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Bundesstrafgericht 20.06.2023 BE.2022.1

20. Juni 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,813 Wörter·~14 min·3

Zusammenfassung

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR);;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR);;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR);;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Volltext

Beschluss vom 20. Juni 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

EIDGENÖSSISCHE SPIELBANKENKOMMISSION,

Gesuchstellerin

gegen

A., vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch,

Gesuchsgegner

Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BE.2022.1

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Sachverhalt:

A. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (nachfolgend «ESBK») führt ein Verwaltungsstrafverfahren Nr. 62-2021-096 gegen A. wegen Verdachts auf Widerhandlung gegen das (am 1. Januar 2019 in Kraft getretene) Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51) gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGS, eventualiter gegen das (am 1. Januar 2019 aufgehobene) Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (Spielbankengesetz, SBG; AS 2000 677) gemäss Art. 55 Abs. 1 und 2 SBG.

B. In diesem Zusammenhang durchsuchte die ESBK am 9. November 2021 u.a. die Wohnung von A. in Z. sowie das Fahrzeug mit dem Kennzeichen 1 von A. Dabei stellte die ESBK zahlreiche Gegenstände und Aufzeichnungen sicher, gegen deren Durchsuchung A. vor Ort Einsprache erhob, worauf die ESBK diese versiegelte (act. 1.1, 1.2). Anlässlich seiner Einvernahme vom 15. November 2021 wurde A. Gelegenheit gegeben, sich zu den sichergestellten und versiegelten Gegenständen und Aufzeichnungen zu äussern. Er hielt an der Siegelung fest (act. 1.5 S. 3 ff., 6 f.).

C. Mit Gesuch vom 10. Januar 2022 gelangt die ESBK an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, sie sei zu ermächtigen, die am 9. November 2021 in den Wohnräumlichkeiten von A. in Z. bei A. sichergestellte Gegenstände zu entsiegeln und zu durchsuchen, unter Kostenfolge zu Lasten des Gesuchsgegners (act. 1). Das Gesuch bezieht sich insbesondere auf folgende Gegenstände: - U58986, iPhone 13 Pro; - U59004, Bund mit 9 Schlüsseln; - U59008, Bund mit 6 Schlüsseln; - U59011, iPhone XR; - U59013, iPhone 12 mini; - U59014, iPhone XS.

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D. Mit Gesuchsantwort vom 14. Februar 2022 beantragt A., vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch, Folgendes (act. 4): 1. Das Gesuch sei betreffend die Gegenstände U58986, U59004, U59008, U5911 [recte: U59011], U59013, U59014 abzuweisen, darüber hinaus jedoch gutzuheissen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

E. Mit Gesuchsreplik vom 28. Februar 2022 beantragt die ESBK (act. 6): 1. Der Antrag des Gesuchsgegners betreffend die Gegenstände U59004 und U59008 ist gutzuheissen.

2. Das Sekretariat der Eidgenössischen Spielbankenkommission ESBK ist zu ermächtigen, die restlichen Gegenstände (insb. die Gegenstände U58986, U59011, U59013 und U59014) gemäss Entsiegelungsbegehren vom 10. Januar 2022 zu entsiegeln und zu durchsuchen.

3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.

F. Mit Eingabe vom 4. April 2022 liess A. mitteilen, dass er an seinen bisherigen Anträgen und Ausführungen festhalte und auf die Einreichung einer Gesuchsduplik verzichte (act. 9). Die Eingabe wurde der ESBK mit Schreiben vom 6. April 2022 zur Kenntnis gebracht (act. 10). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Bei Widerhandlungen im Zusammenhang mit Spielbankenspielen im Sinne von Art. 3 lit. g BGS und bei Hinterziehung der Spielbankenabgabe ist das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwendbar (Art. 134 Abs. 1 BGS). Verfolgende Behörde ist das Sekretariat der ESBK, urteilende Behörde die ESBK (Art. 134 Abs. 2 BGS). Die Verfolgung und die Beurteilung der Straftaten im Zusammenhang mit

- 4 den anderen Geldspielen obliegen den Kantonen (Art. 135 Abs. 1 Satz 1 BGS; vgl. Art. 57 Abs. 1 SBG betreffend anwendbares Verfahrensrecht und Zuständigkeiten vor dem 1. Januar 2019).

1.2 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar. Die allgemeinen strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Grundsätze sind jedenfalls auch im Verwaltungsstrafverfahren zu berücksichtigen (BGE 139 IV 246 E. 1.2, E. 3.2).

2. 2.1 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu unten E. 3) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).

2.2 Eine förmliche (Verwirkungs-)Frist zur Einreichung des Entsiegelungsgesuchs analog dem Art. 248 Abs. 2 StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen. Erfolgt ein Entsiegelungsgesuch knapp anderthalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung, ist dem Beschleunigungsgebot in Strafsachen genügend Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.3). Die Beschwerdekammer hat auch Fristen von rund zwei Monaten wiederholt als mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar angesehen, wobei innerhalb dieser zwei Monate jeweils noch Abklärungen bezüglich des Festhaltens an der Einsprache bzw. bezüglich des Umfangs der Einsprache erfolgten (siehe die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2018.8 vom 22. November 2018; BE.2013.4 vom 14. Oktober 2014 E. 1.3.3; BE.2013.7 vom 6. November 2013 E. 1.3.3; BE.2013.6 vom 29. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2013.5 vom 16. Oktober 2013 E. 1.3.3; BE.2018.13 vom 1. Februar 2019 E. 2.3). Sie erkannte aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in einem Fall, in welchem das Gesuch ohne erkennbaren Grund erst zweieinhalb Monate nach der Hausdurchsuchung und Siegelung erfolgte (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.8 vom 5. Dezember 2013 E. 1.4.3).

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Die Sicherstellung der Gegenstände, die entsiegelt werden sollen, erfolgte am 9. November 2021, die Siegelung auf entsprechenden Antrag vom 9. November 2021 gleichentags. Das Entsiegelungsgesuch wurde rund zwei Monate später eingereicht. Angesichts der geschilderten Praxis erscheint der Zeitpunkt der Einreichung des Entsiegelungsgesuchs mit Blick auf das Beschleunigungsgebot noch vertretbar.

2.3 Soweit der Gesuchsgegner die Gutheissung des Entsiegelungsgesuchs beantragt, hat die Einsprache als zurückgezogen zu gelten und ist das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2022.12 vom 14. Juli 2022; BE.2022.4 vom 22. Februar 2022; BE.2022.7 vom 16. März 2022; BE.2021.19 vom 21. Januar 2022; BE.2021.10 vom 16. August 2021; BE.2021.6 vom 3. August 2021; BE.2021.7 vom 28. Juli 2021; BE.2021.3 vom 22. Juli 2022; BE.2021.2 vom 2. Juli 2022).

2.4 Der Gesuchsgegner beantragt in seiner Gesuchsantwort die Abweisung des Gesuchs betreffend folgende Gegenstände (act. 4): - U58986, iPhone 13 Pro; - U59004, Bund mit 9 Schlüsseln; - U59008, Bund mit 6 Schlüsseln; - U5911 [recte: U59011], iPhone XR; - U59013, iPhone 12 mini; - U59014, iPhone XS. Die Gegenstände U59004 und U59008 sind weder einer Durchsuchung noch einer Siegelung zugänglich. Diesbezüglich besteht kein Anlass, ein förmliches Entsiegelungsverfahren durchzuführen, weshalb insoweit auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutreten ist (vgl. BGE 144 IV 74 E. 2.5 f.; GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, N. 37 ff.). Gegenstand des Entsiegelungsverfahrens sind damit einzig noch die 4 Mobiltelefone bzw. die entsprechenden Datenspiegelungen.

3. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer ist bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt die Rechtmässigkeit der Durchsuchung im Grundsatz zu prüfen, und (bejahendenfalls) in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind.

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3.1 Bei der Durchsuchung handelt es sich um eine in Art. 50 VStrR geregelte Zwangsmassnahme. Als Zwangsmassnahme bedingt die Durchsuchung einen hinreichenden Tatverdacht (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Ihre Durchführung hat sodann das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren. Gemäss Art. 50 Abs. 1 VStrR sind Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind. Obschon Art. 50 VStrR nur die Durchsuchung von Papieren ausdrücklich nennt, erfasst sie in analoger Anwendung von Art. 248 Abs. 1 StPO auch die Sicherstellung anderer beweisgeeigneter Unterlagen wie Datenträger und sonstiger Informatikmittel sowie Gegenstände (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 3.4; BGE 108 IV 76 E. 1, zum Ganzen s. auch TPF 2007 96 E. 2).

3.2 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte (oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere) Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2). Zur Frage des Tatverdachtes bzw. zur Schuldfrage hat das Entsiegelungsgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1).

4. Der Gesuchsgegner bestreitet die Zulässigkeit der Durchsuchung bzw. den Tatverdacht nicht, weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen (vgl. GRAF, a.a.O., N. 347).

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5. 5.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsuchenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenserheblich sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1). Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine; gleiches gilt in Bezug auf die StPO, siehe hierzu BGE 138 IV 225 E. 7.1).

5.2 Der Gesuchsgegner bringt vor, die Gesuchstellerin weise einerseits nicht nach, inwiefern die versiegelten Daten grundsätzlich verfahrenserheblich seien, andererseits erbringe sie keinen konkreten Nachweis, welche Geräte allenfalls in seinem Eigentum seien und damit allenfalls verfahrenserheblich sein könnten bzw. welche Geräte allenfalls Familienangehörigen zuzuschreiben seien und damit offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung hätten.

5.3 Die Substantiierungspflicht des Gesuchsgegners erstreckt sich auch auf Aufzeichnungen, die gemäss dem Gesuchsgegner offensichtlich verfahrensirrelevant sein und keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen sollen (vgl. GRAF, a.a.O., N. 349). Mit dem pauschalen Vorbringen, die sichergestellten Geräte könnten keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung haben, kommt der Gesuchsgegner seiner prozessualen Mitwirkungs- und Substantiierungspflicht nicht nach. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Gesuchsgegner nicht Eigentümer und Nutzer der an seinem Wohnort sichergestellten Mobiltelefone wäre. Angesichts des Tatverdachts, dass der Gesuchsgegner im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 9. November 2021 ohne die dafür notwendigen Konzessionen oder Bewilligungen zu besitzen, zusammen mit B., C., D. sowie möglichen weiteren Tätern an verschiedenen Standorten in der Schweiz von E. bezogene Spielbankenspielautomaten aufgestellt und geliefert haben und/oder im Wissen um den geplanten Verwendungszweck

- 8 die technischen Mittel zur Veranstaltung von Spielbankenspielen Dritten zur Verfügung gestellt haben könnte, kann die Auswertung der beim Gesuchsgegner sichergestellten Mobiltelefone bei den Ermittlungen grundsätzlich von Nutzen sein. Namentlich könnten sich die darin befindlichen Informationen (Kontakte, Unterhaltungen, Fotos usw.) Aufschluss über die Rolle des Gesuchsgegners, allfällige Mittäter sowie das Vorgehen der Täterschaft geben. Einer Durchsuchung der sichergestellten bzw. der gespiegelten Daten steht vor diesem Hintergrund nichts im Wege.

6. 6.1 Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1 VStrR). Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Diese Bestimmungen konkretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV), welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist.

6.2 Der Inhaber der sichergestellten Unterlagen hat im Entsiegelungsverfahren nicht nur die Schriften bzw. Datenträger zu benennen, die seiner Ansicht nach der Versiegelung und Geheimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR unterliegen, sondern auch die Berufs-, Privat- oder Geschäftsgeheimnisse glaubhaft zu machen, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_671/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6.1 m.w.H.).

6.3 Der Gesuchsgegner hat die Siegelung verlangt, ohne ein Berufs-, Privatoder Geschäftsgeheimnis geltend zu machen. Anlässlich seiner Einvernahme vom 15. November 2021 betreffend die Sicherstellungen brachte er lediglich vor, dass es «[d]a […] viele Privatsachen [hat]. Die Rechnungen der F. sind für ‹G.›, also legale Geräte gewesen.» (act. 1.5 S. 3 ff., 6). Damit kommt der Gesuchsgegner seiner prozessualen Obliegenheit nicht nach.

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7. Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen, soweit es nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist und soweit darauf einzutreten ist. Die Gesuchstellerin ist zu ermächtigen, die sichergestellten Mobiltelefone iPhone 13 Pro (U58986), iPhone XR (U59011), iPhone 12 mini (U59013) und iPhone XS (U59014) bzw. die entsprechenden Datenspiegelungen zu entsiegeln und zu durchsuchen.

8. 8.1 Soweit der Gesuchsgegner die Einsprache gegen die Durchsuchung zurückgezogen hat, sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 66 Abs. 2 BGG analog [vgl. hierzu TPF 2011 25 E. 3]; zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2022.7 vom 16. März 2022 m.w.H.). Im Übrigen sind dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten angesichts des teilweisen Nichteintretens auf das das Gesuch nur zu einem Teil aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3). Die entsprechend reduzierte Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 sowie 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

8.2 Soweit auf das Gesuch nicht eingetreten wird, hat die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner für seine Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der pauschal festgesetzten Höhe von Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entrichten (vgl. Art. 68 Abs. 1 BGG analog und Art. 10 und 12 BStKR).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Soweit der Gesuchsgegner seine Einsprache gegen die Durchsuchung zurückgezogen hat, wird das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2. Auf das Gesuch, die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, den sichergestellten Bund mit 9 Schlüsseln (U59004) und den sichergestellten Bund mit 6 Schlüsseln (U59008) zu entsiegeln und zu durchsuchen, wird nicht eingetreten.

3. Im Übrigen wird das Gesuch gutgeheissen. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die sichergestellten Mobiltelefone iPhone 13 Pro (U58986), iPhone XR (U59011), iPhone 12 mini (U59013) und iPhone XS (U59014) bzw. die entsprechenden Datenspiegelungen zu entsiegeln und zu durchsuchen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Gesuchsgegner auferlegt.

5. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsgegner für das vorliegende Verfahren eine Entschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 20. Juni 2023 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Eidgenössische Spielbankenkommission - Rechtsanwalt Simon Bloch

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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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