Entscheid vom 26. März 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Alex Staub und Cornelia Cova, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTON AARGAU, Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON ZÜRICH, Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
2. KANTON BERN, Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
Gesuchsgegner
Gegenstand Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 38 Abs. 7 JStG)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BG.2009.6
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Sachverhalt:
A. Die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau führt ein Sammelverfahren gegen die angeblich minderjährige A. A. wird hierbei hauptsächlich vorgeworfen, an insgesamt vierzehn, jeweils zusammen mit anderen Jugendlichen in wechselnder Zusammensetzung begangenen Einbruchdiebstählen bzw. entsprechenden Versuchen beteiligt gewesen zu sein. Die ersten beiden dieser Einbruchdiebstähle haben sich auf dem Gebiet des Kantons Zürich ereignet. Zehn der nachfolgenden Einbruchdiebstähle habe A. im Kanton Bern verübt, deren zwei im Kanton Aargau. Mit Schreiben vom 27. Januar 2009 gelangte die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau an die Jugendanwaltschaft Zürich und ersuchte diese um Übernahme des Verfahrens (Untersuchungsakten Kanton Aargau, pag. 348 ff.). Die Jugendanwaltschaft Zürich lehnte dieses Ersuchen am 2. Februar 2009 ab (Untersuchungsakten Kanton Aargau, pag. 351 ff.). Hierauf gelangte die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau am 4. Februar 2009 an insgesamt drei Jugendgerichte des Kantons Bern und ersuchte diese um Übernahme des eingangs erwähnten Strafverfahrens (Untersuchungsakten Kanton Aargau, pag. 354 ff.). Die Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Bern lehnte die Zuständigkeit der Behörden des Kantons Bern zuletzt mit E-Mail vom 19. Februar 2009 ab (Untersuchungsakten Kanton Aargau, Faszikel A 10). Mit Schreiben vom 19. Februar 2009 gelangte die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau schliesslich an die Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, welche ihrerseits am 3. März 2009 ihre Zuständigkeit ablehnte (Untersuchungsakten Kanton Aargau, Faszikel A 10).
B. Mit Gesuch vom 9. März 2009 gelangte die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte was folgt (act. 1): 1. Es sei festzustellen, dass die Jugendstrafbehörde des Kantons Aargau nach Abschluss des vorliegenden Ermittlungsverfahrens aufgrund der Bestimmungen des Jugendstrafgesetzes über die interkantonale örtliche Zuständigkeit zur Fortsetzung des vorliegenden Verfahrens nicht zuständig ist. 2. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich, in concreto die Jugendanwaltschaft Zürich, seien bzw. sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das gegenüber A. durchgeführte Ermittlungsverfahren (Sammelverfahren) zu übernehmen und diesbezüglich die Strafuntersuchung fortzusetzen.
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3. Eventualiter seien die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern, in concreto das Jugendgericht Emmental-Oberaargau, das Jugendgericht Oberland oder das Jugendgericht Bern, für berechtigt und verpflichtet zu erklären, das gegenüber A. durchgeführte Ermittlungsverfahren (Sammelverfahren) zu übernehmen und diesbezüglich die Strafuntersuchung fortzusetzen.
In ihrer Gesuchsantwort vom 17. März 2009 schloss die Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich auf Abweisung des Gesuchs und beantragte eventualiter, dass der Kanton Bern zuständig zu erklären sei (act. 3). In ihrer Gesuchsantwort vom 17. März 2009 beantragte die Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, es seien die Behörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, A. zu verfolgen und zu beurteilen (act. 4). Die Gesuchsantworten wurden den Parteien am 18. März 2009 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 5, 6 und 7). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten im Bereich der Jugendstrafrechtspflege ergibt sich aus Art. 38 Abs. 7 JStG i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWERI/ BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist
- 4 für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623).
1.2 Die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu vertreten (§ 17 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 2 des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Aargau vom 11. November 1958 [Strafprozessordnung, StPO/AG; SAR 251.100]). Bezüglich der Gesuchsgegner steht diese Befugnis der Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (Art. 5 Abs. 2 des Jugendrechtspflegegesetzes des Kantons Bern vom 21. Januar 1993 [JRPG/BE; BSG 322.1] i.V.m. Art. 9 des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern vom 15. März 1995 [StrV/BE; BSG 321.1]) und der Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zu (§ 93 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 [GVG/ZH; LS 211.1] i.V.m. § 6 lit. m der Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2004 [LS 213.21]). Die in TPF BG.2007.27 vom 17. Dezember 2007 E. 1.2 hinsichtlich der Vertretung des Kantons Zürich vor der I. Beschwerdekammer bei Zuständigkeitskonflikten im Bereich des Jugendstrafrechts festgelegte Rechtsprechung ist angesichts der vorerwähnten kantonalen Gesetzesbestimmung aufzugeben. Der Gesuchsteller hat mit den Gesuchsgegnern vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf das Gesuch einzutreten ist.
2. 2.1 Gemäss Art. 38 Abs. 1 JStG ist für die Strafverfolgung die Behörde des Ortes zuständig, an dem der Jugendliche bei Eröffnung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (vgl. hierzu ausführlich TPF BG.2008.23 vom 4. März 2009 E. 2.2). A. lebt schon seit vielen Jahren in Frankreich und hielt sich dort zuletzt zusammen mit ihren Eltern in einem Camp für Fahrende auf (vgl. Untersuchungsakten Kanton Aargau, pag. 183). In die Schweiz kam sie gemäss eigenen Aussagen nur, um hier Einbrüche zu verüben (Untersuchungsakten Kanton Aargau, pag. 184). An einem gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Art. 38 Abs. 1 JStG fehlt es ihr somit. Dies ist auch unter den Parteien unumstritten geblieben.
2.2 Fehlt ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz, so ist bei Taten im Inland die Behörde am Ort der Begehung zuständig (Art. 38 Abs. 2 lit. a JStG). Für den vorliegenden Fall, in welchem verschiedene Begehungsorte in
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Frage kommen, bietet das JStG keine weiteren Bestimmungen, die zur Auflösung eines daraus resultierenden Kompetenzkonflikts führen. Der bis zum Inkrafttreten des JStG am 1. Januar 2007 hierfür anwendbare Art. 372 Ziff. 1 zweites Lemma StGB (in der Fassung vom 18. März 1971; AS 1971, 777, 807; 1973, 1840) hielt diesbezüglich fest, dass in Ermangelung eines Wohnsitzes oder eines dauernden Aufenthaltes die allgemeinen Bestimmungen über den Gerichtsstand Anwendung finden. Demgegenüber schliesst der seit dem 1. Januar 2007 anwendbare Art. 1 Abs. 2 lit. n JStG u. a. die Anwendung der Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit (Art. 340 – 345 StGB) ausdrücklich aus. In der Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes) und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (BBl 1999 S. 1979 ff.) wird der Ausschluss der Bestimmungen zu den Zuständigkeiten damit begründet, dass der Entwurf zum JStG selbst entsprechende Sonderbestimmungen enthält (BBl 1999 S. 2221). Der Botschaft ist weiter zu entnehmen, dass schon das (damals) geltende Recht mit dem bereits erwähnten Art. 372 StGB (in der Fassung vom 18. März 1971) für das Verfahren gegen Kinder und Jugendliche eine von den allgemeinen Gerichtsstandsbestimmungen abweichende Sonderregelung über die örtliche Zuständigkeit der Behörden gekannt habe. Die Bestimmung des Art. 37 des Entwurfs zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht (vgl. BBl 1999 S. 2411 f.) entspreche dem inhaltlich weitgehend. Schliesslich besagt die Botschaft, dass die Regelung der Zuständigkeit für den Fall, dass der jugendliche Straftäter keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz habe, im Entwurf zum Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht inhaltlich dem geltenden Recht entspreche (BBl 1999 S. 2261). Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Vom klaren Wortlaut darf nur abgewichen werden, wenn triftige Gründe zur Annahme berechtigen, dass die Bestimmung nicht nach ihrem wahren Sinn wiedergegeben ist, oder wenn das Gesetz in störender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (u. a. bei HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 31 N. 2 m.w.H.). Nach dem Gesagten sowie insbesondere nach den zitierten Ausführungen der Botschaft bestehen vorliegend tatsächlich triftige Gründe zur Annahme, dass der vom Gesetzgeber neu beschlossene pauschale Ausschluss der Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit im Falle des Fehlens eines gewöhnlichen Aufenthaltes des betroffenen Jugendlichen nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Obwohl mit dem neu geschaffenen Ausschluss die Rechtslage verändert wurde, spricht die Botschaft davon, dass die neue Regelung inhaltlich dem
- 6 geltenden Recht entsprechen soll (BBl 1999 S. 2261). Auch in der Literatur scheint die Tragweite des Ausschlusses in Art. 1 Abs. 2 lit. n JStG nicht bemerkt worden zu sein. So weist beispielsweise HEBEISEN darauf hin, dass – neben zwei hier nicht interessierenden Neuerungen bezüglich des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthaltes sowie der Zuständigkeit bei Übertretungen – die Bestimmungen des aArt. 372 StGB inhaltlich übernommen worden seien (HEBEISEN, in: Bänziger/Hubschmied/Sollberger (Hrsg.), Zur Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafrechts und zum neuen materiellen Jugendstrafrecht, 2. Aufl., Bern 2006, S. 205). Andernorts wird ausgeführt, dass bei Fehlen eines gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz bei Straftaten in der Schweiz die Behörden am Ort der Tatbegehung zuständig seien, was der Anknüpfung im Erwachsenenstrafrecht gemäss Art. 343 StGB entspreche (GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, in: Niggli/ Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 38 JStG N. 5), oder dass der Gesetzgeber zwar auf einen blossen Verweis auf das Erwachsenenstrafrecht verzichtet, sich aber dann bei der Aufstellung der Sonderregeln für Jugendliche doch an den bewährten Regeln der Art. 340 ff. StGB orientiert habe (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 351). Für das Vorliegen eines gesetzgeberischen Versehens spricht denn auch die Tatsache, dass im Parlament relativ kurze Zeit nach Inkrafttreten des JStG bereits Bestrebungen im Gange sind, den Ausschluss der Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit wieder zu streichen (vgl. hierzu den Beschluss des Nationalrates vom 22. September 2008, Amtl. Bull. 2008 N 1239, sowie den zustimmenden Beschluss des Ständerates vom 4. Dezember 2008, Amtl. Bull. 2008 S 881). Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich daher, im Falle von mehreren konkurrenzierenden Begehungsorten im Sinne von Art. 38 Abs. 2 lit. a JStG zur Auflösung von Kompetenzkonflikten die Bestimmungen von Art. 340 – 345 StGB sinngemäss zur Anwendung zu bringen.
3. 3.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten begangener strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1 StGB).
Zwischen den Parteien unbestritten ist, dass die Untersuchung gegen A. zuerst im Kanton Zürich angehoben worden ist. Der Gesuchsgegner 1
- 7 bringt jedoch vor, dass es sich bei den beiden Einbruchdiebstählen auf seinem Gebiet, im Gegensatz zu den nachfolgenden Delikten in den Kantonen Bern und Aargau nicht um bandenmässig begangene Einbruchdiebstähle handle, weshalb seine Zuständigkeit entfalle.
3.2 Ein Diebstahl untersteht der qualifizierten Strafdrohung nach Art. 139 Ziff. 3 StGB, wenn er vom Täter als Mitglied einer Bande ausgeführt wird, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat. Der Gesuchsgegner 1 bringt vor, dass in Bezug auf die beiden im Kanton Zürich durch A. und B. verübten Einbruchdiebstähle den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen seien, wonach sich die beiden zur fortgesetzten Verübung von weiteren Diebstählen zusammengefunden hätten. Die beiden Diebstähle im Kanton Zürich hätten sich am selben Tag innerhalb von einer Stunde und in der gleichen Liegenschaft ereignet. Zwischen diesem Vorfall und der rund einen Monat später von A. und C. gestarteten Diebstahlserie im Kanton Bern sei kein Zusammenhang ersichtlich. Dem kann nicht gefolgt werden. In ihrem Schlussbericht vom 22. Januar 2009 kam die Kantonspolizei Aargau zum Schluss, dass alle an den Gegenstand der vorliegenden Untersuchung bildenden Delikten Beteiligten mutmasslich aus einem Camp in Z. (Frankreich) stammten. Es sei hierbei bekannt, dass u. a. von dort her weibliche Banden ihre Einbruchtouren in verschiedenen Kantonen, hauptsächlich der deutschen und der französischen Schweiz, starten. Die Frauen bzw. Mädchen reisten dabei ohne Ausweispapiere, operierten in Zweier- und Vierergruppen, häufig in wechselnder Zusammensetzung (vgl. Untersuchungsakten des Kantons Aargau, pag. 15). Nachdem beide an den ersten beiden Delikten im Kanton Zürich Beteiligten aus demselben Camp stammen und zudem der Verdacht besteht, dass beide auch wieder gemeinsam an einem Einbruchdiebstahl im Kanton Bern beteiligt gewesen sind, ist in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro duriore“ (vgl. hierzu GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 42]) auch hinsichtlich der beiden Delikte im Kanton Zürich von bandenmässig begangenem Einbruchdiebstahl auszugehen.
3.3 Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand sind vorliegend keine gegeben. Namentlich kann aus der Bereitschaft des Gesuchstellers ein Sammelverfahren einzuleiten, um die zur Bestimmung des Gerichtsstandes notwendigen Abklärungen durchzuführen, nicht auf eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes geschlossen werden. Ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand aufgrund eines im Kanton Bern vorhandenen Schwergewichtes der deliktischen Tätigkeit drängt sich vorlie-
- 8 gend angesichts der geringen Anzahl der Delikte nicht auf (vgl. hierzu die Kasuistik bei GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 47]).
3.4 Das Gesuch ist nach dem Gesagten gutzuheissen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich sind berechtigt und verpflichtet, die A. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 26. März 2009 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an - Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau - Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Jugendstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.