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Bundesstrafgericht 19.09.2006 BG.2006.21

19. September 2006·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,262 Wörter·~6 min·4

Zusammenfassung

Bestimmung des Gerichtsstandes für die strafbaren Handlungen zum Nachteil von A. (Art. 279 Abs. 1 BStP);;Bestimmung des Gerichtsstandes für die strafbaren Handlungen zum Nachteil von A. (Art. 279 Abs. 1 BStP);;Bestimmung des Gerichtsstandes für die strafbaren Handlungen zum Nachteil von A. (Art. 279 Abs. 1 BStP);;Bestimmung des Gerichtsstandes für die strafbaren Handlungen zum Nachteil von A. (Art. 279 Abs. 1 BStP)

Volltext

Entscheid vom 19. September 2006 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiberin Petra Williner

Parteien KANTON ZÜRICH, Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Gesuchsteller

Gegen

KANTON AARGAU, Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Gesuchsgegner

Gegenstand Bestimmung des Gerichtsstandes für die strafbaren Handlungen zum Nachteil von A. (Art. 279 Abs. 1 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BG.2006.21

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Sachverhalt:

A. Am 1. März 2006 zwischen 17.55 Uhr und 18.40 Uhr entwendete eine unbekannte Täterschaft A. in der Autobahnraststätte Würenlos/AG die Geldbörse mitsamt Inhalt im Gesamtwert von Fr. 245.--. In der Geldbörse befanden sich zudem die EC-Karte sowie die Mastercard von A., mittels deren die mutmasslich identische Täterschaft später an diesem Tag in Wettingen/AG an einem Geldautomaten Abhebungen von insgesamt Fr. 7'300.-- tätigte; in derselben Nacht wurden überdies in Zürich/ZH an einer Tankstelle der Betrag von Fr. 72.40 sowie in einem Restaurant der Betrag von Fr. 490.-- mit der entwendeten Mastercard beglichen (act. 1).

Am 10. März 2006 beanzeigte A. dieses Geschehen beim Polizeiposten Salem in Deutschland (Akten Staatsanwaltschaft Konstanz, Strafanzeige Straftat).

B. Mit Schreiben vom 3. April 2006 ersuchte die Staatsanwaltschaft Konstanz die Staatsanwaltschaft Zürich um Übernahme des Verfahrens (act. 1.1). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich richtete daraufhin in dieser Sache ein Übernahmebegehren an die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (act. 1.2). Nach dem abschlägigen Bescheid der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (act. 1.3) fragte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 19. Mai 2006 bei der Staatsanwaltschaft Konstanz nach, warum das dannzumalige Übernahmeersuchen an sie gerichtet gewesen sei (act. 1.4). Die Staatsanwaltschaft Konstanz antwortete am 31. Mai 2006, es handle sich hierbei um ein Versehen; sie bitte daher um Weiterleitung des Gesuches an die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (act. 1.5). Ein weiterer Schriftenwechsel zwischen den Behörden der Kantone Zürich und Aargau brachte keine Einigung (act. 1.6 und 1.7).

C. Mit Gesuch vom 26. Juni 2006 gelangt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, die zuständige Behörde des Kantons Aargau sei zur Verfolgung und Beurteilung des Verfahrens gegen Unbekannt wegen Diebstahls und eventuell Betrugs zum Nachteil von A. berechtigt und verpflichtet zu erklären (act. 1).

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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt in ihrer Gesuchsantwort vom 5. Juli 2006, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventuell sei es abzuweisen, unter Kostenfolgen (act. 3). Diese Eingabe wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 30. August 2006 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 4). Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zum Entscheid über Gerichtsstandsstreitigkeiten ergibt sich aus Art. 351 StGB i.V.m. Art. 279 Abs. 1 BStP und Art. 28 Abs. 1 lit. g SGG. Voraussetzung für die Anrufung der Beschwerdekammer ist allerdings, dass ein Streit über den interkantonalen Gerichtsstand vorliegt und dass hierüber ein Meinungsaustausch durchgeführt wurde (SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 599). Eine Frist für die Anrufung der Beschwerdekammer besteht für die Behörden nicht (SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 623). Welche Behörden in den einzelnen Kantonen berechtigt sind, ihren Kanton im Verfahren vor der Beschwerdekammer zu vertreten, ergibt sich aus kantonalem Recht (SCHWE- RI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 604 und Anhang II, S. 213 ff.).

1.2 Der Gesuchsgegner bringt vor, die Täterschaft sei unbekannt und es sei kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Damit habe es der Gesuchsteller unterlassen, die notwendigen und zumutbaren Erhebungen zur Gerichtsstandsbestimmung zu veranlassen, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei (act. 3 S. 2). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, denn, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, sind die für den Gerichtsstandsentscheid wesentlichen Tatsachen im vorliegenden Fall bekannt (vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 554).

Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen. Auf das Gesuch ist somit einzutreten.

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2. 2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde (Art. 346 Abs. 1 Satz 1 StGB). Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).

2.2 Im vorliegenden Fall wird der einstweilen unbekannten Täterschaft vorgeworfen, sich auf dem Gebiet des Gesuchsgegners des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie auf dem Gebiet des Gesuchstellers des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. Ob allenfalls auch der Tatbestand von Art. 147 Abs. 1 StGB erfüllt ist, kann offen bleiben, da alle drei genannten Gesetzesbestimmungen als Strafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis vorsehen. Somit ist aufgrund der derzeitigen Aktenlage davon auszugehen, dass die in den verschiedenen Kantonen begangenen, mutmasslich strafbaren Handlungen mit derselben Strafe bedroht sind.

3. 3.1 Sind die strafbaren Handlungen, für die jemand verfolgt wird, mit der gleichen Strafe bedroht, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wird (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).

3.2 Da die Untersuchung in keinem der involvierten Kantone angehoben wurde, versagt auch dieses gesetzliche Kriterium zur Bestimmung des Gerichtsstandes.

4. 4.1 In dieser Situation sind nach der Rechtsprechung die Behörden desjenigen Kantons zuständig, in dem ein offensichtliches Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt (vgl. BGE 123 IV 23, 25 f. E. 2a). Hat noch keiner der Tatortkantone eine Untersuchung angehoben und besteht überdies in keinem dieser Kantone ein Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit, rechtfertigt es sich, in Analogie zu Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB darauf abzustellen, wo der Beschuldigte das erste Delikt begangen hat (vgl. zum Ganzen BGE 128 IV 216, 217 f. E. 2 und 3; vgl. SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 306).

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4.2 Ob vorliegend ein Schwergewicht deliktischer Tätigkeit auf dem Gebiet des Gesuchsgegners auszumachen ist, erscheint aufgrund des Verhältnisses der mutmasslich deliktischen Handlungen und des Deliktsbetrags als wahrscheinlich; jedenfalls kann nicht von einem Schwergewicht auf dem Gebiet des Gesuchstellers gesprochen werden. Unbestrittenermassen hat sich aber der zeitlich erste Vorfall auf dem Gebiet des Gesuchsgegners zugetragen. Folglich ist der Gesuchsgegner berechtigt und verpflichtet, die zum Nachteil von A. begangenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.

5. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Behörden des Kantons Aargau sind berechtigt und verpflichtet, die zum Nachteil von A. begangenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen. 2. Es werden keine Kosten erhoben.

Bellinzona, 20. September 2006 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich - Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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