Beschluss vom 25. Januar 2024 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Verfahrenshandlung der Bundesanwaltschaft (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO); Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren (Art. 29 Abs. 3 BV); Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2024.6 Nebenverfahren: BP.2024.4
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Bundesanwaltschaft im Strafverfahren SV.20.1585 gegen A., dessen Ehefrau B. und weitere Personen wegen Bruchs amtlicher Beschlagnahme im Sinne von Art. 289 StGB, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB etc. am 23. August 2023 das kantonale Steueramt Zürich um Übermittlung ausgewählter Steuerunterlagen der C. AG ersuchte (s. act. 1.1 S. 1 f.);
- das kantonale Steueramt Zürich der Bundesanwaltschaft am 4. September 2023 – anstelle der Steuerunterlagen der C. AG – die Steuerunterlagen von A., dessen Frau und der weiteren Beschuldigten zustellte (s. act. 1.1 S. 2);
- mit Verfügung vom 9. Januar 2024 die Bundesanwaltschaft die zugestellten Steuerunterlagen «unwiderruflich» aus den Akten des Strafverfahrens SV.20.1585 entfernte, da sie vom Ersuchen an das Steueramt nicht umfasst waren (act. 1.1 S. 2);
- dagegen A. mit Eingabe vom 15. Januar 2024 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhebt und folgende Anträge stellt:
«1. Es sei mir unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 2. Es sei meine Pflichtverteidigerin RAin D., Bern, als Pflichtverteidigerin in diesem Beschwerdeverfahren einzusetzen. 3. Es sei festzustellen, dass die Bundesanwaltschaft BA vorsätzlich während vier Monaten ohne jeglichen Grund aus den Steuerunterlagen der vier Beschuldigten, welche ihr durch einen Irrtum der Steuerverwaltung zugestellt wurden, Einsicht und Nutzen gezogen hat. Dementsprechend ist die Bundesanwaltschaft BA zu verpflichten, allen vier Beschuldigten und Geschädigten je Fr. 1000 Entschädigung zu überweisen. 4. Die vierjährige Strafuntersuchung der Bundesanwaltschaft BA gegen die vier Beschuldigten wegen Bruchs amtlicher Beschlagnahme und Ungehorsam gegen sämtliche Verfügung hat keinerlei Beweise ergeben und ist einzustellen. 5. Sämtliche Kosten gehen zulasten der Eidgenossenschaft».
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- zur Beschwerde jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte mit einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 StPO);