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Bundesstrafgericht 24.10.2023 BE.2023.12

24. Oktober 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·4,003 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR);;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR);;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR);;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Volltext

Beschluss vom 24. Oktober 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION, Gesuchstellerin

gegen

A., vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Getzmann, Gesuchsgegner

Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BE.2023.12

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Sachverhalt:

A. Am 16. Juni 2023 führte die Kantonspolizei Schwyz am Wohnort von A. an der […]-Strasse in Z. eine Hausdurchsuchung im Rahmen einer gegen A. eröffneten Strafuntersuchung wegen mehrfacher Veruntreuung (Art. 138 StGB) durch (Verfahrensnummer SU A3 2023 2649; act. 1.1). Anlässlich dieser Hausdurchsuchung wurden von der Kantonspolizei Schwyz im Garageunterstand drei Geldspielautomaten mit mutmasslichem Zugang zu illegalen Geldspielen aufgefunden. Gemäss Aktennotiz der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 16. Juni 2023 habe der an der Hausdurchsuchung anwesende polizeiliche Sachbearbeiter und die zuständige Staatsanwältin B. erklärt, dass es sich hierbei um einen Zufallsfund wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Geldspiele (Geldspielgesetz; BGS; SR 935.51) handle (act. 1.1 A). In der Folge stellte die Kantonspolizei Schwyz mit Bezug auf den Zufallsfund diverse Gegenstände sicher. A. liess noch gleichentags durch seinen Rechtsvertreter die Siegelung der sichergestellten Gegenstände verlangen (vgl. act. 1.4). Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) wurde ebenfalls am 16. Juni 2023 durch die Kantonspolizei Schwyz über den Zufallsfund informiert (vgl. act. 1.2).

B. Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 beschlagnahmte die ESBK die von der Kantonspolizei Schwyz am 16. Juni 2023 sichergestellten Gegenstände und Datenträger und teilte A. mit, dass das Sekretariat der ESBK gegen ihn unter der Verfahrensnummer 62-2023-051 ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen Art. 130 Abs. 1 lit. a BSG eröffnet habe (act. 6.2).

C. Mit Gesuch vom 10. Juli 2023 gelangte das Sekretariat der ESBK an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Es beantragt, es sei zu ermächtigen, die am 16. Juni 2023 durch die Kantonspolizei Schwyz bei A. als Zufallsfunde sichergestellten Gegenstände zu entsiegeln und zu durchsuchen (act. 1, S. 2).

D. A. lässt in seiner Gesuchsantwort vom 9. August 2023 durch seinen Rechtsvertreter die Abweisung des Entsiegelungsgesuch sowie die Feststellung, dass die Beschlagnahmeverfügung vom 7. Juli 2023 nichtig sei, beantragen. In prozessualer Hinsicht lässt er die einstweilige Sistierung des Entsieglungsverfahren beantragen, bis das Zwangsmassnahmengericht Schwyz

- 3 über die Zulässigkeit der Hausdurchsuchung vom 16. Juni 2023 entschieden habe (act. 6, S. 2).

E. Das Sekretariat der ESBK beantragt in ihrer Gesuchsreplik vom 18. August 2023 die Abweisung der Anträge von A. (act. 8, S. 2).

F. In seiner Gesuchsduplik vom 1. September 2023 lässt A. mit Ausnahme des prozessualen Antrags an seinen in der Gesuchsantwort gestellten Anträgen festhalten. Den prozessualen Antrag auf Sistierung des Entsiegelungsverfahrens lässt er ausdrücklich fallen (act. 10, S. 2). Die Gesuchsduplik ist der ESBK am 4. September 2023 zur Kenntnis gebracht worden (act. 11).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Am 1. Januar 2019 ist das Geldspielgesetz in Kraft getreten. Nach Art. 134 Abs. 1 BGS ist bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar. Verfolgende Behörde im Sinne von Art. 20 Abs. 1 VStrR ist das Sekretariat der ESBK (Art. 134 Abs. 2, Art. 104 Abs. 5 BGS). Das Sekretariat vertritt die ESBK vor eidgenössischen und kantonalen Gerichten (Art. 104 Abs. 5 BGS). Die Verfolgung von Straftaten mit den anderen Geldspielen obliegt den Kantonen (Art. 135 Abs. 1 BGS).

1.2 Die Bestimmungen der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) sind insoweit ergänzend oder sinngemäss anwendbar, als das VStrR dies ausdrücklich festlegt (vgl. Art. 22, Art. 30 Abs. 2–3, Art. 31 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2, Art. 43 Abs. 2, Art. 58 Abs. 3, Art. 60 Abs. 2, Art. 80 Abs. 1, Art. 82, Art. 89 und Art. 97 Abs. 1 VStrR). Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 1.1; 1B_91/2016 vom 4. August 2016 E. 4.1; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1). Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu

- 4 berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; TPF 2018 162 E. 3; TPF 2017 107 E. 1.2 und E. 1.3; TPF 2016 55 E. 2.3).

2. 2.1 Die Durchsuchung von «Papieren» (bzw. von Aufzeichnungen und Gegenständen oder Datenträgern, s. BGE 139 IV 246 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 1B_461/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.2) hat mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu erfolgen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR ist dem Inhaber der Papiere wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. Dabei führt die Siegelung rechtlich zu einem (einstweiligen) Durchsuchungsverbot (JEKER, Basler Kommentar, 2020, N. 52 zu Art. 50 VStrR). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat beim Stellen von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).

Das Entsiegelungsverfahren ist mithin immer dann durchzuführen, wenn entsiegelungsrelevante (d.h. zu durchsuchende und grundsätzlich dem Geheimnisschutz zugängliche) Unterlagen, Aufzeichnungen und Datenträger betroffen sind. Offensichtlich nicht dem Geheimnisschutz unterliegende, nicht durchsuchungs- und entsiegelungsrelevante Gegenstände, wie z.B. Drogen oder Bargeld, dürfen von der Siegelung ausgenommen und der Staatsanwaltschaft (ohne materiellen Entsiegelungsentscheid) zur weiteren Verwendung überlassen werden (BGE 144 IV 74 E. 2.5-2.7).

2.2 2.2.1 Der Gesuchsgegner moniert zunächst, dass die Gesuchstellerin, bevor sie das Entsiegelungsgesuch bei der Beschwerdekammer gestellt habe, die zuvor gesiegelten Gegenstände beschlagnahmt habe. Zu durchsuchende gesiegelte Beweismittel dürften jedoch erst nach erfolgter Entsiegelung und Durchsuchung beschlagnahmt werden. Die Beschlagnahmeverfügung vom 7. Juli 2023 sei daher nichtig (act. 1, S. 7 f.).

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2.2.2 Tatsächlich hat die Gesuchstellerin die «Beschlagnahme» der sichergestellten und gesiegelten Gegenstände drei Tage bevor sie bei der Beschwerdekammer das Entsiegelungsgesuch gestellt hat, verfügt (act. 6.2). Die Staatsanwaltschaft, die gesiegelte Gegenstände durchsuchen und beschlagnahmen will, hat zuerst beim zuständigen Gericht ein Entsiegelungsgesuch zu stellen (BGE 143 IV 210 E. 4.6; 140 IV 181 E. 2.3), denn – wie bereits erwähnt (vgl. supra E. 2.1) –, führt die Siegelung zu einem (einstweiligen) Durchsuchungsverbot. Das bedeutet, dass die gesiegelten Gegenstände vor einem allfälligen Entsiegelungsentscheid von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden dürfen (Urteil des Bundesgerichts 1B_65/2014 vom 22. August 2014 E. 2.2). Der fraglichen Verfügung vom 7. Juli 2023 ist allerdings zu entnehmen, dass die von der Gesuchstellerin «beschlagnahmten» Gegenstände offenbar noch gar nicht durchsucht worden sind. So stellt die Gesuchstellerin lediglich Mutmassungen zu möglichen Inhalten der von ihr «beschlagnahmten» Gegenstände an. Dies rührt daher, dass bis zur Entsiegelung die Gesuchstellerin mangels Einsicht in die Unterlagen bzw. inhaltlicher Durchsuchung gar nicht beurteilen kann, was Gegenstand der Beschlagnahme bilden soll. Vor dem Entscheid über die Zulässigkeit der Durchsuchung kann lediglich die vorläufige Sicherstellung erfolgen; mit anderen Worten weisen «Beschlagnahmungen» von erst noch zu durchsuchenden Unterlagen keine Beschlagnahmewirkung auf (Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2019.8-12 vom 13. August 2019 E. 3.2.3.1). Daraus erhellt, dass die Verfügung vom 7. Juli 2023 inhaltlich keine Beschlagnahmeverfügung bildet, sondern lediglich die bereits zuvor angeordnete Sicherstellung der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. Juni 2023 aufgefundenen Zufallsfunde wiederholt. Ein Nichtigkeitsgrund liegt jedoch nach dem Gesagten nicht vor.

2.3 2.3.1 Soweit es sich sodann bei den vorliegend sichergestellten und gesiegelten Gegenständen um Abrechnungen (U40383 [ZKK 1]), Kunden-Verträge (U40384 [ZKK 2]), Unterlagen in einem Plastikablagefach (U40390 [ZKK 8]), Ausdrucke «Langzeit Zähler» (U40393-97 [ZKK 11-18]), drei Laptops der Marke Lenovo (U40399-401 [ZKK 17-19]) und einen Dongle «ScanDisk» rot/schwarz (U40391 [ZKK 9]) handelt, können diese durchsucht werden, und sie sind grundsätzlich auch dem Geheimnisschutz zugänglich. Es handelt sich somit nicht um offensichtlich nicht siegelungsrelevante Unterlagen und Datenträger.

2.3.2 Demgegenüber können Spielautomaten zwar grundsätzlich durchsucht werden, es ist aber nicht ansatzweise zu erkennen, inwiefern solche dem Geheimnisschutz zugänglich sein sollten (vgl. supra E. 2.1 in fine). Die vier

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Spielautomaten (U40402-5 [ZKK 20-23]) sind daher von vornherein nicht siegelungsrelevant. Auch bei den diversen sichergestellten Schlüsseln, inkl. RS232-Dongle (U40385-90 [ZKK 3-7] und U40398 [ZKK 16]) sowie dem Adapter (U40392 [ZKK 10]) handelt es sich um nicht siegelungsrelevante Gegenstände; diese können weder durchsucht werden, noch ist ersichtlich, inwiefern diese dem Geheimnisschutz zugänglich sein sollten. Hinsichtlich dieser Gegenstände (Spielautomaten, Schlüssel, inkl. Dongle und Adapter) ist auf das Entsiegelungsbegehren nicht einzutreten.

2.4 2.4.1 Bezüglich der Rechtzeitigkeit des Entsiegelungsgesuchs ist der Gesuchsgegner der Ansicht, das Entsiegelungsgesuch sei zu spät gestellt worden. Das Bundesgericht erachte seit seinem Urteil 1B_432/2021 vom 28. Februar 2022 die 20-tägige Frist von Art. 248 Abs. 2 StPO auch in Verwaltungsstrafverfahren als massgebend (act. 10, S. 5 f.).

2.4.2 Verfahren und Voraussetzungen zur Durchsuchung von Papieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts richten sich primär nach Art. 50 VStrR. Eine förmliche (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Entsiegelungsgesuchs analog dem Art. 248 Abs. 2 StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 (teilweise publiziert in BGE 139 IV 246, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1B_91/2016 vom 4. August 2016) festgehalten, dass der Gesetzgeber bei Erlass der StPO per 1. Januar 2011 keine Anpassung von Art. 50 VStrR an Art. 248 Abs. 2 StPO (20-Tages-Frist für Entsiegelungsgesuche) vorgenommen habe. Lediglich die Fristen im gerichtlichen Verfahren würden sich nach der StPO (Art. 31 Abs. 2 und Art. 82 VStrR, in der Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II/11 zur StPO) richten. Das gerichtliche Verfahren nach VStrR sei im Dritten Abschnitt des Dritten Titels (Art. 73-82 VStrR) geregelt. Das Entsiegelungsverfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts falle nicht darunter. Die untersuchende Verwaltungsbehörde habe allerdings – gerade bei Entsiegelungsgesuchen – dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 Abs. 1 StPO). Im konkreten Fall beurteilte das Bundesgericht ein Entsiegelungsgesuch, das knapp anderthalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung gestellt worden war, als mit dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen vereinbar (E. 3.2 und 3.3). Die Beschwerdekammer hat ihrerseits gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar angesehen, wobei innerhalb dieser zwei Monate jeweils noch Abklärungen bezüglich des Festhaltens an der Einsprache bzw. bezüglich des Umfangs der Einsprache erfolgten (siehe die Beschlüsse

- 7 des Bundesstrafgerichts BE.2018.8 vom 22. November 2018 E. 1.3; BE.2013.4 vom 14. Oktober 2014 E. 1.3.3; BE.2013.7 vom 6. November 2013 E. 1.3.3; BE.2013.6 vom 29. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2013.5 vom 16. Oktober 2013 E. 1.3.3). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Fall, in welchem das Gesuch ohne erkennbaren Grund erst zweieinhalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bundestrafgerichts BE.2013.8 vom 5. Dezember 2013 E. 1.4.3).

2.4.3 An dieser Rechtsprechung ist nach wie vor festzuhalten, daran ändert, entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners, das von ihm zitierte Urteil des Bundesgerichts 1B_432/2021 vom 28. Februar 2022 nichts. Im betreffenden Urteil setzte sich das Bundesgericht mit dem damaligen Ablauf der Datensicherung (Datenspiegelung) bei bestehendem Antrag auf Siegelung von Datenträgern auseinander. Zusammengefasst bemängelte es die damalige Praxis, wonach die von der Verwaltungsbehörde sichergestellten Datenträger erst nach Abschluss der Datenspiegelung versiegelt wurden und sich bis dahin unversiegelt in der Hand der Untersuchungsbehörde bzw. des von ihr beauftragten und daher weisungsgebundenen Bundesamt für Polizei (fedpol) befanden. Das Bundesgericht kam zum Schluss, ein solches Vorgehen sei unzulässig. Vielmehr habe die Untersuchungsbehörde die Daten unverzüglich zu siegeln und ein Spiegelungsgesuch beim Gericht zu stellen. In E. 3.3 hielt das Bundesgericht mit Hinweis auf Art. 248 Abs. 2 StPO darüber hinaus fest, ein sachgerechter Ablauf lege nahe, dass ein Entsiegelungsantrag nicht vor der Siegelung erfolge, wie es in jenem Verfahren geschehen war. Dort lag im Zeitpunkt des Entsiegelungsgesuchs zwar ein Siegelungsantrag vor, die Siegelung war indessen noch nicht erfolgt. In den Erwägungen im Zusammenhang mit Art. 248 Abs. 2 StPO legte das Bundesgericht im Wesentlichen dar, dass für die Bestimmung der bis zum Entsiegelungsgesuch vergangenen Zeit, der Zeitpunkt der Siegelung massgebend ist. Mit der mit Urteil 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 festgelegten und in der Folge bestätigten Rechtsprechung, wonach für Entsiegelungsgesuche im Rahmen des VStrR nicht auf die Frist von Art. 248 Abs. 2 StPO abzustellen ist, hat es sich nicht auseinandergesetzt, und es ergibt sich nicht, dass das Bundesgericht eine Abkehr von seiner Rechtsprechung beabsichtigte. . 2.4.4 Vorliegend wurden die Akten und Datenträger am 16. Juni 2023 gesiegelt. Das Entsiegelungsgesuch vom 10. Juli 2023 erfolgte 24 Tage nach der Siegelung. Angesichts der oben geschilderten Praxis ist diese Frist mit Blick auf das Beschleunigungsgebot ohne Weiteres vertretbar, weshalb das Entsiegelungsgebot als fristgerecht erhoben gilt.

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2.5 Zusammenfassend ist auf das Entsiegelungsgesuch im dargelegten Umfang (vgl. supra E. 2.3) einzutreten.

3. 3.1 Bei Entsiegelungsgesuchen wird in einem ersten Schritt geprüft, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist, und – bejahendenfalls – in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind (TPF 2007 96 E. 2). Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls mittels später erfolgender Beschlagnahme zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Daraus folgt, dass auch allgemeine Einwände gegen die Durchsuchung einen Grund zur Siegelung darstellen können, mithin die Siegelung auch aus Gründen mangelnden Tatverdachts sowie wegen fehlender Beweisrelevanz verlangt werden kann, sofern es dem Berechtigten im Ergebnis darum geht, die Einsichtnahme der Untersuchungsbehörde in die sichergestellten Unterlagen und deren Verwertung zu verhindern (Urteil des Bundesgerichts 1B_117/2012 vom 26. März 2012 E. 3.2 f.).

3.2 Gemäss Art. 130 Abs. 1 BGS wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt (lit. a) oder im Wissen um den geplanten Verwendungszweck die technischen Mittel zur Veranstaltung von Spielbankenoder Grossspielen Personen zur Verfügung stellt (lit. b). Wird die Tat gewerbs- oder bandenmässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen (Art. 130 Abs. 2 BGS). Spielbankenspiele sind Geldspiele, die einer eng begrenzten Anzahl Personen offenstehen; ausgenommen sind die Sportwetten, die Geschicklichkeitsspiele und die Kleinspiele (Art. 3 lit. g BGS).

3.3 Der hinreichende Tatverdacht ist gestützt auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse zu bejahen. Die Kantonspolizei Schwyz hielt im Rapport vom 3. Juli 2023 unter anderem fest, dass anlässlich der Hausdurchsuchung im Unterstand, hinter dem Auto BMW X5, Kennzeichen 1, Spielautomaten

- 9 aufgefunden worden seien. Bei einem dieser Automaten habe der Schlüssel zum Öffnen des Gerätes gesteckt. Beim Öffnen habe festgestellt werden können, dass sich im Innern des Automaten zwei Fernbedienungen befunden hätten, wobei einer der beiden mit «Remote» beschriftet gewesen sei. Dies habe den Verdacht geschürt, dass es sich dabei um illegale Geldspielautomaten gehandelt habe. Bei der Sichtung des iPhone des Gesuchsgegners, der ausdrücklich auf eine Siegelung desselben verzichtet habe, seien mehrere Fotos von Geldspielautomaten, respektive deren Buchhaltungszahlen gefunden worden. Die Fotoaufnahmen hätten über Geo- respektive Standortdaten verfügt, so dass die fotografierten Geldspielautomaten den Gastronomiebetrieben Bar C. resp. Bar D. in Y., […]-Strasse, Restaurant E. resp. F. in Z., […]-Strasse, sowie Kontaktbar G. in X., […]-Strasse, hätten zugeordnet werden können (act. 1.2). Die Gesuchstellerin führte sodann in ihrem Gesuch aus, die Kantonspolizei Schwyz habe am 16. Juni 2023 in den genannten Gastronomiebetrieben Hausdurchsuchungen durchgeführt. Dabei hätten im Pub D., […]-Strasse in Y. ein Standardautomat «H.» und ein/e Tischautomat/«Internet Station» sichergestellt werden können. Die Inhaberin des Lokals, J., habe angegeben, dass die Automaten vom «Unternehmen K.» und «Herrn A.» aufgestellt worden seien und dass u.a ein «Cherry Walzenspiel» gespielt werden könne. Die Gewinne an die Spieler müssten durch sie aus der «Kasse vom Geschäft» bezahlt werden bzw. wenn sie zu wenig Geld habe, bringe es der Gesuchsgegner. Auch im Restaurant E., […]- Strasse in Z., sei ein Tischautomat sichergestellt worden, welcher gemäss Lokalinhaber L. vom Gesuchsgegner aufgestellt worden sei. Schliesslich sei auch in der Kontaktbar G., […]-Strasse in X., ein Standautomat sichergestellt worden. Der Lokalinhaber M. habe sich jedoch nicht zum Aufsteller des Gerätes äussern wollen. Aus den beschriebenen Feststellungen geht ein hinreichender Anfangstatverdacht in Bezug auf eine Widerhandlung gegen Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS hervor, welcher auch den Einsatz von Zwangsmassnahmen wie Durchsuchungen und Sicherstellungen erlaubt. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass es sich bei sämtlichen sichergestellten Automaten, Unterlagen und Datenträgern um Zufallsfunde handelt. Die Beschwerdekammer bejaht in konstanter Rechtsprechung die Verwertbarkeit von Zufallsfunden auch ohne eine gesetzliche Grundlage im Verwaltungsstrafrecht. Vorausgesetzt wird, dass die Zwangsmassnahme, anlässlich deren der Zufallsfund gemacht wurde, zulässig war und diese auch für den neuen Tatverdacht hätte angeordnet werden können, mithin keine besonderen Umstände wie Berufsgeheimnis oder Aussageverweigerungsrecht vorlagen (vgl. zum Ganzen TPF 2013 182 E. 2.2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2020.1 vom 27. März 2020 E. 4.2; BV.2016.17 vom 13. Dezember 2016 E. 4.4.1; BV.2016.19 vom 12. Dezember 2016 E. 5.2; BE.2013.8 vom 5. Dezember 2013 E. 2.2). Das Zwangsmassnahmengericht Schwyz http://links.weblaw.ch/TPF_2013_182

- 10 hat mit Verfügung vom 10. August 2023 betreffend Entsiegelung im Verfahren SU A3 2023 2649 (vgl. supra lit. A) festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts (bezüglich des ursprünglichen Vorwurfs der Veruntreuung) mit vertretbaren Gründen habe annehmen dürfen und dass sich die Hausdurchsuchung (anlässlich welcher die Zufallsfunde erfolgten) nicht als rechtswidrig qualifizieren lasse (E. 16 und 17). Dass gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Schwyz Beschwerde ans Bundesgericht erhoben worden wäre, ergibt sich nicht aus den Akten und wird vom Gesuchsgegner auch nicht geltend gemacht. Es ist davon auszugehen, dass die Zwangsmassnahme, anlässlich welcher die Zufallsfunde gemacht worden sind, zulässig war. Somit hätte die Hausdurchsuchung vom 16. Juni 2023 auch wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz angeordnet werden können.

3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners – die Hausdurchsuchung den gesetzlichen Anforderungen genügt.

4. 4.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsuchenden Papieren Schriften bzw. Datenträgern Dateien befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenserheblich sind (sog. «potenzielle Erheblichkeit», vgl. BGE 132 IV 63 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_336/2018 vom 8. November 2018 E. 4.3). Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteile des Bundesgerichts 1B_525/2017 vom 4. Mai 2018 E. 3.1; 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine; siehe zur StPO auch BGE 138 IV 225 E. 7.1; 137 IV 189 E. 4.2, 5.1.1, 5.3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_98/2018 vom 29. Mai 2018 E. 3.3). Stellt die Verwaltungsstrafbehörde beim zuständigen Entsiegelungsrichter den Antrag, die versiegelten Unterlagen seien zu entsiegeln, prüft der Entsiegelungsrichter im Untersuchungsverfahren, ob die Geheimnisschutz-

- 11 interessen (oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse), welche vom Inhaber oder der Inhaberin der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung seitens der Verwaltungsstrafbehörde entgegenstehen (Art. 50 Abs. 2–3 VStrR; Art. 248 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; BGE 141 IV 77 E. 4.1; 137 IV 189 E. 4; Urteile des Bundesgerichts 1B_210/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 3.4; 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 3.3).

4.2 Gestützt auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse besteht der Verdacht, dass sich zumindest auf einem Spielautomaten, der vom Gesuchsgegner im Pub D. in Y. aufgestellt worden sei, die Spielplattform «Cherry» installiert ist und damit Geldgewinne erzielt werden können. Dass das Spiel «Cherry» als ein Spielbankenspiel gilt, das konzessionspflichtig ist (vgl. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 lit. a BSG), wird vom Gesuchsgegner zu Recht nicht in Frage gestellt. Die Gesuchstellerin führt aus, dass sich im jetzigen Verfahrensstadium insbesondere die Fragen stellen würden, seit wann, in welchen weiteren Lokalen und mit wem zusammen der Gesuchsgegner Spielbankenspiele durchführe, organisiere oder zur Verfügung stelle und welche Gewinne erzielt würden. Vor diesem Hintergrund kann die Durchsuchung der sichergestellten Abrechnungen, Quittungen, Laptops und Spielautomaten bei den Ermittlungen ohne Weiteres von Nutzen sein.

4.3 Der anwaltlich vertretene Gesuchsgegner gab weder anlässlich der Siegelung noch im vorliegenden Verfahren an, welche Geheimnisschutzinteressen der Entsiegelung der obgenannten Gegenstände entgegenstünden. Solche sind gestützt auf die vorliegenden Akten auch nicht ersichtlich. Die Durchsuchung der betreffenden Gegenstände ist in Anbetracht des zu untersuchenden Vergehens gegen das Geldspielgesetz zudem verhältnismässig.

5. Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die ESBK ist zu ermächtigen, die sichergestellten und gesiegelten Unterlagen und Gegenstände gemäss E. 2.3 zu entsiegeln und zu durchsuchen.

6. Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 1 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch um Entsiegelung wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die sichergestellten Unterlagen und Gegenstände gemäss E. 2.3 zu entsiegeln und zu durchsuchen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Gesuchsgegner auferlegt.

Bellinzona, 25. Oktober 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Eidgenössische Spielbankenkommission - Rechtsanwalt Andreas Getzmann

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden

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(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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