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Bundesstrafgericht 17.04.2009 BG.2009.10

17. April 2009·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,020 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 2 BStP);;Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 2 BStP);;Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 2 BStP);;Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 2 BStP)

Volltext

Entscheid vom 17. April 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Alex Staub, Vorsitz, Tito Ponti und Andreas J. Keller, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Fürsprecher Martin Häuselmann,

Beschwerdeführer

gegen

1. KANTON BERN, Generalprokuratur des Kantons Bern,

2. KANTON FREIBURG, Kantonsgericht des Kantons Freiburg, Präsident der Strafkammer,

Beschwerdegegner

Gegenstand Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 2 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BG.2009.10 und BP.2009.21

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- die Steuerverwaltung des Kantons Bern am 9. Dezember 2005 im Nachgang zu einer dem Beschwerdeführer gegenüber im Rahmen eines Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahrens erlassenen Einspracheverfügung die gerichtliche Beurteilung anordnete und die Akten dem kantonalen Untersuchungsrichteramt für Wirtschaftskriminalität überwies (act. 1.3);

- der Beschwerdeführer am 25. März 2009 anlässlich der Hauptverhandlung wegen mehrfacher Steuerhinterziehung vor dem Gerichtskreis VIII Bern- Laupen die bernische Gerichtsbarkeit bestritt, worauf der Gerichtspräsident die Hauptverhandlung abbrach und die Akten zwecks Entscheid über die Frage der Zuständigkeit der bernischen Gerichtsbarkeit an die Generalprokuratur des Kantons Bern überwies (act. 1.5);

- daraufhin die Generalprokuratur des Kantons Bern mit Beschluss vom 27. März 2009 die Gerichtsbarkeit des Kantons Bern anerkannte, wobei sie u. a. festhielt, dass dieser Beschluss in Anwendung kantonalen Rechts ergehe und damit der Beschwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nicht zugänglich sei (act. 1.1);

- hiergegen der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. April 2009 an die I. Beschwerdekammer gelangte, die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Rückweisung der Sache an die Generalprokuratur des Kantons Bern zur neuen Beurteilung, eventualiter die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Übertragung des gegen den Beschwerdeführer hängigen Steuerstrafverfahrens an die Gerichtsbehörden des Kantons Freiburg und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragte (act. 1);

- gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710) gegen den Entscheid der kantonalen Strafverfolgungsbehörde über die Gerichtsbarkeit des betreffenden Kantons sowie wegen Säumnis beim Erlass eines solchen Entscheids bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann;

- hierbei die Art. 214 bis 219 BStP sinngemäss anwendbar sind, womit die Beschwerde innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer vom Entscheid Kenntnis erhalten hat, einzureichen ist (Art. 217 BStP; vgl. hierzu TPF 2005 139 E. 1.2);

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- die Beschwerde sich jedoch selbst bei Einhaltung der fünftägigen Beschwerdefrist als verspätet erweisen kann;

- der Beschuldigte, der die mit der Strafsache befasste Behörde für unzuständig hält, mit dem Bestreiten der Zuständigkeit nicht beliebig lang zuwarten kann, sondern das Gesuch um Übermittlung der Sache an die seines Erachtens zuständige Behörde einzureichen hat, sobald er die erforderlichen, eine Bestreitung rechtfertigenden Elemente kennt;

- sich ein Gesuch auch dann als verspätet erweist, wenn der Beschuldigte den Gerichtsstand in einem Zeitpunkt bestreitet, in dem das Verfahren schon so weit gediehen ist, dass sich eine Änderung des Gerichtsstandes mit einem Erfordernis einer raschen Abwicklung der Strafverfolgung nicht mehr verträgt;

- einer Beschwerde deshalb in der Regel keine Folge gegeben wird, wenn sie erst unmittelbar vor einer Aburteilung gestellt wird (vgl. zum Ganzen GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007 [Rz 17] m.w.H.);

- im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer im Jahr 2005 die gerichtliche Beurteilung seiner Sache verlangte und im Dezember 2005 davon Kenntnis nahm, dass die Akten dem kantonalen Untersuchungsrichteramt für Wirtschaftskriminalität in Bern überwiesen wurden;

- der Beschwerdeführer seinen, aus seiner Sicht für die örtliche Zuständigkeit massgebenden, Wohnsitz offenbar bereits im Jahr 1990 aus dem Kanton Bern verlegt hat;

- der Beschwerdeführer erst anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. März 2009 – unter Hinweis auf eine per 1. März 2008 in Kraft gesetzte Änderung des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) – die örtliche Zuständigkeit der Behörden des Kantons Bern in Zweifel zog und damit zu einem Zeitpunkt, in welchem sich eine Änderung des Gerichtsstandes mit einer raschen Abwicklung der Strafverfolgung nicht mehr verträgt;

- die vom Beschwerdeführer erwähnte Gesetzesänderung für die Gerichtsstandsfrage überdies irrelevant ist;

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- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als verspätet und somit unzulässig erweist, weswegen auf die Anordnung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 219 Abs. 1 BStP e contrario);

- somit die Frage, ob der angefochtene Entscheid der Generalprokuratur des Kantons Bern überhaupt einer Beschwerde an die I. Beschwerdekammer zugänglich ist, offen gelassen werden kann;

- mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um aufschiebende Wirkung zufolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abzuschreiben ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- festgesetzt wird (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);

- 5 und erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 17. April 2009 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Fürsprecher Martin Häuselmann - Generalprokuratur des Kantons Bern - Kantonsgericht des Kantons Freiburg, Präsident der Strafkammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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