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Bundesstrafgericht 28.01.2025 BB.2024.96

28. Januar 2025·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,117 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) ;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) ;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) ;;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Volltext

Beschluss vom 28. Januar 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber Martin Eckner

Parteien

A., Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2024.96

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Sachverhalt:

A. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich leitete der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») am 28. November 2023 die Eingaben von A. vom 2. und 22. November 2023 zu. Die Oberstaatsanwaltschaft ersuchte die BA um Übernahme des Verfahrens. A. mache geltend, einzelne Beamte des Staatssekretariates für Migration SEM hätten ihre Originaldokumente entzogen, unrechtmässig benutzt und sich deliktisch verhalten (Betrug, Menschenhandel, Cyberkriminalität, Nutzung der Internetverbindung). Sie sei im Asylzentrum inhaftiert worden ohne offiziellen Status als Asylbewerberin zu haben. A. bemängle weiter die Lebensbedingungen und die Unterkunft im Asylzentrum Dübendorf. A. werfe unbekannten Mitarbeitenden des SEM sinngemäss Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) vor, wofür Bundesgerichtsbarkeit bestehe (Akten SV.23.1608 Lasche 1). Die BA bestätigte am 29. Dezember 2023, das Verfahren in eigener Zuständigkeit weiterzuführen (Lasche 3). Die Oberstaatsanwaltschaft leitete der BA am 9. Januar 2024 eine weitere Eingabe von A. samt ihrer eigenen Mitteilung vom gleichen Tag an A. betreffend die neue Zuständigkeit weiter (Lasche 4).

B. Die BA erliess am 1. Juli 2024 eine Nichtanhandnahmeverfügung (Lasche 5; act. 2). Die Nichtanhandnahme erfolgte nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, da es eindeutig an einem hinreichenden Tatverdacht fehle. Soweit A. vorbringe, Täter seien Agenten eines fremden Nachrichtendienstes äussere sie nur vage Vermutungen, die keinerlei Ermittlungsansätze erlaubten. Sie lege nicht dar, inwiefern ein fremder Staat Interesse an ihrer Person beziehungsweise Tötung habe. Für strafbare Handlungen eines fremden Staates oder einer kriminellen Organisation würden konkrete Anhaltspunkte fehlen. Soweit die Strafanzeige sich gegen Mitarbeitende des SEM richte, so liege grundsätzlich ein Anfangstatverdacht nicht schon dann vor, wenn A. mit einer Entscheidung und mit rechtsstaatlich korrekt vorgenommenen Verfahrenshandlungen nicht einverstanden sei. Die Anzeige schildere keine Umstände, die auf ein strafrechtliches Fehlverhalten schliessen lassen könnten.

A. erhielt die Nichtanhandnahmeverfügung am 3. Juli 2024. Die Rechtsmittelbelehrung wies darauf hin, dass eine Beschwerde innert 10 Tagen seit der Zustellung bei der Beschwerdekammer eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen Vertretung übergeben werden muss.

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C. A. erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung am 15. Juli 2024 Beschwerde (Datum gemäss Schreiben; act. 1), welche die ausländische Post am 16. Juli 2024 erhielt und welche am 22. Juli 2024 bei der Schweizer Post (8010 Zürich Briefzentrum International) registriert wurde (act. 1.1). Das Bundesstrafgericht erhielt die Eingabe am 24. Juli 2024.

Die Beschwerdekammer holte am 25. Juli 2024 bei der BA die Verfahrensakten ein (act. 3), welche ihr am 29. Juli 2024 übermittelt wurden (act. 4).

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss).

Auf die Ausführungen der Partei und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), wie auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).

1.2 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Verfahrenshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorgenommen wird (Art. 91 Abs. 1 StPO). Eingaben

- 4 müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Im Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien (Art. 89 Abs. 2 StPO).

1.3 Vorliegend erhielt die Beschwerdeführerin am 3. Juli 2024 die Nichtanhandnahmeverfügung der BA vom 1. Juli 2024. Die Beschwerdefrist von 10 Tagen begann demnach am 4. Juli 2024 zu laufen und endete am 15. Juli 2024. Es scheint, dass die Beschwerdeführerin ihre Sendung der kroatischen Post erst am 16. Juli 2024 und damit verspätet übergab. Massgebend für die Fristeinhaltung ist jedoch (vgl. obige Erwägung 1.2), dass die Schweizer Post die Sendung erst nach Ablauf der Frist erhielt, am 22. Juli 2024. Die Beschwerde wurde somit offensichtlich verspätet erhoben, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

2. 2.1 In Würdigung aller Umstände sind vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben.

2.2 Der vorliegende Beschluss ist gestützt auf Art. 52 SDÜ i.V.m. Art. 16 Abs. 1 ZP II zum EUeR direkt postalisch zuzustellen. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, sie spreche fliessend Englisch, nicht aber Deutsch (act. 1 S. 1). Die BA weist indes zurecht darauf hin (act. 2 S. 3), dass die Anzeigen der Beschwerdeführerin auf Deutsch abgefasst sind und insofern bekannt ist, dass sie der deutschen Sprache kundig ist. Eine Übersetzung des vorliegenden Beschlusses ist entsprechend entbehrlich (vgl. auch Art. 15 Abs. 2 sowie 3 e contrario ZP II).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 28. Januar 2025

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. (Einschreiben mit Formular). - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG; SR 173.110).

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