Beschluss vom 29. April 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
SWISSMEDIC, SCHWEIZERISCHES HEILMITTELINSTITUT,
Gesuchstellerin
gegen
1. A., vertreten durch B., Geschäftsführer
2. C.,
3. D. AG,
4. E., vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Semela,
Gesuchsgegner
Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO analog)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BE.2024.13 Nebenverfahren: BP.2024.66
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Sachverhalt:
A. Im Rahmen eines Testkaufs bestellte das Swissmedic, Schweizerische Heilmittelinstitut (nachfolgend «Swissmedic»), am 25. November 2022 über die Webseite […] die in der Schweiz nicht zugelassenen Arzneimittel Eroforce, Melatonin und RioLean (act. 1.8). Diese wurden Swissmedic in zwei Postsendungen zugestellt, die bei einer Poststelle der Schweizerischen Post aufgegeben worden waren. Als Absender war bei der einen Postsendung die «F. in Z.» und bei der anderen die «G. Inc. in Y., Austria» angegeben, wobei als Rücksendeadresse der zweiten Postsendung «F., Warenrücknahme, Z.» vermerkt war (act. 1.10).
B. Daraufhin eröffnete Swissmedic am 3. März 2023 unter der Geschäftsnummer 500 2023 135 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Verdachts auf Einfuhr von Arzneimitteln für Dritte ohne Bewilligung i.S.v. Art. 86 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21). Am 13. April 2024 wurde die Untersuchung auf E. und C. sowie auf Art. 86 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 2 lit. b und Art. 18 Abs. 1 lit. a HMG ausgedehnt (act. 1, S. 3).
C. Gestützt auf die Durchsuchungsbefehle des Direktors von Swissmedic vom 29. Mai 2024 fanden am 6. Juni 2024 u.a. am Sitz des Einzelunternehmens A. und der D. AG an der […]strasse in X./SG Hausdurchsuchungen statt, anlässlich welcher diverse Datenträger und Dokumente sichergestellt wurden (act. 1, S. 3).
D. Mit separaten, jedoch inhaltlich identischen Schreiben vom 10. Juni 2024 verlangten B. im Namen der A. und C. der am 6. Juni 2024 sichergestellten Gegenstände und Dokumente. Sie machten unzulässige Ausforschung geltend und bestritten das Vorliegen eines Anfangstatverdachts (act. 1.5).
E. Nachdem B. anlässlich der Hausdurchsuchung vom 6. Juni 2024 in Bezug auf zwei in den Räumlichkeiten der A. sichergestellten PC-Tower Einsprache erklärte und diese damit begründete, dass diese PC-Tower nicht im Eigentum der A., sondern der F. seien (act. 1.1), forderte Swissmedic E. auf, sich hierzu zu äussern (act. 1, S. 3). Daraufhin liess E. am 14. Juni 2024 bei Swissmedic Einsprache gegen die Durchsuchung der beiden PC-Tower
- 3 erklären und gab an, dass sich darauf Anwaltskorrespondenz befinde (act. 1.2).
F. Mit Entsiegelungsgesuch vom 25. Juni 2024 ersuchte Swissmedic die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts um Ermächtigung zur Durchsuchung der sichergestellten Datenträger und schriftlichen Unterlagen. Zudem sei die Spiegelung der anlässlich der Hausdurchsuchungen bzw. im Nachgang dazu sichergestellten elektronischen Datenträger durch eine geeignete Fachstelle anzuordnen, soweit die Daten nicht bereits gespiegelt worden seien (act. 1).
G. Mit Gesuchsantwort vom 5. August 2024 liess E. die Abweisung des Entsiegelungsgesuchs beantragen (act. 7). B., C. und die D. AG liessen sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen (act. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gemäss Art. 90 Abs. 1 HMG wird die Strafverfolgung im Vollzugsbereich des Bundes von der Gesuchstellerin nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) geführt.
1.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; siehe zuletzt auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_604/2021 vom 23. November 2022 E. 2 m.w.H.). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 3.2 i.f.; TPF 2021 217 E. 1.2; 2020 96 E. 3.1.2 S. 104).
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2. 2.1 Werden in Verwaltungsstrafverfahren des Bundes Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben, wenn immer möglich, vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Die Bestimmung wird heute auch auf elektronische Datenträger angewandt (Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.3 und 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.2). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG; Urteil des Bundesgerichts 1B_520/2019 vom 15. April 2020 E. 1.2.3). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).
2.2 Eine förmliche (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Entsiegelungsgesuchs analog Art. 248 Abs. 2 StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen. Erfolgt ein Entsiegelungsgesuch knapp anderthalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung, ist dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen genügend Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekammer hat auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar angesehen, wobei innerhalb dieser zwei Monate allerdings jeweils noch Abklärungen bezüglich des Festhaltens an der Einsprache bzw. bezüglich des Umfangs der Einsprache erfolgten (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2020.12 vom 18. August 2020 E. 2.2). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Fall, in welchem das Gesuch ohne erkennbaren Grund erst zweieinhalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bundestrafgerichts BE.2013.8 vom 5. Dezember 2013 E. 1.4.3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung scheint auch bei Entsiegelungen nach VStrR die 20-tägige Frist des Art. 248 StPO anzuwenden (vgl. BGE 148 IV 221 E. 2.3).
2.3 2.3.1 Die Gesuchstellerin stellte das Entsiegelungsgesuch am 25. Juni 2024, mithin innert 20 Tagen seit der am 6. Juni 2024 erfolgten Sicherstellung der Datenträger und Unterlagen und der am 10. und 14. Juni 2024 erklärten Siegelungen (act. 1). Das Gesuch erweist sich somit als fristgerecht. 2.3.2 Die hier gegenständlichen Datenträger und Unterlagen stammen aus den am 6. Juni 2024 am Geschäfts- und Wohnsitz der Gesuchsgegner 1 und 2 durchgeführten Hausdurchsuchungen (act. 1.1). Damit wären grundsätzlich
- 5 die Gesuchsgegner 1 und 2 als deren Eigentümer resp. Inhaber zur Erhebung der Einsprache gegen deren Durchsuchung legitimiert. Die Gesuchstellerin erachtete es anhand der Angaben des Gesuchsgegners 1 als erwiesen an, dass die beiden beim Gesuchsgegner 1 sichergestellten PC-Tower dem Gesuchsgegner 4 gehören, weshalb sie ihn über deren Sicherstellung informierte und er innert der angesetzten Frist Einsprache gegen deren Durchsuchung erklärte (act. 1, S. 3; act. 1.2). Unter diesen Umständen ist die Einspracheberechtigung des Gesuchsgegners 4 als gegeben zu erachten. Indes ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gesuchsgegnerin 3 von der Sicherstellung der in den Räumlichkeiten der Gesuchsgegner 1 und 2 vorgefundenen Gegenstände und Dokumente betroffen sein soll. Zu ihrer Legitimation äusserte sich die Gesuchsgegnerin 3 im Schreiben vom 10. Juni 2024 (act. 1.5) nicht. Nachdem sich die Gesuchsgegnerin 3 im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen liess (vgl. act. 8), ist ihr die Einspracheberechtigung abzusprechen. 2.4 Auf das Entsiegelungsgesuch ist somit insoweit einzutreten, als es die Gesuchsgegner 1, 2 und 4 betrifft.
3. 3.1 Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer ist bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt die Rechtmässigkeit der Durchsuchung im Grundsatz zu prüfen, und, bejahendenfalls, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Daraus folgt, dass auch allgemeine Einwände gegen die Durchsuchung einen Grund für die Siegelung darstellen, mithin die Siegelung auch aus Gründen mangelnden Tatverdachts sowie wegen fehlender Beweisrelevanz verlangt werden kann, sofern es dem Berechtigten im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Untersuchungsbehörde in die sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu verhindern (BGE 140 IV 28 E. 4.3.6; Urteil des Bundesgerichts 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.2 f.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2021.1 vom 31. März 2022 E. 7).
3.2 3.2.1 Bei der Durchsuchung handelt es sich um eine in Art. 50 VStrR geregelte Zwangsmassnahme. Als Zwangsmassnahme bedingt die Durchsuchung einen hinreichenden Tatverdacht (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Daher ist im Entsiegelungsentscheid vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts nachvollziehbar
- 6 vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2021.1 vom 31. März 2022 E. 8.1).
3.2.2 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastenden und entlastenden Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2). Zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Entsiegelungsgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1).
Wer berufsmässig Arzneimittel für den Vertrieb oder die Abgabe einführt, benötigt eine Bewilligung des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Art. 18 Abs. 1 lit. a HMG). Gemäss Art. 20 Abs. 1 HMG dürfen zugelassene oder nicht zulassungspflichtige Arzneimittel eingeführt werden. Der Bundesrat kann erlauben, dass nicht zugelassene, verwendungsfertige Arzneimittel von Einzelpersonen in kleinen Mengen für den Eigengebrauch eingeführt werden (Art. 20 Abs. 2 lit. a HMG i.V.m. Art. 48 der Verordnung vom 14. November 2018 über die Bewilligungen im Arzneimittelbereich [Arzneimittel-Bewilligungsverordnung, AMBV; SR 812.212.1]). Welche Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Beförderung von Arzneimitteln in die Schweiz als Einfuhr gelten, definiert Art. 2 lit. m AMBV. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer u.a. vorsätzlich Arzneimittel ohne die erforderliche Zulassung oder Bewilligung in Verkehr bringt, anwendet, verschreibt, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt (Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG). Wer u.a. im Fall von Art. 86 Abs. 1 lit. a HMG durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 86 Abs. 2
https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2018/786/de#art_48
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3.3 3.3.1 Im Rahmen der Marktüberwachung tätigte die Gesuchstellerin am 25. November 2022 die oben geschilderten Testkäufe über die […]-Webseite und bestellte die in der Schweiz nicht zugelassenen Arzneimittel Eroforce, Melatonin und RioLean, welche bei einer Poststelle der Schweizerischen Post aufgegeben und ihr, gemäss Angaben auf dem Paket, von der F. in Z. bzw. der G. Inc. in Y./Österreich zugestellt wurden, wobei Letztere als Rücksendeadresse ebenfalls die F. in Z. bezeichnete (act. 1.8, 1.10). Als Bankverbindung wurde auf der […]-Webseite das Konto IBAN 1 bei der Bank H., lautend auf «F. c/o E.», vermerkt (act. 1.7).
3.3.2 Bei der «F.» handelt es sich um eine seit dem 8. Februar 2006 im Schweizer Markenregister eingetragene Marke, an welcher der Gesuchsgegner 4 seit der Eintragung berechtigt ist (act. 1, S. 6). Das auf der […]-Webseite aufgeführte Firmenkonto bei der Bank H. lautet auf den Gesuchsgegner 4 (act. 1.7). Die von Kunden darauf einbezahlten Gelder sollen laut Angaben der Gesuchstellerin auf ein Privatkonto des Gesuchsgegners 4 bei der Bank I. weitergeleitet worden sein, wobei sich der mutmassliche Nettoerlös für den Zeitraum von 1. Januar 2022 bis 31. März 2023 auf rund Fr. 400'000.-- belaufe (act. 1, S. 8). Vom auf den Gesuchsgegner 4 lautenden Konto bei der Bank I. seien die Beträge fast in ganzer Höhe auf sein Privatkonto bei der Bank J. in den Vereinigten Arabischen Emiraten weitertransferiert worden (act. 1, S. 10). Ferner seien vom oben erwähnten Konto bei der Bank H. monatlich (x13) u.a. rund Fr. 10'700.-- sowie diverse variable Beträge mit dem Vermerk «G. Inc. Rechnung Nr.» auf ein Konto der Gesuchsgegnerin 3 überwiesen worden. Die Gesuchsgegnerin 3, deren Geschäftsführer der Mitbeschuldigte Gesuchsgegner 2 ist, verfügte am im Handelsregister eingetragenen Sitz lediglich über ein Briefkastendomizil beim Gesuchsgegner 1 (act. 1, S. 9). Die Gesuchstellerin geht davon aus, dass es sich bei den Überweisungen an die Gesuchsgegnerin 3 um konstante, lohnähnliche Entschädigungen für mutmasslich stets gleiche Arbeiten handle. Der mutmassliche Nettoerlös der Gesuchsgegnerin 3 für den Zeitraum von 1. Januar 2022 bis 31. März 2023 belaufe sich auf rund Fr. 217'000.-- (act. 1, S. 9). Gleich hoch sei der mutmassliche Nettoerlös der in Y./Österreich domizilierten K., bei welcher es sich um eine Anbieterin für Lagerung, Verpackung und europaweiten Versand von Waren handle (act. 1, S. 9). Aufgrund der Regelmässigkeit und des Umfangs der Überweisungen vom Konto bei der Bank H. an die K. und angesichts ihres Angebots für Lager und Kommissionierung im Bereich e-Commerce geht die Gesuchstellerin davon aus, dass die K. für die G. Inc. in Y./Österreich ein Warenlager führe und auf entsprechende Aufforderung hin die bestellten Waren als versandfertige Postsendungen zusammenstelle. Gemäss der Gesuchstellerin seien von den
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Kundengeldern im Zusammenhang mit der G. Inc. rund Fr. 80'000.-- an den Gesuchsgegner 1 geflossen (act. 1, S. 9). Beim Gesuchsgegner 1 handelt es sich gemäss Handelsregister um ein Logistik- und Speditionsunternehmen. Betreffend die beiden US-Gesellschaften F. International Inc. und die G. Inc. besteht seit 2015 ein Umleitungsauftrag für Brief- und Paketpost auf die Adresse des Gesuchsgegners 1 in X./SG, welchen der Gesuchsgegner 2 veranlasst habe (act. 1, S. 8; act. 1.17). Gemäss der Gesuchstellerin kontrolliere die F. International Inc. die in London domizilierte L. Ltd, wobei die L. Ltd die Portokosten der Post Schweiz AG an die G. Inc. verrechnen lasse und in diesem Zusammenhang in den Vertrieb der Fitnessprodukte involviert sei (act. 1, S. 7 f.). Weder die L. Ltd noch die G. Inc. oder die F. International Inc. verfügen im Zusammenhang mit dem Vertrieb oder der Einfuhr von Arzneimitteln über eine Einfuhr- oder eine andere Bewilligung (act. 1, S. 7). 3.3.3 Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. November 2009 wurde der Gesuchsgegner 4 wegen gewerbsmässigen Inverkehrbringens bzw. Einfuhr von Arzneimitteln ohne Zulassung gemäss Art. 87 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 87 Abs. 2 aHMG verurteilt und mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à Fr. 100.-- sowie einer Busse von Fr. 6'000.-- bestraft. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (s. Urteil des Bundesgerichts 6B_5/2010 vom 30. Juni 2010). Das Urteil vom 12. November 2009 ist rechtskräftig. Das Obergericht des Kantons Aargau stellte in seinem Entscheid (E. 3.3) zusammenfassend fest, dass der Gesuchsgegner 4 zunächst als Geschäftsführer der M. GmbH nicht verkehrsfähige Produkte vertrieben hat, teilweise auch als Wiederverkäufer. Im Mai 2003 hat er schliesslich zum Zweck der Gesetzesumgehung die F. International Inc. gegründet und diese zwischengeschaltet, um nicht verkehrsfähige Produkte zu vertreiben (act. 1.11). 3.4 3.4.1 Als Absender der einen im Rahmen des 2022 getätigten Testkaufs erhaltenen Postsendung wurde «G. Inc. in Y., Austria» angegeben. Dies suggeriert, dass die in den USA ansässige G. Inc. über ein Domizil in Y./Österreich verfügt. Indes wurde auf derselben Postsendung als Rücksendeadresse ein Postfach in Z./SG angegeben. Die andere Postsendung soll von der F. in Z. stammen. Beide Postsendungen wurden bei der Schweizerischen Post für den Versand aufgegeben (act. 2.4). Gestützt auf die oben erwähnten Erkenntnisse besteht daher der Verdacht, dass die G. Inc. tatsächlich über kein Domizil in Österreich verfügt, sondern über die […]-Webseite u.a. in der Schweiz nicht zugelassene Arzneimittel anbietet, und die K. auf Aufforderung des Gesuchsgegners 4 oder/und der Gesuchsgegnerin 3 resp. des
- 9 mitbeschuldigten Gesuchsgegners 2 hin die bestellte Ware in Y./Österreich versandfertig verpackt, welche anschliessend vom Gesuchsgegner 1 in die Schweiz transportiert und in der Folge der schweizerischen Post für den Versand an die Kunden als Endempfänger aufgegeben wird. Dies stellt eine Einfuhr von Arzneimitteln für Dritte dar, was grundsätzlich einer Einfuhrbewilligung der Gesuchstellerin bedarf (supra E. 3.2.3). Da ein Grossteil des auf das Konto bei der Bank H. überwiesenen Kaufpreises anschliessend auf das Konto des Gesuchsgegners 4 bei der SGKB und von dort auf sein Privatkonto in den Vereinigten Arabischen Emiraten weitertransferiert wurde, liegt der Schluss nahe, dass der Gesuchsgegner 4 das Geschäftsmodell, für welches er bereits rechtskräftig verurteilt wurde, weiterhin betreiben und die für Schweizer Kunden bestimmten Arzneimittel in Umgehung der heilmittelrechtlichen Bestimmungen ohne Bewilligung einführen resp. einführen lassen könnte. Das Gesagte deutet auf ein neues Umgehungsmodell des Gesuchsgegners 4 hin, welches er in Zusammenwirken mit dem Mitbeschuldigten Gesuchsgegner 2 und der ihm zuzuordnenden Gesuchsgegnerin 3 sowie dem Gesuchsgegner 1 betreiben dürfte.
3.4.2 Nachdem die der Gesuchstellerin zugestellten Arzneimittel mutmasslich nicht vom Ausland her versandt wurden, sondern der Schweizerischen Post in X./SG zum Versand aufgegeben worden sind, und angesichts der Tatsache, dass die beteiligten natürlichen oder juristischen Personen für die auf der […]-Webseite angebotenen und in der Schweiz nicht zugelassenen Arzneimittel über keine Einfuhrbewilligung verfügen, ist der hinreichende Tatverdacht in Bezug auf unzulässige berufsmässige Einfuhr von Arzneimitteln für Dritte nach Art. 86 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 lit. b und Art. 18 Abs. 1 lit. a HMG zu bejahen. 3.4.3 Was der Gesuchsgegner 4 dagegen vorbringt (act. 7, S. 3 ff.), vermag nicht zu überzeugen. Soweit er sich unter Verweis auf die zahlreichen Veranlagungsverfügungen Zoll und MWST auf den Standpunkt stellt, wonach nicht der Gesuchsgegner 1, sondern die Endkunden Importeure der in der Schweiz nicht zugelassenen Arzneimittel seien, verkennt er, dass vorliegend nicht die Frage von Bedeutung ist, ob das Vorgehen des Gesuchsgegners 1 auch aus zoll- und/oder mehrwertsteuerrechtlicher Sicht als Einfuhr zu qualifizieren wäre bzw. ob die in die Schweiz importierte Arzneimitteln korrekt verzollt und versteuert wurden. Vielmehr geht es vorliegend um die Beachtung der Einfuhrvorschriften des Heilmittelgesetzes bzw. darum, ob es für die Einfuhr dieser Arzneimittel in die Schweiz einer Bewilligung der Gesuchstellerin bedarf. Eine allfällige Straflosigkeit von Schweizer Endempfängern in Bezug auf den Erwerb kleiner Mengen von nicht zugelassenen Arzneimitteln für den Eigengebrauch lässt die allfällige Strafbarkeit der berufsmässig handelnder Importeure, welche die Einfuhr dieser Arzneimittel in die Schweiz
- 10 ermöglichen, nicht dahinfallen. Die Ausführungen des Gesuchsgegners 4 sind dahingehend zu verstehen, dass die neu gegründete G. Inc. u.a. bezweckt, Schweizer Kunden vom Ausland her über die […]-Webseite mit in der Schweiz nicht zugelassenen Arzneimitteln zu beliefern. Dass die daraus erhaltenen Kundengelder mehrheitlich auf das Privatkonto des Gesuchsgegners 4 flossen, wird von ihm nicht in Abrede gestellt. Als Absender und Rücksendeadresse wurde auf der einen Postsendung ein Postfach in Z. angegeben. Ferner besteht mit dem Mitbeschuldigten Gesuchsgegner 2 und der diesem zurechenbaren Gesuchsgegnerin 3 enger Bezug zum Schweizer Markt. Der Gesuchsgegner 2 resp. die Gesuchsgegnerin 3 dürfte vom auf den Gesuchsgegner 4 lautenden Konto bei der Bank H. entschädigt worden sein. Den Angaben des Gesuchsgegners 4 zufolge transportiert der Gesuchsgegner 1 die bestellten Arzneimittel vom Lager in Y./Österreich in die Schweiz (act. 8, S. 8 und 11). mitteln, bei welcher der Verdacht der berufsmässigen Einfuhr für einen Dritten i.S.v. Art. 18 Abs. 1 lit. a HMG i.V.m. Art. 2 lit. m AMBV naheliegt. Bei diesem Ergebnis braucht die Frage, ob nebst dem Gesuchsgegner 1 auch die Endkunden als Importeure im Sinne des Heilmittelrechts zu qualifizieren sind, wie dies der Gesuchsgegner 4 behauptet, nicht beantwortet zu werden. Die abschliessende Beurteilung der Frage, ob das Vorgehen bewilligungspflichtig ist und ob in casu tatsächlich ein System der Umgehung der heilmittelrechtlichen Bewilligungsvorschriften vorliegt, obliegt dem Sachrichter.
3.5 Nach dem Gesagten ist der hinreichende Tatverdacht zu bejahen.
4. 4.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsuchenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenserheblich sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1). Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des
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Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine, nicht publiziert in BGE 139 IV 246; gleiches gilt in Bezug auf die StPO, siehe hierzu BGE 138 IV 225 E. 7.1).
4.2 4.2.1 Die vom Entsiegelungsrichter bei seinem Entscheid zu berücksichtigenden Geheimnisse nach Art. 50 Abs. 2 VStrR ergeben sich nebst anderem aus gesetzlichen Beschlagnahmeverboten (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.1 vom 24. Oktober 2013 E. 6.2 mit Hinweis). Ein solches befindet sich in Art. 46 Abs. 3 VStrR. Demnach dürfen Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. Diese Bestimmung entspricht Art. 264 Abs. 1 lit. a und d StPO (siehe hierzu die Botschaft vom 26. Oktober 2011 zum Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis [nachfolgend "Botschaft"]; BBl 2011 8181, 8188). Der Erlass von Art. 46 Abs. 3 VStrR (nebst anderen Bestimmungen) bezweckte die Harmonisierung des Beizugs anwaltlicher Dokumente als Beweismittel in den verschiedenen Verfahrensgesetzen des Bundes (siehe Botschaft, BBl 2011 8181, 8182). Massgebend für diese Änderungen waren – gemäss Botschaft, BBl 2011 8184 – u.a. folgenden Voraussetzungen: Geschützt sind nur Gegenstände und Unterlagen, die im Rahmen eines berufsspezifischen Mandates von der Anwältin oder vom Anwalt selber, der Klientschaft oder Dritten erstellt wurden. Zu den Unterlagen gehören nicht nur die Korrespondenz im üblichen Sinne wie Briefe oder E-Mails, sondern auch eigene Aufzeichnungen, rechtliche Abklärungen im Vorfeld eines Verfahrens, Besprechungsnotizen, Strategiepapiere, Vertrags- oder Vergleichsentwürfe usw. Zur berufsspezifischen Anwaltstätigkeit gehören – dem straf- und anwaltsrechtlichen Schutz des Berufsgeheimnisses (Art. 321 Ziff. 1 StGB und Art. 13 BGFA) entsprechend – namentlich Prozessführung und Rechtsberatung, nicht jedoch berufsfremde Aktivitäten wie Vermögensverwaltung, Verwaltungsratsmandate, Geschäftsführung oder Sekretariat eines Berufsverbandes, Mäkelei oder Inkassomandate (vgl. BGE 135 III 597 E. 3.3 S. 601; 132 II 103 E. 2.1; jeweils m.w.H.; TPF 2015 121 E. 6.3.2; BBl 2011 8181, 8184).
4.2.2 Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, die prozessuale Obliegenheit, die von ihm angerufenen Geheimhaltungsinteressen ausreichend zu substantiieren
- 12 und diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen (zum Ganzen: BGE 137 IV 189 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_106/2022 vom 16. November 2023 E. 3.2; 1B_473/2022 vom 12. April 2023 E. 3.1; 1B_565/2022 vom 19. Januar 2023 E. 3.1; 1B_369/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.2; 1B_611/2021 vom 12. Mai 2022 E. 7.1; je mit Hinweisen). Dies gilt auch, wenn das Anwaltsgeheimnis (Urteile des Bundesgerichts 1B_369/2022 vom 10. Oktober 2022 E. 4.3; 1B_472/2021 vom 21. Januar 2022 E. 6.6.2; 1B_243/2020 vom 26. Februar 2021 E. 3.2) oder das Arztgeheimnis (Urteil des Bundesgerichts 7B_875/2023 vom 14. Juni 2024 E. 3.3) als gesetzliche Entsiegelungsgeheimnisse angerufen werden.
4.2.3 Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gehalten, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 und E. 11; 141 IV 77 E. 4.3, E. 5.5.3 und E. 5.6; 138 IV 225 E. 7.1; s. ach Urteil des Bundesgerichts 1B/378/2020 vom 26. Mai 2021 E. 1.1). Pauschale Hinweise auf angebliche Privatgeheimnisse genügen nach ständiger Praxis des Bundesgerichts nicht zur Substantiierung von konkreten schutzwürdigen Geheimnisinteressen (Urteile des Bundesgerichts 7B/875/2003 vom 14. Juni 2024 E. 1.2; 7B_1003/2023 vom 11. Januar 2024 E. 2.1; 7B_113/2022 vom 27. November 2023 E. 1.1; 7B_222/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen). Bei unzureichender Substantiierung ist das Gericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen (BGE 142 IV 207 E. 7.1.5 und 11; 138 IV 225 E. 7.1; Urteile des Bundesgerichts 7B/35/2024 vom 21. Mai 2024 E. 3.2; 7B_222/2023 vom 31. Oktober 2023 E. 2.1). Soweit Entsiegelungshindernisse nicht konkret substanziiert werden, darf der Entsiegelungsrichter die Freigabe der Aufzeichnungen zu deren Durchsuchung und allfälligen weiteren Verwendung seitens der Strafbehörde verfügen (BRECHBÜHL/THORMANN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 248a StPO N. 16). 4.2.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf eine Sicherung resp. Spiegelung von Daten im Entsiegelungsverfahren nicht durch die Untersuchungsbehörde veranlasst bzw. einer von ihr beauftragten und damit auch weisungsgebundenen Person oder Behörde übertragen werden. Geht ein Siegelungsgesuch ein, sind die betreffenden Unterlagen bzw. elektronischen Geräte unverzüglich zu siegeln. Erweist sich eine Kopie der Daten zum Schutz vor Verlust oder aus einem sonstigen Grund für das weitere Verfahren als angebracht, hat die Untersuchungsbehörde nach der Siegelung der Datenträger beim Zwangsmassnahmengericht ein entsprechendes
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Spiegelungsgesuch zu stellen (BGE 148 IV 221 E. 2.6). Bei Dringlichkeit kann ein solches Gesuch auch superprovisorisch gestellt werden. Ob von sichergestellten und gesiegelten Unterlagen oder elektronischen Datenträgern in unzulässiger Weise eine Datensicherung erstellt wurde, ist keine (grundsätzlich dem Sachgericht überlassene) Frage der Beweisverwertung, sondern der Rechtmässigkeit und des Fortgangs des Entsiegelungsverfahrens. Bei schweren Verfahrensmängeln ist eine Fortsetzung des Entsiegelungsverfahrens ausgeschlossen und das Entsiegelungsbegehren abzuweisen (BGE 148 IV 221 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 7B_59/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 2.1; 7B_54/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 4.1-4.2; vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2023.25 vom 21. Februar 2024 E. 2; BE.2023.24 vom 21. Februar 2024 E. 2).
4.3 4.3.1 In den Geschäftsräumlichkeiten des Gesuchsgegners 1 wurden zahlreiche Unterlagen sowie diverse Geräte resp. Datenträger sichergestellt, wobei dessen Vertreter anlässlich der Hausdurchsuchung die Siegelung lediglich in Bezug auf die beiden PC-Tower aussprach und die Siegelung damit begründete, dass diese nicht in dessen, sondern im Eigentum der F. stünden (act. 1.1). Die Einsprache gegen die Durchsuchung der übrigen Geräte (und Unterlagen) erhob der Gesuchsgegner 1 mit Schreiben vom 10. Juni 2024 (act. 1.5). Gemäss den Angaben der Gesuchstellerin wurden diese elektronischen Datenträger vor Ort forensisch gesichert bzw. deren Spiegelung veranlasst. Aufgrund technischer Probleme bei der Datenspiegelung anlässlich der Hausdurchsuchung wurde ein Mobiltelefon schliesslich physisch sichergestellt und das Mail-Konto nachträglich von einem Mitarbeiter der IT-Abteilung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit am 7. Juni 2024 forensisch gesichert (act. 1, S. 4; act. 1.1 und 1.3). 4.3.2 Der Gesuchsgegner 1 erklärte anlässlich der Hausdurchsuchung keine Siegelung der sichergestellten Unterlagen und Geräte und die Einsprache gegen die Durchsuchung erhob er erst mit Eingabe vom 10. Juni 2024, welche beim Gesuchsteller am 11. Juni 2024 eingegangen ist (act. 1.5). Damit liess die Gesuchstellerin eine forensische Kopie des Mail-Konto zu einem Zeitpunkt erstellen, als noch keine Siegelung erklärt wurde. Unter diesen Umständen greift die oben zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (supra E. 4.2.4) nicht und ein Verfahrensfehler seitens der Gesuchstellerin ist nicht zu erkennen. Dasselbe gilt in Bezug auf die beiden Mail-Konten, welche die Gesuchstellerin am 11. Juni 2024 forensisch sichern liess (act. 1.4). Der Gesuchsgegner 2 verlangte anlässlich der Hausdurchsuchung vom 6. Juni 2024 keine
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Siegelung, sondern erhob diese erst mit Schreiben vom 10. Juni 2024, welches bei der Gesuchstellerin am 12. Juni 2024 eingegangen ist (act. 1.5). 4.3.3 Der Gesuchsgegner 1 und 2 liessen sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen. Nachdem sie auch in ihren Schreiben vom 10. Juni 2024 keine Geheimhaltungsinteressen geltend machten, ist in Bezug auf die übrigen bei den Gesuchsgegnern 1 und 2 sichergestellten und versiegelten Unterlagen und Gegenstände kein formelles Entsiegelungsverfahren durchzuführen.
4.3.4 Was die beiden PC-Tower (Asservate Nrn. M-021225 und M-021226) betrifft, welche dem Gesuchsgegner 4 gehören sollen und gegen deren Durchsuchung er mit Schreiben vom 14. Juni 2024 Einsprache erhob, ist Folgendes festzuhalten: Der Gesuchsgegner 4 hat sowohl im Schreiben vom 14. Juni 2024 (act. 1.2) als auch im vorliegenden Verfahren (act. 7) lediglich ausgeführt, dass sich auf den PC-Towern allenfalls Korrespondenz mit «N., O. und P.» befinde, die über das Anwaltsgeheimnis absolut geschützt und unverwertbar sei. Damit hat der Gesuchsgegner 4 keine Dokumente und Dateien bezeichnet, welche vom Anwaltsgeheimnis erfasst wären. Zudem legte der Gesuchsgegner 4 nicht dar, um welche Art des Klientenverhältnisses es sich bei allfälligen Geschäftsbeziehungen zu den genannten Rechtsanwälten gehandelt hat und weshalb es als berufsspezifische Anwaltstätigkeit zu qualifizieren wäre. Überdies äussert sich der Gesuchsgegner 4 weder zum Zeitraum der allfälligen Korrespondenz mit den Rechtsanwälten noch nennt er den konkreten Speicherort. Mit seinen lediglich allgemein gehaltenen Ausführungen und der Nennung von Namen von Rechtsanwälten kommt der Gesuchsgegner 4 seiner Mitwirkungs- und Substantiierungsobliegenheit nicht nach.
5. Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gesuchstellerin ist zu ermächtigen, die am 6. Juni 2024 in den Räumlichkeiten der Gesuchsgegner 1 und 2 sichergestellten Dokumente und Geräte zu entsiegeln und zu durchsuchen.
6. Die prozessualen Anträge der Gesuchstellerin im Zusammenhang mit der Erstellung von forensischen Kopien der versiegelten Datenträger (Nebenverfahren BP.2024.66) sind mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden. Das Nebenverfahren BP.2024.66 ist deshalb als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
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7. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2022.3 vom 3. Dezember 2024 E. 2.9), d.h. in der Untersuchung Nr. 500 2023 135 der Gesuchstellerin. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 422 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Entsiegelungsgesuch ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die am 6. Juni 2024 in den Räumlichkeiten der Gesuchsgegner 1 und 2 sichergestellten Dokumente und Geräte zu entsiegeln und zu durchsuchen.
2. Das Nebenverfahren BP.2024.66 betreffend die prozessualen Anträge im Zusammenhang mit der Erstellung von forensischen Kopien der versiegelten Datenträger wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt.
Bellinzona, 29. April 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut - A. - C. - D. AG - Rechtsanwalt Stefan Semela
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
- 17 konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).