Entscheid vom 22. Oktober 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub Gerichtsschreiberin Tanja Inniger
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
1. KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
2. KANTON BERN, Generalprokuratur des Kantons Bern,
Beschwerdegegner
Gegenstand Örtlicher Gerichtsstand (Art. 279 Abs. 2 BStP)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BG.2008.20
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Sachverhalt:
A. A. reichte am 18. April 2008 beim Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland eine Strafanzeige gegen unbekannte Täterschaft mit dem Pseudonym „B.“ ein wegen Beschimpfung (Art. 177 StGB) sowie übler Nachrede (Art. 173 StGB), begangen durch Beiträge im SVP-Web-Forum (act. 1.3; act. 1.4). A. wies die bernische Strafverfolgungsbehörde gleichzeitig auf seine Google-Suche (act. 1.5) hin, welche ergeben hatte, dass das vom Täter verwendete Pseudonym der E-Mail-Adresse von C. aus Z. / ZH überaus ähnlich ist (act. 1, S. 4, Ziff. 9).
B. Daraufhin gelangte die Generalprokuratur des Kantons Bern mit der Gerichtsstandsanfrage an die zürcherische Staatsanwaltschaft See / Oberland, die ihre Zuständigkeit mit Schreiben vom 25. August 2008 ablehnte (act. 1.2, S. 2). Sodann wandte sich die Generalprokuratur des Kantons Bern mit Schreiben vom 5. September 2008 an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (act. 1.2, S. 1), welche die Gerichtsstandsanfrage an das zuständige Bezirksgericht Meilen weiterleitete (act. 1.1). Dieses wiederum anerkannte in seiner Verfügung betreffend Ehrverletzung (Anklagezulassung) vom 19. September 2008 aufgrund des Wohnsitzes von C. seine Zuständigkeit und somit auch die Zuständigkeit des Kantons Zürich (act. 1.6, S. 2).
C. Gegen diese Verfügung erhob A. mit Eingabe vom 13. Oktober 2008 Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass zur Strafverfolgung in der Strafsache gemäss seiner Strafanzeige vom 18. April 2008 die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern zuständig seien, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. 1, S. 2). Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird soweit erforderlich in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gemäss Art. 279 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht (SR 173.710) kann gegen den Entscheid der kantonalen Strafverfolgungsbehörde über die Gerichtsbarkeit des betreffenden Kantons sowie wegen Säumnis beim Erlass eines solchen Entscheids bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden. Die Art. 214 bis 219 BStP sind auf das Beschwerdeverfahren bei Bestreitung der Zuständigkeit sinngemäss anwendbar. Entsprechend ist die Beschwerde innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer vom Entscheid Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP; vgl. hierzu TPF 2005 139 E. 1.2 S. 141; TPF BG.2005.16 vom 12. Juli 2005 E. 2; eingehend zur Beschwerdefrist auch GUIDON/BÄNZIGER, Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zum interkantonalen Gerichtsstand in Strafsachen, in: Jusletter 21. Mai 2007, [Rz 16], m.w.H.).
1.2 Die angefochtene Verfügung des Bezirksgerichts Meilen, in welcher die Zuständigkeit des Kantons Zürich aufgrund einer ersten Prüfung bejaht wurde, wurde am 19. September 2008 erlassen (act. 1.6). Der Beschwerdeführer bescheinigte gemäss dem Empfangsschein, diese Verfügung am 23. September 2008 erhalten zu haben (act. 1.7). Seine Beschwerde betreffend Zuständigkeit (Gerichtsstand) reichte er jedoch erst am 13. Oktober 2008 (Poststempel) und somit nicht innerhalb der fünftägigen Frist bei der I. Beschwerdekammer ein. Unabhängig von der zu überprüfenden Tauglichkeit des Beschwerdeobjekts sowie der Legitimation des Beschwerdeführers ist die Beschwerde deshalb verspätet, was dem Eintreten auf die Beschwerde entgegensteht. Gemäss Art. 219 Abs. 1 BStP erweist sich die vorliegende Beschwerde daher als sofort unzulässig, weshalb von der Einholung der Beschwerdeantworten abgesehen wird. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr ist vorliegend auf Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004, SR 173.711.32).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 22. Oktober 2008 Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - A. - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Generalprokuratur des Kantons Bern - Bezirksgericht Meilen
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.