezogen werden können, weswegen auf das Gesuch um Wiedererwägung nicht eingetreten werden kann (vgl. BB.2011.67);
- der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen wird, dass es sich bei der Bestimmung der massgeblichen Frist zur Einreichung eines Gesuches seit Beendigung eines Meinungsaustausches zwischen den Kantonen und allenfalls dem Bund gemäss Art. 40 Abs. 2 StPO nicht um eine Praxisänderung der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, sondern um die Auslegung einer neuen gesetzlichen Regelung handelt, welche seit dem 1. Januar 2011 ihre Gültigkeit hat und – anders als die bisherige BStP, die keine Frist vorsah – dazu verpflichtet, dass die betroffene Behörde unverzüglich an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelange;
- die Auslegung von unverzüglich im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StPO bereits im Entscheid vom 1. Juni 2011 angekündigt wurde (BG.2011.5);
- gemäss Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts ein Abweichen von dieser zehntägigen Frist unter besonderen, vom Gesuchsteller zu spezifizierenden Umständen möglich ist (vgl. BG.2011.14);
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- entgegen der Auffassung des Gesuchstellers demnach nicht von einem willkürlichen, das Bundesrecht verletzenden Beschluss der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gesprochen werden kann;
- 4 und erkennt: 1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 2. August 2011 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (inkl. Gesuch um Wiedererwägung vom 28. Juli 2011)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.