Beschluss vom 13. September 2018 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Generalsekretariat EFD, Rechtsdienst, Gesuchsteller
gegen
BANK A., vertreten durch Rechtsanwälte Flavio Romerio und Reto Ferrari-Visca, Gesuchsgegnerin
Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BE.2018.3
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Sachverhalt:
A. Das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend „EFD“) eröffnete am 22. Juni 2016 gegen die verantwortlichen Personen der Bank A. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 des Bundesgesetztes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0). Gemäss EFD bestehe der Verdacht, dass im Zusammenhang mit den Kontobeziehungen der Bank A. zu Kunden der B. AG von Seiten der Bank A. eine Verdachtsmeldung an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) nach Art. 9 GwG pflichtwidrig unterlassen worden sei (BE.2017.2 act. 1.1).
Im Vorfeld dieses Verfahrens hatte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nachfolgend „FINMA“) mit Verfügung vom 25. März 2013 festgestellt, dass die Bank A. im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zur B. AG die bankengesetzlichen Organisations- und Gewährserfordernisse schwer verletzt habe (act. 1.10). Die Sachverhaltsfeststellungen basierten dabei im Wesentlichen auf dem von der Anwaltskanzlei C. am 27. September 2012 erstellten Abschlussbericht zur internen Untersuchung der Bank A..
B. Im Rahmen der durch das EFD eröffneten Untersuchung erliess dieses am 28. November 2016 eine Editionsverfügung und wies die Bank A. an, den vollständigen Zwischenbericht der internen Untersuchung der Bank A. betreffend die Vorgänge um die B. AG, ohne Schwärzungen und inklusive Beilagen sowie den vollständigen Abschlussbericht der internen Untersuchung der Bank A. betreffend die Vorgänge um die B. AG vom 27. September 2012, ohne Schwärzungen und inklusive Beilagen herauszugeben (BE.2017.2 act. 1.2). Dem kam die Bank A. am 16. Dezember 2016 nach und reichte dem EFD die entsprechenden Unterlagen in versiegelter Form auf einem passwortgeschützten Datenträger ein. Zugleich erhob die Bank A. Einsprache gegen dessen Durchsuchung (BE.2017.2 act. 1.3 und 1.4).
C. Mit Gesuch vom 9. Januar 2017 gelangte das EFD an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte, es sei die Entsiegelung der dem EFD am 16. Dezember 2016 eingereichten Dokumente anzuordnen und dem EFD deren Durchsuchung zu erlauben (BE.2017.2 act. 1).
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D. Mit Beschluss vom 4. September 2017 wies die Beschwerdekammer das Entsiegelungsgesuch des EFD ab und wies dieses an, der Bank A. den sichergestellten Datenträger mit den Berichten der Anwaltskanzlei C. (Zwischenbericht und Abschlussbericht vom 27. September 2012) mitsamt Beilagen zu retournieren (BE.2017.2 act. 12).
E. Die dagegen vom EFD beim Bundesgericht erhobene Beschwerde vom 6. Oktober 2017 hiess dieses mit Urteil 1B_433/2017 vom 21. März 2018 gut, hob den Beschluss der Beschwerdekammer vom 4. September 2017 auf und wies die Sache an diese zurück (act. 1).
F. Die Beschwerdekammer forderte das EFD und die Bank A. mit Schreiben vom 10. April 2018 dazu auf, sich zur Triage der versiegelten Akten und insbesondere zur Frage, welche Teile dieser Akten nachvollziehbar der anwaltlichen Rechtsberatung zugeordnet werden können, zu äussern (act. 2). Dem kamen die Parteien mit Eingaben vom 23. April und 23. Mai 2018 nach (act. 3 und 5).
G. Mit Schreiben vom 6. Juni 2018 wurden die Parteien eingeladen, wechselseitig zu den Eingaben vom 23. April und 23. Mai 2018 (vgl. supra lit. F.) Stellung zu nehmen. Die Bank A. wurde zudem unter anderem dazu aufgefordert, dem Gericht das Passwort zum Öffnen des versigelten Datenträgers bekannt zu geben (act. 6).
H. Die Stellungnahme des EFD ging bei der Beschwerdekammer am 25. Juni 2018 ein. Die Bank A. liess sich mit Eingabe vom 4. Juli 2018 vernehmen. Mit Bezug auf die Bekanntgabe des Passworts teilte sie dem Gericht mit, dass nicht mehr nachvollzogen werden könne, welches Passwort damals zur Verschlüsselung des Datenträgers verwendet worden sei. Sie reiche daher die vom EFD mit Editionsverfügung vom 28. November 2016 angeforderten Unterlagen nochmals auf einem USB-Stick ein. Das Passwort könne telefonisch in Erfahrung gebracht werden (act. 10).
I. Die Beschwerdekammer stellte am 11. Juli 2018 den Parteien die Stellungnahmen vom 22. Juni und 4. Juli 2018 (vgl. supra lit. H.) gegenseitig zur Kenntnisnahme zu. Gleichzeitig wurde die Bank A. aufgefordert, dem Gericht schriftlich zu bestätigen, dass der mit Eingabe vom 4. Juli 2018 dem Gericht
- 4 zugestellte USB-Stick inhaltlich identisch sei mit dem EFD am 16. Dezember 2016 überreichten verschlüsselten Datenträger (act. 11).
J. Mit Eingabe vom 17. Juli 2018 nahm die Bank A. zur Eingabe des EFD vom 22. Juni 2018 (vgl. supra lit. I) Stellung. Zugleich stellte sie den Beweisantrag, Rechtsanwalt D. mit Bezug auf Gegenstand und Umfang der von der Anwaltskanzlei C. durchgeführten Untersuchung zu befragen. Mit Bezug auf den dem Gericht am 4. Juli 2018 eingereichten USB-Stick bestätigte die Bank A., dass es sich dabei um dieselben Berichte und Beilagen handle, wie auf dem USB-Stick, der am 16. Dezember 2016 dem EFD in versiegelter Form übergeben worden war. Die Inhalte auf beiden USB-Sticks seien identisch (act. 12).
Die Eingabe der Bank A. vom 17. Juli 2018 wurde dem EFD am 19. Juli 2018 zur Kenntnis zugestellt (act. 13).
K. Mit Beschluss vom 20. August 2018 hiess die Beschwerdekammer im Verfahren BE.2018.4 im gleichen Sachverhaltskomplex ein Gesuch des EFD um Entsiegelung gut. Das EFD wurde ermächtigt, die Unterlagen der Bank A. (nämlich Organigramme, Reglemente, Verordnungen, Weisungen, Richtlinien, Handbücher, Handlungsabläufe, Pflichtenhefte etc. zu Organisation, personeller Besetzung, Hierarchie, Zuständigkeiten, Pflichten und Befugnissen im Zusammenhang mit der Geldwäschereibekämpfung, insbesondere der Meldepflicht nach Art. 9 GwG, bis zur obersten Leitungsebene sowie Aktennotizen, Protokolle, E-Mails etc., in denen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zur B. AG und zu deren Vermögensverwaltungskunden die Frage einer Verdachtsmeldung nach Art. 9 GwG oder Art. 305bis Abs. 2 StGB thematisiert wurde) zu entsiegeln und zu durchsuchen (BE.2018.4 act. 8).
L. Mit Eingabe vom 12. September 2018 gelangte E. an die Beschwerdekammer. Er macht „als mitbetroffene Person“ Teilnahmerechte am vorliegenden Entsiegelungsverfahren geltend (act. 13).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) richtet sich das Verfahren bei Verdacht von Widerhandlungen gegen das FINMAG oder der Finanzmarktgesetzte – worunter auch das GwG fällt (Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG) – nach den Bestimmungen des VStrR, soweit das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD (2. Satz Art. 50 Abs. 1 FINMAG).
2. 2.1 Die Durchsuchung von „Papieren“ (bzw. von Aufzeichnungen und Gegenständen) hat mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu erfolgen; insbesondere sollen Papiere nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Schriften darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Gemäss Art. 50 Abs. 3 VStrR ist dem Inhaber der Papiere wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt, und es entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VStrR und Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).
2.2 Die Gesuchsgegnerin ist Inhaberin der auf dem Datenträger gespeicherten Daten, die sie dem EFD gestützt auf dessen Editionsverfügung vom 28. November 2016 herauszugeben hatte und somit zur Einsprache legitimiert. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf das Entsiegelungsersuchen einzutreten ist.
3. 3.1 Mit Eingabe vom 12. September 2018 ist E., gegen den das EFD eine verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung führe, an die Beschwerdekammer gelangt (vgl. supra lit. L). Er beantragt Akteneinsicht und Ansetzung einer angemessenen Frist zur einlässlichen Stellungnahme zum Entsiegelungsgesuch. Es sei davon auszugehen, dass sich die Berichte der Anwaltskanzlei C. auf Aussagen von ihm stützten, die er im Rahmen der bankinternen Aufklärungsarbeit gemacht habe und auf Aussagen Dritter, bei deren Befra-
- 6 gungen er kein Teilnahmerecht gehabt habe. Solche Beweise seien im verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren unverwertbar. Er habe daher ein durch Beweisverwertungsverbote geschütztes rechtliches Interesse als mitbetroffene Person, dass die Berichte nicht entsiegelt würden.
3.2 Zwar kann es nach Massgabe des jeweiligen Einzelfalles sachlich geboten erscheinen, dass der Entsiegelungsrichter weitere beteiligte Personen beizieht bzw. zur Stellungnahme einlädt, so zum Beispiel mitbetroffene Personen, die nachträglich über erfolgte Editionsverfügungen oder vorläufige Sicherstellungen informiert werden (THORMANN/BRECHBÜHL, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 32 zu Art. 248). Ein derartiger Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben: E. macht einzig Beweisverwertungsverbote geltend, die seiner Ansicht nach einer Entsiegelung der Berichte der Anwaltskanzlei C. entgegenstehen und ihn zur Teilnahme am vorliegenden Entsiegelungsverfahren legitimieren. Die Frage der Verwertbarkeit von Beweisen ist allerdings eine Frage, die dem Sachrichter vorbehalten bleibt und über die nicht im Entsiegelungsverfahren zu entscheiden ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_14/2017 vom 10. März 2017 E. 1.3). Andere Gründe, aus denen die Entsiegelung unzulässig sein soll, führt E. nicht an. Sein Antrag auf Teilnahme am vorliegenden Entsiegelungsverfahren ist damit ohne Weiteres abzuweisen.
4. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist, mithin ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung grundsätzlich erfüllt sind. Sofern dies bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob schützenswerte Geheimhaltungsinteressen einer Entsiegelung entgegenstehen (TPF 2007 96 E. 2).
5. 5.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu bedarf es – gemäss den einschlägigen Bestimmungen und Prinzipien der StPO (die per analogiam auch im Verwaltungsstrafverfahren angewendet werden; vgl. ferner für das gerichtliche Verfahren Art. 82 VStrR) – zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht
- 7 voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen (vgl. zum Ganzen ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007 E. 3.1; zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2017.1 vom 26. April 2017 E. 3.1; je m.w.H.). Der Begriff des hinreichenden Tatverdachts als Voraussetzung für eine Durchsuchung (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) ist identisch mit dem Anfangsverdacht, welcher gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO zur Einleitung der Strafverfolgung führt bzw. – in Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO negativ formuliert – zur Fortführung derselben verpflichtet. Dabei gilt der Grundsatz in dubio pro duriore. Danach ist nur nicht an die Hand zu nehmen oder einzustellen (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO), wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann (OMLIN, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 310). Somit ist der hinreichende Tatverdacht mit demjenigen, der Voraussetzung für die Zwangsmassnahme nach Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO grundsätzlich identisch, auch wenn der erforderliche Verdachtsgrad von der Eingriffsschwere der Zwangsmassnahme abhängt (WEBER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 8 und 8a zu Art. 197). Entsprechend folgert aus der grundsätzlichen Gleichartigkeit des Begriffs des hinreichenden Tatverdachts auch, dass aufgrund des Grundsatzes in dubio pro duriore bei Unklarheiten nicht nur eine Strafuntersuchung zu eröffnen und durchzuführen ist, sondern dass eben die Voraussetzung für die Zwangsmassnahme der Durchsuchung auch gegeben ist. Sie dient ja gerade dazu, anfängliche Unklarheiten im Sinne der Vorwürfe zu klären.
5.2 Der Gesuchsteller ermittelt – wie eingangs erwähnt – wegen des Verdachts der Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 9 GwG. Mit Blick auf die Vorbringen des Gesuchstellers und die eingereichten Beilagen, insbesondere die Verfügung der FINMA vom 25. März 2013, ist zusammengefasst von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Die B. AG habe als externe Vermögensverwalterin vom 1. Januar 2006 bis 23. März 2012 für 608 Kunden (sog. Devisenportfolio II-Kunden) der Gesuchsgegnerin Aktiven in der Höhe von CHF 242‘769‘000.-- verwaltet. Das Kerngeschäft der B. AG habe eigenen Angaben gemäss im kurz- und langfristigen Ausnützen von Währungsschwankungen bestanden. Die B. AG habe damit geworben, eine Rendite von 12-18% pro Jahr zu erzielen. Dabei habe jeder Kunde über seine eigenen Konten bei der Gesuchsgegnerin verfügt und der B. AG gegenüber der Gesuchsgegnerin eine Verwaltungsvollmacht für Vermögensverwalter gewährt. Bei der Aufnahme von Kundenbeziehungen habe die B. AG bei der Gesuchsgegnerin für ihre Kunden neben einem CHF-Konto jeweils verschiedene Fremdwährungskonten eröffnet, um
- 8 die vereinbarten Devisentransaktionen durchzuführen. Meist sei für die B. AG-Kunden auch noch ein auf kanadische Dollar lautendes Konto (CAD- Konto) eröffnet worden. Weil die B. AG das CAD-Konto zeitlich verzögert habe eröffnen lassen, sei dieses Konto in aller Regel in der Kontoeröffnungsbestätigung der Gesuchsgegnerin nicht aufgeführt worden. Die B. AG habe der Gesuchsgegnerin in der Folge über Fax in grosser Zahl Zahlungsaufträge zulasten der CAD-Konten der Kunden zugestellt, während die ursprünglich auf die CHF-Konten einbezahlten Gelder der B. AG-Kunden weitgehend unangetastet geblieben seien. Dies habe zur Folge gehabt, dass die CHF-Konten der betroffenen Kunden zwar ein – teilweise erhebliches – Guthaben aufgewiesen hätten, diesen jedoch Sollpositionen auf den CAD- Fremdwährungskonten gegenüber gestanden seien, sodass die B. AG-Kunden tatsächlich nur über geringe Netto-Guthaben bei der Gesuchsgegnerin verfügt hätten. Es sei unklar, ob die B. AG-Kunden um den Bestand der Sollsalden auf den CAD-Konten gewusst hätten. Teilweise seien die Negativsaldos auf den CAD-Konten unter Belastung der CHF-Guthaben ausgeglichen worden. Auf Buchungsabschluss hin seien die CHF-Konten zu Lasten der CAD-Konten jedoch vorübergehend wieder alimentiert worden, sodass bei Betrachtung nur des CHF-Abschlusses der Eindruck von noch vorhandenen oder gar vermehrten Vermögenswerten entstanden sei. Im März 2012 sei die Gesuchsgegnerin von Bank-Kunden darauf hingewiesen worden, dass die ihnen von der B. AG vorgelegten Konto- und Guthabensanzeigen nicht mit jenen von der Gesuchsgegnerin tatsächlich erstellten Dokumente übereinstimmen würden. Daraufhin habe die Gesuchsgegnerin bei der kantonalen Staatsanwaltschaft Aargau am 28. März 2012 Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verdachts auf Urkundenfälschung erstattet und gleichzeitig die FINMA über diesen Umstand informiert (act. 1; BE.2018.4 act. 1).
Die FINMA hat im Rahmen ihrer Untersuchungen unter anderem gestützt auf die bankinternen Erhebungen festgestellt, dass seit dem Jahre 2007 die Sollpositionen der B. AG-Kunden innerhalb der Bank diskutiert und die B. AG- Gruppe als „auffällig“ bezeichnet worden sei. Erst am 4. August 2009 sei jedoch anlässlich einer internen Sitzung der Gesuchsgegnerin die Geschäftsbeziehung mit der B. AG diskutiert worden. Es sei der Umstand thematisiert worden, dass die meisten B. AG-Kunden zwar hohe Habenpositionen aufgewiesen, aber aufgrund von fast ebenso hohen Sollpositionen nur über geringe Vermögenswerte bei der Gesuchsgegnerin verfügt hätten. In der Folge habe das Credit Office in einer schriftlichen Stellungnahme festgehalten, dass die Seriosität der B. AG nicht abschliessend beurteilt und Reputationsrisiken nicht ausgeschlossen werden könnten. Am 31. Januar 2010 sei ein Artikel in der Zeitschrift K-Geld erschienen, worin ein B. AG-Kunde berichtet habe, sein CAD-Konto habe einen hohen Sollsaldo aufgewiesen, doch ausgerechnet der Kontoauszug über das CAD-Konto sei ihm von der B. AG nie
- 9 zugestellt worden. Im Artikel sei auf einen bereits am 18. Oktober 2009 erschienen Bericht in der Zeitschrift K-Geld verwiesen worden, der die hohen Gewinnversprechen der B. AG thematisiert habe. Weil unbekannt gewesen sei, wie die B. AG selbst in Krisenjahren fast ununterbrochen Renditen zwischen 13 % und 21 % erzielt haben wolle, die B. AG keine Auskunft über ihr Geschäftsmodell gebe und überhöhte Gebühren berechne, müsse von einer Anlage abgeraten werden. Der K-Geld-Artikel vom 31. Januar 2010 sei bankintern zirkuliert und habe alle relevanten Stellen innerhalb der Bank erreicht. Im Hinblick auf eine bankinterne Sitzung vom 7. Juni 2010 zur Geschäftsbeziehung mit der B. AG habe das Credit Office an die Sitzungsteilnehmer eine Aktennotiz versandt und festgehalten, dass die Bonität der B. AG nicht beurteilt und deren Seriosität gemäss den vorliegenden Medienberichten bezweifelt werden müsse. Es sei unklar, ob die Kunden von den bestehenden Kontoüberzügen und den Sollzinsen Kenntnis gehabt hätten. Insgesamt beinhalte die Geschäftsbeziehung massive Reputations-, Compliance und Delkredererisiken, weshalb sie nach Ansicht des Credit Office nicht fortzuführen sei. Die Legal & Compliance - Abteilung der Gesuchsgegnerin sei erst am 1. Juli 2010 in die B. AG-Thematik involviert worden. Diese habe festgestellt, dass die B. AG entgegen dem Willen ihrer Kunden handle und dass anlässlich einer Stichprobe Minus-Guthaben auf den CAD-Konten bei allen untersuchten Kunden vorhanden seien, ausser bei jenem, der die Kontoauszüge des CAD-Kontos direkt von der Gesuchsgegnerin und nicht von der B. AG erhalten hätten. Die Gesuchsgegnerin habe offenbar nie direkt bei ihren Kunden, die ihr Vermögen von der B. AG hätten verwalten lassen, nachgefragt worden, ob sie Kenntnis vom Negativsaldo auf ihren CAD- Konten gehabt hätten. Nachdem Mitte Februar 2011 bankintern diskutiert worden sei, der B. AG nahezulegen, ihre Devisengeschäfte in der Form von Devisenswaps zu tätigen, um Sollbestände zu vermeiden, habe Legal & Compliance Folgendes festgehalten: „Nicht beseitigt sind jedoch die u.E. vorhandenen Rechts- und Reputationsrisiken im Zusammenhang mit B. AG (viele Kunden; häufig kleine Anlagebeträge;„Gleichlauf“, alle tätigen das gleiche Geschäft; bereits „negative Erwähnungen“ in gewissen Medien). Es stellt sich für die Bank die Frage, ob die Kunden wirklich wissen, welche Geschäfte die B. AG für diese tätigt. Dies umso mehr, als die Kunden regelmässig die Postzustellung an die B. AG verlangt haben und die Bank A. nicht weiss, ob und wie die B. AG die Kunden informiert. (…) Die damit zusammenhängenden Risiken müssen bewusst in Kauf genommen werden, will man die Geschäfte im von ihnen vorgeschlagenen Rahmen tätigen“ (act. 1.7).
5.3 Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a GwG muss ein Finanzintermediär der Meldestelle für Geldwäscherei nach Art. 23 GwG unverzüglich Meldung erstatten, wenn er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbe-
- 10 ziehung involvierten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Art. 260ter Ziff. 1 oder 305bis StGB stehen oder aus einem Verbrechen herrühren oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen oder der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen. Als Finanzintermediäre gelten unter anderem Banken nach dem Bankengesetz vom 8. November 1934 (SR 952.0; vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a GwG).
Für eine Meldung wird demnach Wissen oder der begründete Verdacht, dass ein meldepflichtiger Sachverhalt vorliegt, verlangt. Während Wissen Kenntnis bedeutet (THELESKLAF, Kommentar zum Geldwäschereigesetz, 2. Aufl. 2009, N. 9 zu Art. 9), führt die bundesrätliche Botschaft zum begründeten Verdacht aus, dass ein solcher dann vorliege, wenn er auf einem konkreten Hinweis oder mehreren Anhaltspunkten beruhe, die einen verbrecherischen Ursprung der Vermögenswerte befürchten liessen. Dabei würden die verschiedenen Stufen eines Verdachts eines Finanzintermediärs eine Palette bilden, die vom unspezifischen Anhaltspunkt bis zur Gewissheit reiche (BBl 1996 III 1130 f.). In der Literatur wird mehrheitlich die Ansicht vertreten, Ausgangspunkt seien in der Regel die besonderen Abklärungen im Sinne von Art. 6 GwG (THELESKLAF, a.a.O.; REINLE, Die Meldepflichten im Geldwäschereigesetz, 2007, S. 123 f., m.w.H.). Dabei würden entweder ungewöhnliche Sachverhalte vorliegen, oder es seien Anhaltspunkte gegeben, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen, sodass die Hintergrundsabklärungen des Finanzintermediärs ausgelöst würden. Wenn im Rahmen dieser Hintergrundsabklärungen der Verdacht nicht ausgeräumt werden könne, gelte er als begründet (THELESKLAF, a.a.O.). Ein begründeter Verdacht ergebe sich häufig aus internen und externen Hinweisen, insbesondere aus Medienberichten (REINLE, a.a.O., S. 119; GRABER, in: Graber/Oberholzer [Hrsg.], Das neue GwG, 3. Aufl. 2009, N. 9 zu Art. 9). Liegt Wissen oder begründeter Verdacht vor, ist die Meldung unverzüglich zu erstatten.
5.4 Aus den genannten Ausführungen und Belegen geht hervor, dass innerhalb der Gesuchsgegnerin seit mindestens Mitte 2009 die Kredit-, Rechts- und Reputationsrisiken der Geschäftsbeziehung mit der B. AG thematisiert wurden. Auch dürfte der Gesuchsgegnerin spätestens seit dem Medienbericht vom Januar 2010 bekannt gewesen sein, dass die B. AG ihren Kunden ausserordentlich hohe Gewinnmargen in Aussicht gestellt hatte. Gleichzeitig gaben die (teilweise hohen) Sollbestände der CAD-Konten wiederholt bankenintern Anlass zu Warnungen. Belegt ist auch, dass ab Juni 2010 bei der Gesuchsgegnerin Zweifel auftauchten, ob die B. AG-Kunden überhaupt Kenntnis von den Sollbeständen hatten. Auch gab es in der Folge im Februar 2011 konkrete Warnungen von Legal & Compliance hinsichtlich der Geschäfte mit
- 11 der B. AG, insbesondere wurde der Verdacht geäussert, dass die B. AG eventuell ihre Kunden täuschte. Damit bestanden spätestens ab diesem Zeitpunkt Hinweise dafür, dass sich die B. AG möglicherweise betrügerischer Machenschaften bediente und dass die Gelder auf den Konten der B. AG-Kunden somit verbrecherischen Ursprungs waren. F., der ehemalige Geschäftsführer der B. AG, wurde denn auch in der Folge erstinstanzlich vom Bezirksgericht Laufenburg mit Urteil vom 15. Dezember 2016 unter anderem des gewerbsmässigen Betrugs verurteilt. Dabei hielt das Bezirksgericht Laufenburg insbesondere fest, dass die Vermögensdisposition der von der B. AG arglistig getäuschten Kunden in der Überweisung von Geldern auf ein auf ihren Namen lautendes Konto bei der Gesuchsgegnerin bestand. Es sei von einem kausalen Gefährdungsschaden durch die Einzahlung der Gelder bei der Gesuchsgegnerin zur Anlage durch die B. AG auszugehen (BE.2018.4 act. 1.5, E. 9.1.2 ff.). Ob die geschädigten Kunden die über die B. AG investierten Gelder selber durch ein Verbrechen erworben hatten oder ob diese Kundengelder aus rechtmässigen Quellen stammten, ist dabei für die Auslösung der Meldepflicht nach Art. 9 GwG ohne Belang (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 5.2). Entscheidend war einzig der Verdacht bzw. die Befürchtung der Gesuchsgegnerin, dass die B. AG-Kunden durch die Verantwortlichen der B. AG möglicherweise arglistig getäuscht worden waren, worauf diese Gelder auf Konten bei der Gesuchsgegnerin überwiesen hatten und dadurch am Vermögen geschädigt worden waren. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin bestand dieser Verdacht nicht erst im März 2012 als diese von B. AG-Kunden mit den von der B. AG vorgelegten Konto- und Guthabensanzeigen konfrontiert worden sei, die nicht mit jenen von der Bank tatsächlich erstellen Dokumente übereingestimmt hätten. Vielmehr lagen die die Meldepflicht nach Art. 9 GwG auslösenden Anhaltspunkte bereits im Februar 2011 vor. Die am 28. März 2012 erstattete Meldung nach Art. 9 GwG erfolgte daher als klar verspätet. Das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts der Meldepflichtverletzung im Sinne von Art. 37 GwG ist damit zu bejahen.
6. 6.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsuchenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Deliktskonnex; Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenserheblich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_322/2013 vom 20. Dezember 2013 E. 3.1 m.w.H.). Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen
- 12 und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (Urteil des Bundesgerichts 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013 E. 3.8.1 in fine, nicht publiziert in BGE 139 IV 246; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2017.15 vom 21. November 2017 E. 5.3.1).
6.2 Die Gesuchsgegnerin bestreitet pauschal die Untersuchungsrelevanz der versiegelten Dokumente, da weder die geldwäschereigesetzlichen Dokumentationspflichten noch die geldwäschereigesetzliche Meldepflicht Gegenstand der Untersuchung der Anwaltskanzlei C. gewesen seien. Der an die betreffende Anwaltskanzlei erteilte Auftrag habe ausschliesslich darin bestanden, den rechtserheblichen Sachverhalt im Hinblick auf die absehbaren zivil-, straf- und verwaltungsrechtlichen Verfahren gegen die Gesuchsgegnerin aufzubereiten und die Bank in diesem Zusammenhang rechtlich zu beraten und Empfehlungen abzugeben. Eine Delegation der Banken-Compliance-Aufgaben im Geldwäschereibereich im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts in seinem Urteil 1B_433/2017 vom 21. März 2018 sei damit klarerweise nicht erfolgt (act. 5 S. 9 f.; act. 12 S. 4).
6.3 Bei den versiegelten Dokumenten handelt es sich um die von der Anwaltskanzlei C. im Rahmen der internen Untersuchung der Gesuchsgegnerin erstellten Zwischen- und Abschlussberichte vom 3. Juli bzw. 27. September 2012 und deren Beilagen (Protokolle, Berichte, interne Regelwerke, Statistiken, Auswertungen, Kundendossiers, E-Mails, Interviews, Telefonaufzeichnungen und Informationsgespräche). Gegenstand der internen Untersuchung war den Akten zufolge die von der Gesuchsgegnerin betriebenen Geschäftstätigkeiten mit externen Vermögensverwaltern, namentlich der B. AG. Dabei mussten folgende Aspekte einer Überprüfung unterzogen werden: (1) Feststellung des relevanten Sachverhalts mit Bezug auf die Geschäftstätigkeit der Bank A. mit der B. AG und ihrer Kunden; (2) Bestimmung und Überprüfung der Einhaltung der im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Bank A. mit der B. AG und ihrer Kunden massgeblichen bankrechtlichen Vorgaben (insbesondere Aufsichtsrecht, Standesregeln, interne Weisungen, etc.); (3) Beschreibung der Massnahmen zur Behebung allfälliger Verletzungen bankrechtlicher Vorgaben oder sonstiger bankregulatorischer Mängel im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Bank A. mit der B. AG und ihrer Kunden (BE.2017.2 act. 1.4).
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Wie in den Erwägungen zum Tatverdacht ausgeführt (vgl. supra E. 5.2 f.), liefert gerade der im Rahmen der bankinternen Untersuchung der Anwaltskanzlei C. erstellte und versiegelte Abschlussbericht mit seinen Beilagen, dessen Inhalt auszugsweise in der Verfügung der FINMA vom 23. März 2013 wiedergegeben worden ist, Hinweise für eine mögliche Meldepflichtverletzung nach Art. 9 GwG. Ein Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung liegt damit augenscheinlich vor. Dass in den versiegelten Berichten „geldwäschereigesetzliche Standardbegriffe“ nicht oder nur an vereinzelten Stellen und in generell-abstrakter Weise erwähnt würden, spielt – entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin – für die Bejahung des Sachzusammenhangs offensichtlich keine Rolle. Ob sich der Auftrag an die Anwaltskanzlei C. auch auf Compliance-Aufgaben im Geldwäschereibereich bezogen hat, was von der Gesuchsgegnerin bestritten wird, ist vorliegend für die Bejahung des Sachzusammenhangs unerheblich. Ausschlaggebend ist allem voran, dass gestützt auf den durch die bankinterne Untersuchung der Anwaltskanzlei C. festgestellten Sachverhalt offenbar Hinweise für die Annahme vorliegen, die Gesuchsgegnerin sei ihrer Meldepflicht im Sinne von Art. 9 GwG lediglich verspätet nachgekommen. Dass sich in den Berichten der Anwaltskanzlei C. solche Hinweise auf eine Meldepflichtverletzung finden, ergibt sich im Übrigen nicht nur aus der Verfügung der FINMA vom 23. März 2013, sondern auch aus dem veröffentlichten Bericht der Gesuchsgegnerin zu ihrer Beziehung zur B. AG und deren Kunden vom 23. Oktober 2012 (BE.2017.2 act. 1.8, S. 12 und 14).
Der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Befragung von Rechtsanwalt D. mit Bezug auf Gegenstand und Umfang der von der Anwaltskanzlei C. durchgeführten Untersuchung (vgl. supra lit. I) ist demnach mangels potentieller Erheblichkeit ohne Weiteres abzuweisen.
7. Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren (vgl. die Bestimmungen von Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR sowie Art. 45 Abs. 1 VStrR). Damit wird im Bereich des Verwaltungsstrafrechts der verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV) konkretisiert, welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist. Das bedeutet, dass die Durchsuchung notwendig und geeignet sein muss, das Untersuchungsziel zu erreichen. Es darf insbesondere keine milderen Massnahmen geben und bei der Durchsuchung muss zwischen dem angestrebten Ziel und dem vom Betroffenen zu duldenden Eingriff ein vernünftiges Verhältnis bestehen. Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und
- 14 ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR).
8. 8.1 Die Gesuchsgegnerin bezeichnet die anbegehrte Entsiegelung der von der Anwaltskanzlei C. erstellten Berichte zunächst als unverhältnismässig. Namentlich bringt sie vor, diese sei nicht erforderlich. Dies weil zum einen die kantonale Staatsanwaltschaft Aarau den Sacherhalt rund um die B. AG bereits umfassend und lückenlos abgeklärt habe. Hinzu komme, dass der Gesuchsteller mit Auskunfts- und Editionsverfügung vom 23. April 2018 die Herausgabe von Unterlagen über die interne Organisation der Bank A. im Hinblick auf die Wahrnehmung der sich aus dem GwG ergebenden Pflichten insbesondere im Zusammenhang mit der B. AG verlangt habe. Es sei somit nicht ersichtlich, welchen Mehrwert der Gesuchsteller durch die Entsiegelung der versiegelten Berichte der Anwaltskanzlei C. erhielte (act. 5 S. 9 f.).
8.2 Es wurde bereits festgehalten, dass ohne Weiteres anzunehmen ist, in den versiegelten Berichten könnten sich für die gegen die verantwortlichen Personen der Gesuchsgegnerin geführte Strafuntersuchung relevante Dokumente befinden (vgl. supra E. 6.3). Insofern ist die Durchsuchung auch notwendig. Daran ändert auch nichts, dass der Gesuchsteller im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren die Akten der kantonalen Staatsanwaltschaft Aarau zum Strafverfahren gegen die Verantwortlichen der B. AG und eines Mitarbeiters der Gesuchsgegnerin beigezogen und mit Verfügung vom 23. April 2018 von der Gesuchsgegnerin die Herausgabe von Unterlagen über die interne Organisation der Bank A. im Hinblick auf die Wahrnehmung der sich aus dem GwG ergebenden Pflichten insbesondere im Zusammenhang mit der B. AG verlangt hat (vgl. supra lit. K). Denn erst die Durchsuchung der versiegelten Berichte wird zeigen, ob die dem Gesuchsteller bereits zur Verfügung stehenden Akten sämtliche relevanten Dokumentationen der Gesuchsgegnerin enthalten, die für eine Beurteilung einer allfälligen Meldepflichtverletzung durch die Verantwortlichen der Gesuchsgegnerin sind.
8.3 Hinsichtlich der Frage, ob dem Gesuchsteller ein milderes Mittel als die Edition der Berichte bei der Gesuchsgegnerin zur Verfügung gestanden habe, führte ersterer aus, er habe mit Datum vom 12. August 2016 bei der FINMA rechtshilfeweise um Edition dieser Dokumente ersucht. Die Herausgabe sei ihm jedoch in der Folge von der FINMA verweigert worden (BE.2017.2, act. 1 S. 14). Vor diesem Hintergrund und im Vergleich zu anderen zur Verfügung stehenden Mitteln, wie einer Hausdurchsuchung nach Art 48 VStrR in den Geschäftsräumlichkeiten der Gesuchsgegnerin, ist nicht ersichtlich, dass
- 15 eines milderes Mittel als die Edition (mit anschliessender Durchsuchung) gegeben wäre.
8.4 Den verantwortlichen Personen der Gesuchsgegnerin wird eine qualifizierte Übertretung im Sinne von Art. 9 i.V.m. Art. 37 GwG vorgeworfen (vgl. supra E. 6.4). Art. 37 GwG, der eine Strafdrohung von bis zu Fr. 500‘000.-- vorsieht, dient der strafbewehrten Durchsetzung der Geldwäschereigesetzgebung und damit der Integrität des schweizerischen Finanzplatzes (Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 4.10). Die Durchsuchung der Berichte erweist sich damit auch angesichts des Tatvorwurfs als verhältnismässig.
9. 9.1 Die Gesuchsgegnerin macht schliesslich geltend, die Berichte der Anwaltskanzlei C. würden klassische Anwaltstätigkeit darstellen und seien nicht nur das Resultat einer bloss akzessorischen Anwaltstätigkeit. Das Mandat habe sich nicht spezifisch auf die Durchführung oder Überprüfung konkreter Compliance-Aufgaben, geschweige denn auf die Untersuchung einzelner verdächtiger Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen bezogen. Das Mandat habe die Rechtsberatung in bankenrechtlichen und bankregulatorischen Angelegenheiten beinhaltet. Die Berichte würden daher dem Anwaltsgeheimnis unterstehen (act. 4 S. 11 ff.; BE.2017.2 act. 5 S. 19 ff. und act. 10)
9.2 Gemäss Art. 46 Abs. 3 VStrR dürfen Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit ihrem Anwalt nicht beschlagnahmt werden, sofern dieser nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. Diese Bestimmung entspricht Art. 264 Abs. 1 lit. a und d StPO (siehe hierzu die Botschaft vom 26. Oktober 2011 zum Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis [nachfolgend "Botschaft"]; BBl 2011 8188). Der Erlass von Art. 46 Abs. 3 VStrR (nebst anderen Bestimmungen) bezweckte die Harmonisierung des Beizugs anwaltlicher Dokumente als Beweismittel in den verschiedenen Verfahrensgesetzen des Bundes (siehe Botschaft, BBl 2011 8182). Massgebend für diese Änderungen waren – gemäss Botschaft (BBl 2011 8184) – u. a. die folgenden Voraussetzungen: Geschützt sind nur Gegenstände und Unterlagen, die im Rahmen eines berufsspezifischen Mandates von der Anwältin oder vom Anwalt selber, der Klientschaft oder Dritten erstellt wurden. Zu den Unterlagen gehören nicht nur die Korrespondenz im üblichen Sinne wie Briefe oder E-Mails, sondern auch eigene Aufzeichnungen, rechtliche Abklärungen im Vorfeld eines
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Verfahrens, Besprechungsnotizen, Strategiepapiere, Vertrags- oder Vergleichsentwürfe usw. Zur berufsspezifischen Anwaltstätigkeit gehören – dem straf- und anwaltsrechtlichen Schutz des Berufsgeheimnisses (Art. 321 Ziff. 1 StGB und Art. 13 BGFA) entsprechend – namentlich Prozessführung und Rechtsberatung, nicht jedoch berufsfremde Aktivitäten wie Vermögensverwaltung, Verwaltungsratsmandate, Geschäftsführung oder Sekretariat eines Berufsverbandes, Mäkelei, Mediation oder Inkassomandate (sog. akzessorische anwaltliche Geschäftstätigkeit). Entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, ob die den fraglichen Dienstleistungen die kaufmännisch-operativen oder die anwaltsspezifischen Elemente objektiv überwiegen (vgl. BGE 143 IV 462 E. 2.2; 135 III 597 E. 3.3; 132 II 103 E. 2.1; jeweils m.w.H.). Zwischen anwaltlicher Rechtsberatung und dem geldwäschereigesetzlich vorgeschriebenen Controlling und Auditing (betreffend die von Banken einzuhaltenden Compliance- Vorschriften bei Finanzgeschäften) ist demnach zu unterscheiden. Zwar können die dem GwG unterstehenden Finanzinstitute auch bei Fragen des Geldwäscherei-, Rechtshilfe- oder Bankenaufsichtsrechts anwaltliche Rechtsberatung in Anspruch nehmen, welche durch das Anwaltsgeheimnis grundsätzlich geschützt ist. Bei komplexen Misch- und Globalmandaten, welche sowohl anwaltsspezifische Dienstleistungen als auch deutliche Elemente einer akzessorischen anwaltlichen Geschäftstätigkeit enthalten, können sich der beauftragte Anwalt und ihre Mandantschaft aber nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht pauschal und umfassend auf das Berufsgeheimnis berufen. Die Entscheidung darüber, welche einzelnen Tatsachen oder Unterlagen unter das Anwaltsgeheimnis fallen, ist nach Massgabe der konkreten Verhältnisse des Einzelfalles zu treffen (BGE 143 IV 463 E. 2.2.; Pra 2017 Nr. 24 S. 215 ff. E. 4.2).
9.3 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 1B_433/2017 vom 21. März 2018 festgehalten, dass im vorliegenden Fall der Untersuchungsauftrag an die Anwaltskanzlei C. als Mischmandat zu qualifizieren sei. Nach bundesgerichtlicher Auffassung enthalte das betreffende Mischmandat neben rechtsberatenden Anteilen deutliche Merkmale eines nicht anwaltsspezifischen bankenrechtlichen Controlling und Auditing der von der Bank einzuhaltenden Compliance-Vorschriften im Bereich Geldwäschereiabwehr. Die Anwälte hätten den komplexen Sachverhalt in Bezug auf die Geschäftstätigkeit der Bank mit der fraglichen Investment-Gesellschaft und ihren Kunden detailliert untersucht. Dabei seien unter anderem 520‘000 E-Mails und zahlreiche Telefonaufzeichnungen ausgewertet und diverse Bankmitarbeiter zu den verdächtigen Sachverhalten befragt worden. Ausserdem hätten dieselben Anwälte die Einhaltung der in diesem Zusammenhang massgeblichen bankenrechtlichen Vorgaben (Aufsichtsrecht, Standesregeln, interne Weisungen
- 17 etc.) geprüft und in ihren umfangreichen Berichten die Massnahmen zur Behebung allfälliger Verletzungen bankrechtlicher Vorgaben oder sonstiger bankregulatorischer Mängel erörtert. Dabei handle es sich zumindest partiell um komplexe finanzwirtschaftliche Dienstleistungen im Sinne der Rechtsprechung. Es sei nicht ersichtlich, weshalb für komplexe interne Untersuchungen und Audits dieser Art (mit Befragungen von diversen Mitarbeitern und Auswertungen von zahlreichen Dokumenten, E-Mails und Telefonanten) notwendigerweise Anwaltskanzleien herangezogen werden müssten und weder bankinterne Rechts- und Controlling-Abteilungen noch spezialisierte externe Wirtschaftsprüfungs-, Revisions- und Auditingunternehmen den massgeblichen Sachverhalt ausreichend hätten abklären können. Soweit es sich dabei nicht um berufstypische – etwa forensische, rechtsgeschäftsplanende oder rechtsberatende – anwaltliche Aufgaben handle (die zwangsläufig dem Anwaltsgeheimnis unterstehen müssten), seien solche globalen Dienstleistungen im Rahmen von Mischmandaten grundsätzlich als akzessorische anwaltliche „Geschäftstätigkeit“ einzustufen (Urteil des Bundesgerichts 1B_433/2017 vom 21. März 2018 E. 4.16).
9.4 Der Untersuchungsauftrag an die Anwaltskanzlei C. ist somit, wie ausgeführt, nach dem bundesgerichtlichen Verständnis als Mischmandat zu qualifizieren. Das Bundesgericht ist insbesondere der Ansicht, die Anwaltskanzlei C. hätte im Rahmen ihrer internen Untersuchung bankenrechtliche Controlling- und Auditing-Funktionen hinsichtlich der von der Bank einzuhaltenden Compliance-Vorschriften im Bereich Geldwäschereiabwehr im Sinne des Rundschreibens 2017/1 der FINMA „Corporate Governance, Risikomanagement und interne Kontrolle bei Banken“ (nachfolgend „Rundschreiben 2017/1 FINMA“), wahrgenommen. Als Compliance gilt die Einhaltung von gesetzlichen, regulatorischen und internen Vorschriften sowie die Beachtung von marktüblichen Standards und Standesregeln (Rz. 7 des Rundschreibens 2017/1 FINMA). Zu den Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Compliance- Funktion gehören unter anderem die zeitgerechte Berichterstattung an die Geschäftsleitung und das Oberleitungsorgan über schwerwiegende Verletzungen der Compliance bzw. Sachverhalte von grosser Tragweite und die Unterstützung der Geschäftsleitung bei der Wahl der zu treffenden Anordnungen oder Massnahmen (Rz. 81 des Rundschreibens 2017/1 FINMA). Das Bundesgericht hat demnach mit Bezug auf den vorliegenden Fall im Grundsatz festgehalten, dass Aktenstücke, welche die Sachverhaltsdarstellung betreffen, nicht unter das Anwaltsgeheimnis fallen. Die Anwaltskanzlei C. war nebst der Ermittlung des Sachverhalts mit Bezug auf die Geschäftstätigkeit der Gesuchsgegnerin mit der B. AG und ihrer Kunden dazu mandatiert worden, die Einhaltung der massgeblichen bankenrechtlichen Vorgaben (Aufsichtsrecht, Standesregeln, interne Weisungen etc.) im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Gesuchsgegnerin und der B. AG und ihrer
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Kunden zu bestimmen und zu überprüfen sowie die Massnahmen zur Behebung allfälliger Verletzungen bankrechtlicher Vorgaben oder sonstiger bankregulatorischer Mängel im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Gesuchsgegnerin und der B. AG und deren Kunden zu beschreiben (BE.2017.2 act. 1.14). Da zu den Compliance-Aufgaben auch die Überprüfung der Einhaltung von rechtlichen Vorschriften sowie die Erarbeitung von Massnahmen zuhanden der Geschäftsleitung umfasst, dürften vorliegend die bankinternen Untersuchungshandlungen der Anwaltskanzlei C. nur ausnahmsweise unter das Anwaltsgeheimnis fallen, nämlich nur soweit diese als berufsspezifische Tätigkeiten zu qualifizieren sind. Nicht geschützt sind Dokumente, die schon vor Eröffnung der bankinternen Untersuchung, d.h. vor dem 11. Mai 2012 (vgl. BE.2017.2 act. 1.14), vorhanden waren und eben gerade nicht im Hinblick auf die Untersuchung durch die Anwaltskanzlei C. erstellt wurden. Dies gilt selbst dann, wenn diese Unterlagen später der Anwaltskanzlei weitergeleitet worden sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_85/2016 vom 20. September 2016 E. 7.4).
9.5 9.5.1 Der versiegelte Zwischenbericht vom 3. Juli 2012 ist in fünf Abschnitte gegliedert:
A. Stand der Untersuchung B. Aufbau des Zwischenberichts C. Das EVV-Geschäft der Bank A. im Allgemeinen D. Das EVV-Geschäft der Bank A. mit der B. AG im Besonderen E. Empfohlener Gegenstand der weiteren Untersuchungen.
Zum Zwischenbericht gehören ferner diverse Beilagen, nämlich: Aktennotizen bzw. Kommentare und Anträge, Berichte, E-Mails, Unterlagen zur Entwicklung der Geschäftsbeziehung Bank A.-B. AG, Protokolle/Gesprächsgeheimnisse/Besuchsrapporte sowie Weisungen und Reglemente.
Die Kapitel A. und B. des Zwischenberichts (Rz. 1 – 22) enthalten allgemeine Informationen zum Untersuchungsablauf und zum Aufbau des Zwischenberichts und damit keine dem Anwaltsgeheimnis unterliegende Informationen. In Kapitel C. (Rz. 23 – 69) wird die Geschäftsbeziehung der externen Vermögensverwalter mit der Gesuchsgegnerin im Allgemeinen dargestellt. Insbesondere werden die Organe der Gesuchsgegnerin und deren Aufgaben geschildert und die bankinterne Weisung betreffend Geschäfte mit externen Vermögensverwaltern hinsichtlich der Bekämpfung von Geldwäscherei einer Würdigung unterzogen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um eine Darstellung des Sachverhalts, die nach Ansicht des Bundesgerichts nicht vom
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Anwaltsgeheimnis geschützt ist. Gleich verhält es sich mit Bezug auf die Darstellung des Sachverhalts in Kapitel D. mit Blick auf die Beziehung der Gesuchsgegnerin zur B. AG (Rz. 70 – 203). Soweit sodann dieser Sachverhalt in den Rz. 204 – 214 einer vorläufigen Würdigung hinsichtlich der Kredit-, Rechts- und Reputationsrisiken unterzogen wird und in Kapitel E. (Rz. 215 – 224) Empfehlungen hinsichtlich des weiteren Untersuchungsgegenstandes abgegeben werden, ist festzuhalten, dass diese Tätigkeiten als im Rahmen der – so vom Bundesgericht qualifizierten – Controlling- und Auditing-Aufgaben vorgenommen worden sind und daher nicht als anwaltspezifisch zu qualifizieren sind.
Mit Bezug auf die Beilagen ist Folgendes festzuhalten: Mit Ausnahme einer Aktennotiz vom 11. Juni 2012 handelt es sich bei sämtlichen Beilagen um sog. vorbestehende Dokumente, d.h. solche, die vor der bankinternen Untersuchung durch die Anwaltskanzlei C. erstellt worden sind, und somit von Vornherein nicht durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind (vgl. supra E. 9.4 in fine). Die betreffende Aktennotiz vom 11. Juni 2012, die von einem Mitarbeiter der Gesuchsgegnerin für die Anwaltskanzlei C. erstellt worden ist, enthält Informationen zur bankinternen Aufbewahrung von E-Mails und stellt damit kein Dokument dar, das dem Anwaltsgeheimnis unterliegt.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Zwischenbericht vom 3. Juli 2012 mit all seinen Beilagen aufgrund der für die Beschwerdekammer verbindlichen Vorgaben des Bundesgerichts (vgl. supra E. 9.3 und 9.4) keine durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Inhalte aufweist.
9.5.2 Der versiegelte Schlussbericht vom 27. September 2012 ist in 13 Abschnitte gegliedert:
A. Executive Summary B. Einleitung C. Inhalt des Abschlussberichts D. Allgemeine Angaben zur Bank A. E. Rechtliche Rahmenbedingungen für das EVV-Geschäft F. Organisation des EVV-Geschäfts G. Das Geschäft der Bank A. mit der B. AG H. Aufarbeitung, Massnahmen und Umsetzung innerhalb der Bank A. I. Komplex „Quanto“ J. Würdigung K. Massnahmen Anhang I Anhang II.
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Wie zum Zwischenbericht gehören auch zum Schlussbericht diverse Beilagen, nämlich: Unterlagen zur Untersuchungsorganisation, Organigramme, Regelwerke, Dokumente zur Geschäftsbeziehung mit der B. AG, E-Mails, Protokolle zu durchgeführten Interviews, Aktennotizen zu Informationsgesprächen sowie Aufzeichnungen von Telefongesprächen.
Wie bereits ausgeführt, enthalten allgemeine Ausführungen zum Untersuchungsablauf sowie zum Aufbau des (Schluss-)berichts (vgl. Kapitel A. bis C. des Schlussberichts, Rz. 1 – 19) und die Darstellung des zu untersuchenden Sachverhalts (Kapitel D. bis I., Rz. 20 – 468) nach Ansicht des Bundesgerichts keine dem Anwaltsgeheimnis unterliegende Informationen (vgl. supra E. 10.4). Ebenso wurde bereits festgehalten, dass die Würdigung des Sachverhalts hinsichtlich der Kredit-, Rechts- und Reputationsrisiken (Kapitel J., Rz. 469 – 541) sowie die Darlegung der zu ergreifenden Massnahmen (Kapitel K., Rz. 542 – 543.6) nach dem Verständnis des Bundesgerichts als im Rahmen der Compliance-Aufgaben wahrgenommen wurde und daher nicht als anwaltsspezifisch zu qualifizieren sind. Ebenso wenig unterliegen die Anhänge I und II (Übersichten über die Materialien, die Datensichtung und die Befragungen sowie um Organigramme) dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses.
Bei den Beilagen handelt es sich zum grössten Teil um sog. vorbestehende Unterlagen bzw. um öffentlich zugängliche Dokumente (SHAB-Publikation vom 25. Juni 2012, Beilage pag. 1053), die a priori nicht vom Anwaltsgeheimnis geschützt sind (vgl. supra E. 9.4). Einzig drei Aktennotizen (Beilagen pag. 1038-1051), die Notiz „Bank A. Kundengeschichte betr. Hr. Bock vom 21. September 2012“ (Beilage pag. 1054), drei E-Mails (Beilagen pag. 1894- 1897), sämtliche Interview-Protokolle (Beilagen pag. 1916-2148) und sämtliche Aktennotizen betreffend Informationsgespräche (Beilagen pag. 2176- 2225) wurden nach Mandatierung der Anwaltskanzlei C. erstellt. Aber auch von diesen Dokumenten weist keines einen Inhalt auf, der dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses unterliegen würde: In den Aktennotizen vom 15. und 29. Mai 2012 (Beilagen pag. 1038-1041) umschreiben bankinterne Mitarbeiter bestimmte Wertpapiergeschäfte der B. AG. Die Aktennotiz vom 11. Juni 2012 (Beilage pag. 1051) ist dieselbe, die bereits dem Zwischenbericht beigelegt wurde. Dass deren Inhalt kein Anwaltsgeheimnis preisgibt, wurde bereits supra in E. 9.5.1 festgehalten. Bei der Beilage pag. 1054 (Bank A. Kundengeschichte betr. Hr. Bock vom 21. September 2012) handelt es sich um eine chronologische Darstellung der Kundengeschichte eines B. AG Kunden. Die E-Mail vom 16. Mai 2012 gibt bankinterne Anweisungen zur Aktenaufbewahrung im Hinblick auf die Untersuchung der Anwaltskanzlei C. wieder (Beilagen pag. 1894 f.). Bei den E-Mails vom 6. Juni und 28. August 2012
- 21 handelt es sich um Konversationen zwischen Mitarbeitern der Gesuchsgegnerin und der Anwaltskanzlei C. mit Bezug auf E-Banking-Fragen (Beilagen pag. 1896 f.). Inhalt der Befragungsprotokolle waren schliesslich die Aussagen von Mitarbeitern der Gesuchsgegnerin zu deren bankinternen Tätigkeiten und Funktionen und zu den Geschäften der B. AG. Anwaltsgeheimnisse lassen sich den Befragungsprotokollen keine entnehmen. So hatten denn auch die Mitarbeiter der Anwaltskanzlei C. sämtliche zu Befragenden einleitend darauf hingewiesen, dass eine (anwaltliche) Beratung der zu Befragenden nicht möglich sei (vgl. etwa Beilage pag. 1917).
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass auch der Abschlussbericht vom 27. September 2012 mit all seinen Beilagen keine durch das Anwaltsgeheimnis geschützten Inhalte aufweist.
10. Nach dem Gesagten ist das Entsiegelungsgesuch gutzuheissen, und es ist der Gesuchsteller zu ermächtigen, den versiegelten Datenträger zu entsiegeln und zu durchsuchen. Die Gesuchsgegnerin hat zu diesem Zweck dem Gesuchsteller innert nützlicher Frist das Passwort für den Zugriff auf den Datenträger bekannt zu geben.
11. Die Gerichtskosten sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (vgl. Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG analog; TPF 2011 25 E. 3). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 5 sowie Art. 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Der Antrag von E. auf Teilnahme am vorliegenden Entsiegelungsverfahren wird abgewiesen.
2. Der prozessuale Antrag auf Befragung von Rechtsanwalt D. wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um Entsiegelung wird gutgeheissen.
4. Der Gesuchsteller wird ermächtigt, die Unterlagen der Gesuchsgegnerin zu entsiegeln und zu durchsuchen.
5. Die Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.-- wird der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Bellinzona, 14. September 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD, Rechtsdienst - Rechtsanwälte Flavio Romerio und Reto Ferrari-Visca - Rechtsanwalt Andrea Taormina und Rechtsanwältin Nadine Wantz (nur auszugsweise: lit. L, E. 3 und Ziff. 1 des Dispositives und unter Anonymisierung des Rubrums)
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).