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Bundesstrafgericht 07.05.2020 BE.2020.2

7. Mai 2020·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,496 Wörter·~12 min·5

Zusammenfassung

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).

Volltext

Beschluss vom 7. Mai 2020 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG, Hauptabteilung Zollfahndung,

Gesuchstellerin

gegen

A.,

Gesuchsgegner

Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BE.2020.2

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Sachverhalt:

A. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2019 (act. 1.7) eröffnete die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfolgend «EZV») eine Zollstrafuntersuchung gegen A. wegen des Verdachts der mehrfach begangenen Falschdeklaration von Warenwerten bei der Einfuhr von Fahrzeugen und damit der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) sowie gegen das Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG; SR 641.51).

B. Im Rahmen dieser Untersuchung erliess die EZV am 14. Januar 2020 Durchsuchungsbefehle bezüglich des Domizils von A. in Z. (act. 1.8) und der Geschäftsräumlichkeiten der B. AG in Y. (act. 1.11). A. ist gemäss Auskunft des Geschäftsführers der B. AG der Hauptaktionär der Gesellschaft (vgl. act. 1.14, S. 2). Die entsprechenden Hausdurchsuchungen erfolgten am 22. Januar 2020 (vgl. act. 1.10 und 1.14). Anlässlich der Durchsuchung des (Ferien-)Domizils von A. in Z. wurde der Computer im Büro sichergestellt. Das Mobiltelefon von A. wurde vor Ort gespiegelt und anschliessend wieder an diesen ausgehändigt (act. 1.10, S. 2). Der anlässlich der Durchsuchung anwesende A. erhob Einsprache gegen die Durchsuchung der sichergestellten bzw. gespiegelten Daten (act. 1.1; 1.9, S. 1; 1.10, S. 2).

C. Am 11. Februar 2020 unterbreitete die EZV der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein Gesuch um Entsiegelung (act. 1). Sie beantragt Folgendes:

1. Das Entsiegelungsgesuch sei gutzuheissen. 2. Die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, die mit Sicherstellungsbeschluss vom 22. Januar 2020 beim Gesuchsgegner (X.-Strasse, Z.) sichergestellten und versiegelten Daten zu entsiegeln und zu durchsuchen. 3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Gesuchsgegners.

Im Rahmen seiner Gesuchsantwort vom 20. Februar 2020 beantragt A., dass sämtliche private, geschäftliche und persönliche Daten, welche für die Untersuchung bzw. Ermittlung nicht relevant seien, versiegelt bleiben (act. 3). Die Gesuchsantwort wurde der EZV am 24. Februar 2020 zur Kenntnis gebracht (act. 4).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz werden grundsätzlich nach dem VStrR verfolgt (Art. 103 Abs. 1 MWSTG). Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung der Gesuchstellerin (Art. 103 Abs. 2 MWSTG). Widerhandlungen gegen das Automobilsteuergesetz werden nach dessen Art. 40 Abs. 1 ebenfalls nach dem VStrR verfolgt und beurteilt, wobei der Gesuchstellerin die Rolle der verfolgenden und beurteilenden Behörde zukommt (Art. 40 Abs. 2 AStG).

1.2 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist grundsätzlich nur der Inhaber der Papiere legitimiert. Nach der Praxis des Bundesgerichts kann indessen die Befugnis, sich gegen eine Durchsuchung von Aufzeichnungen zu wehren, über den Kreis der Gewahrsamsinhaber hinausgehen. Sie erfasst auch Personen, die unabhängig der Besitzverhältnisse ein rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung des Inhalts der Unterlagen haben können (vgl. hierzu die Urteile des Bundesgerichts 1B_91/2019 vom 11. Juni 2019 E. 2.2; 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.3). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG). Die betroffene Verwaltungsbehörde hat bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 139 IV 246 E. 3.2).

1.3 Der Gesuchsgegner ist Inhaber der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 22. Januar 2020 durch die Gesuchstellerin sichergestellten bzw. gespiegelten Daten und damit zur Einsprache gegen deren Durchsuchung berechtigt. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Gesuch ist einzutreten.

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2. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls mittels später erfolgender Beschlagnahme zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheimnisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2019.5 vom 20. August 2019 E. 3.1; BE.2018.19 vom 16. April 2019 E. 3).

3. 3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann; zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. zum Ganzen bereits ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1 m.w.H.; die dort angeführten Überlegungen in Bezug auf das ordentliche Strafverfahren gelten gleichermassen auch für das Verwaltungsstrafverfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Rechtsanwendung; vgl. zuletzt u.a. auch den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2019.5 vom 20. August 2019 E. 3.1).

http://links.weblaw.ch/BSTGER-BE.2006.7

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3.2 Zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts führt die Gesuchstellerin aus, die C. GmbH habe am 10. Februar 2016 ein Fahrzeug der Marke Porsche 918 Spyder mit einem Warenwert von Fr. 991'500.– zur Einfuhr in die Schweiz angemeldet. Der Gesuchsgegner sei der Importeur bzw. der Empfänger dieses Fahrzeugs gewesen (act. 1.2). Wegen Zweifeln am deklarierten Warenwert habe die Gesuchstellerin weitere Abklärungen vorgenommen. Diese ergaben, dass solche Fahrzeuge für mindestens Fr. 1'500'000.– gehandelt werden (act. 1.3).

Weiter habe die C. GmbH am 8. März 2017 als Speditionsunternehmen einen Personenwagen der Marke Bugatti Veyron 16.4 zur Wiedereinfuhr in die Schweiz ohne Ausbesserung mit einem Mehrwertsteuerwert von Fr. 1'200'443.– angemeldet. Importeurin bzw. Empfängerin war die B. AG (act. 1.5). Derselbe Personenwagen sei vorgängig mit einem Ausfuhrwert von Fr. 900'000.– durch die B. AG exportiert worden (act. 1.4). Am 12. September 2017 sei das Fahrzeug schliesslich mit einem Warenwert von Fr. 1'497'717.– definitiv ausgeführt worden (act. 1.6). Die Wertsteigerungen des Fahrzeugs im Verlaufe dieser Ein- und Ausfuhren können der Gesuchstellerin zufolge nicht nachvollzogen werden.

Gemäss den Ausführungen im Hausdurchsuchungsbefehl betreffend die B. AG seien insgesamt vier Fahrzeuge (der Gesuchsgegner sei der jeweilige Empfänger gewesen) und 13 Fahrzeuge (B. AG als jeweilige Empfängerin; Fahrzeuge teilweise eingelöst auf den Gesuchsgegner) mutmasslich unter dem üblichen Marktwert deklariert worden. Es bestehe der hinreichende Verdacht, dass bei der Anmeldung dieser Fahrzeuge falsche Warenwerte zu Grunde gelegt worden seien. Zudem bestünden bei drei Fahrzeugen erhebliche Zweifel an den angemeldeten Reparaturkosten (vgl. hierzu act. 1.11; 1.14, S. 1).

3.3 Wer Waren bei der Einfuhr vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht, begeht eine Hinterziehung der Einfuhrsteuer nach Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG. Gemäss Art. 36 Abs. 1 AStG begeht eine Hinterziehung oder Gefährdung der Automobilsteuer, wer diese vorsätzlich oder fahrlässig bei der Herstellung im Inland oder bei der Einfuhr durch Nichtanmeldung, Verheimlichung, unrichtige Deklaration der Automobile oder in irgendeiner andern Weise ganz oder teilweise hinterzieht oder gefährdet oder sich oder einer andern Person sonst wie einen unrechtmässigen Steuervorteil verschafft oder die gesetzmässige Veranlagung gefährdet. Bei Vorliegen erschwerender Umstände im Sinne von Art. 97 Abs. 2 lit. a und b MWSTG bzw. von Art. 36 Abs. 2 lit. a und b AStG liegen qualifizierte Hinterziehungen vor.

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3.4 Die von der Gesuchstellerin vorgelegten Beweismittel und deren Ausführungen begründen den hinreichenden Verdacht, wonach bei verschiedenen Fahrzeugeinfuhren durch die B. AG sowie durch bzw. für den Gesuchsgegner Werte (Kaufpreise und Reparaturkosten) zu tief angegeben wurden und dadurch sowohl Mehrwert- wie auch Automobilsteuern in noch unbestimmter Höhe hinterzogen wurden. Da es sich bei den Importen jeweils um Fahrzeuge im Hochpreissegment handelt, sind potentiell hohe Abgaben betroffen. Der Gesuchsgegner äusserte sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zur geschilderten Verdachtslage. Diese blieb damit unbestritten.

4. 4.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsuchenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenserheblich sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1). Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine; gleiches gilt in Bezug auf die StPO, siehe hierzu BGE 138 IV 225 E. 7.1).

4.2 Die Gesuchstellerin führt diesbezüglich aus (vgl. act. 1, S. 7), während der Durchsuchung des Domizils des Gesuchsgegners seien keine untersuchungsrelevanten Dokumente in Papierform festgestellt worden. Es bestehe die Vermutung, dass der Gesuchsgegner seine Geschäftskorrespondenz digital erledige. Es sei davon auszugehen, dass sich unter den versiegelten Daten grundsätzlich verfahrenserhebliche Informationen befänden (z.B. Korrespondenz mit Verkäufern der Fahrzeuge, Details zur Rechnungsstellung, Angaben zu Reparaturarbeiten etc.). Auch diese plausiblen Ausführungen der Gesuchstellerin blieben durch den Gesuchsgegner im vorliegenden Verfahren unbestritten. Im Rahmen seiner Gesuchsantwort beantragt er lediglich, dass sämtliche private, geschäftliche und persönliche Daten, welche für

- 7 die Untersuchung bzw. Ermittlung nicht relevant seien, versiegelt bleiben (act. 3), ohne jedoch anzugeben, welche der betroffenen Daten seiner Ansicht nach ohne Relevanz seien. Seiner prozessualen Obliegenheit (siehe dazu oben E. 4.1) ist der Gesuchsgegner damit eindeutig nicht nachgekommen. Einer Durchsuchung der sichergestellten bzw. der gespiegelten Daten steht vor diesem Hintergrund nichts im Wege.

5. 5.1 Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1 VStrR). Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Diese Bestimmungen konkretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV), welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist.

5.2 Der Inhaber der sichergestellten Unterlagen hat im Entsiegelungsverfahren nicht nur die Schriften bzw. Datenträger zu benennen, die seiner Ansicht nach der Versiegelung und Geheimhaltung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 VStrR unterliegen, sondern auch die Berufs-, Privat- oder Geschäftsgeheimnisse glaubhaft zu machen, die seiner Ansicht nach dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von mutmasslichen Straftaten vorgehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_671/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.6.1 m.w.H.).

5.3 Amts- oder Berufsgeheimnisse im Sinne des Art. 50 Abs. 2 VStrR, die einer Durchsuchung der sichergestellten Unterlagen entgegenstehen würden, sind vom Gesuchsgegner keine angerufen worden. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens führte er lediglich aus, er habe die Versiegelung beantragt, da die sichergestellten und gespiegelten Daten sehr private und persönliche Daten enthielten (act. 3). Auch in diesem Punkt hat der Gesuchsgegner seiner prozessualen Obliegenheit (siehe E. 5.2) nicht Genüge getan. So kann seinen Ausführungen nicht entnommen werden, welche Daten welche Privatgeheimnisse welcher Art enthalten sollen und inwiefern diese dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung und der Verfolgung der ihm zur Last gelegten Straftaten vorgehen sollen. Die von der Gesuchstellerin vorzunehmende Durchsuchung der sichergestellten bzw. gespiegelten Daten hat mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu erfolgen (Art. 50 Abs. 1 VStrR).

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Die mit der Durchsuchung betrauten Mitarbeitenden der Gesuchstellerin unterstehen dem Amtsgeheimnis nach Art. 320 StGB. Kenntnisse, welche sie im Rahmen ihrer Amtsausübung erlangen, dürfen sie nicht anderweitig verbreiten bzw. verwenden. Der auch diesbezüglich lediglich pauschal erhobene Einwand des Gesuchsgegners in Bezug auf private Bilder, die sich unter den sichergestellten Daten befänden, steht einer Durchsuchung seiner Daten durch die Gesuchstellerin nicht entgegen.

6. Nach dem Gesagten ist das Gesuch gutzuheissen und die Gesuchstellerin ist zu ermächtigen, die sichergestellten und gespiegelten Daten zu entsiegeln und zu durchsuchen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsgegner als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog; siehe dazu TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.– festzusetzen (vgl. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird gutgeheissen.

2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die sichergestellten bzw. gespiegelten Daten zu entsiegeln und zu durchsuchen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt.

Bellinzona, 8. Mai 2020

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Eidgenössische Zollverwaltung, Hauptabteilung Zollfahndung - A.

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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