Beschluss vom 20. Dezember 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
EIDGENÖSSISCHE STEUERVERWALTUNG,
Gesuchstellerin
gegen
A. AG,
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BE.2019.14
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Sachverhalt:
A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend «ESTV») führt eine besondere Steueruntersuchung gemäss Art. 190 ff. des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) gegen B., die C1. AG, die C2. AG, D. und eine weitere Person wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung gemäss Art. 175 f. DBG, der Gehilfenschaft zu Steuerwiderhandlungen gemäss Art. 177 DBG sowie des Steuerbetrugs gemäss Art. 186 DBG, begangen in den Steuerperioden 2011 bis 2016. Gleichzeitig führt sie ein Verwaltungsstrafverfahren gegen B. und D. wegen des Verdachts des Abgabebetrugs gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR, eventuell der Hinterziehung der Verrechnungssteuer im Sinne von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG; SR 642.21), begangen im Geschäftsbereich der C1. AG und der C2. AG (vgl. act. 1, Ziff. 1.1 [sämtliche in vorliegendem Entscheid verwendete Verweise auf die Akten beziehen sich auf das Dossier BE.2018.10]).
B. Am 9. Mai 2018 erliess der Direktor der ESTV einen Durchsuchungsbefehl zwecks Durchsuchung der Räumlichkeiten der A. AG in Z. (act. 1.1), bei welcher der Beschuldigte D. Konsulent ist und als solcher auf selbstständiger Basis unter Mitbenutzung der Büro- und IT-Infrastruktur der A. AG arbeitet (vgl. act. 4, Rz. 21). Am 16. Mai 2018 schritten die ermittelnden Beamten zur entsprechenden Hausdurchsuchung und stellten im sich in den Räumlichkeiten der A. AG befindlichen Büro von D. verschiedene Akten sicher (act. 1.4). Weitere durch die ESTV gesuchte Akten waren nicht in Z. verfügbar, sondern befanden sich im Archiv der A. AG in X. (vgl. act. 1.3, S. 2). Zudem konnten die elektronischen Daten der A. AG nicht vom Server in Z. kopiert, sondern mussten direkt beim Host E. AG in Y. geholt werden (vgl. act. 1.2, S. 2). Entsprechend erliess die ESTV weitere Durchsuchungsbefehle für die betreffenden Räumlichkeiten in X. und Y. (act. 1.2 und 1.3). Gestützt darauf stellte die ESTV in der Folge weitere Archivordner sowie umfangreiche elektronische Daten sicher (act. 1.5, 1.6 und 1.7). Sämtliche sichergestellten Unterlagen und Daten wurden gestützt auf die Einsprache der Inhaberin A. AG versiegelt (act. 1.4, 1.5, 1.6, 1.7).
C. Diesbezüglich gelangte die ESTV mit Gesuch vom 19. Juli 2018 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt Folgendes:
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1. Die ESTV sei zu ermächtigen, die am 16., 17. und 18. Mai 2018 bei der A. AG in Z., Y. und X. sichergestellten Akten und elektronischen Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen. 2. Die Verfahrenskosten seien der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen.
In ihrer Gesuchsantwort vom 24. August 2018 stellt die A. AG die nachfolgenden Anträge (act. 4): 1. Das Entsiegelungsgesuch der ESTV sei mangels Relevanz der beschlagnahmten (elektronischen) Dokumente für die Untersuchung der ESTV abzuweisen. 2. Eventualiter sei das Entsiegelungsgesuch der ESTV lediglich im eingeschränkten Umfange wie folgt gutzuheissen: 2.1 Es seien durch das Bundesstrafgericht in sämtlichen Asservaten sämtliche Schriftstücke auszusondern und der Gesuchsgegnerin herauszugeben, die für die von der Gesuchstellerin unter der Verfahrensnummer GKASU 2899/REO 2601 geführte Untersuchung keine Bedeutung haben. 2.2 Es seien durch das Bundesstrafgericht in sämtlichen Asservaten sämtliche Schriftstücke auszusondern und der Gesuchsgegnerin herauszugeben, die von bei der Gesuchsgegnerin tätigen Rechtsanwälten – mit Ausnahme von D. – erstellt, von diesen oder an diese übermittelt wurden oder mit ihnen in Zusammenhang stehen. 2.3 Es seien durch das Bundesstrafgericht in sämtlichen Asservaten sämtliche Schriftstücke auszusondern und der Gesuchsgegnerin herauszugeben, die von D. in Ausübung seiner anwaltlichen Tätigkeit erstellt, von ihm oder an ihn übermittelt wurden oder mit ihm in Zusammenhang stehen und die für die von der Gesuchstellerin unter der Verfahrensnummer GKASU 2899/REO 2601 geführte Untersuchung keine Bedeutung haben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Am 19. September 2018 erstattete die ESTV diesbezüglich eine Gesuchsreplik und beantwortete zudem die ihr von der Beschwerdekammer im Hinblick auf eine allfällige Triage der sichergestellten elektronischen Daten unterbreiteten Fragen (act. 7). Die Gesuchsreplik wurde der A. AG am 20. September 2018 zur Kenntnis gebracht (act. 8).
D. Die bisherigen Ausführungen der Parteien (siehe u.a. act. 4, Rz. 140 ff. und act. 7, Ziff. 2.4) führten zur Annahme, dass Teile der sichergestellten elektronischen Daten dem Anwaltsgeheimnis unterliegen könnten. Die ESTV wurde daher aufgefordert, der Beschwerdekammer die entsprechenden Datenträger zukommen zu lassen (act. 9). In der Folge zog die Beschwerdekammer Sachverständige bei, welche ihr eine Durchsuchung und Triage der sichergestellten elektronischen Daten ermöglichen sollten (vgl. act. 15 bis 27). Beide Parteien erklärten sich dabei mit dem durch die Beschwerdekammer vorgeschlagenen Vorgehen einverstanden und hatten auch bezüglich
- 4 der Personen der Sachverständigen keine Einwände (act. 16 und 17). In der Folge begann die Beschwerdekammer mit der Triage der umfangreichen elektronischen Daten.
E. Am 29. Oktober 2019 fällte die Beschwerdekammer hinsichtlich des Gesuchs um Entsiegelung einen Teilentscheid (vgl. hierzu Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.10 vom 29. Oktober 2019 E. 1). Dieser betraf nur die anlässlich der erwähnten Hausdurchsuchungen sichergestellten Unterlagen in Papierform gemäss den Durchsuchungsprotokollen vom 16. (act. 1.4) und 18. Mai 2018 (act. 1.7). Diesbezüglich wurde das Gesuch teilweise gutgeheissen. Bezüglich der in diesem Beschluss noch ausgeklammerten elektronischen Daten kündigte die Beschwerdekammer an, sie werde darüber nach Abschluss der laufenden Durchsuchung und Triage in zwei weiteren Beschlüssen entscheiden. Dabei werde das Verfahren betreffend die Outlook-Dateien des Typs «pst» unter der Verfahrensnummer BE.2019.14 weitergeführt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2018.10 vom 29. Oktober 2019 E. 9).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist nach dem oben Ausgeführten der Teilentscheid zum Entsiegelungsgesuch vom 19. Juli 2018, soweit er die anlässlich der eingangs erwähnten Hausdurchsuchung sichergestellten Outlook-Dateien des Typs «pst» betrifft. Bei diesem Dateityp handelt es sich um Outlook-Datendateien. Diese enthalten Outlook-Nachrichten und andere Outlook-Elemente und werden in der Regel auf dem Computer des Anwenders gespeichert. Aus den sichergestellten Dateien des Typs «pst» haben die beigezogenen Sachverständigen diejenigen Outlook-Elemente extrahiert, welche mindestens eines der Schlüsselwörter aus der dem Sicherstellungsprotokoll vom 17. Mai 2018 (act. 1.5) angehängten Liste enthalten. Das Schlüsselwort «D.» wurde dabei nicht berücksichtigt, da dieses Schlüsselwort bei der Durchsuchung der Mailbox des Beschuldigten D. in fast allen Nachrichten und Elementen zu vermuten ist. Die entsprechend aufgefundenen Elemente wurden durch die Sachverständigen systematisch nach Stichwörtern in Ordner und nach aufgefundenen Dateitypen in Unterordner abgelegt (vgl. im Einzelnen den Bericht der beigezogenen Sachverständigen vom 17. April 2019; act. 27). Der Aufbau des vorliegenden Beschlusses bzw. die Darstellung der Ergebnisse der vorgenommenen Triage folgen im Wesentlichen ebenfalls dieser Systematik.
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2. Mit Beschluss BE.2018.10 vom 29. Oktober 2019 hat die Beschwerdekammer die Zulässigkeit der Durchsuchung des sichergestellten Datenmaterials grundsätzlich bejaht. Gegen diesen Beschluss wurde kein Rechtsmittel eingelegt, weshalb an dieser Stelle auf Weiterungen verzichtet und auf die diesbezüglichen Erwägungen im erwähnten Beschluss verwiesen werden kann. Gegenstand des vorliegenden Beschlusses bildet demnach allein die Frage, inwiefern die im Rahmen des ersten Beschlusses ausgeklammerten Outlook-Dateien des Typs «pst» geheimnisgeschützte Inhalte aufweisen, welche von der Durchsuchung durch die Gesuchstellerin auszuschliessen sind.
3. 3.1 Bei der Frage nach der Zulässigkeit der Durchsuchung (durch die ermittelnde Verwaltungsstrafbehörde) ist u.a. zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsuchenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenserheblich sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1). Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine; gleiches gilt in Bezug auf die StPO, siehe hierzu BGE 138 IV 225 E. 7.1).
3.2 Die Gesuchstellerin machte zum Inhalt der Mailboxen geltend, es sei bekannt, dass D. seine Korrespondenz betreffend die Gesellschaften der B.- Gruppe bzw. der C.-Gruppe über seine E-Mail-Adresse bei der Gesuchsgegnerin abgewickelt habe. Es sei daher zu erwarten, dass sich in den Kopien seiner sowie der Mailbox seiner Sekretärin relevante Informationen für die Aufklärung des Sachverhalts befänden (vgl. act. 1, Ziff. 3.3.b). Allein unter dem Blickwinkel der grundsätzlichen Erheblichkeit des Inhalts der Mailboxen für das Verfahren erwiese sich eine Durchsuchung daher ohne Weiteres als zulässig. Dass D. als Rechtsanwalt und Konsulent bei der Gesuchsgegnerin diverse Mandate betreute, die mit der vorliegenden Untersuchung in keinem Zusammenhang stehen (dieser Umstand ist nachfolgend unter dem Aspekt
- 6 des Anwaltsgeheimnisses zu würdigen), oder dass er diverse Verwaltungsratsmandate innegehabt habe, die in keinem Zusammenhang mit der B.- Gruppe stünden (vgl. hierzu act. 4, Rz. 94 ff.; act. 4.8 und 4.9), ändert nichts an der grundsätzlichen Erheblichkeit der elektronischen Daten. Es ist notorisch, dass bei der forensischen Sicherstellung von Outlook-Mailboxen bisweilen zig-Tausende von (auch irrelevanten) Elementen (E-Mails, Termine, Aufgaben, Kontakte etc.) erfasst werden. Die Tragweite des durch die eigentliche Durchsuchung erfolgenden Eingriffs in die Persönlichkeits- und Privatsphäre ist aber insofern zu relativieren, als sich die Analyse dieser Daten in aller Regel auf eine Suche nach möglichen Beweismitteln mit Hilfe von bestimmten Stichwörtern mit Bezug zur Untersuchung beschränkt (vgl. hierzu BANGERTER, Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen im Wettbewerbsrecht, 2014, S. 287). Die effektive Durchsuchung (im Sinne des Durchlesens bzw. der Besichtigung zwecks Feststellung der Beweiseignung) durch die ermittelnden Personen beschränkt sich auf diejenigen Elemente, für welche die Analyse nach Stichwörtern überhaupt einen «Treffer» ergeben hat. Der überwiegende Teil der Daten wird bei diesem gesamten Vorgang zwar durch Einsatz technischer Hilfsmittel durchsucht, inhaltlich durch die Ermittler aber nicht zur Kenntnis genommen.
3.3 Nachdem vorliegend mit höchster Wahrscheinlichkeit anzunehmen war, dass sich in den sichergestellten Daten auch durch das Anwaltsgeheimnis geschützte Inhalte befinden, welche einer Durchsuchung durch die Verwaltungsstrafbehörde zu entziehen sind, wurde die oben geschilderte Analyse nach Stichwörtern vor der eigentlichen Triage durch die Beschwerdekammer durchgeführt. Damit wurde der Grossteil des Inhalts der Mailboxen, welcher offensichtlich keinen Bezug zum Gegenstand der Untersuchung aufweist schon ausgeschieden und von der Entsiegelung ausgenommen. Eine Analyse nach Stichwörtern kann demgegenüber natürlich nicht verhindern, dass sich in den zu triagierenden Daten immer noch Inhalte ohne jede Relevanz für die Untersuchung befinden. Den offensichtlichen Fällen (beispielsweise bei privater Korrespondenz zwischen D. und seiner Mutter oder seiner ehemaligen Ehefrau bzw. bei reinen Zufallstreffern ohne jeden Bezug zur Untersuchung) wurde im Rahmen der Triage durch die Beschwerdekammer Rechnung getragen und die entsprechenden Outlook-Elemente auch ausgeschieden (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_374/2014 vom 12. Februar 2015 E. 5.2 m.w.H.). Alle diejenigen Outlook-Elemente, welche aber rein geschäftliche Korrespondenz beinhalten und zumindest einen augenscheinlichen Bezug zur C.-Gruppe oder zu deren Geschäftspartnern aufweisen, wurden demgegenüber nicht zusätzlich auf die Relevanz der einzelnen Elemente für die Untersuchung hin bewertet (siehe hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_539/2019 vom 19. März 2020 E. 3.2.3 m.w.H., wonach sich
- 7 das Entsiegelungsgericht bei seinem Entscheid an das Prinzip der «utilité potentielle» zu halten hat). Die Bewertung der Relevanz einzelner Elemente ist im vorliegenden Fall – auch schon nur aufgrund der grossen Zahl (gegen 120‘000) der triagierten Elemente – der Gesuchstellerin im Rahmen der anschliessend durch sie vorzunehmenden Analyse der Daten zu überlassen. Sie allein verfügt über die hierfür notwendigen umfassenden Kenntnisse des vielschichtigen und komplexen Gegenstands der Untersuchung. Im Rahmen der nachfolgenden Triage wird dem unterschiedlichen Grad der Relevanz einzelner Elemente mit Bezug zur C.-Gruppe dadurch Ausdruck verliehen, als es für die Zulässigkeit der Durchsuchung durch die ermittelnde Behörde genügt, dass sie in überwiegendem Masse einen Bezug zur Geschäftstätigkeit der C.-Gruppe aufweisen. Weiterungen zur allenfalls gegebenen oder fehlenden Relevanz von Elementen, deren Inhalte durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind und deswegen von der Entsiegelung auszunehmen sind, erübrigen sich an dieser Stelle. Auf die durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Inhalte ist nachfolgend einzugehen.
4. 4.1 Bei der Gesuchsgegnerin handelt es sich um eine Anwaltskanzlei. Der Beschuldigte D. ist bei dieser Konsulent und arbeitet als solcher auf selbstständiger Basis unter Mitbenutzung von deren Büro- und IT-Infrastruktur. Diesbezüglich drängte sich bereits im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung die Annahme auf, dass Teile der sichergestellten elektronischen Daten dem Anwaltsgeheimnis unterliegen könnten. Die Gesuchsgegnerin machte denn auch geltend, in den sichergestellten Mailboxen von D. bzw. von dessen Assistentin befänden sich Elemente, welche dem Anwaltsgeheimnis unterliegen (vgl. u.a. act. 4, Rz. 94 ff.).
4.2 4.2.1 Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1 VStrR). Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Diese Bestimmungen konkretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV), welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist.
4.2.2 Die vom Entsiegelungsrichter bei seinem Entscheid zu berücksichtigenden Geheimnisse nach Art. 50 Abs. 2 VStrR ergeben sich nebst anderem aus
- 8 gesetzlichen Beschlagnahmeverboten (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2013.1 vom 24. Oktober 2013 E. 6.2 mit Hinweis). Ein solches befindet sich in Art. 46 Abs. 3 VStrR. Demnach dürfen Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. Diese Bestimmung entspricht Art. 264 Abs. 1 lit. a und d StPO (siehe hierzu die Botschaft vom 26. Oktober 2011 zum Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis [nachfolgend «Botschaft»]; BBl 2011 8181, 8188). Der Erlass von Art. 46 Abs. 3 VStrR (nebst anderen Bestimmungen) bezweckte die Harmonisierung des Beizugs anwaltlicher Dokumente als Beweismittel in den verschiedenen Verfahrensgesetzen des Bundes (siehe Botschaft, BBl 2011 8182). Massgebend für diese Änderungen waren – gemäss Botschaft (BBl 2011 8184) – u.a. die folgenden Voraussetzungen: Geschützt sind nur Gegenstände und Unterlagen, die im Rahmen eines berufsspezifischen Mandates von der Anwältin oder vom Anwalt selber, der Klientschaft oder Dritten erstellt wurden (siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 1B_434/2020 vom 17. Februar 2021 E. 5.3; 1B_264/2018 vom 28. September 2018 E. 2.1; jeweils mit Hinweis). Zu den Unterlagen gehören nicht nur die Korrespondenz im üblichen Sinne wie Briefe oder E-Mails, sondern auch eigene Aufzeichnungen, rechtliche Abklärungen im Vorfeld eines Verfahrens, Besprechungsnotizen, Strategiepapiere, Vertrags- oder Vergleichsentwürfe usw. (Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Im Rahmen der typischen Anwaltstätigkeit sind die dem Anwalt anvertrauten Tatsachen und Dokumente geschützt, die einen sicheren Bezug zur Ausübung seines Berufs aufweisen (vgl. Art. 321 StGB; Urteil des Bundesgerichts 1B_434/2020 vom 17. Februar 2021 E. 5.3). Grundsätzlich keinen Schutz geniessen hingegen Schreiben, die dem Anwalt nur in Kopie übermittelt werden oder die er von Vertretern Dritter erhält (BGE 143 IV 462 E. 2.3 S. 468). Dieser Schutz des Anwaltsgeheimnisses findet seinen Daseinsgrund im besonderen Vertrauensverhältnis zwischen dem Anwalt und seinem Klienten, der sich voll und ganz auf die Diskretion seines Beauftragten verlassen können muss. In Bezug auf vertrauliche Mitteilungen muss geprüft werden, ob der Betroffene sich an den Beauftragten wegen dessen beruflichen Kompetenzen wendet, wobei dem Geheimnis jene sich entziehen, die überhaupt in keinem Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats stehen. Eine Information ist vom Geheimnis gedeckt, wenn es für den Anwalt erkennbar ist, dass dies der Wille seines Klienten ist, ob dieser Wille ausdrücklich ist oder sich aus den Umständen ergibt. In den Genuss des durch
- 9 dieses Geheimnis gewährten Schutzes gelangen namentlich die Tatsachen, die auf die Beziehung zwischen dem Anwalt und seinen Klienten Bezug nehmen, handle es sich um das Bestehen des Mandats an sich und/oder um Honorare (vgl. hierzu BGE 143 IV 462 E. 2.2 m.w.H. [Pra 2018 Nr. 136 E. 2.2]; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 1B_264/2018 vom 28. September 2018 E. 2.1; 6B_200/2018 vom 8. August 2018 E. 2.3).
4.2.3 Zur berufsspezifischen Anwaltstätigkeit gehören – dem straf- und anwaltsrechtlichen Schutz des Berufsgeheimnisses (Art. 321 Ziff. 1 StGB und Art. 13 BGFA) entsprechend – namentlich Prozessführung und Rechtsberatung, nicht jedoch berufsfremde Aktivitäten (sog. akzessorische anwaltliche «Geschäftstätigkeiten») wie Vermögensverwaltung, Verwaltungsratsmandate, Geschäftsführung oder Sekretariat eines Berufsverbandes, Mäkelei, Tätigkeit als Mediator oder Inkassomandate (vgl. BGE 135 III 597 E. 3.3 S. 601; 132 II 103 E. 2.1; jeweils m.w.H.). Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung ist, ob bei den fraglichen Dienstleistungen die kaufmännisch operativen oder die anwaltsspezifischen Elemente objektiv überwiegen (Urteile des Bundesgerichts 1B_264/2018 vom 28. September 2018 E. 2.1; 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 4.2 m.w.H.). Bei problematischen Misch- bzw. Globalmandaten, bei denen sich anwaltsspezifische Dienstleistungen und akzessorische Geschäftstätigkeit überschneiden, kann sich der Anwalt oder die Anwältin nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht pauschal und umfassend auf das Berufsgeheimnis berufen. Die Entscheidung darüber, welche einzelnen Tatsachen oder Unterlagen unter das Anwaltsgeheimnis fallen, ist nach Massgabe der konkreten Verhältnisse des Einzelfalles zu treffen (Urteile des Bundesgerichts 1B_264/2018 vom 28. September 2018 E. 2.1; 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 4.3 m.w.H.; siehe zum Ganzen auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2019.9 vom 21. April 2021 E. 4.3.2; BE.2020.20 vom 12. April 2021 E. 3.4.3; BE.2019.10 vom 12. Januar 2021 E. 4.6.2; BE.2019.6 vom 19. Juni 2020 E. 4.3).
4.2.4 Der am 1. Mai 2013 in Kraft getretene Art. 46 Abs. 3 VStrR beinhaltet ein ausdrückliches Beschlagnahmeverbot (nur) für die Anwaltskorrespondenz. Art. 50 Abs. 2 VStrR schreibt demgegenüber bei der Durchsuchung die Wahrung des Amtsgeheimnisses sowie verschiedener Berufsgeheimnisse vor, wobei neben den Anwälten diverse weitere Berufe genannt werden. Diese unterschiedlich weite Umschreibung von möglichen Geheimnisträgern in den Artikeln 46 Abs. 3 und 50 Abs. 2 VStrR mag verwirrend scheinen. Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung von Art. 46 Abs. 3 VStrR beabsichtigte, allein durch das Anwaltsgeheimnis geschützte Inhalte einer Beschlagnahme zu entziehen. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass auch die in Art. 50 Abs. 2 VStrR genannten Amts- und
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Berufsgeheimnisse einer Beschlagnahme entgegenstehen. Es wäre offensichtlich sinnwidrig, wenn beispielsweise eine Durchsuchung von Unterlagen wegen des Berufsgeheimnisses des Notars unzulässig, deren Beschlagnahme aber dennoch rechtmässig wäre (TPF 2017 10 E. 2.1; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.1). Unterlagen (bzw. Daten), deren Durchsuchung durch die Untersuchungsbehörde vom Entsiegelungsgericht als unzulässig bezeichnet wird und welche somit dem Zugriff durch die Untersuchungsbehörde entzogen werden, können schon aus faktischen Gründen nicht wirksam beschlagnahmt werden. Unter Berücksichtigung der engen Verbindung von Durchsuchung und Beschlagnahme ist Art. 50 Abs. 2 VStrR in dem Sinne zu interpretieren, dass das Amts- und die aufgeführten Berufsgeheimnisse nicht nur der Durchsuchung, sondern auch der Beschlagnahme entgegenstehen (siehe hierzu BANGER- TER, a.a.O., S. 240 m.w.H.; siehe auch BICKEL/WYSSLING, in: Zäch et al. [Hrsg.], KG Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen – Kommentar, 2018, Art. 42 KG N. 236; HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 2020, Art. 46 VStrR N. 33).
4.2.5 Soweit das VStrR einzelne Fragen nicht abschliessend regelt, sind die Bestimmungen der StPO grundsätzlich analog anwendbar (BGE 139 IV 246 E. 1.2 und 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_434/2020 vom 17. Februar 2021 E. 5.2; 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 1.1 und 3.1). Gemäss Art. 50 Abs. 2 VStrR sind u.a. «Geheimnisse, die Rechtsanwälten und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Beruf anvertraut wurden» zu wahren. Art. 46 Abs. 3 VStrR hält fest, Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt dürften nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem BGFA zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. Die StPO ihrerseits sieht in ihrem Art. 264 Abs. 1 – ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind – Beschlagnahmeverbote vor für: Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung (lit. a), Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können (darunter auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gemäss Art. 171 Abs. 1 StPO; vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 1B_48/2017 vom 24. Juli 2017 E. 7.1) und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind (lit. c) sowie Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern diese oder dieser nach dem BGFA zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist (lit. d). Trotz der durch die
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Schaffung des Art. 46 Abs. 3 VStrR angestrebten Harmonisierung in den verschiedenen Verfahrensgesetzen des Bundes, bestehen hinsichtlich des Umfangs des gesetzlich vorgesehenen Schutzes des Anwaltsgeheimnisses nach VStrR immer noch Zweifel. Gemäss Botschaft entspreche Art. 46 Abs. 3 VStrR Art. 264 Abs. 1 lit. a und d StPO (BBl 2011 8188). Die nebst anderem auch das Anwaltsgeheimnis betreffende Variante von Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO scheint davon ausgeklammert zu sein. Auch im übrigen Text der Botschaft spielt diese Variante (Verkehr zwischen der beschuldigten Person und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, welche nicht die Verteidigung der beschuldigten Person wahrnehmen, sondern anderweitige – berufsspezifische – Mandate innehaben; siehe hierzu u.a. auch das Urteil des Bundesgerichts 1B_167/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.1) überhaupt keine Rolle zu spielen. Dennoch ist kaum anzunehmen, dass mit der erwähnten Revision des VStrR der Verkehr zwischen der beschuldigten Person und ihren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die nicht die Verteidigung, sondern andere berufsspezifische Mandate wahrnehmen, vom Schutz des Anwaltsgeheimnisses hätte ausgenommen werden sollen. Im Geltungsbereich der StPO unterliegt auch dieser dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses und dieses stellt ein Durchsuchungshindernis dar (BGE 143 IV 462 E. 2.1 S. 466; Urteil des Bundesgerichts 1B_167/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.1 in fine). Das entsprechende gesetzliche Beschlagnahmeverbot unterliegt auch keiner Abwägung zwischen dem Strafverfolgungsinteresse und privaten Geheimnisschutzinteressen (BGE 141 IV 77 E. 5.5.3). Für eine Nicht-Berücksichtigung von Konstellationen im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 171 StPO spräche höchstens ein Ansatz, wonach Art. 50 VStrR die Durchsuchung von Papieren abschliessend regle und daher keinen Raum lasse für die analoge Anwendung von Bestimmungen der StPO (siehe TPF 2016 55 E. 2.3 S. 59). Andererseits ist diese Aussage eher beschränkt zu verstehen auf das Verfahren bzw. den Ablauf der Durchsuchung und nicht auf den Umfang der in Art. 50 Abs. 2 VStrR erwähnten Anwalts- wie auch übrigen Berufsgeheimnisse, welche letztlich auch Gegenstand anderer Gesetzesbestimmungen bilden (siehe insbesondere Art. 321 StGB). Dabei handelt es sich auch nicht um die einzige Diskrepanz zwischen der Bestimmung von Art. 264 Abs. 1 StPO, wonach die Beschlagnahmeverbote ungeachtet des Ortes, wo sich die Unterlagen und Gegenstände befinden, und des Zeitpunkts, in welchem sie geschaffen wurden, gelten, währenddem im Bereich des Verwaltungsstrafrechts keinerlei solche Präzisierung zu finden ist und unklar bleibt, was angesichts des Bestrebens des Gesetzgebers nach Harmonisierung der Bestimmungen in den verschiedenen Verfahrensgesetzen des Bundes der Grund einer solche Auslassung sein soll (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2019 vom 25. Juli
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2019 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2019.6 vom 19. Juni 2020 E. 4.4). Für eine Berücksichtigung des Anwaltsgeheimnisses in den Konstellationen des Art. 264 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 171 StPO spricht dagegen die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche auch in bisherigen Fällen von Entsiegelungen im Bereich des Verwaltungsstrafrechts – wenn auch teilweise nur beiläufig – auf diese Bestimmungen der StPO Bezug genommen hat (Urteile des Bundesgerichts 1B_434/2020 vom 17. Februar 2021 E. 5.3; 1B_539/2019 vom 19. März 2020 E. 3.2.3; 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 3.2; für einen Rückgriff auf die ausführlicheren Regeln und Praxis zu Art. 246 ff. StPO auch im Bereich des Verwaltungsstrafrechts siehe JEKER, Basler Kommentar, 2020, Art. 50 VStrR N. 7). Als Zwischenfazit ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass auch im Bereich des Verwaltungsstrafrechts Fallkonstellationen im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 171 StPO als durch das Anwaltsgeheimnis geschützt zu betrachten sind. Dementsprechend besteht auch in diesen Fällen ein Beschlagnahmeverbot bzw. es ist die entsprechende Korrespondenz zwischen der beschuldigten Person und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigten Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten, welche nicht mit der Verteidigung, aber mit anderen berufsspezifischen Mandaten betraut sind, von der Entsiegelung auszunehmen.
4.2.6 Im Gegensatz zu Art. 50 Abs. 2 VStrR, der allgemein von «Rechtsanwälten und ihren beruflichen Gehilfen» spricht, sieht Art. 46 Abs. 3 VStrR nur ein Beschlagnahmeverbot vor, sofern der Anwalt nach dem BGFA zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. Zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt sind Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind (Art. 4 BGFA). Die Voraussetzungen für einen Registereintrag richten sich nach Art. 7 und 8 BGFA. Zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt sind weiter Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA (und seit 1. März 2021 auch wieder Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirlands [nachfolgend «GB und NI»]; vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. b BGFA), die berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat auszuüben (Art. 21 Abs. 1 BGFA). Nicht geschützt ist demnach der Verkehr mit allen anderen Anwälten, d.h. beispielsweise mit solchen, die nur in einem Land ausserhalb der EU oder EFTA (bzw. GB und NI) zur Anwaltstätigkeit zugelassen sind (vgl. hierzu BANGERTER, a.a.O., S. 150; kritisch HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 46 VStrR N. 31; siehe in diesem Sinne nun auch TPF BE.2019.8 vom 12. Januar 2021 E. 4.4.4, zur Publikation vorgesehen, der im Rahmen seiner Erwägungen zu Art. 46 Abs. 3 VStrR
- 13 ausgehend von der Botschaft aber auch nur auf Fallkonstellationen nach Art. 264 Abs. 1 lit. a und d StPO abstellt [siehe E. 4.4.2 des Beschlusses]). In einem neuen Urteil äusserte sich nun das Bundesgericht ausführlich zur Frage, ob und welche ausländischen Anwälte sich auf die Beschlagnahmeverbote nach Art. 264 Abs. 1 lit. a, c und d StPO berufen können. Demzufolge schützt Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO «Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung». Die Verteidigung der beschuldigten Person ist – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren – Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem BGFA berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten (siehe Art. 127 Abs. 5 StPO; vgl. hierzu BGE 1B_333/2020 vom 22. Juni 2021 E. 2.5; TPF BE.2019.8 vom 12. Januar 2021 E. 4.4.2.2, zur Publikation vorgesehen). Zu beachten ist diesbezüglich jedoch, dass Art. 32 Abs. 2 und 3 VStrR für das Verwaltungsstrafverfahren andere, von den Bestimmungen der StPO abweichende Regeln für die Übernahme der Verteidigung der beschuldigten Person aufstellt. Für Fälle nach Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO bzw. für Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Anwältinnen und Anwälten, die nach Art. 171 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind, hielt das Bundesgericht demgegenüber fest, dass im Ausland patentierte Rechtsanwälte, welche eine berufsbzw. anwaltsspezifische Tätigkeit ausüben, sich auf das Anwaltsgeheimnis nach Art. 321 StGB berufen können, um sich gegen eine Beschlagnahme von Korrespondenz mit ihren im Strafverfahren beschuldigten Klienten zu widersetzen. Da Art. 321 StGB nebst Schweizerinnen und Schweizern bzw. Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA (bzw. von GB oder NI), auch alle anderen ausländischen Anwälte zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichte, sei auch der Kreis derjenigen grösser, welche sich auf Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO berufen können (vgl. hierzu BGE 1B_333/2020 vom 22. Juni 2021 E. 2.6-2.6.4). Was demgegenüber aber Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen (als der beschuldigten) Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt betreffe, so sei der Anwendungsbereich von Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO dem Wortlaut des Gesetzes entsprechend beschränkt auf Anwältinnen und Anwälte, die nach dem BGFA zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt sind (vgl. hierzu BGE 1B_333/2020 vom 22. Juni 2021 E. 2.8-2.9). Um zwischen den verschiedenen Verfahrensgesetzen bezüglich des persönlichen Geltungsbereichs des Anwaltsgeheimnisses (gerade in Bezug auf ausländische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte) als Durchsuchungsbzw. Beschlagnahmehindernis tatsächlich eine Systemkohärenz zu errei-
- 14 chen, wird die Beschwerdekammer in Ergänzung zu ihrer eigenen Rechtsprechung im Sinne des Beschlusses des Bundesstrafgerichts BE.2019.8 vom 12. Januar 2021 auch den in BGE 1B_333/2020 vom 22. Juni 2021 gemachten Ausführungen Rechnung zu tragen haben.
4.3 Nach der bundesgerichtlichen Praxis trifft den Inhaber von zu Durchsuchungszwecken sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenständen, der ein Siegelungsbegehren gestellt hat, im Entsiegelungsverfahren die prozessuale Obliegenheit, allfällige Geheimhaltungsinteressen (im Sinne von Art. 50 Abs. 2 VStrR) bzw. Entsiegelungshindernisse ausreichend zu substanziieren. Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit im Entsiegelungsverfahren nicht nach, ist das Entsiegelungsgericht nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen materiellen Durchsuchungshindernissen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen. Auch sind – besonders bei sehr umfangreichen Unterlagen und elektronischen Dateien – diejenigen Aufzeichnungen und Dateien zu benennen, die dem Geheimnisschutz unterliegen. Dabei ist der Betroffene nicht gezwungen, die angerufenen Geheimnisrechte bereits inhaltlich offenzulegen (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 4.14 m.w.H.). Wird das Berufsgeheimnis der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts geltend gemacht, so obliegt es dem Inhaber nachzuweisen, dass die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt im Rahmen eines berufsspezifischen Mandats kontaktiert worden ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_434/2020 vom 17. Februar 2021 E. 5.3; 1B_539/2019 vom 19. März 2020 E. 3.2.3; jeweils m.w.H.; TPF BE.2019.8 vom 12. Januar 2021 E. 4.4.1.3, zur Publikation vorgesehen). Handelt es sich um ein geltend gemachtes Berufsgeheimnis einer ausländischen Rechtsanwältin bzw. eines ausländischen Rechtsanwalts, so ist darüber hinaus darzutun, dass diese bzw. dieser über ein ausländisches Anwaltspatent verfügt bzw. berechtigt ist, in ihrem Herkunftsstaat den Anwaltsberuf auszuüben (BGE 1B_333/2020 vom 22. Juni 2021 E. 2.6.4, zur Publikation vorgesehen) bzw. dass die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt Angehörige(r) von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA (bzw. von GB und NI) und zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist (TPF BE.2019.8 vom 12. Januar 2021 E. 4.4.4, zur Publikation vorgesehen).
4.4 Stellt die Verwaltungsstrafbehörde beim zuständigen Entsiegelungsrichter den Antrag, die versiegelten Unterlagen seien zu entsiegeln, prüft dieser im Untersuchungsverfahren, ob die Geheimnisschutzinteressen (oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse), welche vom Inhaber oder der Inhaberin der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden,
- 15 einer Durchsuchung seitens der Verwaltungsstrafbehörde entgegenstehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 3.3 m.w.H.). Im Entsiegelungsentscheid hat eine hinlängliche Umschreibung der freizugebenden bzw. auszusondernden Dateien – wenigstens typisiert nach Dateiengruppen – zu erfolgen. Für eine Rechtskontrolle notwendig sind zudem ausreichende Angaben zur Untersuchungsrelevanz der freigegebenen Dokumente bzw. zum überwiegenden Geheimnisschutzinteresse (bzw. zur mangelnden Sachkonnexität) der ausgeschiedenen Dateien (Urteil des Bundesgerichts 1B_70/2010 vom 3. August 2010 E. 6.2).
5. 5.1 Wie eingangs erwähnt (siehe oben E. 1) wurden die aufgrund der Suche nach Stichwörtern erzielten Treffer durch die Sachverständigen u.a. nach verschiedenen Dateitypen geordnet abgelegt. Mit Blick auf die Triage bzw. auf die Feststellung von allenfalls geheimnisgeschützten Inhalten durch die Beschwerdekammer sind diesbezüglich einige Erwägungen zu Inhalt und Charakteristika verschiedener Dateitypen erforderlich.
5.2 Bei Archivdateien (u.a. des Typs zip) handelt es sich um Container, welche weitere Dateien verschiedener Dateitypen (Textdokumente, Präsentationen etc.) enthalten.
5.3 Der Inhalt der verschiedenen Textdateien (der Typen Word, pdf, rtf etc.) ist problemlos bestimmbar. Entsprechend bietet auch die Aussonderung von durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Inhalten bzw. von nichtgeschützten Inhalten keine erheblichen Schwierigkeiten. Bei normaler Korrespondenz lassen bereits Absender und Empfänger erkennen, ob ein Dokument überhaupt unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnte oder nicht. Das gilt ebenso für eindeutig identifizierbare Geschäftsunterlagen (Verträge, Rechnungen, Berichte, interne Weisungen, Traktandenlisten, Protokolle von internen Sitzungen etc.) von verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe.
5.4 Dateien des Typs Powerpoint beinhalten in aller Regel einem bestimmten Publikum gewidmete Präsentationen. Auch diesbezüglich kann aufgrund des Erstellers bzw. des Publikums oder aufgrund des Inhalts der Präsentationen relativ eindeutig bestimmt werden, ob einzelne dieser Dateien unter den Schutzbereich des Anwaltsgeheimnisses fallen oder nicht.
5.5 Die hohe Zahl der erfassten und zur Triage aufbereiteten Bilddateien erklärt sich primär aus dem Umstand, dass es sich dabei nebst vereinzelten Anhängen zu E-Mail-Nachrichten mutmasslich fast ausschliesslich um eingebettete
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Grafiken aus E-Mail-Nachrichten handelt, welche ihrerseits das gesuchte Stichwort enthalten. Oftmals handelt es sich dabei bloss um Firmenlogos (z.B. der C.-Gruppe) beinhaltende Dateien, welche keinerlei Inhalte aufweisen können, die unter den Schutz des von der Gesuchsgegnerin angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Einlässlichere Bemerkungen zu Bilddateien finden sich nachfolgend nur dort, wo Bilddateien Inhalte aufweisen, die unter das Anwaltsgeheimnis fallen könnten (bspw. in Form eines Scans einer Honorarrechnung).
5.6 Einzelne E-Mail-Dateien beinhalten vergleichbar mit einem einzelnen Element (bspw. im Outlook-Ordner Posteingang) mindestens eine, allenfalls auch eine Vielzahl von miteinander (durch Antworten oder Weiterleitung) verbundenen E-Mail-Nachrichten. Auch diesbezüglich sind Absender und Empfänger dieser Nachrichten ohne Weiteres feststellbar (namentlich, ob es sich dabei um Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte handelt oder nicht). Da die vorliegenden E-Mail-Nachrichten allesamt aus den Postfächern des beschuldigten Rechtsanwalts D. bzw. seiner Assistentin stammen, ist bei der Triage für jedes einzelne Element aber auch zu prüfen, ob die Nachrichten in einem Zusammenhang stehen zu einem anwaltstypischen Mandat von D., welches keinen Zusammenhang zum Gegenstand der Untersuchung aufweist, oder zu anderen Aktivitäten von D., welche nicht als berufsspezifische Tätigkeiten von D. gelten und daher nicht in den Schutzbereich des Anwaltsgeheimnisses fallen.
6. 6.1 Was das von der Gesuchsgegnerin angerufene Anwaltsgeheimnis betrifft, so ist bei der Mailbox des Beschuldigten D. bzw. derjenigen seiner Assistentin primär zu unterscheiden, ob deren Inhalte in Verbindung stehen mit dessen Tätigkeit als Rechtsanwalt für die Gesuchsgegnerin oder mit dessen Tätigkeit als Verwaltungsrat verschiedener Gesellschaften innerhalb und ausserhalb der C.-Gruppe (vgl. hierzu act. 4, Rz. 96 sowie act. 4.8 und 4.9). Nachrichten und Dokumente, welche die C.-Gruppe betreffen, finden sich grundsätzlich aufgrund der Tätigkeit von D. als Verwaltungsrat verschiedener Gesellschaften dieser Gruppe in seiner Mailbox, nicht aufgrund seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt. Alle Dokumente in Zusammenhang mit solchen Verwaltungsratsmandaten fallen eindeutig nicht unter den Schutz des durch D. allenfalls zu wahrenden Anwaltsgeheimnisses (siehe oben E. 4.2.3). Ob und welche Verwaltungsratsmandate für den Gegenstand der Untersuchung allenfalls von Bedeutung sind, ist im Rahmen der durch die Gesuchstellerin vorzunehmenden Durchsuchung zu prüfen. Gegenstand dieser Untersuchung ist ja u.a. auch, wer bzw. welche Gesellschaften innerhalb oder ausserhalb der C.-Gruppe für diese Leistungen erbracht haben könnten bzw.
- 17 wie diese Gesellschaften zusammengewirkt haben (vgl. hierzu act. 1, Ziff. 3.2.b und 3.2.c).
6.2 Zudem können auch gewisse andere Nachrichten und Dokumente unter den Schutzbereich des von der Gesuchsgegnerin angerufenen Anwaltsgeheimnisses fallen. Dies betrifft vor allem Korrespondenz mit anderen, im vorliegenden Sachzusammenhang nicht beschuldigten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten der Gesuchsgegnerin, welche teilweise für Gesellschaften der C.-Gruppe oder für andere Beschuldigte (anwaltsspezifische) Mandate wahrgenommen haben und aus diesem Grund teilweise mit D. (in dessen Funktion als Verwaltungsrat oder als Privatperson) korrespondierten. Unterlagen dieser Art fallen unter den Schutzbereich des Art. 264 Abs. 1 lit. c oder d StPO, je nachdem ob die Klientschaft selber beschuldigte Person ist oder nicht.
6.3 Eindeutig durch das Anwaltsgeheimnis bzw. durch Art. 264 Abs. 1 lit. c oder d StPO geschützt sind auch Unterlagen in Bezug auf (anwaltsspezifische) Mandate, welche für D. bzw. Gesellschaften der C.-Gruppe durch andere Schweizer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte geführt worden sind. Die diesbezüglichen Nachrichten und Dokumente sind ebenfalls von der Entsiegelung auszunehmen. Dies gilt aber beispielsweise nicht für Korrespondenz zwischen D. (als Organ einer der Gesellschaften der C.-Gruppe) und von Dritten mandatierten Gegenanwälten (siehe dazu auch BGE 143 IV 462 E. 2.3 S. 468).
6.4 Bei Dokumenten und Nachrichten aus dem Verkehr mit ausländischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten stellen sich nach dem oben Ausgeführten (siehe E. 4) heikle Abgrenzungsfragen je nach Inhalt des Mandats (anwaltsspezifisch oder nicht), Klientschaft (beschuldigte Person oder Drittperson), Staatsangehörigkeit der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts (EU, EFTA, GB oder NI) sowie gegebenenfalls bezüglich derer Berechtigung zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten. Diesbezüglich obliegt es nach der oben angeführten Rechtsprechung den Inhabern der Unterlagen bzw. Dateien nachzuweisen, inwiefern die einzelnen Kriterien des Schutzbereichs des Anwaltsgeheimnisses erfüllt sind (siehe oben E. 4.3). Die Beschwerdekammer hielt sich diesbezüglich bei der Triage an die zuvor im Rahmen des Verfahrens durch die Parteien gemachten Ausführungen (vgl. hierzu act. 15, S. 2, act. 16, act. 17). Wo im Rahmen der Triage Korrespondenz mit ausländischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ohne jede Relevanz für die durch die Gesuchstellerin geführte Untersuchung festgestellt werden konnte, wurde diese mangels Relevanz von der Entsiegelung ausgenommen.
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7. Nach diesen einleitenden Bemerkungen folgt das nach Stichwörtern gegliederte Ergebnis der Triage des Inhalts der Mailboxen von D. bzw. von seiner Assistentin. Wo die Gesuchsgegnerin Angaben zu einzelnen Stichwörtern gemacht hat, sind diese jeweils zu Beginn wiedergegeben. Diesbezüglich erforderlich ist der Hinweis, dass sich die Angaben der Gesuchsgegnerin hauptsächlich nicht auf den Inhalt der Mailboxen, sondern auf die auf ihren Servern sichergestellten Dateien beziehen, welche Gegenstand des Verfahrens BE.2019.15 bilden. Trotzdem ergeben sich aufgrund der Ausführungen der Gesuchsgegnerin Hinweise, denen auch im Rahmen der Triage des Inhalts der erwähnten Mailboxen Rechnung zu tragen ist.
8. Aufgrund der Suche nach dem Stichwort «F.» konnten keine Outlook-Elemente oder andere Dateien gefunden werden.
9. Aufgrund der Suche nach dem Stichwort «G.» konnten keine Outlook-Elemente oder andere Dateien gefunden werden.
10. Stichwort «H.» 10.1 Zu diesem Suchbegriff führte die Gesuchsgegnerin aus, auf ihren Servern befänden sich diverse Dokumente aus einem durch Rechtsanwalt I. geführten Verfahren vor dem Handelsgericht Zürich betreffend aktienrechtliche Verantwortlichkeit und aus einem vor der Zürcher Staatsanwaltschaft geführten Strafverfahren, in dem Rechtsanwalt I. die Privatklägerschaft vertreten habe. Weiter fänden sich unter den Treffern Dokumente betreffend ein in London durch die Anwaltskanzlei J. geführtes Verfahren, bei welchem die Gesuchsgegnerin im Rahmen eines durch Rechtsanwalt K. geführten Mandats J. in Bezug auf das Schweizer Recht betreffende Fragen unterstützt habe. Keines dieser Verfahren stehe mit der vorliegenden Untersuchung in einem Zusammenhang und die Dokumente seien für die Untersuchung nicht von Relevanz (act. 4, Rz. 37 und 62 f.). In den nachfolgenden Erwägungen finden sich quantitative Angaben und die qualitative Beurteilung der Beschwerdekammer zu den aufgrund des Stichworts «H.» aufgefundenen Outlook-Elementen und Dateien.
10.2 Alle 17 Dateien des Typs Excel weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diesbezüglich sind keine Inhalte erkennbar, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
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10.3 Die Suche nach dem Stichwort «H.» ergab Treffer in 1'191 Dateien des Typs pdf. 1'189 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Hauptsächlich handelt es sich dabei um Korrespondenz (oftmals unterzeichnet durch D. in seiner Rolle als Chairman of the Board, Verwaltungsratspräsident und dgl.), Broschüren, Verträge, Berichte, Rechnungen, Bankunterlagen. Diese Geschäftsunterlagen weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 1'189 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben. Zwei der aufgefundenen Dateien fallen jedoch unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses. Tatsächlich handelt es sich hierbei um eine Eingabe des im vorliegenden Sachzusammenhang nicht beschuldigten Rechtsanwalts I. an die Staatsanwaltschaft III Zürich sowie eine durch diesen unterzeichnete Klageschrift an das Handelsgericht des Kantons Zürich. Beide Dokumente weisen einen Bezug auf zu den von der Gesuchsgegnerin eingangs geschilderten Mandaten und zur berufsspezifischen Tätigkeit des Rechtsanwalts I. Zudem fehlt es ihnen im Hinblick auf die von der Gesuchstellerin geführte Strafuntersuchung an Relevanz. Diese zwei Dateien sind nach dem Gesagten von der Entsiegelung auszunehmen und nicht an die Gesuchstellerin herauszugeben.
10.4 Alle elf Dateien des Typs Powerpoint weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diesbezüglich sind keine Inhalte erkennbar, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
10.5 Die Suche nach dem Stichwort «H.» ergab Treffer in 447 Dateien des Typs Word. 445 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Hauptsächlich handelt es sich dabei um Korrespondenz (oftmals unterzeichnet durch D. in seiner Rolle als Chairman of the Board, Verwaltungsratspräsident und dgl.), Sitzungsprotokolle, Verträge, Rechnungen, Bankunterlagen etc. Diese Geschäftsunterlagen weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 445 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben. Zwei der aufgefundenen Dateien fallen jedoch unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses. Es handelt sich um Entwürfe für die bereits erwähnte
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Klageschrift an das Handelsgericht des Kantons Zürich. Beide Dokumente weisen einen Bezug auf zu den von der Gesuchsgegnerin eingangs geschilderten Mandaten und zur berufsspezifischen Tätigkeit des Rechtsanwalts I. Zudem fehlt es ihnen an Bedeutung im Hinblick auf die von der Gesuchstellerin geführte Strafuntersuchung. Diese zwei Dateien sind nach dem Gesagten von der Entsiegelung auszunehmen und nicht an die Gesuchstellerin herauszugeben.
10.6 Die sechs Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
10.7 Die Suche nach dem Stichwort «H.» ergab Treffer in 601 E-Mail-Dateien. 582 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diese Geschäftskorrespondenz (mit externen Partnern aber auch interne Korrespondenz) weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 582 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben. 19 der aufgefundenen Dateien fallen jedoch unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses. Es handelt sich um Korrespondenz mit den bei der Gesuchsgegnerin tätigen, im vorliegenden Sachzusammenhang nicht beschuldigten Rechtsanwälten L. und M. Diese sind offenbar durch die C2. AG mit der Erstellung eines Treuhandvertrags beauftragt worden, was zweifelsohne eine berufsspezifische Tätigkeit von Rechtsanwälten darstellt. Diese 19 Dateien sind nach dem Gesagten von der Entsiegelung auszunehmen und nicht an die Gesuchstellerin herauszugeben.
11. Stichwort «N.» 11.1 Alle 17 Dateien des Typs Excel weisen von ihrem Dateinamen und/oder von ihrem Inhalt her (tabellarische Übersichten zu Vermögenswerten bzw. zu Finanzkennzahlen der Unternehmen) einen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diesbezüglich sind keine Inhalte erkennbar, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
11.2 Die Suche nach dem Stichwort «N.» ergab Treffer in sechs Dateien des Typs pdf. Zwei davon weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit
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(in concreto Bilanzen). Diesbezüglich sind keine Inhalte erkennbar, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Diese zwei Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben. Vier der aufgefundenen Dateien fallen jedoch unter den Schutz des Anwaltsbzw. des Notariatsgeheimnisses. Es handelt sich um Rechnungen der Gesuchsgegnerin an die N. AG für Notariatsdienstleistungen sowie um die dazugehörenden Begleitschreiben. Diese vier Dateien sind nach dem Gesagten von der Entsiegelung auszunehmen und nicht an die Gesuchstellerin herauszugeben.
11.3 Alle zwei Dateien des Typs Word weisen von ihrem Dateinamen und/oder von ihrem Inhalt her (E-Mail-Verteilerlisten; Zahlungsanweisung an eine Bank) einen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diesbezüglich sind keine Inhalte erkennbar, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
11.4 Die eine Bilddatei weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Sie ist der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
11.5 Die Suche nach dem Stichwort «N.» ergab Treffer in 35 E-Mail-Dateien. 34 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diese Geschäftskorrespondenz (mit externen Partnern aber auch interne Korrespondenz) weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 34 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben. Eine Ausnahme gilt lediglich für eine E-Mail-Datei, welche sich inhaltlich auf die oben erwähnten (vgl. E. 11.2) Rechnungen der Gesuchsgegnerin für erbrachte Notariatsdienstleistungen bezieht. Diese Datei ist nach dem Gesagten von der Entsiegelung auszunehmen und nicht an die Gesuchstellerin herauszugeben.
12. Stichwort «B.» 12.1 Hierzu führt die Gesuchsgegnerin aus, es gebe den ebenfalls beschuldigten B. betreffend ein Mandat, für welches Rechtsanwalt K. als Sachbearbeiter verantwortlich zeichne. Inhaltlich gehe es dabei um eine Strafuntersuchung
- 22 im Zusammenhang mit «O. AG». Weiter bestünden in Bezug auf die C.- Gruppe weitere vier Mandate, welche inhaltlich ebenfalls keinen Bezug zum Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens aufwiesen (act. 4, Rz. 35 ff.). Der Name «B.» komme in all diesen Mandaten zwangsläufig vor, ohne dass die Treffer jedoch untersuchungsrelevant seien (act. 4, Rz. 58).
12.2 Die insgesamt neun Outlook-Kontakte weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
12.3 Eine gewisse Zahl der 236 Dateien des Typs Excel weisen von ihrem Dateinamen und/oder von ihrem Inhalt her (Aktionärslisten und monatliche Finanzberichte) einen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.- Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Bei anderen Teilnehmer- und Mitgliederlisten ergibt sich so ein Bezug allenfalls nur mittelbar. In keiner der 236 Dateien sind aber Inhalte erkennbar, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
12.4 Die Suche nach dem Stichwort «B.» ergab Treffer in 1'496 Dateien des Typs pdf. 1'348 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Hauptsächlich handelt es sich dabei um Korrespondenz (oftmals unterzeichnet durch D. in seiner Rolle als Chairman of the Board, Verwaltungsratspräsident und dgl.), Sitzungsprotokolle, Arbeitsverträge, Spesenabrechnungen, Broschüren, Finanzberichte, Rechnungen, Zahlungsanweisungen, Zeitungsartikel. Diese Geschäftsunterlagen weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 1'348 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben. 148 der aufgefundenen Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen, insbesondere da sie unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen. Es handelt sich um verschiedene Dokumente im Zusammenhang mit anwaltstypischen Mandaten der Gesuchsgegnerin bzw. von für diese tätige und im selben Sachzusammenhang nicht beschuldigte Rechtsanwälte und eine Notarin. Insbesondere handelt es sich um Mandate des Rechtsanwalts I. im Zusammenhang mit der O. AG (zivilrechtliche Verantwortlichkeitsklage, Strafverfahren) sowie betreffend Ehrverletzung. Weiter finden sich Dokumente in Bezug auf Mandate des Rechtsanwalts K. (allgemeine Beratung zu Gunsten von Gesellschaften der C.-Gruppe) bzw. der Notarin P. oder anderer Anwälte der Gesuchsgegnerin, schliesslich auch sol-
- 23 che in Bezug auf eine Registrierung eines Domainnamens durch die Rechtsanwälte Q. und R. Nebst Gutachten, Aktennotizen, Klageschriften, Korrespondenz und Eingaben (mit dazugehörenden Beilagen), Entscheiden und Verfügungen finden sich in den sichergestellten Daten auch Rechnungen und Fakturavorschläge der Gesuchsgegnerin und diesbezügliche Begleitschreiben sowie vereinzelt interne Abrechnungen zwischen der Gesuchsgegnerin und D. zu Mandaten und deren Akquirierung. In den sichergestellten Dateien findet sich auch Korrespondenz mit Rechtsanwalt S1. (Kanzlei S2.) sowie Schreiben der Rechtsanwältin T1. (deutsche Kanzlei T2.), welche offenbar (auch) von B. damit beauftragt worden sind, gegenüber Herausgebern von Presseerzeugnissen dessen Persönlichkeitsrechte zu wahren bzw. zu verteidigen. Gerade was die in Deutschland tätige Rechtsanwältin betrifft, stellen sich aufgrund des oben Ausgeführten (siehe E. 4) heikle Abgrenzungsfragen, ob und wie weit der Schutz des Anwaltsgeheimnisses auch solche Mandate umfasst. Mangels diesbezüglicher Ausführungen der Gesuchsgegnerin zu diesem Mandat an eine ausländische Rechtsanwältin ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass die entsprechenden Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herausgegeben werden könnten. Mit Blick auf den Untersuchungsgegenstand fehlt es diesen Schreiben aber offensichtlich an Relevanz, weshalb auch sie letztlich von der Entsiegelung auszunehmen sind.
12.5 Alle drei Dateien des Typs rtf weisen von ihrem Dateinamen und/oder von ihrem Inhalt her (Vertrag, Lebenslauf, Leistungsjournal einer Consulting Firma) einen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diesbezüglich sind keine Inhalte erkennbar, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
12.6 Die Suche nach dem Stichwort «B.» ergab Treffer in 1'214 Dateien des Typs Word. 1'102 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Hauptsächlich handelt es sich dabei um Korrespondenz (oftmals unterzeichnet durch D. in seiner Rolle als Chairman of the Board, Verwaltungsratspräsident und dgl.), Sitzungsprotokolle, Arbeitsverträge, sonstige Vertragsdokumente, Zahlungsanweisungen, Presseartikel, Rechnungen, Medienmitteilungen. Diese Geschäftsunterlagen weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 1'102 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
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112 der aufgefundenen Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen, insbesondere da sie unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen. Es handelt sich um verschiedene Dokumente im Zusammenhang mit anwaltstypischen Mandaten der Gesuchsgegnerin bzw. von für diese tätige und im selben Sachzusammenhang nicht beschuldigten Rechtsanwälten. Insbesondere handelt es sich um Mandate des Rechtsanwalts I. im Zusammenhang mit der O. AG (zivilrechtliche Verantwortlichkeitsklage, Strafverfahren), betreffend Ehrverletzung und Forderungsverzicht. Weiter finden sich Dokumente in Bezug auf Mandate des Rechtsanwalts AA. (Arbeitsrecht). Darunter befinden sich Gutachten, Memos, Argumentarien, Korrespondenz und Eingaben an Behörden sowie die entsprechenden Entwürfe. Unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen auch die Entwürfe von Eingaben bzw. Schreiben der Rechtsanwälte BB1. (Anwaltskanzlei BB2.) betreffend Vertretung in einem Steuerverfahren und S1. betreffend Wahrung der Persönlichkeitsrechte sowie ein Schreiben an den Rechtsanwalt CC1. (Kanzlei CC2.) betreffend ein M&A-Mandat. Neben Schreiben bzw. Entwürfen für solche der bereits erwähnten Rechtsanwältin T1., finden sich in den sichergestellten Daten schliesslich auch Schreiben bzw. entsprechende Entwürfe sowie ein Memorandum der Anwaltskanzlei DD. in London, welche offensichtlich damit beauftragt war, für B. gegen Presseartikel oder Publikationen im Internet rechtlich vorzugehen, um dessen Persönlichkeitsrechte zu wahren und zu verteidigen. Gerade was die im Ausland tätigen Rechtsanwälte betrifft, stellen sich aufgrund des oben Ausgeführten (siehe E. 4) heikle Abgrenzungsfragen, ob und wie weit der Schutz des Anwaltsgeheimnisses auch solche Mandate umfasst. Mangels diesbezüglicher Ausführungen der Gesuchsgegnerin zu diesen Mandaten an die erwähnten im Ausland tätigen Rechtsanwälte ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass die entsprechenden Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herausgegeben werden könnten. Mit Blick auf den Untersuchungsgegenstand fehlt es diesen Schreiben aber offensichtlich an Relevanz, weshalb auch sie letztlich von der Entsiegelung auszunehmen sind.
12.7 Die eine Datei des Typs xps lässt keine Inhalte erkennen, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Diese Datei ist der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
12.8 Die 53 Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
12.9 Die zwei Verteilerlisten mit Kontakten der Mitglieder des Advisory Boards der C.-Gruppe weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwalts-
- 25 geheimnisses fallen könnten. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
12.10 Die 38 Textdokumente bzw. Dateien des Typs log weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
12.11 Die Suche nach dem Stichwort «B.» ergab Treffer in insgesamt 32'917 E- Mail-Dateien. 31'798 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diese Geschäftskorrespondenz (mit externen Partnern aber auch interne Korrespondenz) weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 31'798 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben. 1’119 der aufgefundenen Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen, insbesondere da sie unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen. Es handelt sich um verschiedene E-Mails im Zusammenhang mit anwaltstypischen Mandaten der Gesuchsgegnerin bzw. von für diese tätige und im selben Sachzusammenhang nicht beschuldigte Rechtsanwälte. Insbesondere handelt es sich um Mandate des Rechtsanwalts I. im Zusammenhang mit der O. AG (zivilrechtliche Verantwortlichkeitsklage, Strafverfahren), betreffend Ehrverletzung, Forderungsverzicht. Weiter finden sich Dokumente in Bezug auf Mandate der Rechtsanwälte K. (Steuerfragen, Stiftungsrecht, Strassenverkehrsdelikt und allgemeine juristische Beratungen), AA. (Arbeitsrecht), EE. und FF. (betreffend Mandatsanfragen). Ebenfalls von der Entsiegelung auszunehmen ist die E-Mail-Korrespondenz mit der Notarin P. betreffend von ihr erbrachte Notariatsdienstleistungen. Unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fällt auch die Korrespondenz mit Rechtsanwalt S1. (betreffend Wahrung der Persönlichkeitsrechte). Neben E-Mail- Korrespondenz mit der bereits erwähnten Rechtsanwältin T1., findet sich in den sichergestellten Daten schliesslich auch E-Mail-Korrespondenz mit der Anwaltskanzlei DD. in London, welche offensichtlich damit beauftragt war, für B. gegen Presseartikel oder Publikationen im Internet rechtlich vorzugehen, um dessen Persönlichkeitsrechte zu wahren und zu verteidigen. Gerade was die im Ausland tätigen Rechtsanwälte betrifft, stellen sich aufgrund des oben Ausgeführten (siehe E. 4) heikle Abgrenzungsfragen, ob und wie weit der Schutz des Anwaltsgeheimnisses auch solche Mandate umfasst. Mangels diesbezüglicher Ausführungen der Gesuchsgegnerin zu diesen Mandaten an die erwähnten im Ausland tätigen Rechtsanwälte ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass die entsprechenden Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herausgegeben werden könnten. Mit
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Blick auf den Untersuchungsgegenstand fehlt es diesen Schreiben aber offensichtlich an Relevanz, weshalb auch sie letztlich von der Entsiegelung auszunehmen sind.
13. Stichwort «GG.» 13.1 Zu diesem Suchbegriff führte die Gesuchsgegnerin aus, auf ihren Servern befänden sich diverse Dokumente und Korrespondenz mit Korrespondenzanwälten und Klienten betreffend eine Markenregistrierung bzw. -verlängerung in Russland. Die Buchstabenreihenfolge sei von der Suchmaschine in der kyrillischen Schrift entdeckt und daher als Treffer angezeigt worden. Da «GG.» aber auch als Abkürzung für «H.» verwendet werde, befänden sich auch Dokumente unter den Treffern, welche den diesbezüglichen Ausführungen (siehe E. 10.1) entsprächen (act. 4, Rz. 63).
13.2 Alle fünf Archivdateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese fünf Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
13.3 Alle 237 Dateien des Typs Excel weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Übersichten über Vermögen, Gewinne und Verluste, Portfolio-Übersichten, Tabellen für Zeiterfassung betreffend Tätigkeit für die Gesellschaften der C.-Gruppe). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 237 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
13.4 Die Suche nach dem Stichwort «GG.» ergab Treffer in 684 Dateien des Typs pdf. 677 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Hauptsächlich handelt es sich dabei um Korrespondenz (oftmals unterzeichnet durch D. in seiner Rolle als Chairman of the Board, Verwaltungsratspräsident und dgl.), Verträge, Rechnungen, Protokolle, Übersichten zu Performance, Investitionsaussichten, Berichte etc. Diese Geschäftsunterlagen weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 677 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben. Sieben der aufgefundenen Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen, insbesondere da sie unter den Schutz des Anwaltsge-
- 27 heimnisses fallen. Es handelt sich dabei um vier Memoranden juristischen Inhalts (verfasst entweder durch die für die Gesuchsgegnerin tätigen Rechtsanwälte I. und HH. bzw. K. und II.). Den Ausführungen der Gesuchsgegnerin entsprechend finden sich unter den Treffern auch drei Dateien in russischer Sprache bzw. in kyrillischer Schrift. Mit Blick auf den Untersuchungsgegenstand fehlt es diesen Schreiben offensichtlich an Relevanz, weshalb auch sie letztlich von der Entsiegelung auszunehmen sind.
13.5 Alle 104 Dateien des Typs Powerpoint weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Es handelt sich u.a. um Präsentationen, welche für interne Meetings der C.-Gruppe erstellt worden sind. Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 104 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
13.6 Die Suche nach dem Stichwort «GG.» ergab Treffer in 155 Dateien des Typs Word. 153 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Korrespondenz, Sitzungsprotokolle, Verträge, interne Memos etc.). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben. Das gilt ebenfalls für verschiedene Schreiben der von der Gesuchsgegnerin erwähnten, offenbar für die C.-Gruppe tätige Anwaltskanzlei J. (siehe act. 4, Rz. 62 und 63) an die Gegenpartei. Was diese Anwaltskanzlei angeht, stellen sich aufgrund des oben Ausgeführten (siehe E. 4) heikle Abgrenzungsfragen, ob und wie weit der Schutz des Anwaltsgeheimnisses auch solche Mandate umfasst. Die vorliegend aufgefundenen Schreiben der Anwaltskanzlei J. sind demgegenüber dem Beschuldigten D. offenbar in dessen Eigenschaft als Verwaltungsratspräsident einer der Gesellschaften der C.-Gruppe zur Kenntnis gebracht worden und weisen augenscheinlich keinen Zusammenhang auf mit der Gesuchsgegnerin und deren Rechtsanwalt K. Diese insgesamt 153 Dateien sind nach dem Gesagten der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben. Zwei Dateien jedoch enthalten die von der Gesuchsgegnerin erwähnten, von der Anwaltskanzlei J. zu Handen der Schweizer Anwälte (der Gesuchsgegnerin) formulierten Fragen. Diese zwei Dokumente fallen nach dem Gesagten unter den Schutz des von der Gesuchsgegnerin angerufenen Anwaltsgeheimnisses und sind von der Entsiegelung auszunehmen.
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13.7 Die 379 Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Sie sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
13.8 Die Suche nach dem Stichwort «GG.» ergab Treffer in insgesamt 4'560 E- Mail-Dateien. 4'497 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diese Geschäftskorrespondenz (mit externen Partnern aber auch interne Korrespondenz) weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 4'497 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben. 63 der aufgefundenen Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen, insbesondere da sie unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen. Es handelt sich um verschiedene E-Mails im Zusammenhang mit anwaltstypischen Mandaten der Gesuchsgegnerin bzw. von für diese tätige und im selben Sachzusammenhang nicht beschuldigte Rechtsanwälte. Insbesondere handelt es sich um ein Mandat des Rechtsanwalts I. (Vertretung der Privatklägerschaft in einem Strafverfahren betreffend veruntreute Gelder). Weiter finden sich darunter E-Mails in Bezug auf Mandate der Rechtsanwälte K. und II. (Memorandum für Korrespondenzanwälte zu Fragen des schweizerischen Rechts; Entwurf Darlehensvertrag). In den sichergestellten Daten findet sich schliesslich auch E-Mail-Korrespondenz mit der Anwaltskanzlei DD. in London, welche offensichtlich damit beauftragt war, für B. gegen Presseartikel oder Publikationen im Internet rechtlich vorzugehen, um dessen Persönlichkeitsrechte zu wahren und zu verteidigen. Gerade was die im Ausland tätigen Rechtsanwälte betrifft, stellen sich aufgrund des oben Ausgeführten (siehe E. 4) heikle Abgrenzungsfragen, ob und wie weit der Schutz des Anwaltsgeheimnisses auch solche Mandate umfasst. Mangels diesbezüglicher Ausführungen der Gesuchsgegnerin zu diesen Mandaten an die erwähnten im Ausland tätigen Rechtsanwälte ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass die entsprechenden Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herausgegeben werden könnten. Mit Blick auf den Untersuchungsgegenstand fehlt es diesen Schreiben aber offensichtlich an Relevanz, weshalb auch sie letztlich von der Entsiegelung auszunehmen sind.
14. Stichwort «JJ.» 14.1 Die Gesuchsgegnerin führt hierzu aus, diesbezüglich bestehe E-Mail-Korrespondenz aus einem durch sie geführten Mandat im Zusammenhang mit einer Schweizer Bank, bei welcher ein Mitarbeiter JJ. heisse. Ebenfalls finde
- 29 sich Korrespondenz mit einem Herrn JJ., welcher bei der Eidgenössischen Zollverwaltung arbeite. Diese Dokumente hätten mit der vorliegenden Untersuchung nichts zu tun (act. 4, Rz. 64).
14.2 Die einzige Datei des Typs Word weist einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Spesenreglement für Angestellte). Sie weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge ist diese Datei der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
15. Stichwort «KK.» 15.1 Die Gesuchsgegnerin macht auch hierzu beispielhafte Angaben, welche darlegen sollen, dass Dokumente mit entsprechenden Treffern für die vorliegende Untersuchung nicht von Relevanz seien (act. 4, Rz. 65).
15.2 Die einzige E-Mail-Datei weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten (allgemeine Informationen zu einem Event im Ausland). Sie ist der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
16. Stichwort «LL.» 16.1 Die Gesuchsgegnerin geht diesbezüglich davon aus, dass in ihrem System zum Zeitpunkt der Sicherstellung keine Dateien mit diesem Stichwort vorhanden gewesen seien (act. 4, Rz. 66).
16.2 Alle drei Dateien des Typs pdf weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Informationen zu Anlagemöglichkeiten). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese drei Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
17. Stichwort «MM.» 17.1 Die Gesuchsgegnerin macht auch hierzu beispielhafte Angaben, welche darlegen sollen, dass Dokumente mit entsprechenden Treffern für die vorliegende Untersuchung nicht von Relevanz seien (Verlag MM., Yacht namens MM. etc.; act. 4, Rz. 67). Die Gesuchstellerin machte geltend, dass der
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C3. Ltd. mit Sitz auf Zypern bezahlte Finder Fees teilweise an die MM. Corp. mit Sitz auf den Seychellen weitergeleitet worden seien (act. 1, Ziff. 2.3.1).
17.2 Alle zehn Dateien des Typs Excel weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Übersichten zu laufenden Ausgaben und Erträgen sowie zu diesbezüglichen Prognosen der NN. AG, für welche der Beschuldigte D. im Verwaltungsrat sass [siehe act. 4.8]). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese zehn Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
17.3 Alle zwei Dateien des Typs pdf weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Bankgutschrift, Darlehensvertrag). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese beiden Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
17.4 Alle 22 E-Mail-Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zur MM. Corp. und deren Geschäftstätigkeit bzw. deren finanzielle Angelegenheiten. Diese Geschäftskorrespondenz (mit externen Partnern aber auch interne Korrespondenz) weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 22 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
18. Stichwort «OO.» 18.1 Alle sechs Dateien des Typs Excel weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (interne und externe Kommunikation sowie Abrechnungen). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese sechs Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
18.2 Die Suche nach dem Stichwort «OO.» ergab Treffer in insgesamt 13 Dateien des Typs pdf. Zwölf dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Verträge, Korrespondenz, Broschüren, Rechnungen, Zahlungsnachweise). Diese Dateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten.
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Demzufolge sind diese zwölf Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben. In den sichergestellten Daten findet sich eine Datei mit einem Schreiben der Anwaltskanzlei DD. in London, welche offensichtlich damit beauftragt war, für B. gegen Presseartikel oder Publikationen im Internet rechtlich vorzugehen, um dessen Persönlichkeitsrechte zu wahren und zu verteidigen. Gerade was die im Ausland tätigen Rechtsanwälte betrifft, stellen sich aufgrund des oben Ausgeführten (siehe E. 4) heikle Abgrenzungsfragen, ob und wie weit der Schutz des Anwaltsgeheimnisses auch solche Mandate umfasst. Mangels diesbezüglicher Ausführungen der Gesuchsgegnerin zu diesem Mandat an die Anwaltskanzlei DD. ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass die entsprechende Datei der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herausgegeben werden könnte. Mit Blick auf den Untersuchungsgegenstand fehlt es diesem Schreiben aber offensichtlich an Relevanz, weshalb auch dieses letztlich von der Entsiegelung auszunehmen ist.
18.3 Alle 27 Dateien des Typs Powerpoint weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Es handelt sich u.a. um Präsentationen der PP. AG, der OO. AG und anderen zu verschiedenen Projekten. Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 27 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
18.4 Die Suche nach dem Stichwort «OO.» ergab Treffer in insgesamt fünf Dateien des Typs Word. Vier dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Verträge, Memo eines Mitglieds des Advisory Boards). Diese Dateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese vier Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben. In den sichergestellten Daten findet sich eine Datei mit einem Schreiben der Anwaltskanzlei DD. in London. Für diese gilt das bereits oben unter E. 18.2 Ausgeführte. Mit Blick auf den Untersuchungsgegenstand fehlt es diesem Schreiben offensichtlich an Relevanz, weshalb auch dieses von der Entsiegelung auszunehmen ist.
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18.5 Die 48 Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
18.6 Die Suche nach dem Stichwort «OO.» ergab Treffer in insgesamt 564 E- Mail-Dateien. 533 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit bzw. zur Tätigkeit der OO. AG für die C.-Gruppe. Diese Geschäftskorrespondenz weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 533 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben. Bei 31 der aufgefundenen Dateien handelt es sich um E-Mail-Nachrichten von Vertretern bzw. an Vertreter der Anwaltskanzlei DD. in London. Diesbezüglich kann wieder auf das oben Ausgeführte (siehe E. 18.2) verwiesen werden. Mit Blick auf den Untersuchungsgegenstand fehlt es diesen 31 Dateien offensichtlich an Relevanz, weshalb auch sie von der Entsiegelung auszunehmen sind.
19. Stichwort «QQ.» 19.1 Die Gesuchsgegnerin führt aus, sie betreue viele Mandate mit einem Bezug zu Südamerika. Das Stichwort «QQ.» komme in vielen Dokumenten als Nachname oder als Teil der Adresse vor. Solche Treffer seien für die vorliegende Untersuchung nicht von Relevanz (act. 4, Rz. 68).
19.2 Der eine Outlook-Kontakt weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Er ist der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
19.3 Alle sechs Dateien des Typs Excel weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese sechs Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
19.4 Die Suche nach dem Stichwort «QQ.» ergab Treffer in 335 Dateien des Typs pdf. 325 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätig-
- 33 keit. Hauptsächlich handelt es sich dabei um Korrespondenz oder Vertragsdokumente mit Bezug zum angolanischen Staatsfonds, wobei eines der Mitglieder von dessen Geschäftsleitung «QQ.» in seinem Namen trägt. Diese Geschäftsunterlagen weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 325 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben. Zehn der sichergestellten Dateien des Typs pdf weisen demgegenüber Zufallstreffer auf, welche mit dem Gegenstand der Untersuchung in keinem Zusammenhang stehen (Dokumente betreffend eine Liegenschaft in Lissabon im Eigentum einer Frau QQ., Term Sheet zur künftigen Geschäftsbeziehung zweier Gesellschaften ohne jeden erkennbaren Bezug zur C.-Gruppe, Bankauszüge mit Zahlungen an eine Frau QQ., Brief an die bereits erwähnte Anwaltskanzlei DD. in London). Diese Dokumente sind von der Entsiegelung auszunehmen.
19.5 Die Suche nach dem Stichwort «QQ.» ergab Treffer in zwölf Dateien des Typs Powerpoint. Elf dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diese Geschäftsunterlagen weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese elf Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben. Mangels Relevanz von der Entsiegelung auszunehmen ist die eine Datei mit einer Präsentation der bereits mehrfach erwähnten Anwaltskanzlei DD. in London und einer Übersicht über deren Mandate für die verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe.
19.6 Die eine Datei des Typs rtf weist von ihrem Inhalt her (Lebenslauf) einen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diesbezüglich sind keine Inhalte erkennbar, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Diese Datei ist der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
19.7 Alle 242 Dateien des Typs Word weisen von ihrem Dateinamen und/oder von ihrem Inhalt her (Korrespondenz) einen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diesbezüglich sind keine Inhalte erkennbar, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle 242 Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
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19.8 Die elf Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
19.9 Die Suche nach dem Stichwort «QQ.» ergab Treffer in insgesamt 1'214 E- Mail-Dateien. 1'157 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diese Geschäftskorrespondenz (mit externen Partnern aber auch interne Korrespondenz) weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 1'157 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben. 57 der aufgefundenen Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen, insbesondere da sie unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen. Es handelt sich um verschiedene E-Mails im Zusammenhang mit anwaltstypischen Mandaten der Gesuchsgegnerin bzw. des für diese tätigen und im selben Sachzusammenhang nicht beschuldigten Rechtsanwalts K. In den sichergestellten Daten findet sich schliesslich auch E-Mail- Korrespondenz mit der Anwaltskanzlei DD. in London, welche offensichtlich damit beauftragt war, für B. gegen Presseartikel oder Publikationen im Internet rechtlich vorzugehen, um dessen Persönlichkeitsrechte zu wahren und zu verteidigen. Gerade was die im Ausland tätigen Rechtsanwälte betrifft, stellen sich aufgrund des oben Ausgeführten (siehe E. 4) heikle Abgrenzungsfragen, ob und wie weit der Schutz des Anwaltsgeheimnisses auch solche Mandate umfasst. Mangels diesbezüglicher Ausführungen der Gesuchsgegnerin zu diesen Mandaten an die erwähnten im Ausland tätigen Rechtsanwälte ist nach der Rechtsprechung davon auszugehen, dass die entsprechenden Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herausgegeben werden könnten. Mit Blick auf den Untersuchungsgegenstand fehlt es diesen Schreiben aber offensichtlich an Relevanz, weshalb auch sie letztlich von der Entsiegelung auszunehmen sind. Offensichtlich ohne jede Relevanz ist schliesslich eine Reihe von E-Mails betreffend den von D. gegründeten Verein «MMMMM.» (Einladungen), in welchen der Name «QQ.» zufälligerweise auftaucht.
20. Stichwort «RR.» 20.1 Die Gesuchsgegnerin führt aus, in ihrem System ergebe die entsprechende Stichwortsuche u.a. Treffer zu Mandaten aus dem Bereich Immaterialgüterrecht sowie in Spezialitätenlisten des Bundesamts für Gesundheit. Diese Dokumente seien nicht relevant für die Untersuchung (act. 4, Rz. 69).
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20.2 Alle 17 Dateien des Typs Excel weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Vermögensübersichten mit Bezug auf den angolanischen Staatsfonds, Erfolgsrechnungen verschiedener Gesellschaften der Gruppe). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 17 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
20.3 Alle 25 Dateien des Typs pdf weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (hauptsächlich mit Bezug zu Geschäftsreisen). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 25 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
20.4 Alle drei Dateien des Typs Powerpoint weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Bericht, Beilage für eine Sitzung). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese drei Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
20.5 Alle zwölf Dateien des Typs Word weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (hauptsächlich mit Bezug zu Geschäftsreisen). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese zwölf Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
20.6 Die fünf Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
20.7 Alle 112 E-Mail-Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (hauptsächlich interne Korrespondenz innerhalb der Gruppe). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 112 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
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21. Stichwort «TT.» 21.1 Alle 13 Dateien des Typs pdf weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Korrespondenz, Verträge, Rechnungen, Berichte). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 13 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
21.2 Alle zwei Dateien des Typs Word weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Korrespondenz). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese zwei Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
21.3 Alle 20 der aufgefundenen E-Mail-Dateien sind von der Entsiegelung auszunehmen, insbesondere da sie unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen. Es handelt sich um Nachrichten mit Bezug auf Rechnungen betreffend vom für die Gesuchsgegnerin tätigen und im selben Sachzusammenhang nicht beschuldigten Rechtsanwalt K. erbrachte Leistungen.
22. Stichwort «AAA1.» 22.1 Alle zehn Archiv-Dateien des Typs zip weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Vermögensverwaltung, Personaldossiers). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese zehn Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
22.2 Alle zwei Outlook-Termine weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Workshop zum angolanischen Staatsfonds). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese zwei Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
22.3 Der eine Outlook-Kontakt weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Er ist der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
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22.4 Alle 123 Dateien des Typs Excel weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Berichte, Analysen und Übersichten mit Bezug auf die Verwaltung des Vermögens des angolanischen Staatsfonds). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 123 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
22.5 Die Suche nach dem Stichwort «AAA1.» ergab Treffer in 531 Dateien des Typs pdf. 529 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Hauptsächlich handelt es sich dabei um Korrespondenz (oftmals unterzeichnet durch D. in seiner Rolle als Chairman of the Board, Verwaltungsratspräsident und dgl.), Verträge, Instruktionen, Berichte, Personalfragen, Bankunterlagen, Unterschriftslisten. Diese Geschäftsunterlagen weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 529 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben. Zwei Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen. Es handelt sich um ein Schreiben des für die Gesuchsgegnerin tätigen und in vorliegender Strafuntersuchung nicht beschuldigten Rechtsanwalts K. (betreffend angeblichen Verstoss gegen Lauterkeitsrecht) sowie um eine Rechnung der bereits mehrfach erwähnten Anwaltskanzlei DD. in London für die durch sie erbrachten Dienstleistungen.
22.6 Alle 96 Dateien des Typs Powerpoint weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diesbezüglich sind keine Inhalte erkennbar, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
22.7 Die Suche nach dem Stichwort «AAA1.» ergab Treffer in 361 Dateien des Typs Word. 358 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Hauptsächlich handelt es sich dabei um Korrespondenz (oftmals unterzeichnet durch D. in seiner Rolle als Chairman of the Board, Verwaltungsratspräsident und dgl.), Verträge, Sitzungsprotokolle, Darstellungen zu Investitionsprojekten in Angola, Vermögensverwaltungsberichte, Unterschriftenlisten, Investitionsinstruktionen, Fact Sheets. Diese Geschäftsunterlagen weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend ge-
- 38 machten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 358 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben. Drei Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen. Es handelt sich um ein Schreiben des für die Gesuchsgegnerin tätigen und in vorliegender Strafuntersuchung nicht beschuldigten Rechtsanwalts K. (betreffend angeblichen Verstoss gegen Lauterkeitsrecht) sowie (schon nur mangels Relevanz) um zwei von der bereits mehrfach erwähnten Anwaltskanzlei DD. in London erstellte Entwürfe für Abmahnungsschreiben betreffend Publikationen im Internet.
22.8 Die 605 Bilddateien weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Alle aufgefundenen Dateien sind der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
22.9 Die Suche nach dem Stichwort «AAA1.» ergab Treffer in insgesamt 2'974 E-Mail-Dateien. 2’922 dieser Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Diese Geschäftskorrespondenz (mit externen Partnern aber auch interne Korrespondenz) weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 2'922 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben. 52 der aufgefundenen Dateien sind demgegenüber von der Entsiegelung auszunehmen, insbesondere da sie unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen. Es handelt sich um verschiedene E-Mails im Zusammenhang mit anwaltstypischen Mandaten der Gesuchsgegnerin bzw. des für diese tätigen und im selben Sachzusammenhang nicht beschuldigten Rechtsanwalts K. (betreffend Publikation im Internet und diesbezügliche Abwehrmassnahmen). In den sichergestellten Daten findet sich schliesslich auch E-Mail-Korrespondenz mit der mehrfach erwähnten Anwaltskanzlei DD. in London, welche offensichtlich damit beauftragt war, für B. gegen Presseartikel oder Publikationen im Internet rechtlich vorzugehen, um dessen Persönlichkeitsrechte zu wahren und zu verteidigen. Mit Blick auf den Untersuchungsgegenstand fehlt es diesen Dateien offensichtlich an Relevanz, weshalb auch sie von der Entsiegelung auszunehmen sind.
23. Stichwort «BBB.» 23.1 Alle 68 Dateien des Typs pdf weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Korrespondenz, Verträge). Sie weisen keine Inhalte auf,
- 39 welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 68 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
23.2 Alle 18 Dateien des Typs Word weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (Korrespondenz, Verträge, Protokolle). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 18 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
23.3 Die einzige Bilddatei weist keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Sie ist der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
23.4 Alle 15 E-Mail-Dateien weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit (hauptsächlich interne Korrespondenz innerhalb der Gruppe oder Korrespondenz mit Dritten). Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese 15 Dateien der Gesuchstellerin zwecks Durchsuchung herauszugeben.
24. Stichwort «AAA2.» 24.1 Alle drei Dateien des Typs Excel weisen überwiegend einen inhaltlichen Bezug auf zu den verschiedenen Gesellschaften der C.-Gruppe und deren Geschäftstätigkeit. Sie weisen keine Inhalte auf, welche unter den Schutz des geltend gemachten Anwaltsgeheimnisses fallen könnten. Demzufolge sind diese drei Dateien der Gesuch