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Bundesstrafgericht 07.07.2025 BB.2025.45

7. Juli 2025·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·7,552 Wörter·~38 min·1

Zusammenfassung

Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft und das Opfer im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO);;Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft und das Opfer im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO);;Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft und das Opfer im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO);;Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft und das Opfer im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)

Volltext

Beschluss vom 7. Juli 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., vertreten durch Beiständin B., und diese substituiert durch C.,

Beschwerdeführer

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT,

2. D., vertreten durch Rechtsanwalt Niklaus Mürner, 3. E., vertreten durch Rechtsanwalt Markus Wyttenbach,

4. F., vertreten durch Rechtsanwalt Sebastiaan van der Werff,

5. BANK G.,

Beschwerdegegner

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2025.45 Nebenverfahren: BP.2025.41

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Vorinstanz BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer,

Gegenstand Verfahrenshandlung der Strafkammer (Art. 20 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft und das Opfer im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)

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Sachverhalt:

A. Mit Anklageschrift vom 6. Dezember 2024 an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts erhob die Bundesanwaltschaft in der Strafuntersuchung SV.22.1560 Anklage gegen D. (nachfolgend «Beschuldigter 1»), E. (nachfolgend «Beschuldigter 2») und F. (nachfolgend «Beschuldigter 3). Den Beschuldigten 1 und 2 wird zusammengefasst unter anderem vorgeworfen, zusammen mit zwei weiteren Mittätern versucht zu haben, mit zwei Sprengladungen einen Geldausgabeautomaten der Bank G. aufzubrechen, um daraus in der Folge Bargeld zu entwenden. Da der Sprengstoff der in das Geldausgabefach eingeführten Sprengladung nicht vollständig umgesetzt habe und auch die Explosion an der Rückseite des Containers nicht stark genug gewesen sei, um die Sicherheitstüre aufzusprengen, sei es der Täterschaft nicht gelungen, sich Zugang zum Tresor zu verschaffen (Akten SK.2024.71, pag. 11.100.003). In diesem Zusammenhang wird dem Beschuldigten 3 unter anderem vorgeworfen, dass er den Beschuldigten 1 am Tag der Geldausgabeautomatensprengung an seinem Domizil übernachten lassen und ihm anschliessend die Flucht aus der Schweiz ermöglicht habe (Akten SK.2024.71, pag. 11.100.004). Dem Beschuldigten 3 wird zusammengefasst ausserdem vorgeworfen, seinem damals minderjährigen Sohn A. (nachfolgend «Beschwerdeführer») in der Zeit von Dezember 2021 bis Ende März 2022 den Zugang zu einer Hanf- Indooranlage verschafft zu haben, wobei letzterer das angebaute Marihuana auch konsumiert habe (vgl. Anklageziffer 1.4.2.3). Im Jahr 2022 habe der Beschuldigte 3 dem Beschwerdeführer mehrere Male eine Ohrfeige verpasst und ihn am 10. März 2022 mit der flachen Hand mehrfach gegen die Stirn geschlagen (vgl. Anklageziffer 1.4.4). In der Zeit von 2020 bis 2022 habe der Beschuldigte 3 den Beschwerdeführer an deren Domizil als «Arschloch», «Hund», «Pisser» und «Bastard» bezeichnet (vgl. Anklageziffer 1.4.6). Am 11. März 2022 habe der Beschuldigte 3 in Anwesenheit seiner Ehefrau gegenüber dem Beschwerdeführer gesagt: «Du bisch unfähig, du ghörsch ine gschlossni Klinik, du bisch behinderet, du würsch uf dr Stross lande.» (vgl. Anklageziffer 1.4.5). Am 6./7. Dezember 2021 habe der Beschuldigte 3 dem Beschwerdeführer gedroht, ihn und dessen Kollegen in der Garage einzusperren, die beiden mit einem Militärgürtel zu verprügeln und ihnen die Knochen zu brechen, wenn sie noch einmal vom Heim entfliehen würden. Zur Untermauerung seiner Drohung habe er zwei Nachbarn beigezogen, in deren Anwesenheit er dem Beschwerdeführer und dessen Kollegen in Aussicht gestellt haben soll, die Nachbarn würden sie «kaputt hauen», wenn sie nicht aufhören würden, aus dem Heim «abzuhauen». Bei anderer Gelegenheit soll

- 4 er den Beschwerdeführer mit einem Messer bedroht haben oder ihn verbal mehrfach mit dem Tod bedroht haben; er werde seine Mutter und seine Grossmutter «in den Kopf schiessen» und den Beschwerdeführer «mit dem Messer abstechen» (vgl. Anklageziffer 1.4.7; zum Ganzen Akten SK.2024.71, pag. 11.100.005 und -26 f.).

B. Mit Schreiben vom 10. Januar 2025 teilte die Strafkammer den Parteien unter anderem mit, dass der Beschwerdeführer als Auskunftsperson an der Hauptverhandlung zu Anklageziffern 1.4.2.3, 1.4.4 bis 1.4.7 einvernommen werde (Akten SK.2024.71, pag. 11.400.001 f.).

C. Mit Schreiben vom 14. März 2025 an die Strafkammer liess der Beschwerdeführer namentlich Folgendes beantragen (act. 1.3): 1. Es sei gestützt auf Art. 154 Abs. 4 lit. b und c StPO auf eine weitere Befragung des Privatklägers zu verzichten.

2. Eventualiter seien für die Befragung des Privatklägers folgende Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 154 Abs. 4 StPO zu erlassen:

- Es sei zu jeder Zeit sicherzustellen, dass der Privatkläger nicht auf den Beschuldigten 3 trifft;

- Die Befragung des Privatklägers sei im Beisein einer Spezialistin, von einer zu diesem Zweck ausgebildeten Person durchzuführen;

- Die Befragung des Privatklägers sei in einem separaten Raum in Abwesenheit des Beschuldigten 3 durchzuführen und die Parteien üben ihre Rechte durch die befragende Person aus;

- Die weiteren Beschuldigten 1 und 2, ihre Rechtsvertretungen sowie allfällige Vertreter der Bank G. seien von der Einvernahme des Privatklägers auszuschliessen.

3. Es sei die Öffentlichkeit – mit Ausnahme der akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter – von der Hauptverhandlung vom 9., 10. sowie 11. Juli 2025, von der Urteilseröffnung sowie im Falle einer Verschiebung der Hauptverhandlung auch von allfälligen Ersatzterminen für die Hauptverhandlung und die Urteilseröffnung vollständig auszuschliessen. […]

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D. Mit Schreiben vom 13. Mai 2025 stellte die Strafkammer den Parteien Kopien der Stellungnahmen der Gegenparteien zu den Beweisanträgen resp. zu den prozessualen Anträgen zur Kenntnisnahme und zu deren Akten zu (Akten SK.2024.71, pag. 11.400.013 f.).

E. Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 ordnete der Vorsitzende der Strafkammer unter anderem was folgt an (act. 1.1): […] 5. Die Anträge der Vertretung von A., es sei auf eine Befragung des Genannten in der Hauptverhandlung zu verzichten, eventualiter seien für die Befragung Schutzmassnahmen i.S.v. Art. 154 Abs. 4 StPO zu erlassen, werden abgewiesen.

6. Der Antrag der Vertretung von A. auf Ausschluss der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung wird abgewiesen. […]

F. Mit Schreiben vom gleichen Tag an die Strafkammer liess der Beschwerdeführer zu den Eingaben der anderen Parteien replizieren (act. 1.4).

G. Mit Beschwerde vom 6. Juni 2025 (Posteingang: 11. Juni 2025) gegen die Verfügung der Strafkammer vom 26. Mai 2025 gelangt der Beschwerdeführer, vertreten durch B., Vertretungsbeiständin für den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 306 Abs. 2 ZGB, diese substituiert durch C., an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt (act. 1): 1. Die Ziffern 5 und 6 der Verfügung vom 26. Mai 2025 seien aufzuheben. 2. Es sei gestützt auf Art. 154 Abs. 4 lit. b und c StPO auf eine weitere Befragung des Privatklägers zu verzichten. 3. Eventualiter seien für die Befragung des Privatklägers folgende Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 154 Abs. 4 StPO zu erlassen:

- Es sei zu jeder Zeit sicherzustellen, dass der Privatkläger nicht auf den Beschuldigten 3 trifft;

- Die Befragung des Privatklägers sei im Beisein einer Spezialistin, von einer zu diesem Zweck ausgebildeten Person durchzuführen;

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- Die Befragung des Privatklägers sei in einem separaten Raum in Abwesenheit des Beschuldigten 3 durchzuführen und die Parteien üben ihre Rechte durch die befragende Person aus;

- Die weiteren Beschuldigten 1 und 2, ihre Rechtsvertretungen sowie allfällige Vertreter der Bank G. seien von der Einvernahme des Privatklägers auszuschliessen. 4. Es sei die Öffentlichkeit – mit Ausnahme der akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter – von der Hauptverhandlung vom 9., 10. sowie 11. Juli 2025, von der Urteilseröffnung sowie im Falle einer Verschiebung der Hauptverhandlung auch von allfälligen Ersatzterminen für die Hauptverhandlung und die Urteilseröffnung vollständig auszuschliessen.

5. Eventualiter sei die Öffentlichkeit von sämtlichen Verfahrenshandlungen im Strafverfahren gegen den Beschuldigten 3, welche mit dem Privatkläger im Zusammenhang stehen – mit Ausnahme der akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter – auszuschliessen.

6. Dem Privatkläger A. seien keinerlei Kosten und Entschädigungen aufzuerlegen. Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

H. Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2025 beantragt die Strafkammer, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen (act. 5). Der Beschuldigte 3 beantragt mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2025, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen (act. 7). Der Beschuldigte 2 und die Bundesanwaltschaft verzichteten ausdrücklich auf eine Beschwerdeantwort (act. 3 und 4). Der Beschuldigte 1 und die Bank G. liessen sich nicht vernehmen.

I. Mit Beschwerdereplik vom 27. Juni 2025 lässt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde festhalten (act. 9).

J. Die Bundesanwaltschaft, die Vorinstanz, der Beschuldigte 2 und der Beschuldigte 3 verzichteten ausdrücklich auf eine Beschwerdeduplik (act. 11, 12, 13 und 18). Die Eingaben werden den Verfahrensbeteiligten mit vorliegendem Beschluss zur Kenntnis gebracht. Der Beschuldigte 1 und die Bank G. liessen sich nicht vernehmen.

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Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte zulässig; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Diese Bestimmung ist in Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 StPO zu lesen, wonach verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden können. Nach der Rechtsprechung ist die unmittelbare Beschwerdeführung nach Art. 65 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b Teilsatz 2 StPO bei Entscheiden, die den Gang des Verfahrens betreffen, ausgeschlossen. Dabei handelt es sich insbesondere um alle Entscheide, welche sich auf die Fortführung und den Ablauf des Verfahrens vor und während der Hauptverhandlung beziehen (BGE 143 IV 174 E. 2.2; 140 IV 202 E. 2.1; 138 IV 193 E. 4.3.1). Bei Anordnungen über den Verfahrensgang, die vor der Eröffnung der Hauptverhandlung getroffen werden, beschränkt die Rechtsprechung den Ausschluss der Beschwerde gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO indessen auf Entscheide, welche keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Kann ein verfahrensleitender Entscheid jedoch einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, ist die Beschwerde gemäss Art. 393 StPO grundsätzlich zulässig (BGE 143 IV 175 E. 2.2; 140 IV 202 E. 2.1). Der Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils entspricht demjenigen in Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 143 IV 175 E. 2.3). In Strafsachen muss der Nachteil nicht bloss tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 143 IV 175 E. 2.3; je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen zuletzt u.a. Urteil des Bundesgerichts 7B_32/2024 vom 22. April 2025 E. 2.2 m.w.H.).

1.2 Die vorliegend angefochtene Verfügung der Strafkammer vom 26. Mai 2025 ist vor der Eröffnung der Hauptverhandlung ergangen. Durch den in Ziffern 5 und 6 verfügten Verzicht auf Massnahmen zum Schutz des Beschwerdeführers droht eine Verletzung von geltend gemachten Rechten des (kindlichen) Opfers (Art. 70 Abs. 1 lit. a, Art. 152 Abs. 3 und Art. 154 Abs. 4 StPO). Eine

- 8 durch die öffentliche Verhandlung, die Begegnung mit dem Beschuldigten 3, die Einvernahme oder die Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten 3 verursachte Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers bzw. (schwere) psychische Belastung des Beschwerdeführers liesse sich durch einen späteren günstigeren Entscheid nicht beseitigen. Dem Beschwerdeführer droht damit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil.

1.3 Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Vorinstanz nach der Zustellung von Stellungnahmen zu seiner Eingabe vom 14. März 2025 vor Ablauf von 10 Tagen verfügt habe. Entsprechend sei seine Replik vom 26. Mai 2025 unberücksichtigt geblieben.

2.2 Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Die Begründetheit der Rüge führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Der Beschwerdeführer beantragt aber gerade keine Rückweisung und stellt stattdessen (ausschliesslich) reformatorische Anträge. Er selbst scheint mithin davon auszugehen, dass eine allfällige Verletzung des Replikrechts hier als geheilt gelten könnte und kein Anlass für eine Rückweisung bestünde. Es kann daher offenbleiben, ob die Rüge begründet ist.

3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt (implizit) eine Verletzung von Art. 154 Abs. 4 StPO und in diesem Zusammenhang eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht begründe, weshalb sie seinen Hauptantrag, nicht erneut befragt zu werden, abweise.

3.2 3.2.1 Die Anwendbarkeit der Regeln von Art. 154 Abs. 4 StPO setzt unter anderem voraus, dass erkennbar ist, dass die Einvernahme oder die Gegenüberstellung für das Kind zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte.

3.2.2 An die Erkennbarkeit einer schweren psychischen Belastung dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1191). Konkret bedeutet dies, dass der Anwendungsbereich von Art. 154 Abs. 4 StPO

- 9 dann eröffnet ist, wenn eine schwere psychische Belastung nicht ausgeschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_653/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.3.2, in: Pra 2017 Nr. 41; vgl. zuletzt u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_848/2022 vom 21. Juni 2023 E. 1.1.2 mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen sind insbesondere die Art und die Umstände der Tat, das Alter und der Entwicklungsstand des Kindes, die bisherigen Auswirkungen der Tat auf dessen Psyche und dessen Verhältnis zur beschuldigten Person (VOGT, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilferecht, 4. Aufl. 2020, Art. 154 StPO N. 11; vgl. DEVAUD, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 154 StPO N. 8a; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire, 2. Aufl. 2016, Art. 154 StPO N. 2; WOHLERS, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 154 StPO N. 9).

3.2.3 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, die Vertretung des Beschwerdeführers stütze sich auf Art. 154 Abs. 4 StPO. Die in dieser Bestimmung vorgesehenen Massnahmen zum Schutz von Kindern als Opfer kämen zum Zug, wenn erkennbar sei, dass die Einvernahme oder die Gegenüberstellung für das Kind zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte. Bei der Anwendung von Art. 154 Abs. 4 StPO stünden Delikte gegen die sexuelle Integrität im Vordergrund. Solche oder vergleichbar schwerwiegende Delikte stünden vorliegend nicht zur Diskussion. Zudem sei der Beschwerdeführer 17 Jahre alt. Dieser Umstand entschärfe die Problematik der möglichen psychischen Belastung der einzuvernehmenden Person zusätzlich. Unter den gegebenen Umständen seien die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 154 Abs. 4 StPO nicht erkennbar.

3.2.4 Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, seine erneute Einvernahme würde für ihn eine schwere psychische Belastung darstellen. Schon die Aussicht darauf verursache bei ihm Stresszustände. Bereits die letzte Befragung im Jahre 2022 sei für ihn eine schwere psychische Belastung gewesen. Unter anderem aufgrund dieser Belastungen durch die mehrfache Befragung habe er in den Jahren 2023/2024 eine Therapie besucht. Eine erneute Befragung würde das erlittene Trauma erneut aufleben lassen, was es zu verhindern gelte.

3.2.5 Wie die Vorinstanz in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend ausführt, sind die Vorbringen des Beschwerdeführers unfundiert. Der mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. März 2025 eingereichte Bericht von Herrn H. vom 12. März 2025 beruht auf Feststellungen im Jahr 2023 und weist damit keine Aktualität auf. Das mutmassliche Tatgeschehen (Zugänglichmachen von Betäubungsmitteln, mehrfache Tätlichkeiten, üble Nachrede, mehrfache Beschimpfung, mehrfache Drohung) liegt über drei Jahre zurück. Der

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Beschwerdeführer ist heute 17-jährig. Nach eigenen Angaben hatte er in den letzten 3 Jahren keinen Kontakt mehr mit dem Beschuldigten 3 und absolviert aktuell eine Lehre als […]. Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer sich nach dem mutmasslichen Tatgeschehen nicht fortentwickelt hätte und der Beschuldigte 3 in den letzten drei Jahren versucht hätte, ihn zu gefährden, bedrohen und/oder einzuschüchtern, liegen nicht vor. Soweit die Vorinstanz zusammenfassend festhält, angesichts der Art der zu beurteilenden Delikte, der nahenden Volljährigkeit des Beschwerdeführers, der verstrichenen Zeit, der Distanz zum Beschuldigten 3 und der Einbettung in einem beruflichen Umfeld sei beim Beschwerdeführer kein Schutzerfordernis erkennbar, kann dem beigepflichtet werden, als nicht erkennbar ist, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte.

3.2.6 Ist nicht erkennbar, dass die Einvernahme oder die Gegenüberstellung für den Beschwerdeführer zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte, kann der Beschwerdeführer aus Art. 154 Abs. 4 StPO keine Rechte ableiten. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Anträge des Beschwerdeführers abwies, auf eine weitere Befragung des Beschwerdeführers sei zu verzichten (vgl. Art. 154 Abs. 4 lit. b und c StPO), eventualiter sei die Befragung des Beschwerdeführers im Beisein einer Spezialistin, von einer zu diesem Zweck ausgebildeten Person durchzuführen (vgl. Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO) und die Parteien hätten ihre Rechte durch die befragende Person auszuüben (vgl. Art. 154 Abs. 4 lit. e StPO). Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung geht ausreichend hervor, weshalb die Vorinstanz diese Anträge abgewiesen hat. Inwiefern der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein soll, die Abweisung sachgerecht anzufechten, ist nicht ersichtlich. Damit ist auch keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Begründungspflicht) auszumachen.

3.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.

4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt (implizit) eine Verletzung von Art. 152 Abs. 3 StPO.

4.2 4.2.1 Art. 152 regelt «allgemeine Massnahmen zum Schutz von Opfern». Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 116 Abs. 1 StPO). Zur Bejahung der Opferstellung muss die

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Beeinträchtigung von einer gewissen Intensität sein. Es genügt nicht jede geringfügige Beeinträchtigung des psychischen Wohlbefindens; nur kurzfristige, den Moment der Tat nicht überdauernde psychische Beeinträchtigungen (wie z. B. Angst, Schrecken, Ärger oder Unannehmlichkeiten) vermögen die Opferstellung nicht zu begründen (vgl. BGE 129 IV 216 E. 1.2.1; 120 Ia 157 E. 2d/aa). Entscheidend ist nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit der geschädigten Person, weshalb auch eine blosse Tätlichkeit die Opferstellung begründen kann, wenn sie zu einer nicht unerheblichen psychischen Beeinträchtigung führt (BGE 131 I 455 E. 1.2.2; 128 I 218 E. 1.2; 125 II 265 E. 2a/aa). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (BGE 120 Ia 157 E. 2d/aa mit Hinweisen). Weil es bei Art. 116 f. StPO – anders als im Rahmen des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) – nicht um die Inanspruchnahme aufwendiger staatlicher Leistungen, sondern «bloss» um die Gewährung besonderer Schutz- und Informationsrechte geht, sind weniger hohe Anforderungen an den Nachweis der erheblichen Integritätsbeeinträchtigung zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_653/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4 mit Hinweis, in: Pra 2017 Nr. 41).

4.2.2 Dass die dem Beschuldigten 3 vorgeworfenen Taten zum Nachteil des Beschwerdeführers die für die Annahme einer Opferstellung des Beschwerdeführers geforderte Intensität erreichen, wird von den Verfahrensbeteiligten vorliegend nicht in Frage gestellt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Opferstellung abzusprechen wäre.

4.3 4.3.1 Gemäss Art. 152 Abs. 3 StPO vermeiden die Strafbehörden eine Begegnung des Opfers mit der beschuldigten Person, wenn das Opfer dies verlangt. Sie tragen in diesem Fall dem Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör auf andere Weise Rechnung. Insbesondere können sie das Opfer in Anwendung von Schutzmassnahmen nach Art. 149 Abs. 2 lit. b und d StPO einvernehmen, d.h. Einvernahmen unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit durchführen (lit. b) und/oder das Aussehen oder Stimme der zu schützenden Person verändern oder diese abschirmen (lit. d). Eine Gegenüberstellung kann gemäss Art. 152 Abs. 4 StPO angeordnet werden, wenn der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann (lit. a) oder ein überwiegendes Interesse der Strafverfolgung sie zwingend erfordert (lit. b).

4.3.2 Mit Schreiben vom 14. März 2025 an die Vorinstanz beantragte der Beschwerdeführer namentlich, für die Befragung des Beschwerdeführers sei zu jeder Zeit sicherzustellen, dass er nicht auf den Beschuldigten 3 treffe, die

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Befragung des Beschwerdeführers sei in einem separaten Raum in Abwesenheit des Beschuldigten 3 durchzuführen und die weiteren Beschuldigten 1 und 2, ihre Rechtsvertretungen sowie allfällige Vertreter der Bank G. wie auch die Öffentlichkeit seien von der Einvernahme des Beschwerdeführers auszuschliessen. Damit brachte der Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass er verlangt, dass die Vorinstanz eine Begegnung des Beschwerdeführers mit dem Beschuldigten 3 vermeidet und Schutzmassnahmen nach Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO trifft. Dass sich der Beschwerdeführer bei seinem Antrag primär auf Art. 154 Abs. 4 StPO stützte, ändert daran nichts. Der Grundsatz iura novit curia verpflichtet die Strafbehörden, das massgebliche Recht von Amtes wegen anzuwenden (RIEDO/FIOLKA, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 6 StPO N. 11). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer in der Begründung seines Antrags auch Art. 152 Abs. 3 StPO erwähnt.

4.3.3 Eine Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers mit Blick auf Art. 152 Abs. 3 StPO durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Es ist zudem nicht so, dass die Erwägungen der Vorinstanz zu Art. 154 Abs. 4 StPO für die Anwendung von Art. 152 Abs. 3 StPO die gleiche Relevanz hätten. Allgemeine Massnahmen zum Schutz von Opfern setzen – im Gegensatz zur Anwendung der Regeln von Art. 154 Abs. 4 StPO – weder ein Alter unter 18 Jahren noch das Risiko einer schweren psychischen Belastung durch die Einvernahme oder die Gegenüberstellung voraus, welche Punkte die Vorinstanz in Zusammenhang mit Art. 154 Abs. 4 StPO thematisierte. Im Übrigen verlangt der Entscheid über Schutzmassnahmen eine Interessenabwägung, wobei dem Gericht bei der Wahl der geeigneten Vorkehren ein gewisser Ermessensspielraum zur Verfügung steht (BGE 143 IV 397 E. 5.2). Grundsätzlich wäre es an der Vorinstanz, dieses Ermessen auszuüben. Vorliegend würde eine Rückweisung der Sache jedoch die Durchführung der bereits angesetzten Hauptverhandlung in Frage stellen, weshalb Schutzmassnahmen nach Art. 152 Abs. 3 StPO zu prüfen sind.

4.4 Begegnung/Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten 3 (Art. 152 Abs. 3 und 4 StPO) 4.4.1 Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 152 Abs. 3 StPO grundsätzlich Anspruch darauf, dass die Vorinstanz eine (zufällige oder geplante) Begegnung des Beschwerdeführers mit dem Beschuldigten 3 vermeidet. Eine Gegenüberstellung – der Begriff erfasst die Fälle, in denen das Opfer in einer Art und Weise mit der beschuldigten Person konfrontiert wird, die eine unmittelbar sinnliche Wahrnehmung ermöglicht, in der Regel also die gleichzeitige Anwesenheit in ein und demselben Raum (WOHLERS, a.a.O., Art. 152 StPO N. 12) – könnte nur dann angeordnet werden, wenn eine der Voraussetzungen von Art. 152 Abs. 4 StPO erfüllt wäre. Dabei sind Fälle, in denen

- 13 ein überwiegendes Interesse der Strafverfolgung die Gegenüberstellung erzwingt, kaum vorstellbar, und auch Verteidigungsrechte der beschuldigten Person werden in aller Regel durch eine audiovisuelle Übertragung gewährleistet werden können (WOHLERS, a.a.O., Art. 152 StPO N. 12; vgl. JO- SITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 152 StPO N. 8). Die Gegenüberstellung entgegen dem Willen des Opfers ist die absolute Ausnahme und kann nur als ultima ratio angeordnet werden (DEVAUD, a.a.O., Art. 152 StPO N. 20; SCHNYDER, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], Opferhilferecht, 4. Aufl. 2020, Art. 152/153 StPO N. 15; WEHRENBERG, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 152 StPO N. 21). Unter Umständen ist auch ein Verlust des Beweismittels hinzunehmen (vgl. WEHRENBERG, a.a.O., vor Art. 149– 156 StPO N. 14). Bei der Handhabung des Konfrontationsrechts sind die Interessen der Verteidigung und diejenigen des Opfers gegeneinander abzuwägen. Es ist zu prüfen, welche Vorgehensweisen und Ersatzmassnahmen infrage kommen, um die Verteidigungsrechte des Beschuldigten so weit als möglich zu gewährleisten und gleichzeitig den Interessen des Opfers gerecht zu werden. Massnahmen zum Schutz von Opfern können z.B. darin bestehen, dass das Opfer nur durch den Verteidiger, allenfalls durch Zwischenschaltung einer besonders ausgebildeten Person, befragt wird oder indem die Einvernahme des Opfers audiovisuell in einen anderen Raum übertragen wird, von wo aus der Beschuldigte sie verfolgen und in unmittelbarem zeitlichen Konnex Fragen stellen kann. Muss der Beschuldigte den Saal während der Einvernahme verlassen, können dessen Verteidigungsrechte auch gewahrt sein, wenn sein Verteidiger während der Befragung anwesend ist, Fragen stellen kann und diesem die Möglichkeit gegeben wird, Unterbrechungen der Einvernahme zu verlangen, um seinen Mandaten zu informieren und nach Wiederaufnahme des Verfahrens Ergänzungsfragen zu stellen. Eine Videoübertragung ist in solchen Fällen nicht unter allen Umständen zwingend (BGE 129 I 151 E. 5; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen, nicht publ. in: BGE 141 IV 437).

4.4.2 Die Vorinstanz bringt in ihrer Beschwerdeantwort (betreffend «Erforderlichkeit der Einvernahme des Beschwerdeführers») vor, gemäss Art. 343 Abs. 3 StPO erhebe das Gericht im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheine. Bei den zur Diskussion stehenden Delikten handle es sich im Wesentlichen um 4-Augen-Delikte. Die Aussagen des Beschwerdeführers und des Beschuldigten 3 widersprächen sich in zentralen Punkten. Bei dieser Sachlage sei eine persönliche Wahrnehmung des Beschwerdeführers durch das Gericht unerlässlich für die Beurteilung der

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Glaubwürdigkeit von dessen Aussagen. Die in den Akten vorhandene Videoaufzeichnung der Einvernahme des Beschwerdeführers im Vorverfahren vermöge die unmittelbare Wahrnehmung des Beschwerdeführers durch das Gericht nicht vollwertig zu ersetzen.

4.4.3 Der Beschuldigte 3 verweist in seiner Beschwerdeantwort auf sein Schreiben vom 9. Mai 2025 an die Vorinstanz. Darin liess er vorbringen, namentlich im vorliegenden Fall, wobei die Angaben des Beschwerdeführers und des Beschuldigten 3 sich diametral widersprächen, scheine eine persönliche Wahrnehmung der Aussagen des Beschwerdeführers durch das Gericht wichtig zu sein, um seine Angaben einordnen zu können. Dies gelte umso mehr, als verschiedene und teils schwere Vorwürfe im Raum stünden, die Schilderungen des Beschwerdeführers mehrheitlich nicht deckungsgleich seien sowie mit der Zeit immer schwerwiegender geworden seien und generell an seiner Urteilsfähigkeit gezweifelt werde. Dazu sei der Beschwerdeführer bald 17 Jahre alt, weshalb sein Alter inzwischen weniger eine Rolle spiele. Dass eine gerichtliche Befragung im heutigen Zeitpunkt eine schwere psychische Belastung für ihn sein sollte, werde bestritten und lediglich behauptet. Es stünden dazu keine Delikte gegen die sexuelle Integrität zur Debatte, weshalb die Anwendung von Art. 154 Abs. 4 StPO ohnehin in den Hintergrund rücke und aus Sicht des Beschuldigten 3 auch nichts gegen eine öffentliche Verhandlung spreche. Dem Beschuldigten 3 sei es ausserordentlich wichtig, dass die gegen ihn erhobenen Vorwürfe richtiggestellt würden und er sei deshalb ebenso der Auffassung, dass sich der Beschwerdeführer vor Gericht und in Anwesenheit des Beschuldigten 3 stellen und sich zur Sache äussern sollte. Ausserdem würde seiner Verteidigung so die Möglichkeit eingeräumt werden, Ergänzungsfragen zu stellen, was bislang nicht möglich gewesen sei (Akten SK.2024.71, pag. 11.523.003 f.).

4.4.4 Weder die Vorinstanz noch der Beschuldigte 3 legen dar – und es ist auch nicht ersichtlich –, inwiefern dem «Bedürfnis» des Gerichts auf unmittelbare Kenntnis des Beweismittels und dem Anspruch des Beschuldigten 3 auf Teilnahme an der Beweisabnahme und auf Konfrontation vorliegend nicht mittels einer audiovisuellen Übertragung ausreichend Rechnung getragen werden könnte. Die audiovisuelle Übertragung ermöglicht insbesondere dem Beschuldigten 3 bzw. seiner Verteidigung in unmittelbarem zeitlichen Konnex Ergänzungsfragen durch die Verfahrensleitung stellen zu lassen (vgl. Art. 341 Abs. 2 StPO) und ausserdem selbst Mimik und Gestik des Beschwerdeführers wahrzunehmen und auch darauf zu reagieren. Die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Beweiserhebung bleibt erhalten, weshalb die Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO keine wesentlichen Einschränkungen erfahren (vgl. SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 147 StPO N. 32; WOHLERS, a.a.O., Art. 147 StPO N. 19).

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4.4.5 Zusammenfassend sind im Hauptverfahren SK.2024.71 alle geeigneten und notwendigen Massnahmen im Machtbereich der Strafkammer zu treffen, um ein persönliches Zusammentreffen des Beschwerdeführers mit dem Beschuldigten 3 zu vermeiden. Dem Anspruch des Beschuldigten 3 auf Teilnahme an der geplanten Einvernahme des Beschwerdeführers ist mittels einer audiovisuellen Übertragung Rechnung zu tragen.

4.5 Einvernahme unter Ausschluss der Parteien oder der Öffentlichkeit (Art. 152 Abs. 3 i.V.m. Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO) 4.5.1 Der Beschwerdeführer verlangt, bei seiner allfälligen Befragung seien sämtliche Personen, welche nicht zwingend für die Befragung notwendig seien oder ein aktives Teilnahmerecht hätten, des Saales zu verweisen. Dies gelte auch, sollte die Befragung mittels Videoübertragung in den Verhandlungsraum übertragen werden. Die Beschuldigten 1 und 2 seien in das Strafverfahren gegen den Beschuldigten 3 betreffend Delikte gegen den Beschwerdeführer nicht involviert und sie sowie ihre Rechtsvertreter und die Vertretung der Bank G. hätten kein Recht auf aktive Teilnahme. Wenn den erwähnten Personen kein aktives Teilnahmerecht zukomme, so müssten sie auch nicht passiv seiner allfälligen Befragung beiwohnen. Bei seiner Befragung zu den dem Beschuldigten 3 vorgeworfenen Delikten würde es sehr wahrscheinlich auch zu intimen Details und Fragen aus seinem Privatleben kommen. In dieser für ihn ohnehin schon belastenden Situation sei die Zuhörerzahl auf ein Minimum zu beschränken. Mit einem Ausschluss der Beschuldigten 1 und 2 sowie deren Rechtsvertretungen und der Vertretung der Bank G. würden deren Verfahrensrechte nicht beeinträchtigt. Ein Ausschluss dieser Personen sei daher in seinem überwiegenden Interesse und geeignet, zumutbar und verhältnismässig.

4.5.2 Grundsätzlich sind auch Schutzmassnahmen nach Art. 149 Abs. 2 lit. b und d StPO zu treffen, wenn das Opfer dies verlangt. Die besonderen Voraussetzungen von Art. 149 ff. StPO müssen dazu nicht vorliegen (WEHRENBERG, a.a.O., Art. 152 StPO N. 19; vgl. JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 152 N. 6; MÜLLER, in: Goldschmid/Maurer/Sollberger [Hrsg.], Kommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2008, S. 144). Als Eingriff in verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Rechte haben Schutzmassnahmen aber verhältnismässig zu sein (vgl. Art. 149 Abs. 2 StPO), d.h. geeignet, erforderlich und angemessen (WOHLERS, a.a.O., Art. 149 N. 10; vgl. WEHRENBERG, a.a.O., vor Art. 149–156 StPO N. 14).

4.5.3 Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO statuiert den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren. Demnach

- 16 haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; s. auch Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt werden (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1187 f. Ziff. 2.4.1.3). Beweise, die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO; BGE 140 IV 172 E. 1.2.1; 139 IV 25 E. 4.2).

4.5.4 Die Justizöffentlichkeit, die in Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verankert ist, dient einerseits dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht sie nicht verfahrensbeteiligten Dritten, nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird, und liegt insoweit im öffentlichen Interesse. Sie will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Die demokratische Kontrolle durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder die Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt. Die Medien übernehmen mit ihrer Gerichtsberichterstattung insofern eine wichtige Brückenfunktion, als sie die richterliche Tätigkeit einem grösseren Publikum zugänglich machen. Im Ausmass der garantierten Justizöffentlichkeit bilden Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich zugängliche Quellen im Sinne der Informationsfreiheit gemäss Art. 16 Abs. 3 BV. Zudem greift ein Ausschluss der Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter in die Medienfreiheit nach Art. 17 BV ein (zum Ganzen: BGE 146 I 30 E. 2.2; 143 I 194 E. 3.1; je mit Hinweisen). Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit wird für gerichtliche Strafverfahren in Art. 69 Abs. 1 StPO präzisiert. Nach dieser Bestimmung sind die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffentlich. Gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO kann das Gericht jedoch einen vollständigen oder teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit unter anderem dann vorsehen, wenn schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern. Des Weiteren kann das Gericht gemäss Art. 70 Abs. 3 StPO Gerichtsberichterstatterinnen und -erstattern und weiteren Personen, die ein berechtigtes

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Interesse haben, unter bestimmten Auflagen den Zutritt zu nicht öffentlichen Verhandlungen gestatten. Beim Entscheid über den Öffentlichkeitsausschluss ist zu beachten, dass Publikums- und Medienöffentlichkeit die verfassungsrechtliche Regel, der Ausschluss der Öffentlichkeit die legitimationsbedürftige Ausnahme ist. Es sind die Interessen, zu deren Schutz der Ausschluss erfolgen soll, und die Interessen der Öffentlichkeit sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Der Ausschluss der Öffentlichkeit und der Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter muss verhältnismässig, d.h. geeignet und erforderlich sein (Urteil des Bundesgerichts 7B_61/2022 vom 25. Juni 2024 E. 2.2). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Zugangsverweigerung für Medienschaffende namentlich bei Vorliegen gewichtiger Anliegen des Kinder-, Jugend- oder Opferschutzes als angezeigt erscheinen, insbesondere wenn sich weniger weitgehende Einschränkungen als zweckuntauglich erwiesen und an der Gerichtsverhandlung schwergewichtig besonders intime Details thematisiert würden, deren Bekanntgabe an die Öffentlichkeit für die Betroffenen äusserst belastend und potenziell (re-)traumatisierend sein könnte. Dies trifft beispielsweise bei direkten Opfern von schweren Straftaten, namentlich von Sexualdelikten, zu, die vor Gericht zum Vorfall und zu den persönlichen Verhältnissen befragt werden sollen. Letztlich ist in jedem konkreten Einzelfall anhand einer umfassenden Abwägung der Interessen der Opfer, von Jugendlichen, der Beschuldigten, des Publikums und der Medien zu beurteilen, ob ein Ausschluss der Öffentlichkeit in Frage kommt. Dabei gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass eine Einschränkung des Justizöffentlichkeitsgebots auf Verfahrensabschnitte beschränkt bleibt, welche den Kern des Privatlebens und intime Lebenssachverhalte berühren, die in der Öffentlichkeit auszubreiten den betroffenen Personen nicht zugemutet werden kann (BGE 143 194 E. 3.6.1 mit Hinweisen).

4.5.5 Der Ausschluss der weiteren Beschuldigten 1 und 2, ihrer Rechtsvertretungen sowie allfälliger Vertreter der Bank G. – die im Hauptverfahren SK.2024.71 alle Parteien bzw. deren Rechtsbeistände sind – von der Einvernahme des Beschwerdeführers käme einer vollständigen Einschränkung deren Rechts gleich, an Verfahrenshandlungen, hier der Einvernahme des Beschwerdeführers, teilzunehmen, d.h. anwesend zu sein und Fragen zu stellen bzw. stellen zu lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. b, Art. 147 Abs. 1 StPO). Der Umstand, dass der angeklagte Lebenssachverhalt, der Gegenstand der Einvernahme des Beschwerdeführers sein soll, die weiteren Beschuldigten 1 und 2 sowie die Bank G. nicht betrifft, ändert daran nichts; die Parteistellung bezieht sich auf das gesamte Verfahren. Indessen kann das Teilnahmerecht bei mangelndem schutzwürdigen Interesse entsprechend eingeschränkt beziehungsweise verweigert werden (vgl. Obergericht des Kantons Thurgau, RBOG 2018 Nr. 16 E. 3d/dd). Die weiteren Beschuldigten 1 und 2 sowie die

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Bank G. machen im vorliegenden Verfahren kein Interesse an der Teilnahme der Einvernahme des Beschwerdeführers geltend. Ein solches (als Partei) ist auch nicht ersichtlich. Es rechtfertigt sich daher, sie von der geplanten Einvernahme des Beschwerdeführers auszuschliessen.

4.5.6 Die dem Beschuldigten 3 vorgeworfenen Taten zum Nachteil des Beschwerdeführers spielten sich im privaten Bereich ab. Es wird nicht geltend gemacht – und es ist auch nicht ersichtlich –, inwiefern die entsprechenden Lebenssachverhalte von einem besonders hohen öffentlichen Interesse sein sollten. Vor diesem Hintergrund ist das Interesse des noch minderjährigen Beschwerdeführers, der direktes Opfer von dem Beschuldigten 3 vorgeworfenen strafbaren Handlungen ist, am Ausschluss des Publikums von seiner geplanten Einvernahme höher zu gewichten als dasjenige des Publikums an der Anwesenheit. Es rechtfertigt sich, das Publikum von der geplanten Einvernahme des Beschwerdeführers auszuschliessen.

4.5.7 Angesichts der wichtigen Rolle der Medien ist ein Ausschluss der Medienschaffenden im Gerichtsprozess nur sehr restriktiv zuzulassen. Er kann ausnahmsweise als angezeigt erscheinen, wenn die direkten Opfer von schweren Straftaten, namentlich von Sexualdelikten, vor Gericht zum Vorfall und zu den persönlichen Verhältnissen befragt werden sollen (BGE 143 I 194 E. 3.6.1). Vorliegend stehen keine Sexualdelikte oder strafbare Handlungen von vergleichbarer Schwere zum Nachteil des Beschwerdeführers im Raum. Die Schutzanliegen des Beschwerdeführers vermögen nicht gegen die Interessen der Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter an der Informationsbeschaffung und -verbreitung sowie an einer wirksamen Justizkontrolle anzukommen. Die akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter sind zur geplanten Einvernahme des Beschwerdeführers zuzulassen.

4.5.8 Zusammenfassend ist die geplante Einvernahme des Beschwerdeführers unter Ausschluss der Beschuldigten 1 und 2 sowie der Bank G., einschliesslich Rechtsbeistände, und unter Ausschluss des Publikums durchzuführen. Die akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter sind zur geplanten Einvernahme des Beschwerdeführers zuzulassen.

5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt (implizit) eine Verletzung von Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO.

5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 StPO sind die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung

- 19 öffentlich (Art. 69 Abs. 1 StPO). Die Bestimmung konkretisiert das in Art. 30 Abs. 3 BV verankerte Prinzip der Justizöffentlichkeit (vgl. auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 IPBPR; BGE 143 I 194 E. 3.1; 139 I 129 E. 3.3). Gemäss Art. 70 Abs. 1 StPO kann das Gericht die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern (lit. a) oder wenn grosser Andrang herrscht (lit. b). Wurde die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so eröffnet das Gericht das Urteil in einer öffentlichen Verhandlung oder orientiert die Öffentlichkeit bei Bedarf in anderer geeigneter Weise über den Ausgang des Verfahrens (Art. 70 Abs. 4 StPO).

5.3 Mit Schreiben vom 14. März 2025 an die Vorinstanz beantragte der Beschwerdeführer namentlich, es sei die Öffentlichkeit – mit Ausnahme der akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter – von der Hauptverhandlung und von der Urteilseröffnung vollständig auszuschliessen. Die Vorinstanz wies diesen Antrag ab, im Wesentlichen mit der sinngemässen Begründung, es sei nicht erkennbar, dass die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung für den Beschwerdeführer zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte.

5.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Ausschluss der Öffentlichkeit sei eine separate Schutzmassnahme zu seinen Gunsten, welche unabhängig davon, ob die Anforderungen an Art. 154 Abs. 4 StPO erfüllt seien oder nicht, angeordnet werden könne. Es sei zudem sehr unüblich, dass einem Antrag eines minderjährigen Opfers und Privatklägers auf Ausschluss der Öffentlichkeit nicht stattgegeben werde, ohne dafür schwerwiegende Gründe vorzubringen. Im vorliegenden Fall bestehe, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, durchaus ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers daran, dass die Öffentlichkeit von dieser Verhandlung ausgeschlossen werde. Es gelte unter allen Umständen zu verhindern, dass Dritte, insbesondere aus seinem Umfeld, Kenntnisse über das Strafverfahren oder Details aus der allfälligen Befragung erhielten. Einzig dadurch könne seine Stigmatisierung und Retraumatisierung verhindert werden. Zudem sehe die StPO mehrfach vor, dass zum Schutz von Opfern und insbesondere Kindern die Öffentlichkeit von einer Befragung ausgeschlossen werden könne (so bspw. Art. 152 Abs. 3 i.V.m. Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO). In diesem Sinne sei daher die Öffentlichkeit – mit Ausnahme der akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter – von der Hauptverhandlung, von der Urteilseröffnung sowie von allfälligen Ersatzterminen auszuschliessen. Eventualiter sei die Öffentlichkeit von sämtlichen Verfahrenshandlungen im Strafverfahren gegen den Beschuldigten 3, welche mit dem Beschwerdeführer im Zusammenhang stünden – mit

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Ausnahme der akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter – auszuschliessen. Damit seien insbesondere, aber nicht abschliessend, das Verlesen der Anklage, sämtliche Befragungen des Beschuldigten 3, des Privatklägers sowie sämtliche diesbezüglichen Plädoyers der Rechtsvertretungen des Beschuldigten 3 und des Beschwerdeführers gemeint.

5.5 Die Vorinstanz führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, der Argumentation des Beschwerdeführers könne nicht gefolgt werden. Es werde nicht aufgezeigt, welche Stigmatisierung der Beschwerdeführer zu befürchten hätte, wenn sein Umfeld der Verhandlung beiwohnen würde. Ebenso wenig werde dargelegt, inwiefern eine Kenntnisnahme durch Dritte eine schwere psychische Belastung für den Beschwerdeführer darstellen könnte. Sexualdelikte seien vorliegend nicht Verfahrensgegenstand, womit keine intimen Details des Tathergangs erörtert werden müssten. Das Schutzanliegen des Beschwerdeführers vermöge unter diesen Umständen nicht gegen die Interessen der Öffentlichkeit an der Informationsbeschaffung und -verbreitung sowie an einer wirksamen Justizkontrolle aufzuwiegen.

5.6 Es wurde bereits festgehalten, dass die akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter zur geplanten Einvernahme des Beschwerdeführers zuzulassen sind. Das gilt umso mehr für die Hauptverhandlung, einschliesslich Urteilseröffnung. Nachfolgend geht es nur noch um die Frage, ob das Publikum ausnahmsweise von der Hauptverhandlung, einschliesslich Urteilseröffnung, auszuschliessen ist.

5.7 Jedes öffentliche Gerichtsverfahren kann Unannehmlichkeiten für alle Verfahrensbeteiligten, aber auch für das Umfeld von Verfahrensbeteiligten mit sich bringen. Angesichts der grossen rechtsstaatlichen Bedeutung des Öffentlichkeitsprinzips sind solche Unannehmlichkeiten grundsätzlich hinzunehmen (vgl. – für die beschuldigte Person – BGE 119 Ia 99 E. 4b). Insofern ist der Antrag des Beschwerdeführers, das Publikum sei von der ganzen Hauptverhandlung auszuschliessen – also auch in Bezug auf Lebenssachverhalte, die Gegenstand der Hauptverhandlung sind, die den Beschwerdeführer nicht direkt betreffen – abzuweisen. Dasselbe gilt für den Antrag, das Publikum sei von der Urteilseröffnung auszuschliessen. Aber auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers, es sei die Öffentlichkeit von sämtlichen Verfahrenshandlungen im Strafverfahren gegen den Beschuldigten 3 auszuschliessen, welche mit dem Beschwerdeführer im Zusammenhang stehen – damit seien insbesondere, aber nicht abschliessend, das Verlesen der Anklage, sämtliche Befragungen des Beschuldigten 3, des Beschwerdeführers sowie sämtliche diesbezügliche Plädoyers der Rechtsvertretungen des Beschuldigten 3 und des Beschwerdeführers gemein –, ist abzulehnen. Es

- 21 scheint zwar denkbar, dass einzelne Anklagevorwürfe von anderen Anklagevorwürfen in der Hauptverhandlung getrennt behandelt werden können, wenn diese in keinem Zusammenhang stehen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UH150001 vom 3. März 2015 E. 7). Dagegen spricht aber, dass die Vorinstanz mehrerer Straftaten, die dem Beschuldigten 3 vorgeworfen werden, gemeinsam zu beurteilen (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO) und gegebenenfalls eine Gesamtstrafe auszufällen hat (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB); ein teilweiser Ausschluss des Publikums an der Hauptverhandlung hätte unter Umständen zur Folge, dass das Publikum das Urteil nur noch eingeschränkt nachvollziehen könnte. Die allgemeine Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers gibt vorliegend keinen Anlass, vom Grundsatz der Publikumsöffentlichkeit der Hauptverhandlung abzuweichen.

6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Im Hauptverfahren SK.2024.71 sind alle geeigneten und notwendigen Massnahmen im Machtbereich der Strafkammer zu treffen, um ein persönliches Zusammentreffen des Beschwerdeführers mit dem Beschuldigten 3 zu vermeiden. Dem Anspruch des Beschuldigten 3 auf Teilnahme an der geplanten Einvernahme des Beschwerdeführers ist mittels einer audiovisuellen Übertragung Rechnung zu tragen. Die geplante Einvernahme des Beschwerdeführers ist unter Ausschluss der Beschuldigten 1 und 2 sowie der Bank G., einschliesslich Rechtsbeistände, und unter Ausschluss des Publikums durchzuführen. Die akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter sind zur geplanten Einvernahme des Beschwerdeführers zuzulassen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bleibt vorliegend bei der Hauptsache, d.h. im Hauptverfahren SK.2024.71 der Vorinstanz (vgl. Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. auch JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., Art. 421 StPO N. 5). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

8. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist als gegenstandslos abzuschreiben.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 5 und 6 der Verfügung der Strafkammer vom 26. Mai 2025 werden aufgehoben und wie folgt ersetzt:

«Im Hauptverfahren SK.2024.71 werden alle geeigneten und notwendigen Massnahmen im Machtbereich der Strafkammer getroffen, um ein persönliches Zusammentreffen von A. mit F. zu vermeiden. Dem Anspruch von F. auf Teilnahme an der geplanten Einvernahme von A. wird mittels einer audiovisuellen Übertragung Rechnung getragen. Die geplante Einvernahme von A. wird unter Ausschluss von D. und E. sowie der Bank G., einschliesslich Rechtsbeistände, und unter Ausschluss des Publikums durchgeführt. Die akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter werden zur geplanten Einvernahme von A. zugelassen.» Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Regelung der Kostenauflage und der Entschädigungen bleibt bei der Hauptsache. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Bellinzona, 7. Juli 2025 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber:

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Zustellung an - C. (unter Beilage je eines Exemplars der Eingaben der Bundesanwaltschaft vom 2. Juli 2025, der Strafkammer vom 3. Juli 2025, von Rechtsanwalt Markus Wyttenbach vom 3. Juli 2025 und von Rechtsanwalt van der Werff vom 7. Juli 2025; vorab per gesicherter E-Mail [ohne Beilagen]) - Bundesanwaltschaft (unter Beilage je eines Exemplars der Eingaben der Strafkammer vom 3. Juli 2025, von Rechtsanwalt Markus Wyttenbach vom 3. Juli 2025 und von Rechtsanwalt van der Werff vom 7. Juli 2025; vorab per gesicherter E-Mail [ohne Beilagen]) - Rechtsanwalt Niklaus Mürner (unter Beilage je eines Exemplars der Eingaben der Bundesanwaltschaft vom 2. Juli 2025, der Strafkammer vom 3. Juli 2025, von Rechtsanwalt Markus Wyttenbach vom 3. Juli 2025 und von Rechtsanwalt van der Werff vom 7. Juli 2025; vorab per gesicherter E-Mail [ohne Beilagen]) - Rechtsanwalt Markus Wyttenbach (unter Beilage je eines Exemplars der Eingaben der Bundesanwaltschaft vom 2. Juli 2025, der Strafkammer vom 3. Juli 2025 und von Rechtsanwalt van der Werff vom 7. Juli 2025; vorab per gesicherter E-Mail [ohne Beilagen]) - Rechtsanwalt Sebastiaan van der Werff (unter Beilage je eines Exemplars der Eingabe der Bundesanwaltschaft vom 2. Juli 2025, der Strafkammer vom 3. Juli 2025 und von Rechtsanwalt Markus Wyttenbach vom 3. Juli 2025; vorab per gesicherter E-Mail [ohne Beilagen]) - Bank G. (unter Beilage je eines Exemplars der Eingabe der Bundesanwaltschaft vom 2. Juli 2025, der Strafkammer vom 3. Juli 2025, von Rechtsanwalt Markus Wyttenbach vom 3. Juli 2025 und von Rechtsanwalt van der Werff vom 7. Juli 2025) - Bundesstrafgericht, Strafkammer (unter Beilage je eines Exemplars der Eingabe der Bundesanwaltschaft vom 2. Juli 2025, von Rechtsanwalt Markus Wyttenbach vom 3. Juli 2025 und von Rechtsanwalt van der Werff vom 7. Juli 2025; brevi manu)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

BB.2025.45 — Bundesstrafgericht 07.07.2025 BB.2025.45 — Swissrulings