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Bundesstrafgericht 07.04.2026 BE.2025.24

7. April 2026·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,181 Wörter·~6 min·6

Zusammenfassung

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR);;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR);;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR);;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Volltext

Beschluss vom 7. April 2026 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Miriam Forni und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

STAATSSEKRETARIAT FÜR WIRTSCHAFT SECO,

Gesuchsteller

gegen

A., vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Salzmann,

Gesuchsgegner

Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BE.2025.24

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (nachfolgend «SECO») unter der Verfahrensnummer 471.4-2/32/405/21 unter anderem gegen A. und B. ein Verfahren wegen Widerhandlung gegen Art. 9 des Bundesgesetzes über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG; SR 946.231) i.V.m. Art. 32 Abs. 1 und Art. 14d Abs. 1 und Abs. 4 der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine («Ukraine-Verordnung»; SR 946.231.176.72) führt (act. 1.8 und 1.9);

- in diesem Zusammenhang die Direktorin des SECO mit einem Hausdurchsuchungs- und Durchsuchungsbefehl vom 26. August 2025 die Durchsuchung der Räumlichkeiten der C. AG an der […]-Strasse in 6340 Baar anordnete (act. 1.2);

- im Hinblick auf die durchzuführende Hausdurchsuchung das SECO mit Schreiben vom 28. August 2025 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts einen superprovisorischen Antrag auf Erteilung eines Auftrags zur Spiegelung und Sicherung von Daten im Rahmen einer Hausdurchsuchung stellte (BF.2025.12, act. 1), woraufhin der Vizepräsident der Beschwerdekammer am 2. September 2025 das Kompetenzzentrum Digitale Forensik der Kantonspolizei Zug beauftragte, forensische Sicherungskopien der von einer Siegelung betroffenen Daten anzufertigen (BF.2025.12, act. 12);

- anlässlich der Hausdurchsuchung vom 11. September 2025 in den Räumlichkeiten der C. AG durch die Zuger Polizei unter anderem die geschäftlichen E-Mails von A. (Asservat ZG-108945-22) und B. (Asservat ZG-108947-18) sowie die Dropbox der C. AG (Asservat ZG-108946-29) gespiegelt und gesichert wurden (act. 1.4-5);

- die Rechtsvertretung der C. AG gleichentags Einsprache gegen die Durchsuchung der genannten elektronischen Daten erhob, woraufhin diese nach der Spiegelung durch die Zuger Polizei gesiegelt wurden (BE.2025.26, act. 4 und 5; vgl. auch act. 1, Rz. 6);

- A. mit Schreiben vom 15. September 2025 durch seine Rechtsvertretung Einsprache gegen die Durchsuchung des E-Mail-Accounts von A. (Asservat ZG-108945-22) erheben liess (act. 1.7); mit Eingabe vom 22. September 2025 A. sodann die Siegelung seines E-Mail-Accounts (Asservat ZG-108945-22) und neu der Dropbox der C. AG (Asservat ZG-108946-29)

- 3 verlangen und dem SECO mitteilen liess, dass er bereit sei, einer aussergerichtlichen Triage zuzustimmen (act. 1.1);

- 4 -

- ebenso B. am 17. September 2025 die Siegelung seiner geschäftlichen E-Mails (Asservat ZG-108947-18) sowie am 19. September 2025 zusätzlich die Siegelung der Dropbox der C. AG verlangte (BE.2025.25, act. 1.7 und 1.1);

- das SECO mit Eingabe vom 30. September 2025 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und im Wesentlichen darum ersuchte, die versiegelten forensischen Kopien und Asservate ZG-108947-22 und ZG-108946-29 zu entsiegeln und der Untersuchungsbehörde zur Durchsuchung zu überlassen; in prozessualer Hinsicht das SECO den Antrag stellte, das Entsiegelungsverfahren sei nach Eingang des Entsiegelungsgesuchs zugunsten einer einvernehmlichen Triage umgehend für einstweilen drei Monate oder bis auf Widerruf durch eine der Parteien zu sistieren (act. 1, S. 2);

- die Referentin der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Verfügungen BE.2025.24a vom 2. Oktober 2025 und BE.2025.24b vom 18. Dezember 2025 das Entsiegelungsverfahren BE.2025.24 bis zum 5. Januar 2026 bzw. 31. März 2026 sistierte, unter Vorbehalt eines einseitigen Widerrufs durch eine der Parteien (act. 2 und 4);

- mit Schreiben vom 13. Februar 2026 das SECO die Beschwerdekammer um Fortsetzung des Entsiegelungsverfahrens ersuchte, da von Seiten von A. kein aussergerichtlicher Triagevorschlag unterbreitet worden sei (act. 10); daraufhin die Beschwerdekammer A. aufforderte, bis zum 2. März 2026 eine Gesuchsantwort einzureichen (act. 11); diese Frist bis zum 23. März 2026 erstreckt wurde (act. 12);

- mit Eingabe vom 23. März 2026 A. der Beschwerdekammer mitteilte, das Siegelungsbegehren bzw. die Einsprache zurückzuziehen (act. 13), was dem SECO am 30. März 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 16).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- Widerhandlungen gegen das EmbG durch das SECO verfolgt und beurteilt werden, wobei das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar ist (Art. 14 Abs. 1 EmbG); mithin die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung von Papieren und Datenträgern (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) zu entscheiden hat (vgl. Art. 50 Abs. 3 VStrR);

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- das vorliegende Entsiegelungsverfahren infolge des erklärten Rückzugs der gegen die Durchsuchung gerichteten Einsprache durch den Gesuchsgegener als gegenstandslos abzuschreiben ist (vgl. anstatt vieler: Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2025.20 vom 16. Oktober 2025); - unter diesen Umständen nicht weiter geprüft werden muss, ob der Gesuchsgegner überhaupt legitimiert gewesen wäre, gegen die Durchsuchung der Dropbox der C. AG Einsprache zu erheben; - eine Aushändigung der Datenträger mit den Asservaten-Nr. ZG-108947-22 (E-Mail vom Account […]) und Asservaten-Nr. ZG-108946-29 (Dropbox der C. AG) an den Gesuchsteller jedoch zu unterbleiben hat, da diese gestützt auf ein Siegelungsbegehren der C. AG bzw. das Asservat ZG-108946-29 (Dropbox der C. AG) gestützt auf ein Siegelungsbegehren von B. gesiegelt sind und die entsprechenden Entsiegelungsverfahren BE.2025.25 und BE.2025.26 noch hängig sind;

- unter der vorliegenden Umständen keine Gerichtskosten zu erheben sind (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG analog);

- dem in seinem amtlichen Wirkungskreis handelnden Gesuchsteller keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG analog).

- 6 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 7. April 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Staatssekretariat für Wirtschaft SECO - Rechtsanwalt Patrik Salzmann

Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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