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Bundesstrafgericht 26.11.2025 BB.2025.79

26. November 2025·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,437 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO);;Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO);;Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO);;Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)

Volltext

Beschluss vom 26. November 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschlagnahme (Art. 263 ff. StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2025.79

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Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führt seit dem 3. Dezember 2024 gestützt auf eine Strafanzeige der Schweizerischen Bundesbahnen AG (nachfolgend «SBB AG» oder «SBB») vom 26. September 2024 eine Strafuntersuchung gegen B. wegen des Verdachts der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB), des Betrugs (Art. 146 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 WG). B. wird vorgeworfen, in seiner Funktion als Abteilungsleiter […] bei der SBB AG mindestens im Zeitraum von 2007 bis zu seiner Festnahme am 20. November 2024 mit Hilfe von Drittpersonen bzw. für deren Unternehmen, die Bezahlung von Rechnungen für nicht erbrachte Leistungen ausgelöst und die Rechnungen (zumindest teilweise) selbst erstellt zu haben. Der geschätzte Schaden belaufe sich aktuell auf ca. CHF 9 Mio. (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft [nachfolgend «Verfahrensakten»], Urk. 1.1-2024.10.01-1; 1.1-2024.12.03-1; 5-2024.09.26-1; act. 1.1).

B. In diesem Zusammenhang erliess die Bundesanwaltschaft am 5. August 2025 einen Beschlagnahmebefehl betreffend ein Motorfahrzeug der Marke MINI Cooper Works Cabrio (nachfolgend «MINI Cooper»; Verfahrensakten, Urk. 8.10-2025.08.05-1.1 ff. = act. 1.1).

C. Dagegen erhob A. mit nicht datierter Eingabe (Poststempel 14. August 2025) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde (act. 1). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Beschlagnahmebefehls.

D. Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 28. August 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 3).

E. Die A. bis zum 26. September 2025 angesetzte Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik liess er unbenutzt verstreichen (act. 6).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen.

1.2 Zur Beschwerde berechtigt ist ferner jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides und damit eine Beschwer ist nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 233). Bei Massnahmen betreffend Motorfahrzeuge liegt das rechtlich geschützte Interesse in erster Linie beim Halter (Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 9. Oktober 2012; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2008.28 vom 4. Juni 2008 E. 1.2). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.3 Gemäss Halterabklärung durch das Bundesamt für Polizei fedpol ist der Beschwerdeführer seit dem 2. Juni 2025 Halter des Personenwagens MINI Cooper (vgl. Aktennotiz über die Halterabklärung vom 4. Juli 2025; Verfahrensakten, Urk. 10.1-2025.07.04-1.1 ff.). Der Beschwerdeführer ist daher berechtigt, gegen den Beschlagnahmebefehl vom 5. August 2025 Beschwerde zu erheben (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.114 vom 9. Oktober 2012 m.w.H.). Die Beschwerde wurde ferner frist- und formgerecht eingereicht, sodass darauf einzutreten ist.

2. 2.1 Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich

- 4 einzuziehen sind (Einziehungsbeschlagnahme). Die Einziehungsbeschlagnahme ist eine provisorische konservatorische prozessuale Zwangsmassnahme zur vorläufigen Sicherstellung der allenfalls einzuziehenden Vermögenswerte (BGE 141 IV 360 E. 3.2; 140 IV 57 E. 4.1.1). Von einer Beschlagnahme ist nur dann abzusehen, wenn ein Drittrecht im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB eindeutig gegeben ist und damit eine Einziehung offensichtlich ausser Betracht fällt. In allen übrigen Fällen gebietet das öffentliche Interesse die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme (vgl. zum Ganzen TPF 2005 109 E. 5.2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.12 vom 3. Juli 2017 E. 3.2.1). Für die Einziehungsbeschlagnahme wird ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht gegenüber dem Inhaber des Gegenstandes bzw. Vermögenswertes oder einem Dritten vorausgesetzt, wonach die betroffenen Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB; Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 124 IV 313 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_277/2015 vom 12. Januar 2016 E. 4.2; TPF 2005 84 E. 3.1.2). Ferner hat die Einziehungsbeschlagnahme im öffentlichen Interesse zu liegen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_352/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.1; TPF 2005 84 E. 3.2.2).

2.2 Gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ist die Einziehung ausgeschlossen, wenn ein Dritter die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben hat und soweit er für sie eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihm gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Der Dritterwerber ist nicht gutgläubig, wenn er nach den Umständen die deliktische Herkunft der Sachen annehmen musste. Der Entscheid bezüglich des guten Glaubens des Dritten, der sich auf die Ausnahme von Art. 70 Abs. 2 StGB beruft, liegt beim Sachrichter, solange nicht bereits im Untersuchungsstadium offensichtlich ist bzw. eindeutig feststeht, dass eine Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte ausgeschlossen ist (TPF 2010 22 E. 2.2.3 S. 26 m.w.H.).

3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, Eigentümer des beschlagnahmen Fahrzeuges zu sein. Er habe Kenntnis von einem unterschriebenen Kaufvertrag von B. und einem Verzichtserklärungsvertrag zwischen den Eheleuten B. und C. Er sei seit Anfang 2024 in Besitz des Autos und Versicherungsnehmer seit November 2024. B. sei mit einer Ummeldung auf C. schriftlich sowie mündlich einverstanden gewesen. Laut Aussagen von C. und Familienangehörigen sowie Freunden sei dieses Auto immer ein

- 5 ausschliesslich für C. gekauftes Auto gewesen, welches sie und ihre Kinder seit 2019 benutzt hätten. Es sei nie ein Fahrzeug auf C. eingelöst worden, die Bezahlung hingegen habe laut ihrer Aussage aus zusammen in der Ehe erwirtschaftetem Geld gestammt. Auch sei sie für den Unterhalt des Autos aufgekommen, was Transaktionen belegen würden. Zum Zeitpunkt der Ummeldung sei das Fahrzeug auch kein Firmenfahrzeug gewesen, sondern Privatbesitz der beiden. Er habe dieses Auto bezahlt und rechtlich erworben und habe seit November hohe Ausgaben für Wartung und Reparaturen gehabt. Seit März wohne er mit C. und deren Kindern zusammen und komme für deren Unterhalt auf, da B. seit seiner Inhaftierung keinen Unterhalt zahle. C. sei aus diesem Grund Hauptlenkerin und nutze den Wagen für Transport der Kinder und den Weg zur Arbeit. Sie sei auf das Auto angewiesen (act. 1).

3.2 Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde nicht zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerin zum hinreichenden Tatverdacht gegen B. wegen der eingangs erwähnten Delikte (vgl. supra lit. A).

Ausgehend von den sich auf die Akten stützenden Darlegungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Beschlagnahmebefehl vom 5. August 2025 (act. 1.1) und in der Beschwerdeantwort vom 28. August 2025 (act. 3, S. 2 ff. samt Beilagen) ist der hinreichende Tatverdacht gegen B. auf ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB), Betrug (Art. 146 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 WG) ohne Weiteres gegeben.

3.3 Zu den Beschlagnahmegründen führte die Beschwerdegegnerin aus, B. habe ausgesagt, dass das beschlagnahmte Fahrzeug mit Geldern deliktischen Ursprungs im Jahr 2019 über die D. AG erworben worden sei. Als Geschäftsführerin der D. AG sei bis zum 15. Juli 2025 E. eingetragen gewesen. Seither sei B. als einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift eingetragen. Die Kontrolle über die Gesellschaft habe allerdings faktisch immer B. gehabt, welcher die D. AG für sein kriminelles System genutzt habe. B. sei daher auch als Halter des beschlagnahmten Personenwagens eingetragen gewesen. Am 2. Juni 2025 sei das Fahrzeug neu auf den Beschwerdeführer, den Lebenspartner von C., eingelöst worden. Gemäss Aussagen von B. gehe C. davon aus, dass der Personenwagen in ihrem Eigentum sei, allerdings nie ein Kaufvertrag zustande gekommen sei. In den Akten liege kein beidseitig unterzeichneter Kaufvertrag vor. Es sei nicht ersichtlich, dass das Eigentum am Personenwagen auf C. respektive den Beschwerdeführer übertragen worden sei. Es werde daher darauf abgestellt, dass der Personenwagen nach wie vor im Eigentum der D. AG stehe. Die Eintragung des Beschwerdeführers als neuer Halter des Personenwagens

- 6 sei erst am 2. Juni 2025 erfolgt, ein halbes Jahr nachdem B. verhaftet worden sei. Seine Ehefrau, C., sei durch die Bundeskriminalpolizei als Auskunftsperson einvernommen worden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als neuer Lebenspartner von C. Kenntnis von den gegenüber B. erhobenen Vorwürfen gehabt habe. Somit liege kein Erwerb respektive Eintragung als Halter in Unkenntnis der Einziehungsgründe vor. Ebenfalls sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass für den Personenwagen eine gleichwertige Gegenleistung erbracht worden wäre (act. 1.1).

3.4 Gestützt auf die vorliegende Aktenlage, insbesondere auf die im Rahmen der Einvernahme vom 19. Juni 2025 getätigten Aussagen von B., wonach der beschlagnahmte MINI Cooper mit den deliktisch erlangten «SBB-Geldern» erworben worden sei (Verfahrensakten Urk. 13.1-2025.06.19-1.15), ist der Zusammenhang zwischen den beschlagnahmten Fahrzeug und der untersuchten Straftat ohne Weiteres gegeben. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch gar nicht bestritten. Ferner ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass sich in den Akten keine Hinweise für eine Eigentumsübertragung des Fahrzeuges auf den Beschwerdeführer finden. Aktenkundig ist vielmehr Folgendes: Am 31. Juli 2019 erfolgte vom Konto der D. AG bei der Bank F., IBAN 1 zugunsten der Garage G. AG eine Überweisung von CHF 49'770.--, nachdem diese der D. AG am 1. Juni 2019 ein Angebot für den Erwerb des MINI John Cooper Works Cabrio in der Höhe von CHF 49'850.-- unterbreitet hatte (Verfahrensakten, Urk. 7.1.1.1.6A- 2024.12.06-5.90; Urk. 10.1-2025.07.04-1.3). Gemäss Ermittlungen der Bundeskriminalpolizei ist das beschlagnahmte Fahrzeug nie auf die D. AG eingelöst worden. Halter des Fahrzeugs sei B. gewesen, bevor das Auto am 2. Juni 2025 auf den Beschwerdeführer eingelöst worden sei (Verfahrensakten, Urk. 10.1-2025.07.04-1.1 f.). Bei den Akten liegt ferner ein Kaufvertrag über den MINI Cooper zwischen B. und C., welcher vom 19. März 2024 datiert. Unterzeichnet wurde der Vertrag nur von C. Als Kaufpreis war «13» angegeben (Verfahrensakten, Urk. 10.1-2025.07.04-1.5). Ein weiterer, sich bei den Akten befindender Vertrag vom 20. März 2024 zwischen B. und C. über den Verkauf des MINI Cooper zum Preis von CHF 30'000.-- ist hingegen nur von B. unterzeichnet (Verfahrensakten, Urk. 13.1-2025.06.19-1.36). B. sagte anlässlich der delegierten Einvernahme aus, C. habe den Vertrag vom 20. März 2024 nicht unterzeichnet. Er habe eigentlich gewollt, dass das Auto wieder zurück nach Z. gebracht werde. Sie habe jedoch geantwortet, dass ihr dies egal sei (Verfahrensakten, Urk. 13.1-2025.06.19-1.15 f.). Bei den Akten befinden sich sodann zwei Schreiben von B. an C. vom 7. Mai und 2. Juni 2025. Daraus ist ersichtlich, dass B. seiner Frau am 7. Mai 2025 einen neuen Kaufvertrag über den MINI Cooper zu einem Kaufpreis von CHF 28'000.-- zugestellt hatte. Er schrieb, dass sie das Fahrzeug entweder

- 7 bis zum 31. Mai 2025 kaufen könne oder ihm das Fahrzeug bis zum 31. Mai 2025 zurückgeben müsse (Verfahrensakten, Urk. 23-2025.06.04- 1.2 ff.). Gemäss einem Schreiben von C. an die Bundesanwaltschaft vom 4. Juni 2025 soll sie den Kaufvertrag jedoch nie unterzeichnet haben (Verfahrensakten, Urk. 23-2025.06.04-1.1). Gestützt auf die dem Gericht vorliegenden Akten bestehen somit – wie bereits oben erwähnt – keine Hinweise auf eine Eigentumsübertragung des beschlagnahmten Fahrzeugs von der D. AG an den Beschwerdeführer oder an C. Auch der Beschwerdeführer selbst reicht dem Gericht keine Dokumente ein, die Derartiges belegen würden. Daran ändert auch die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte, nicht datierte Verzichtserklärung, welche von B. unterzeichnet worden sein soll, nichts. Ein Halterwechsel allein vermag keine Eigentumsübertragung zu begründen. Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er die Motorfahrzeugversicherung über den MINI Cooper abgeschlossen hat, etwas zu seinen Gunsten ableiten. Schliesslich äussert sich der Beschwerdeführer auch nicht dazu, ob er eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat bzw. inwiefern die Einziehung des Fahrzeugs ihm gegenüber eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Damit braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob er das Fahrzeug in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben haben soll.

3.5 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).

- 8 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 26. November 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

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