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Bundesstrafgericht 05.02.2025 BB.2024.5

5. Februar 2025·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,055 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO);;Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO);;Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO);;Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

Volltext

Beschluss vom 5. Februar 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Nathalie Zufferey, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz BUNDESSTRAFGERICHT, Strafkammer,

Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2024.5

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Ziffer IX.1.2 des Dispositivs des Urteils SK.2020.40 vom 15. November 2021 Rechtsanwalt A. (nachfolgend «RA A.») für die amtliche Verteidigung von B. eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 253'600.– (inkl. MwSt.) zusprach (vgl. act. 1.1);

- das schriftlich begründete Urteil RA A. am 3. Januar 2024 zugestellt wurde (vgl. act. 1.2);

- RA A. dagegen am Montag, 15. Januar 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit elektronischer Eingabe Beschwerde erhob, mit welcher er in erster Linie die Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe von Fr. 420'062.55 (inkl. MwSt. und Auslagen, unter Abzug der bereits erhaltenen Akontozahlungen, entsprechend der Honorarnote vom 25. Oktober 2021) beantragt (act. 1);

- in der Beschwerde darauf hingewiesen wurde, gegen das erwähnte Urteil sei von verschiedenen Parteien Berufung angemeldet worden (vgl. act. 1, Rz. 46 und act. 1.5), weshalb die Beschwerdekammer die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts mit Schreiben vom 16. Januar 2024 bat, ihr mitzuteilen, ob die Berufungskammer im Verfahren CA.2023.34 auf die Berufung(en) eingetreten sei, bzw. sie zu informieren, sobald der entsprechende Entscheid gefällt werde (act. 2);

- die Bundesanwaltschaft mit spontaner Eingabe vom 28. Februar 2024 beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und der Nichteintretensentscheid sei neben dem Beschwerdeführer auch der Bundesanwaltschaft zu eröffnen und der Berufungskammer mitzuteilen (act. 3);

- die Berufungskammer am 3. Februar 2025 u.a. beschloss, die von RA A. mit Eingabe vom 15. Januar 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhobene Beschwerde gegen die vorinstanzliche Festsetzung des amtlichen Verteidigerhonorars werde im Rahmen des Berufungsverfahrens CA.2023.34 behandelt, und die Beschwerdekammer ersuchte, der Berufungskammer die im Beschwerdeverfahren BB.2024.5 ergangenen Akten zu überweisen (act. 6).

- 3 -

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- mit vorliegender Beschwerde die mit Urteil vom 15. November 2021 von der Strafkammer als erstinstanzliches Gericht des Bundes festgelegte Entschädigung der amtlichen Verteidigung angefochten wurde;

- gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO Rechtsmittel gegen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällte Entscheide nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt werden, womit die per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Teilrevision der StPO vom 17. Juni 2022 (vgl. AS 2023 468) auf den vorliegenden Beschluss keine Auswirkungen hat;

- die amtliche Verteidigung gegen den Entscheid, mit welchem die Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht die Entschädigungen für deren Bemühungen festsetzt, bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde führen kann (Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO [in seiner bis 1. Januar 2024 geltenden Fassung; AS 2010 1920] i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- die vorliegende Beschwerde angesichts des strittigen, Fr. 5'000.– übersteigenden Betrags in Dreierbesetzung zu behandeln ist (Art. 38 StBOG; Art. 395 lit. b StPO e contrario);

- wenn der Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung und die Hauptsache angefochten werden, dies zu einer Spaltung des Rechtsmittelweges führt, da der Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung bei der Beschwerdeinstanz, die Hauptsache hingegen bei der Berufungsinstanz anzufechten ist (vgl. RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 135 StPO N. 15; siehe auch BGE 139 IV 199 E. 5.6 S. 204 sowie RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 135 StPO N. 13);

- wegen der Subsidiarität der Beschwerde die Berufung vorgeht (siehe BGE 139 IV 199 E. 5.6);

- falls das Berufungsgericht auf die Berufung eintritt, dieses ein neues Urteil fällt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO [in seiner bis 1. Januar 2024 geltenden Fassung; AS 2010 2006]);

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- damit das Anfechtungsobjekt des parallelen Beschwerdeverfahrens entfällt; diesfalls die Einwände des amtlichen Verteidigers gegen die Höhe seiner Entschädigung jedoch mit der Berufung zu behandeln sind (BGE 140 IV 213 E. 1.4 S. 215; 139 IV 199 E. 5.6);

- die Berufungskammer mit Beschluss vom 3. Februar 2025 bestätigte, auf die Berufung (auch) in Bezug auf die Entschädigung des Beschwerdeführers einzutreten (act. 6);

- somit vor dem Hintergrund der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung das vorliegende Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist und die Akten des Verfahrens BB.2024.5 der Berufungskammer weiterzuleiten sind;

- die Beschwerdegegnerin in ihrem Antrag auf Nichteintreten geltend macht, die Beschwerde sei verspätet eingereicht worden, weil die Beschwerdefrist von zehn Tagen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO mit der in der Hauptverhandlung erfolgten Eröffnung und mündlichen Begründung des Urteils sowie der Aushändigung des Urteilsdispositivs am 15. November 2021 zu laufen begonnen habe (act. 3);

- sie dabei die hierzu ergangene und amtlich publizierte Rechtsprechung des Bundesgerichts übersieht, wonach die Beschwerdefrist mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids zu laufen beginnt (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4);

- die Beschwerdefrist vorliegend somit am dem 3. Januar 2024 folgenden Tag zu laufen begann (vgl. Art. 90 Abs. 1 StPO), womit sich der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Nichteintreten von Beginn weg als unbegründet erweist;

- für den vorliegenden Beschluss keine Gerichtsgebühr zu erheben ist;

- 5 und erkennt: 1. Das Beschwerdeverfahren BB.2024.5 wird als erledigt abgeschrieben.

2. Die Akten des Beschwerdeverfahrens BB.2024.5 werden der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts weitergeleitet. 3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 6. Februar 2025 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - Rechtsanwalt A. - Bundesanwaltschaft - Bundesstrafgericht, Strafkammer (brevi manu) - Bundesstrafgericht, Berufungskammer (brevi manu)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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