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Bundesstrafgericht 29.10.2013 BE.2013.6

29. Oktober 2013·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·3,601 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).;;Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR).

Volltext

Beschluss vom 29. Oktober 2013 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

EIDGENÖSSISCHE ZOLLVERWALTUNG,

Gesuchstellerin

gegen

A. AG, vertreten durch Rechtsanwälte Ulrich Kohli und Guido E. Urbach,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand Entsiegelung (Art. 50 Abs. 3 VStrR)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BE.2013.6

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Sachverhalt:

A. Im Rahmen einer gegen B. laufenden Verwaltungsstrafuntersuchung stellte die verfahrensführende Eidgenössische Zollverwaltung (nachfolgend "EZV") fest, dass ursprünglich im offenen Zolllager (nachfolgend "OZL") der D. AG auf B. eingelagerte Kunstgegenstände durch die E. & Co im mehrwertsteuerrechtlichen Verlagerungsverfahren in die Schweiz eingeführt wurden und sich heute im der A. AG gehörenden Hotel A. als zur Privatsammlung von B. zugehörig bezeichnet befinden. Aufgrund des diesbezüglichen Verdachts der Mehrwertsteuerhinterziehung nach Art. 96 Abs. 4 lit. a i.V.m. Art. 97 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20) und des Abgabebetrugs im Sinne von Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) weitete die EZV am 25. März 2013 das gegen B. laufende Strafverfahren entsprechend aus. Zugleich eröffnete sie ein entsprechendes Verwaltungsstrafverfahren gegen die E. & Co (vgl. act. 1, Ziff. I.1 f.).

B. B. ist Verwaltungsratspräsident der A. AG (vgl. act. 1.11), weshalb die EZV am 16. April 2013 in den Räumlichkeiten auf dem Grundstück des Hotels A., zu welchen B. Zutritt hat, zur Hausdurchsuchung schritt (act. 1.2). Die im Rahmen dieser Durchsuchung vorgefundenen Unterlagen in Papierform wurden als Beweismittel beschlagnahmt (act. 1.3). Hingegen erhob die A. AG Einsprache gegen die Durchsuchung der elektronischen Daten, welche ab dem Server des Hotels A. sichergestellt wurden (act. 1.4, 1.5). Auf entsprechende Anfrage (vgl. act. 1.7) teilte der Vertreter der A. AG der EZV am 30. April 2013 mit, dass sie grundsätzlich an der Versiegelung der Daten festhalte. Gleichzeitig signalisierte er die Bereitschaft seiner Klientin, die unter dem elektronischen Verzeichnis "Kunst" vorhandenen Daten von der Siegelung auszunehmen (act. 1.8). Die EZV ihrerseits akzeptierte diesen Vorschlag nicht und bot der A. AG ihrerseits an, zusammen mit dieser die sichergestellten Daten zu entsiegeln und zusammen eine Ausscheidung der relevanten Daten vorzunehmen (act. 1.9). Mit Schreiben vom 7. Mai 2013 hielt die A. AG an der Siegelung der elektronischen Daten fest (act. 1.10).

C. Mit Gesuch vom 20. Juni 2013 gelangte die EZV an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt Folgendes (act. 1):

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"1. Das Entsiegelungsgesuch sei gutzuheissen. 2. Der bei der Gesuchsgegnerin sichergestellte und von der EZV versiegelte elektronische Datenträger sei zu entsiegeln sowie zu dessen weiteren Auswertung im Rahmen der vorliegenden Untersuchung freizugeben. 3. Unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin."

In ihrer Gesuchsantwort vom 17. Juli 2013 beantragt die A. AG (act. 4):

"1. Es sei das Gesuch der Gesuchstellerin abzuweisen soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann und die von der Gesuchstellerin erstellte externe Festplatte […] ("LaCie- Harddisk") zu löschen; 2. Eventualiter, sei es der Gesuchstellerin zu untersagen, die am 16. April 2013 bei der Gesuchsgegnerin, auf der "LaCie-Harddisk" sichergestellten elektronischen Daten zu entsiegeln und durchsuchen; 3. Sub-eventualiter, seien diejenigen Daten auszuscheiden und von der "LaCie-Harddisk" zu löschen, (a) die mit dem Gegenstand der Untersuchung offensichtlich in keinem Zusammenhang stehen und keinen Bezug zu den in Frage stehenden Tatbeständen aufweisen; (b) die Dokumente, Kommunikation mit den Kunden und Lieferanten der Gesuchsgegnerin sowie private Dokumente der Mitarbeitenden der Gesuchsgegnerin beinhalten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin."

Die Gesuchsantwort wurde der EZV am 22. Juli 2013 zur Kenntnis gebracht (act. 5).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuergesetz ist grundsätzlich das VStrR anwendbar (Art. 103 Abs. 1 MWSTG; vgl. auch CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern 2012, N. 2696). Bei der Einfuhrsteuer obliegt die Strafverfolgung hierbei der EZV (Art. 103 Abs. 2 MWSTG).

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1.2 Werden im Verwaltungsstrafverfahren Papiere und Datenträger (vgl. hierzu BGE 108 IV 76 E. 1) durchsucht, so ist dem Inhaber derselben wenn immer möglich vor der Durchsuchung Gelegenheit zu geben, sich über deren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere vorläufig versiegelt und verwahrt (Art. 50 Abs. 3 VStrR). Zur Einsprache gegen die Durchsuchung ist nur der Inhaber der Papiere legitimiert (Urteil des Bundesgerichts 1B_233/2009 vom 25. Februar 2010, E. 4.2 m.w.H.). Über die Zulässigkeit der Durchsuchung entscheidet die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 3 VStrR i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. b StBOG).

1.3 1.3.1 Die Gesuchsgegnerin bringt in formeller Hinsicht vor, die Gesuchstellerin habe nach der Hausdurchsuchung insgesamt 65 Tage zugewartet, bevor sie das Entsiegelungsgesuch gestellt habe. Das sei eindeutig als Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot zu werten, weshalb auf das Entsiegelungsgesuch nicht einzutreten sei (act. 4, Rz. 16 ff.).

1.3.2 Verfahren und Voraussetzungen zur Durchsuchung von Papieren im Bereich des Mehrwertsteuerstrafrechts richten sich primär nach Art. 50 VStrR. Eine förmliche Frist zur Einreichung des Entsiegelungsgesuchs analog dem Art. 248 Abs. 2 StPO ist den Bestimmungen des VStrR nicht zu entnehmen. Die betroffene Verwaltungsbehörde, hier die EZV, hat aber bei der Stellung von Entsiegelungsgesuchen dem Beschleunigungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen (Art. 29 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 104 Abs. 1 MWSTG; vgl. hierzu zuletzt BGE 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.2; siehe auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2012.11 vom 20. Februar 2013, E. 1.3.2; BE.2012.4 vom 11. Juli 2012, E. 1.3.2).

1.3.3 Vorliegend reichte die Gesuchstellerin ihr Gesuch knapp über zwei Monate nach Abschluss der Hausdurchsuchung ein. Diesbezüglich zu beachten bleibt, dass sie sich unmittelbar im Anschluss an die Hausdurchsuchung zuerst um eine Verständigung mit der Gesuchsgegnerin bemühte (vgl. act. 1.7, 1.9). Deren Mitteilung, definitiv an der Versiegelung festhalten zu wollen, erfolgte am 7. Mai 2013 (act. 1.10), mithin rund 20 Tage nach der Hausdurchsuchung. Bis zur Einreichung des Gesuchs dauerte es danach rund 45 Tage. Angesichts dieser Umstände kann vorliegend – auch wenn die Gesuchstellerin allfällige Bemühungen um eine Einigung mit den jeweils Betroffenen in zeitlicher Hinsicht rasch vorantreiben sollte – mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots gesprochen werden (siehe zuletzt gerade das Urteil des Bundesgerichts 1B_641/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.3, wo eine Dauer

- 5 von rund eineinhalb Monaten zwischen Hausdurchsuchung und Einreichung des Gesuchs als unproblematisch angesehen wurde).

1.3.4 Vorliegend zur Beurteilung steht die Entsiegelung von ab dem Server der Gesuchsgegnerin gespiegelten elektronischen Daten. Sie ist damit die Inhaberin der betroffenen Daten und als solche zur Einsprache gegen deren Durchsuchung legitimiert. Auf das Gesuch ist nach dem Gesagten einzutreten.

2. Gemäss konstanter Praxis der Beschwerdekammer entscheidet diese bei Entsiegelungsgesuchen in einem ersten Schritt, ob die Durchsuchung im Grundsatz zulässig ist und, sofern dies bejaht wird, in einem zweiten Schritt, ob die Voraussetzungen für eine Entsiegelung erfüllt sind. Von einer Durchsuchung von Papieren, bei der es sich um eine strafprozessuale Zwangsmassnahme handelt, wird gesprochen, wenn Schriftstücke oder Datenträger im Hinblick auf ihren Inhalt oder ihre Beschaffenheit durchgelesen bzw. besichtigt werden, um ihre Beweiseignung festzustellen und sie allenfalls mittels später erfolgender Beschlagnahme zu den Akten zu nehmen. Eine derartige Durchsuchung ist nur zulässig, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, anzunehmen ist, dass sich unter den sichergestellten Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR) und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit respektiert wird. Die Durchsuchung von Papieren ist dabei mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse und unter Wahrung der Berufs- und Amtsgeheimnisse durchzuführen (Art. 50 Abs. 1 und 2 VStrR; vgl. zum Ganzen TPF 2007 96 E. 2; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2012.11 vom 20. Februar 2013, E. 2.1; BE.2012.8 vom 19. September 2012, E. 2; BE.2012.4 vom 11. Juli 2012, E. 2).

3. 3.1 Im Entsiegelungsentscheid ist vorab zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht für eine die Durchsuchung rechtfertigende Straftat besteht. Dazu bedarf es zweier Elemente: Erstens muss ein Sachverhalt ausreichend detailliert umschrieben werden, damit eine Subsumtion unter einen oder allenfalls auch alternativ unter mehrere Tatbestände des Strafrechts überhaupt nachvollziehbar vorgenommen werden kann. Zweitens müssen ausreichende Beweismittel oder Indizien angegeben und vorgelegt werden, die diesen Sachverhalt stützen. In Abgrenzung zum dringenden setzt dabei der hinreichende Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung

- 6 sprechen (vgl. zum Ganzen bereits ausführlich den Entscheid des Bundesstrafgerichts BE.2006.7 vom 20. Februar 2007, E. 3.1 m.w.H.; die dort angeführten Überlegungen gelten gleichermassen auch für das Verwaltungsstrafverfahren, gibt es doch diesbezüglich keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Rechtsanwendung; vgl. zuletzt auch die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BE.2013.9 vom 6. August 2013, E. 2; BE.2012.11 vom 20. Februar 2013, E. 2.1 und 2.2; BE.2012.8 vom 19. September 2012, E. 3.1).

3.2 3.2.1 Die Einfuhr von Gegenständen einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechte unterliegt der Einfuhrsteuer (Art. 52 Abs. 1 MWSTG). Für diese gilt die Zollgesetzgebung, soweit die Bestimmungen des MWSTG nichts anderes anordnen (Art. 50 MWSTG). Die Erhebung dieser Steuer erfolgt in einem Veranlagungsverfahren. Mangels diesbezüglicher Bestimmungen im MWSTG gelten die Mitwirkungspflichten des Zollveranlagungsverfahrens nach Art. 21 ff. des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0). Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen (Art. 21 Abs. 1 ZG), gestellen und summarisch anmelden (Art. 24 ZG). Die anmeldepflichtige Person muss diese Waren zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Anmeldepflichtig sind u. a. die zuführungspflichtigen Personen und die mit der Zollanmeldung beauftragten Personen (Art. 26 lit. a und b ZG). Die Zollanmeldung erfolgt in einer der vorgesehenen Formen (Art. 28 ZG). Die von der Zollstelle angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG).

3.2.2 Bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend "ESTV") registrierte und nach der effektiven Methode abrechnende steuerpflichtige Importeure und Importeurinnen können die auf der Einfuhr von Gegenständen geschuldete Steuer, statt sie der EZV zu entrichten, in der periodischen Steuerabrechnung mit der ESTV im sog. Verlagerungsverfahren deklarieren, sofern sie regelmässig Gegenstände ein- und ausführen und sich daraus regelmässig beachtliche Vorsteuerüberschüsse ergeben (Art. 63 Abs. 1 MWSTG). Die so deklarierte Einfuhrsteuer kann von der steuerpflichtigen Person als Vorsteuer abgezogen werden (Art. 28 Abs. 1 lit. c MWSTG; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG/PROBST, a.a.O., N. 1868, 2031; siehe auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1612/2006 vom 9. Juli 2009, E. 3.3 m.w.H.).

http://links.weblaw.ch/BSTGER-BE.2006.7

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3.2.3 Werden die Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig angemeldet oder verheimlicht, liegt eine Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG vor. Anstiftung wie auch Gehilfenschaft zu dieser Übertretung sind ebenfalls strafbar (Art. 5 VStrR).

Wird durch arglistiges Verhalten bewirkt, dass dem Gemeinwesen unrechtmässig und in einem erheblichen Betrag eine Abgabe, ein Beitrag oder eine andere Leistung vorenthalten oder dass es sonst am Vermögen geschädigt wird, ist der Tatbestand des Abgabebetrugs gemäss Art. 14 Abs. 2 VStrR erfüllt. Ein Abgabebetrug muss nicht notwendig durch Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden begangen werden, sondern es sind auch andere Fälle arglistiger Täuschung denkbar (BGE 137 IV 25 E. 4.4.3.2 m.w.H.; vgl. auch TPF 2008 128 E. 5.4).

3.3 Die Gesuchstellerin führt ein Strafverfahren gegen B. und stellte dabei fest, dass im Jahr 2008 auf B. lautende Kunstwerke im OZL der D. AG eingelagert waren. Ein Vergleich der entsprechenden Lagerliste mit vorhandenen Einfuhrverzollungen und der Internetpublikation des Hotels A. über bei ihr befindliche, der Privatsammlung von B. zugewiesene Kunstgegenstände ergab, dass sich mehrere Kunstgegenstände, die im Jahr 2008 auf B. im OZL eingelagert waren, derzeit auf Grund einer Einfuhr im Verlagerungsverfahren über die E. & Co oder über die F. AG im Hotel A. befinden (vgl. die Übersicht in act. 1.13). Dort werden sie, obwohl sie im Verlagerungsverfahren über diese Galerien importiert wurden, als zur Privatsammlung von B. zugehörig bezeichnet (act. 1.12).

Auf Grund der vorliegenden Akten besteht somit der hinreichende Verdacht, dass die fraglichen Kunstgegenstände von Anfang an B. zuzurechnen waren und tatsächlich für ihn bzw. auf dessen Rechnung in die Schweiz importiert wurden. Hätte sich B. selbst als Importeur der betroffenen Kunstgegenstände deklariert, so wäre er diesbezüglich zur Deklaration und Entrichtung der Einfuhrsteuer verpflichtet gewesen, ohne dass er nachfolgend einen Vorsteuerabzug hätte geltend machen können. Indem die Einfuhr der fraglichen Gegenstände durch die erwähnten Galerien erfolgte, welche zur Deklaration der Einfuhrsteuer im oben beschriebenen Verlagerungsverfahren berechtigt sind, konnten diese mutmasslich einen ungerechtfertigten Vorsteuerabzug generieren, womit dem Staat Gelder in der Höhe der geschuldeten Einfuhrsteuer vorenthalten wurden.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht erforderlich, dass die Gesuchstellerin gegenüber der Gesuchsgegnerin selbst eine Beteiligung an den zu untersuchenden strafbaren Handlungen zum Vorwurf macht, wie die Gesuchs-

- 8 gegnerin es scheinbar verlangt (vgl. act. 4, Rz. 28-33). Entscheidend für die Zulässigkeit der Durchsuchung der vorliegenden Daten ist u. a., dass anzunehmen ist, dass sie für die Untersuchung von Bedeutung sind und somit allenfalls als Beweismittel in Frage kommen. Dass der Inhaberin der Daten selber die Rolle der beschuldigten Partei zukommt, ist demgegenüber nicht erforderlich (vgl. hierzu im Ergebnis das Urteil des Bundesgerichts 1S.28/2005 vom 27. September 2005, E. 2.4.2, sowie im Bereich des ordentlichen Strafprozessrechts nun ausdrücklich Art. 263 Abs. 1 StPO). In tatsächlicher Hinsicht begnügt sich die Gesuchsgegnerin weiter damit, die von ihr selbst im Internet publizierte Angabe, wonach es sich bei den in ihren Räumlichkeiten ausgestellten Kunstwerken um solche aus der Privatsammlung von B. handle, zu bestreiten, ohne diesbezüglich jedoch plausible Erklärungen abzugeben (act. 4, Rz. 35 ff.). Den geschilderten Tatverdacht vermögen diese pauschal gehaltenen Bestreitungen nicht in Zweifel zu ziehen.

4. 4.1 Weiter ist zu prüfen, ob anzunehmen ist, dass sich unter den zu durchsuchenden Papieren Schriften befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Die Untersuchungsbehörden müssen hierbei jedoch im Rahmen des Entsiegelungsgesuchs noch nicht darlegen, inwiefern ein konkreter Sachzusammenhang zwischen den Ermittlungen und einzelnen noch versiegelten Dokumenten besteht. Es genügt, wenn sie aufzeigen, inwiefern die versiegelten Unterlagen grundsätzlich verfahrenserheblich sind (vgl. zuletzt BGE 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.8.1 m.w.H.; TPF 2004 12 E. 2.1). Betroffene Inhaber von Aufzeichnungen und Gegenständen, welche die Versiegelung beantragen bzw. Durchsuchungshindernisse geltend machen, haben ihrerseits die prozessuale Obliegenheit, jene Gegenstände zu benennen, die ihrer Ansicht nach offensichtlich keinen Sachzusammenhang mit der Strafuntersuchung aufweisen. Dies gilt besonders, wenn sie die Versiegelung von sehr umfangreichen bzw. komplexen Dokumenten oder Dateien verlangt haben (BGE 1B_637/2012 vom 8. Mai 2013, E. 3.8.1 in fine).

4.2 Entgegen den Behauptungen der Gesuchsgegnerin (act. 4, Rz. 58) wurden anlässlich der Hausdurchsuchung nicht deren gesamten elektronischen Daten sichergestellt. Gespiegelt wurden zwei Unterordner, welche sich im Sharepoint-Ordner befanden, sowie sämtliche Mail-Archivdaten der Gesuchsgegnerin (vgl. act. 1.4, 1.5). Zur möglichen Relevanz dieser Daten führt die Gesuchstellerin lediglich aus, der Ordner mit der Bezeichnung "Kunst" lasse Aufschlüsse über die Erwerbs- und somit Eigentumsverhält-

- 9 nisse von im Verlagerungsverfahren eingeführten, derzeit im Hotel A. befindlichen Kunstgegenstände erwarten (act. 1, Ziff. II.2.3). Im Untersuchungsbericht (act. 1.5) wird darüber hinaus festgehalten, im zweiten sichergestellten Ordner befänden sich möglicherweise ebenfalls Daten mit Kunst, ohne dies jedoch weiter zu spezifizieren. Anhand der Bezeichnung des Ordners (vgl. act. 1.4, Beilage A) und der darin verwendeten Begriffe "Management", "Entwicklung" und "Projektmanagement" allein lässt sich eine Verbindung zu den fraglichen Kunstgegenständen alleine jedoch nicht nachvollziehen. Inwiefern anzunehmen ist, dass sich darunter Daten befinden, welche für die Untersuchung von Bedeutung sind, bleibt unklar, weshalb sich die Durchsuchung der Daten in diesem Ordner mangels Relevanz als nicht zulässig erweist. Schliesslich unterlässt es die Gesuchstellerin, in ihrem Gesuch aufzuzeigen, inwiefern die gesamten Mail-Archivdaten der Gesuchsgegnerin für das Verfahren konkret von Relevanz sein könnten. Allenfalls kann aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung angenommen werden, dass sich in den in den Mail-Archivdaten enthaltenen E-Mail- Nachrichten auch Informationen bezüglich der im Hotel A. ausgestellten Kunstwerke befinden könnten. Was sich die Gesuchstellerin von der Durchsuchung der Gesamtheit der Mail-Archivdaten angesichts der anderweitig sichergestellten Informationen für die Untersuchung noch verspricht (vgl. hierzu nachfolgende E. 5.2), bleibt demgegenüber nicht ersichtlich.

5. 5.1 Bei einer Durchsuchung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren (Art. 45 Abs. 1 VStrR). Papiere sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Zudem sind bei der Durchsuchung das Amtsgeheimnis sowie Geheimnisse, die Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten, Apothekern, Hebammen und ihren beruflichen Gehilfen in ihrem Amte oder Beruf anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Diese Bestimmungen konkretisieren im Bereich des Verwaltungsstrafrechts den verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV), welcher bei der Durchsuchung von Papieren zu beachten ist.

5.2 Amts- oder Berufsgeheimnisse im Sinne des Art. 50 Abs. 2 VStrR, die einer Durchsuchung der sichergestellten Daten entgegenstehen würden, sind von der Gesuchsgegnerin keine angerufen worden. Bei den geltend gemachten Geschäfts- und Privatgeheimnissen (act. 4, Rz. 59 ff.) handelt es sich nicht um solche, welche gemäss Art. 50 Abs. 2 VStrR dem Zugriff bzw. der Kenntnisnahme durch die Strafverfolgungsbehörden vorzuenthalten sind und im Rahmen eines Entsiegelungsverfahrens eine Triage durch die

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Beschwerdekammer erforderlich machen (vgl. hierzu u. a. TPF 2009 176 E. 4.2). Angesichts des Ausgeführten erweist sich demnach eine Durchsuchung der sich im erwähnten Ordner mit der Bezeichnung "Kunst" befindliche Daten durch die Gesuchstellerin ohne Weiteres als zulässig.

Zu beurteilen bleibt demnach die Verhältnismässigkeit der Durchsuchung sämtlicher sichergestellter Mail-Archivdaten der Gesuchsgegnerin. Diesbezüglich zu beachten ist, dass Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, besonders zurückhaltend einzusetzen sind (vgl. Art. 197 Abs. 2 StPO für das ordentliche Strafverfahren). Bei der Gesuchsgegnerin handelt es sich vorliegend nicht um eine Beschuldigte, sondern um eine durch eine Zwangsmassnahme betroffene Drittperson. Aus den Räumlichkeiten der Gesuchsgegnerin bereits beschlagnahmt wurden sämtliche aufgefundenen physisch vorhandenen Geschäftsunterlagen in Zusammenhang mit den im Hotel A. ausgestellten Kunstwerken, darunter auch in diesem Zusammenhang stehende ausgedruckte E-Mail-Nachrichten (act. 1.3). Was sich die Gesuchstellerin aufgrund der Durchsuchung sämtlicher Mail-Archivdaten der Gesuchsgegnerin für die Untersuchung an zusätzlichen Informationen verspricht, ist wie bereits erwähnt, nicht ersichtlich (vgl. oben stehende E. 4.2). Der statutarische Zweck der Gesuchsgegnerin ist der Betrieb und Erwerb von Hotelund Restaurationsunternehmungen (act. 1.11), weshalb der weit überwiegende Teil der Mailarchivdaten der Gesuchsgegnerin mit dem Gegenstand der Untersuchung überhaupt nicht in Zusammenhang gebracht werden kann. Diesbezüglich ebenfalls mitzuberücksichtigen ist, dass diese Daten äusserst umfangreich sind, nachdem deren Spiegelung allein ca. 2 ¼ Stunden in Anspruch nahm und im Rahmen derer Abspeicherung in komprimierter Form 157 Logfiles erstellt wurden (vgl. act. 1.4). Eine genauere Angabe über den Umfang der Daten ist den Aufzeichnungen der mit der Datensicherstellung beauftragten Person nicht zu entnehmen. In Abwägung all dieser Umstände erweist sich eine Durchsuchung der gesamten Mail-Archivdaten der Gesuchsgegnerin als unverhältnismässig. Deren Zulässigkeit ist zu verneinen.

6. Nach dem Gesagten ist das Gesuch teilweise gutzuheissen und es ist die Gesuchstellerin zu ermächtigen, die sichergestellten Daten aus dem mit dem Begriff "Kunst" bezeichneten Ordner (Verzeichnis […]) zu entsiegeln und zu durchsuchen. Soweit weitergehend, ist das Gesuch abzuweisen und die Gesuchstellerin ist anzuweisen, die nicht zur Durchsuchung freigegebenen Daten zu löschen. Mit Blick auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen ist festzuhalten, dass der Ausgang dieses Verfahrens im Ergebnis

- 11 bereits den dem Gesuch vorangehenden Vorschlägen der Gesuchsgegnerin für eine einvernehmliche Lösung entspricht (vgl. act. 1.8 und 1.10).

7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind somit keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG analog; siehe dazu TPF 2011 25 E. 3).

7.2 Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin für ihre Aufwendungen für das vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entrichten (Art. 25 Abs. 4 VStrR i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BGG analog und Art. 10 und 12 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen.

2. Die Gesuchstellerin wird ermächtigt, die sichergestellten Daten aus dem mit dem Begriff "Kunst" bezeichneten Ordner (Verzeichnis […]) zu entsiegeln und zu durchsuchen.

3. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. Die Gesuchstellerin wird angewiesen, die nicht zur Durchsuchung freigegebenen Daten zu löschen.

4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5. Die Gesuchstellerin hat der Gesuchsgegnerin für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Bellinzona, 31. Oktober 2013

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Eidgenössische Zollverwaltung - Rechtsanwälte Ulrich Kohli und Guido E. Urbach

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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