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Bundesstrafgericht 11.12.2025 BB.2025.30

11. Dezember 2025·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,235 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)

Volltext

Beschluss vom 11. Dezember 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2025.30 Nebenverfahren: BP.2025.34

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. am 28. Februar 2024 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt gegen das «Bundesgericht» bzw. gegen «die verantwortlichen Mitarbeiter beim Bundesgericht […] insbesondere gegen die Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung, sowie die Präsidentin der II. öffentlichrechtlichen Abteilung» Strafanzeige einreichte «aus allen in Betracht kommenden möglichen und tatsächlichen Gründen, insbesondere wegen Verstosses gegen das Datenschutzgesetz, Verletzung der Post- und Fernmeldegeheimnisse, Verletzung des Schriftgeheimnisses, Unterdrückung von Urkunden und Diskriminierung» (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft SV.24.0394 [nachfolgend «Verfahrensakten»], Lasche 1);

- die Anzeige vom 28. Februar 2024 auf das bundesgerichtliche Verfahren 4A_19/2024 Bezug nimmt, in welchem A. als Beschwerdeführer beteiligt war;

- A. in der Anzeige vom 28. Februar 2024 zusammengefasst ausführte, (a) mit der an ihn adressierten Eingangsanzeige der I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts vom 16. Januar 2024 im Verfahren 4A_19/2024 und einem gleichentags im gleichen Verfahren an ihn gerichteten Schreiben das Bundesgericht seine Amtspflicht verletzt habe; es auf der Eingangsanzeige die Bank B1. AG als weitere Verfahrensbeteiligte erfasst und im zweiten Schreiben die Bank B1. AG als Kopieempfängerin aufgeführt habe, womit es die Beschwerde nicht mit der erforderlichen Sorgfalt geprüft und vorsätzlich persönliche Informationen des Beschwerdeführers an unbeteiligte Dritte weitergegeben habe, da nicht die Bank B1. AG, sondern die Bank B2. AG «Antragsgegnerin» im fraglichen Verfahren gewesen sei; (b) das Bundesgericht darüber hinaus aufgrund des angeblich fehlenden Zustelldomizils seinen Entscheid in einem anderen Verfahren unrechtmässig und ohne seine Zustimmung erneut öffentlich publiziert habe; der Fall der widerrechtlichen Publikation bereits der zweite solche Fall in den vergangenen zwei Jahren sei; die Daten in der Publikation nicht anonymisiert gewesen seien (Verfahrensakten, Lasche 1);

- die Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt die Strafanzeige am 12. März 2024 zuständigkeitshalber an die Bundesanwaltschaft weiterleitete (Verfahrensakten, Lasche 1 und 2);

- die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 20. März 2025 die Strafanzeige vom 28. Februar 2024 nicht anhand genommen hat (Verfahrensakten, Lasche 3 = act. 1.1.);

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- dagegen A. mit Beschwerde vom 5. April 2025 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte; er sinngemäss zusammengefasst folgendes beantragt: (1) die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung sowie die Anhandnahme der Strafuntersuchung; (2) die Wertung der Beschwerdeschrift als Aufsichtsbeschwerde gegen den Staatsanwalt des Bundes, C., sowie den stellvertretenden Bundesanwalt, D.; sowie (3) die Feststellung, dass strafrechtlich relevante Handlungen, insbesondere Strafvereitelung und Beihilfe zum Prozessbetrug durch C. und D. vorlägen (act. 1); er ferner das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt (BP.2025.34, act. 1);

- am 16. April 2024 das Urteil des Bundesgerichts im Verfahren 4A_19/2024 erging;

- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer am 13. Oktober 2025 mitteilte, auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort zu verzichten (act. 5), was A. am 15. Oktober 2025 mitgeteilt wurde (act. 6).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG); die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 20. März 2025 ein gültiges Beschwerdeobjekt ist;

- die Beschwerde gegen schriftlich eröffnete Entscheide innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung zu erheben ist (Art. 396 Abs. 1 StPO); die Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. März 2025 dem Beschwerdeführer am 31. März 2025 zugestellt wurde (Empfangsbestätigung, Verfahrensakten, Lasche 3), weshalb die am 7. April 2025 der schweizerischen Botschaft in Athen eingereichte Beschwerde fristgerecht erfolgt ist (vgl. Beilage zu act. 1);

- die Bundesanwaltschaft die Nichtanhandnahme zusammengefasst wegen mangelnden Tatverdachts verfügte;

- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;

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- gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO Entscheide schriftlich ergehen und zu begründen sind; die Begründung die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens enthält (Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO);

- die Begründungspflicht wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und damit auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist (BGE 139 IV 179 E. 2.2 mit Hinweisen);

- die Begründungspflicht verhindern soll, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen soll, ihren Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten; dies nur möglich ist, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können; in diesem Sinn wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden müssen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt; dies indessen nicht bedeutet, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; sie sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183 mit Hinweisen);

- in Bezug auf die Rüge im Zusammenhang mit der Weitergabe von persönlichen Informationen an Unbeteiligte, namentlich an die Bank B1. AG (vgl. oben S. 1, dritter Spiegelstrich, lit. a), die Bundesanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Verfahrens, wie folgt begründet: «[…] dem publizierten Urteil 4A_19/2024 vom 16. April 2024 der I. zivilrechtlichen Abteilung [ist] erstellt, dass der Anzeigeerstatter seine Vorbringen sowohl gegen die Muttergesellschaft, wohl die Bank B2. AG, wie auch gegen die Tochtergesellschaft, wohl Bank B1. AG gerichtet hat. Insofern bleit unklar, inwiefern aus dem beanstandeten Schreiben der Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung vom 16. Januar 2024, welches in Kopie an die Bank B1. AG ging, ein strafrechtlich relevantes Verhalten hervorgehen sollte.» (act. 1.1. S.5);

- der Beschwerdeführer den Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung damit begründet, dass ausschliesslich die Bank B2. AG und nicht die Bank B1. AG am fraglichen bundesgerichtlichen Verfahren beteiligt gewesen sei; es sich bei der in der Forderungsklage erwähnten Tochtergesellschaft um die Bank B3. AG gehandelt habe, nicht um die Bank B1. AG, wobei selbst die Bank B3. AG nicht Verfahrensbeteiligte gewesen sei, sondern einzig die Muttergesellschaft, die Bank B2. AG; die Behauptung der Bundesanwaltschaft, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers im bundesgerichtlichen Verfahren auch gegen die Bank B1.

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AG gerichtet gewesen seien, willkürlich und faktisch nicht geprüft worden sei, gehe doch die Verbindung mit der deutschen Tochtergesellschaft aus den einschlägigen Akten des Handelsgerichts eindeutig hervor (act. 1, S. 2 f.);

- die Eingangsanzeige des Bundesgerichts im Verfahren 4A_19/2024 als (weitere) Verfahrensbeteiligte die Bank B1. AG nennt und das Bundesgericht im gleichentags verfassten Schreiben die Bank B1. AG als Kopieempfängerin aufführt;

- der Beschwerdeführer in Abrede stellt, dass sich die Forderungsklage gegen die Bank B1. AG gerichtet, oder dass die Forderungsklage die Bank B1. AG als Tochtergesellschaft der Bank B2. AG bezeichnet habe; er ausführt, dass es sich bei der erwähnten Tochtergesellschaft um die Bank B3. AG gehandelt habe; welche indessen auch nicht verfahrensbeteiligt gewesen sei;

- die Beschwerdegegnerin zur Frage der Verfahrensbeteiligung keine Abklärungen getroffen hat und zur Angabe des Beschwerdeführers, wonach es sich bei der im Vorverfahren genannten Tochtergesellschaft nicht um die Bank B1. AG (sondern um die Bank B3. AG) gehandelt habe, nichts entgegnet;

- die angefochtene Verfügung die Nichtanhandnahme des Sachverhaltskomplexes (a) (s. oben S. 1, dritter Spiegelstrich) ausschliesslich damit begründet, dass es erstellt sei, dass der Anzeigeerstatter sein Vorbringen (u.a) «wohl» gegen die Bank B1. AG gerichtet hat;

- die Beschwerdegegnerin die Verfahrensbeteiligten des Verfahrens vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich bzw. im bundesgerichtlichen Verfahren 4A_19/2024 nicht ermittelt hat; die Angabe des Beschwerdeführers, dass es sich bei der fraglichen Tochtergesellschaft nicht um die Bank B1. AG gehandelt habe, nicht von vornerein haltlos scheint;

- die Beschwerdegegnerin somit hinsichtlich des Sachverhaltskomplexes (a) (s. oben S. 1, dritter Spiegelstrich) ihrer Begründungspflicht nur ungenügend nachgekommen ist;

- die Beschwerdeinstanz aufgrund ihrer umfassenden Kognition Verletzungen des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren heilen (bspw. BGE 126 V 130 E. 2b) kann; selbst eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden kann, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und zu unnötigen Verzögerungen führen würde (BGE 132 V 387 E. 5.1);

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- vorliegend die Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf verkommen würde, da nicht ersichtlich ist, welcher Straftatbestand erfüllt sein könnte, selbst wenn das Bundesgericht (gegebenenfalls versehentlich) die beiden Schriftsätze einer Nichtverfahrensbeteiligten zugestellt haben sollte;

- das vom Beschwerdeführer angerufene Bundesgesetz über den Datenschutz vom 25. September 2020 (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1) in Gerichtsverfahren nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 2 Abs. 3 DSG); darüber hinaus eine Amtsgeheimnisverletzung im Sinne von Art. 320 StGB nur bei Vorsatz strafbar ist; es keinen vernünftigen Grund gibt, weshalb die I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts im Verfahren 4A_19/2024 ihre Schreiben, falls überhaupt, vorsätzlich an eine Nichtverfahrensbeteiligte hätte zustellen sollen; es sich auch aus den Akten keine Hinweise auf ein solches Handeln ergeben;

- der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keine weiteren Gründe nennt, weshalb angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung nicht rechtens sein soll;

- aus der Anzeige jedenfalls keine Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Mitglieder der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts entnommen werden können, weshalb es am Anfangsverdacht fehlt, worauf die Bundesanwaltschaft zu Recht hingewiesen hat;

- der Beschwerdeführer ferner darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts weder Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft noch Strafverfolgungsbehörde ist, weshalb auf die Anträge 2 und 3 (vgl. oben) nicht einzutreten ist;

- zusammenfassend die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist;

- der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und um Einsetzung von Rechtsanwalt E. als unentgeltlicher Rechtsvertreter ersucht, da er sich selber nicht in der Schweiz aufhalte (BP.2025.34, act. 5);

- jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Rechtbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV; Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO; BGE 138 III 217 E. 2.2.4);

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- das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht von vornherein aussichtslos war (s. Begründungspflicht/Gehörsverletzung, S. 5 unten);

- es jedoch grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben;

- das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden kann, wenn der Gesuchsteller der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachkommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.212 [BP.2020.68] vom 9. September 2020 E. 6.2);

- den vom Beschwerdeführer im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege gemachten Angaben zufolge er monatliche Ausgaben von insgesamt CHF 887.-- hat, welche sich aus Krankenkassenprämien (CHF 163.--), Instandhaltung (CHF 372.--), Nebenkosten (CHF 152.--) und Ernährung (CHF 140.--) zusammensetzen; diesen Ausgaben gemäss Formular ein Einkommen von CHF 905.11 (Rente) gegenübersteht (BP.2025.34, act. 5);

- gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben der Deutschen Rentenversicherung zur Rentenanpassung vom 1. Juli 2025 die monatliche Bruttorente des Beschwerdeführers EUR 1'135.24 beträgt; davon die Krankenkassenprämien in der Höhe von gesamthaft EUR 162.84 abgezogen werden, sodass dem Beschwerdeführer monatlich eine Nettorente von EUR 972.40 (ca. CHF 908.--) verbleibt (BP.2025.34, act. 5.3);

- der Beschwerdeführer gemäss Formular der Nettorente von CHF 905.11 die Krankenkassenprämien von CHF 163.-- gegenüberstellt; diese jedoch – wie eben dargelegt – im Nettolohn bereits berücksichtigt sind;

- der Beschwerdeführer sodann zu den geltend gemachten Ausgaben keine Belege einreicht, obschon er mit dem Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege aufgefordert worden ist, alle Angaben zu den finanziellen Verhältnissen zu belegen;

- es dem Gericht somit nicht möglich ist, sich ein abschliessendes Bild über die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu machen, weshalb

- 8 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen ist;

- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hätte (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO);

- die festgestellte Gehörsverletzung durch die Beschwerdegegnerin es jedoch rechtfertigt, ausnahmsweise auf eine Gerichtsgebühr zu verzichten (vgl. TPF 2008 172 E. 2.3, 6 und 7).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 11. Dezember 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. - Schweizerisches Bundesgericht, I. Zivilrechtliche Abteilung - Schweizerisches Bundesgericht, II. Zivilrechtliche Abteilung - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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