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Bundesstrafgericht 27.02.2026 BB.2026.19

27. Februar 2026·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,136 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO);;Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO);;Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO);;Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO)

Volltext

Beschluss vom 27. Februar 2026 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Miriam Forni, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Taormina,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer,

Gegenstand Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO); vorsorgliche Massnahmen (Art. 388 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2026.19 Nebenverfahren: BP.2026.9

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») am 15. Dezember 2025 im Verfahren SV.23.0182 gegen die Bank B1., die Bank B2. und A. bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer») Anklage wegen Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und Strafbarkeit des Unternehmens (Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 und Art. 305bis StGB, eventualiter Art. 102 Abs. 1 i.V.m. Art. 305bis StGB) erhob, woraufhin die Strafkammer das Verfahren SK.2025.57 eröffnete und mit Verfügung vom 8. Januar 2026 die Hauptverhandlung in der Woche vom 21. bis 24. April 2026 ansetzte (act. 1.1 S. 1 f.);

- die BA im gleichen Sachverhaltskontext das Strafverfahren SV.19.0684 führte, in welchem sie den am 3. Dezember 2025 ergangenen Strafbefehl gegen C. und D. wegen des Verdachts der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) und Gehilfenschaft zur Bestechung fremder Amtsträger (Art. 25 i.V.m. Art. 305septies Abs. 1 StGB) am 6. Januar 2026 der Strafkammer zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies; die Strafkammer in der Folge das Verfahren SK.2026.1 eröffnete und die Hauptverhandlung auf den 26. und 27. Februar 2026 ansetzte (act. 1.2 S. 1 f.);

- A. die Strafkammer mit Schreiben vom 20. Februar 2026 um Vereinigung der Verfahren SK.2026.1 und SK.2025.57 ersuchte; sie überdies den Antrag stellte, die für den 26. und 27. Februar 2026 angesetzte Hauptverhandlung im Verfahren SK.2026.1 abzunehmen (act. 1.2);

- die Strafkammer das Gesuch von A. betreffend Vereinigung der Verfahren SK.2026.1 und SK.2025.57 mit Verfügung vom 25. Februar 2026 abwies und diese A. mit E-Mail vom gleichen Tag (vorab) mitteilte (act. 1.1 und act. 1 S. 7);

- A. dagegen mit Eingabe vom 26. Februar 2026 (Posteingang) bei der Beschwerdekammer Beschwerde erhob, worin sie um superprovisorische Anweisung des zuständigen Bundesstrafrichters ersucht, die für 26. und 27. Februar 2026 angesetzte Hauptverhandlung im Verfahren SK.2026.1 abzunehmen; sie in prozessualer Hinsicht um Beizug der Verfahrensakten ersucht und anmerkte, dass eine ausführliche Begründung der Beschwerde innert Frist nachgereicht werde (act. 1);

- die Strafkammer auf eine entsprechende Anfrage der Beschwerdekammer am 27. Februar 2026 bestätigte, dass die Hauptverhandlung im Verfahren SK.2026.1 am 26. Februar 2026 begonnen hat und am 27. Februar 2026 fortgesetzt wurde (act. 2);

- 3 -

- kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie gegen die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes – ausser gegen deren verfahrensleitende Entscheide – bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- zur Beschwerdeerhebung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung vorausgesetzt wird (Art. 382 Abs. 1 StPO);

- das zur Beschwerdeführung berechtigende Rechtsschutzinteresse grundsätzlich ein aktuelles und praktisches sein muss (statt vieler: BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.89 vom 14. Juni 2018 E. 1.2.1, s.a. TPF 2017 93 E. 2.2; 2004 40 E. 2.1 S. 43);

- auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses unter Umständen verzichtet werden kann, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. BGE 135 I 79 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_704/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.2; TPF 2010 165 E. 2.3.1; TPF 2004 34 E. 2.2);

- das Beschwerdeverfahren abzuschreiben ist, wenn die im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung gegebene Beschwer im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dahinfällt und die Beschwerde gegenstandslos wird (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 554 m.w.H. in Fn. 1959);

- nachdem die Strafkammer im Verfahren SK.2026.1 am 26. und 27. Februar 2026, mithin während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Verfahren SK.2026.1 die Hauptverhandlung bereits durchgeführt hat (act. 2), das

- 4 aktuelle Interesse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung ihrer Beschwerde dahingefallen ist;

- keine Gründe ersichtlich sind, weshalb vorliegend auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden könnte, weshalb das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist;

- das Beschwerdeverfahren zufolge der durchgeführten Hauptverhandlung im Verfahren SK.2026.1 gegenstandslos geworden ist, weshalb der vorliegende Beschluss bereits zum jetzigen Zeitpunkt und gestützt auf die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Unterlagen ergehen kann; dementsprechend auf Abwarten des Ablaufs der laufenden Rechtsmittelfrist sowie auf Beizug der Verfahrensakten verzichtet werden kann;

- bei diesem Ergebnis das Gesuch auf Anordnung superprovisorischer Massnahmen (Nebenverfahren BP.2026.9) ebenfalls abzuschreiben ist;

- bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit eines Beschwerdeverfahrens diejenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig wird, welche die Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittels verursacht hat (TPF 2011 31 m.w.H.; vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.49 vom 3. Mai 2019; BB.2017.218 vom 15. Februar 2018; BB.2016.366 vom 6. Dezember 2016; BB.2016.284 vom 7. September 2016; BB.2016.274 vom 26. Juli 2016);

- das vorliegende Beschwerdeverfahren infolge der am 26. und 27. Februar 2026 durchgeführten Hauptverhandlung im Verfahren SK.2026.1 gegenstandslos wurde;

- die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens somit von keiner der Parteien direkt verursacht wurde;

- es sich unter diesen Umständen rechtfertigt, für den vorliegenden Beschluss weder eine Gerichtsgebühr zu erheben noch der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen.

- 5 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. Das Gesuch auf Anordnung superprovisorischer Massnahmen wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

4. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Bellinzona, 27. Februar 2026

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Andrea Taormina - Bundesanwaltschaft - Bundesstrafgericht, Strafkammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen den vorliegenden Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).

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