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Bundesstrafgericht 02.09.2011 BG.2011.12

2. September 2011·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·954 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).;;Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).

Volltext

Beschluss vom 2. September 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

KANTON ST. GALLEN, Staatsanwaltschaft,

Gesuchsteller

gegen

KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,

Gesuchsgegner

Gegenstand Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BG.2011.12 und BG.2011.13

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Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:

- der Direktor des Bundesamts für Sozialversicherungen am 22. Dezember 2011 beim Untersuchungsamt Gossau (SG) Strafanzeige gegen A. wegen Betrug und Urkundenfälschung und mit gleichem Datum Strafanzeige beim Untersuchungsrichteramt IV Berner-Oberland (BE) gegen B. wegen Beihilfe zu Betrug und Urkundenfälschung, basierend auf dem gleichen Sachverhalt, einreichte;

- der leitende Staatsanwalt des Kantons St. Gallen am 23. Juni 2011 mit dem Gesuch, es seien die Strafbehörden des Kantons Bern für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Verfolgung und Beurteilung der Strafsache gegen A. vorzunehmen, an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (BG.2011.12 act. 1);

- die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern am 22. Juni 2011 ihrerseits mit dem Gesuch, es seien die Strafbehörden des Kantons St. Gallen zur Verfolgung und Beurteilung der B. vorgeworfenen Taten für berechtigt und verpflichtet zu erklären, an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (BG.2011.13 act. 1);

- in diesen Gesuchen vorgebracht wird, der Meinungsaustausch zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton St. Gallen sei mit Mitteilung des Kantons Bern vom 4. Mai 2011 (BG.2011.12), beziehungsweise mit Schreiben des Kantons St. Gallen vom 6. Mai 2011 (BG.2011.13) abgeschlossen gewesen (BG.2011.12 act. 1, Ziff. 2 bzw. BG.2011.13 act. 1, S. 3, Ziff. II. 8);

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die beiden, durch den Direktor des Bundesamts für Sozialversicherungen am 22. Dezember 2010 eingereichten Strafanzeigen sich auf denselben Lebenssachverhalt beziehen, weswegen sich eine gemeinsame Beurteilung des Gesuchs des Kantons Bern und des Kantons St. Gallen aufdrängt;

- im Falle eines Gerichtsstandskonfliktes zwischen verschiedenen Kantonen, die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgericht zum Entscheid unterbreitet (Art. 40 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des

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Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]);

- für die Anrufung der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vorausgesetzt wird, dass mit allen ernsthaft in Frage kommenden Kantonen ein Meinungsaustausch durchgeführt wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599);

- gemäss der Rechtsprechung der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unter unverzüglich im Sinne von Art. 40 Abs. 2 StPO im Normalfall eine Frist von 10 Tagen nach Abschluss des Meinungsaustausches zu verstehen ist und ein Abweichen von dieser Frist nur unter besonderen, vom Gesuchsteller zu spezifizierenden Umständen möglich ist (TPF BG.2011.7 vom 17. Juni 2011 E. 2.2 [zur Publikation vorgesehen] sowie BG.2011.14 E. 1.2);

- vorliegend der Meinungsaustausch zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton St. Gallen mit Schreiben des Kantons Bern vom 4. Mai 2011 beziehungsweise des Kantons St. Gallen vom 6. Mai 2011 beendet war (BG.2011.12 act. 1, Ziff. 2 bzw. BG.2011.13 act. 1, S. 3, Ziff. II. 8);

- der Kanton Bern mit seinem Gesuch am 22. Juni 2011 und der Kanton St. Gallen am 23. Juni 2011 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangten, somit die Anrufung der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erst 7 Wochen nach Beendigung des Meinungsaustausches und daher verspätet erfolgte, weswegen grundsätzlich nicht auf die Gesuche einzutreten wäre;

- sich die beiden, durch den Direktor des Bundesamts für Sozialversicherungen am 22. Dezember 2010 eingereichten Strafanzeigen jedoch auf denselben Lebenssachverhalt beziehen und deswegen bei Beibehaltung getrennter Verfahren das Risiko von widersprechenden Entscheiden besteht, eine Vereinigung der beiden Verfahren sich daher zwingend aufdrängt;

- die Beibehaltung getrennter Verfahren den geltenden Gerichtsstandsvorschriften krass widersprechen würde, weswegen diese Ausgangslage ein Sonderfall darstellt und ein Eintreten von Amtes wegen erfordert;

- gemäss Art. 33 Abs. 1 StPO Teilnehmer einer Straftat von den gleichen Behörden wie der Täter verfolgt und beurteilt werden;

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- in der Strafanzeige vom 22. Dezember 2010 A. Betrug und Urkundenfälschung, B. hingegen nur Gehilfenschaft zu Betrug und Urkundenfälschung vorgehalten wird, weswegen A. vorliegend als Haupttäter, B. als Teilnehmerin zu qualifizieren ist;

- die Strafanzeige gegen A. am 22. Dezember 2011 im Kanton St. Gallen eingereicht wurde (vgl. BG.2011.12, act. 1 sowie Gerichtsstandsakten);

- gemäss vorstehenden Ausführungen die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen berechtigt und verpflichtet sind die A. und B. vorgehaltenen Taten zu verfolgen und zu beurteilen;

- keine Kosten erhoben werden (Art. 423 Abs. 1 StPO);

- 5 und erkennt: 1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons St. Gallen sind berechtigt und verpflichtet, die A. und B. vorgehaltenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Bellinzona, 2. September 2011 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen - Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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