Entscheid vom 23. November 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
KANTON FREIBURG, Kantonsgericht, Präsident der Strafkammer,
Gesuchsteller
gegen
1. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
2. CANTON DE GENÈVE, Procureur général,
Gesuchsgegner
Gegenstand Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 345 StGB)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BG.2009.32
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Sachverhalt:
A. Der Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg führte im Jahr 2008 ein Verfahren gegen fünf Kosovaren wegen Handels mit Heroin in grösserem Umfang. Das Verfahren gegen vier dieser Personen wurde in der Folge von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Genf übernommen, da jene ausschliesslich in diesem Kanton delinquiert hatten. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Freiburg führten derweil das Verfahren gegen die fünfte Person, A., zu Ende, da dieser vorgängig bereits im Kanton Freiburg delinquiert hatte. A. sagte am 15. Mai 2008 aus, er sei im März/April 2008 in Genf von einem serbokroatisch sprechenden Mazedonier mit 375 g Heroingemisch beliefert worden (Dossier JFS F 08 11140, pag. 2075). Der Beschuldigte B. gab gegenüber den Genfer Behörden zu, von diesem Mazedonier zwischen 150 und 250 Gramm Heroingemisch erhalten zu haben (Dossier JFS F 08 11140, pag. 2099). C. habe in der Folge als jener Mazedonier identifiziert werden können. C. wurde am 2. Dezember 2008 vom Kanton Zürich in den Kanton Freiburg überführt und befindet sich seither dort in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Im Verlaufe der weiteren Untersuchung wurde C. am 15. Juli 2009 von D. belastet, ihm bereits im Jahr 2006 in Zürich 1 kg Heroin verkauft zu haben (Dossier JFS F 08 11140, pag. 3068). Weder die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich noch des Kantons Genf haben gegen C. bisher eine Untersuchung eröffnet. Anhand der Akten ist weiter nicht ersichtlich, dass C. auf dem Gebiet des Kantons Freiburg delinquiert hätte.
B. Mit Schreiben vom 14. August 2009 gelangte der Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend „Oberstaatsanwaltschaft“) und ersuchte diese um Anerkennung der Zuständigkeit bezüglich des gegen C. gerichteten Verfahrens (Akten des Präsidenten der Strafkammer des freiburgischen Kantonsgerichts [nachfolgend „Präsident der Strafkammer“], act. 13). Die von der Oberstaatsanwaltschaft mit der Behandlung dieser Anfrage beauftragte Staatsanwaltschaft See / Oberland lehnte die Übernahme der Untersuchung am 28. August 2009 ab (Akten des Präsidenten der Strafkammer, act. 15). In der Folge gelangte der Präsident der Strafkammer an die Oberstaatsanwaltschaft und ersuchte diese um Übernahme des gegen C. gerichteten Strafverfahrens (act. 4.1). Die Oberstaatsanwaltschaft lehnte dieses Ersuchen am 24. September 2009 einstweilen ab und verlangte, dass auch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Genf in den Meinungsaustausch miteinbezogen würden (act. 4.2). Der daraufhin angegangene Procureur général
- 3 des Kantons Genf (nachfolgend „Procureur général“) verneinte die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Genf mit Schreiben vom 6. Oktober 2009 (act. 3.1) und vom 27. Oktober 2009 (act. 3.2). Die Oberstaatsanwaltschaft lehnte schliesslich am 2. November 2009 die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich endgültig ab (act. 4.5).
C. Mit Gesuch vom 6. November 2009 gelangte der Präsident der Strafkammer an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, primär den Kanton Zürich und subsidiär den Kanton Genf als berechtigt und verpflichtet zu bezeichnen, die C. vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verfolgen und zu beurteilen (act. 1). Der Procureur général schloss in seiner Gesuchsantwort vom 13. November 2009 auf die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich zur Verfolgung und Beurteilung der C. zur Last gelegten Straftaten (act. 3). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich beantragte in ihrer Gesuchsantwort vom 16. November 2009, es seien die Behörden des Kantons Genf, eventualiter die Behörden des Kantons Freiburg, für berechtigt und verpflichtet zu erklären, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen (act. 4). Die Gesuchsantworten wurden den Parteien am 17. November 2009 wechselseitig zur Kenntnis gebracht (act. 5, 6 und 7). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Die Zuständigkeit der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 345 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP, Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710). Voraussetzung für die Anrufung der I. Beschwerdekammer ist allerdings,
- 4 dass ein Streit über einen interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass die Kantone über diesen Streit einen Meinungsaustausch durchgeführt haben (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Die Behörden, welche berechtigt sind, ihren Kanton im Meinungsaustausch und im Verfahren vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten, bestimmen sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 564; GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 12] in fine). Eine Frist für die Anrufung der I. Beschwerdekammer besteht für die Kantone nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623).
1.2 Der Präsident der Strafkammer des freiburgischen Kantonsgerichts ist berechtigt, den Gesuchsteller bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten vor der I. Beschwerdekammer zu vertreten (Art. 26 Abs. 2 der Strafprozessordnung des Kantons Freiburg vom 14. November 1996 [StPO/FR; SGF 32.1]). Bezüglich der Gesuchsgegner steht diese Befugnis der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich bzw. dem Procureur général des Kantons Genf zu (§ 6 lit. m der Verordnung über die Organisation der Oberstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaften des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2004 [LS 213.21] bzw. Art. 4 Abs. 2 des Code de procédure pénale genevois du 29 septembre 1977 [CPP/GE; RSG E 4 20]). Der Gesuchsteller hat mit den Gesuchsgegnern vor Einreichung des Gesuchs einen Meinungsaustausch durchgeführt. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf das Gesuch einzutreten ist.
2. 2.1 Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten begangener strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der anderen Taten zuständig. Sind diese strafbaren Handlungen mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 344 Abs. 1 StGB). Hat ein Täter in verschiedenen Kantonen die mit der schwersten Strafe bedrohten Taten begangen, ohne dass in einem dieser Kantone eine Untersuchung angehoben wurde, so ist der Kanton zuständig, in dem das offensichtliche Schwergewicht liegt. Führt auch diese Überlegung nicht zum Ziel, so ist in Analogie zu Art. 344 Abs. 1 Satz 2 StGB der Kanton zuständig, in welchem der Beschuldigte das erste gerichtsstandsrelevante Delikt begangen hat oder wo er seinen Wohnsitz oder gewöhnli-
- 5 chen Aufenthalt hat (GUIDON/BÄNZIGER, a.a.O., [Rz 38] in fine m.w.H.). Deliktische Handlungen aber, deren Verfolgung von kantonalen Behörden zu Unrecht oder gar deshalb abgelehnt wird, um nicht interkantonal die Verfolgung des ganzen Komplexes von Verfehlungen übernehmen zu müssen, sind bei der Ermittlung des Gerichtsstandes nach Art. 344 Abs. 1 StGB mitzuberücksichtigen (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 284; Entscheid des Bundesstrafgerichts BG.2005.17 vom 4. Juli 2005, E. 3.2).
2.2 Nachdem gegen C. weder von den Strafverfolgungsbehörden des Gesuchsgegners 1 noch von denjenigen des Gesuchsgegners 2 eine Untersuchung angehoben worden ist, würden die oben erwähnten allgemeinen Überlegungen vorliegend zur Begründung der Zuständigkeit der Behörden des Kantons Zürich führen, hat C. doch das erste gerichtsstandsrelevante Delikt angeblich im Kanton Zürich begangen. Der Gesuchsgegner 1 wendet hiergegen jedoch ein, dass die Behörden des Gesuchsgegners 2 anhand der Aktenlage gegen C. bereits ein Verfahren hätten eröffnen müssen, bevor sich auch Anhaltspunkte hinsichtlich einer deliktischen Tätigkeit von C. im Gebiet des Kantons Zürich ergeben hätten. Den Akten ist diesbezüglich zu entnehmen, dass B. gegenüber den Genfer Strafverfolgungsbehörden am 23. Juli 2008 deponiert hat, dass er vom Mazedonier (gemeint ist C.) zwischen 150 und 250 Gramm Heroingemisch erhalten habe, als er sich in Genf aufgehalten habe (Dossier JFS F 08 11140, pag. 2099). Selbst wenn sich anhand dieser Aussage alleine hinsichtlich des Übergabeortes keine genauen Informationen ableiten können, so steht fest, dass einer der anderen Abnehmer bereits am 15. Mai 2008 ausgesagt hat, vom Mazedonier in Genf ca. 375 Gramm Heroingemisch erhalten zu haben (Dossier JFS F 08 11140, pag. 2075). Es ist diesbezüglich tatsächlich nicht ersichtlich, weshalb es die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Genf unterlassen haben, auch bezüglich des erwähnten Verkaufs einer erheblichen Menge an Betäubungsmitteln in Genf (allenfalls gegen den namentlich noch nicht bekannten Mazedonier) eine Untersuchung einzuleiten, zumal den Genfer Strafverfolgungsbehörden am 23. Juli 2008 anhand von Erkenntnissen aus Überwachungen von Telefongesprächen zwischen B. und dem Mazedonier offenbar auch bereits bekannt war, dass es sich bei Letzterem um den Lieferanten von E. und A. handelte (vgl. Dossier JFS F 08 11140, pag. 2099). Diesbezüglich ergeben sich auch aus dem Schreiben des Procureur général an die Oberstaatsanwaltschaft vom 27. Oktober 2009 in Beantwortung einer diesbezüglichen Anfrage keine plausiblen Gründe (act. 3.2). Der Verkauf einer qualifizierten Menge an Betäubungsmitteln stellt ein Offizialdelikt dar, zu dessen Verfolgung die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen verpflichtet sind (SCHMID, Handbuch des
- 6 schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 165 f.). Dass die Genfer Behörden dieser Pflicht nicht nachgekommen sind, ohne hierfür plausible Gründe anzubringen, ist bei der Bestimmung des Gerichtsstandes im vorliegenden Fall mitzuberücksichtigen.
2.3 Nach dem Gesagten ist der vom Gesuchsteller gestellte Eventualantrag gutzuheissen und es sind die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Genf berechtigt und verpflichtet, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Genf sind berechtigt und verpflichtet, die C. zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Bellinzona, 23. November 2009 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an - Kantonsgericht, Präsident der Strafkammer - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Procureur général
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.