Verfügung vom 1. Juli 2026 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichterin Miriam Forni, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien A., Beschwerdeführer
gegen
Bundesanwaltschaft, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2026.62
BB.2026.62
2 Die Einzelrichterin hält fest, dass:
- A. mit Strafanzeige vom 8. April 2026 an die Bundesanwaltschaft wegen «Fehlmedikation zur Entfremdung des Völkermordes, als Verbrechen gegen die Menschlichkeit» gelangte (vgl. act. 1.2, erstes Lemma);
- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 1. Juni 2026 die Nichtanhandnahme der Strafanzeige verfügte (act. 1.2);
- A. mit Eingaben vom 3. und 5. Juni 2026 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte; er seine Schreiben mit «Revisionsklage, Ergänzungen und Nachträge» betitelte und zudem auch an den International Court of Justice in Den Haag, das schweizerische Bundesgericht, die Bundesanwaltschaft, die «Militärjustiz Bern» sowie an das Bezirksgericht Bülach richtete; er der Eingabe vom 3. Juni 2026 die obgenannte Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft beilegte (act. 1 und 2);
- die Beschwerdekammer den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juni 2026 darauf hinwies, dass seine Eingaben vom 3. und 5. Juni 2026 den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht genügen würden, weshalb sie ihm Frist bis zum 15. Juni 2026 ansetzte, um diese zu verbessern (act. 3);
- dieses Schreiben am 17. Juni 2026 von der Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retourniert wurde (act. 4).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung, dass:
- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts innert 10 Tagen seit deren Eröffnung Beschwerde erhoben werden kann (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- über das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel, auf Rechtsmittel, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten, und auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Rechtsmittel die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz entscheidet (Art. 388 Abs. 2 StPO);
- gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist;
BB.2026.62
3 - gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c);
- die Beschwerdebegründung sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3) und die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe zu nennen hat, die einen anderen Entscheid nahelegen (Urteile des Bundesgerichts 6B_613/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3.1; 1B_363/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1; 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_1532/2022 vom 8. Februar 2023 E. 3);
- gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO die Rechtsmittelinstanz die Eingabe zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurückweist, wenn sie diese Anforderung nicht erfüllt; sie auf das Rechtsmittel nicht eintritt, wenn die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht genügt;
- der Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 3. und 5. Juni 2026 keine Begehren stellt; er auch nicht darlegt, welche Punkte der Nichtanhandnahmeverfügung er anficht und welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen;
- die Beschwerdekammer daher den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Juni 2025 aufforderte, seine Eingaben bis zum 15. Juni 2026 zu verbessern, unter der Androhung, dass im Unterlassungsfalle auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);
- das Schreiben der Beschwerdekammer an die Wohnadresse des Beschwerdeführers per Einschreiben versendet und er zu deren Abholung von der Post am 9. Juni 2026 eingeladen wurde (act. 5); der Beschwerdeführer das Schreiben jedoch innerhalb der siebentägigen Frist nicht abholte, weshalb die Post dieses dem Gericht am 17. Juni 2026 zurückschickte (act. 4);
- nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gilt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste; die Begründung eines Verfahrensverhältnisses die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 142 IV 286 E. 1.6.2; 139 IV 228 E. 1.1; 138 III 225 E. 3.1; je mit Hinweisen);
- der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ohne Weiteres mit einer Zustellung durch das Bundesstrafgericht rechnen musste, weshalb das nicht abgeholte Schreiben vom 8. Juni 2026 als zugestellt gilt;
BB.2026.62
4
- der Beschwerdeführer dem Gericht innert Frist keine verbesserte Eingabe einreichte, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);
- die Gerichtsgebühr auf das gesetzliche und reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
BB.2026.62
5 Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 2. Juli 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.