Beschluss vom 18. Februar 2025 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Giorgio Bomio-Giovanascini und Felix Ulrich, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dimitri Santoro,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Siegelung (Art. 248 Abs. 1 StPO); aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2024.123 Nebenverfahren: BP.2024.95
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Sachverhalt:
A. Seit dem 31. Juli 2024 führt die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») eine Strafuntersuchung gegen B. wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB (vgl. act. 5).
B. Gestützt auf einen Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl der BA vom 4. September 2024 führte die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend «BKP») am 5. und 12. September 2024 Hausdurchsuchungen bei der A. AG an der […]strasse in Zürich durch.
C. Aus dem Durchsuchungsprotokoll der BKP vom 5. September 2024 geht hervor, dass C., CEO der A. AG, sowie D., Angestellte der A. AG, bei der ersten Durchsuchung anwesend waren. Die BKP stellte dabei elektronische und physische Daten sicher. C. beantragte anlässlich der ersten Hausdurchsuchung vom 5. September 2024 im Namen der A. AG und nach Rücksprache mit Rechtsanwalt Dimitri Santoro die Siegelung dieser Unterlagen (act. 1.3). Bei der zweiten Hausdurchsuchung am 12. September 2024 stellte die BKP eine forensische Kopie eines E-Mail-Postfachs sicher. Auch in diesem Fall wurde die Siegelung der sichergestellten Daten beantragt, diesmal durch D. im Namen der A. AG (act. 1.4).
D. Mit Verfügungen vom 11. und 19. September 2024 wies die BA die Siegelungsanträge der A. AG vom 5. und 12. September 2024 ab. Zudem verfügte sie, dass die sichergestellten und gesiegelten Unterlagen sowie elektronischen Daten bis zur Rechtskraft der Verfügungen weiterhin unter dem Siegel belassen würden (act. 1.1 und act. 1.2).
E. Dagegen liess die A. AG mit Eingabe vom 23. September 2024 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Beschwerdekammer) Beschwerde erheben. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügungen der BA vom 11. und 19. September 2024 sowie die Bestätigung der am 5. und 12. September 2024 erfolgten Siegelungen der sichergestellten Dokumente und Datenträger. In prozessualer Hinsicht ersucht die A. AG, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1, S. 2).
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F. Die BA beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und es seien die sichergestellten versiegelten elektronischen Daten bzw. physischen Unterlagen der BA zum Siegelbruch und zur Durchsuchung zu überlassen. Eventualiter sei die BA anzuweisen, die sichergestellten elektronischen Daten und physischen Unterlagen unter Siegel zu belassen und ihr Gelegenheit zu erteilen, ein Entsiegelungsgesuch zu stellen. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Abweisung des Gesuchs der A. AG um aufschiebende Wirkung (act. 5, S. 2).
G. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien in ihren Eingaben vom 8. November und 11. Dezember 2024 jeweils an den in der Beschwerde bzw. Beschwerdeantwort gestellten Anträgen fest (act. 10 und 15).
H. Die A. AG reichte dem Gericht am 23. Dezember 2024 eine weitere Stellungnahme ein (act. 19), welche der BA am 30. Dezember 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 20).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist zur Beschwerde berechtigt, wer als Partei oder andere Verfahrensbeteiligte ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids geltend machen kann. Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
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1.2 Die Verweigerung einer beantragten Siegelung kann mit Beschwerde angefochten werden (Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2012 vom 7. März 2013 E. 2).
1.3 Die Beschwerdeführerin beantragte am 5. und 12. September 2024 die Siegelung der sichergestellten Unterlagen und Datenträger, was von der Beschwerdegegnerin mit den Verfügungen vom 11. und 19. September 2024 abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin sämtlicher sichergestellter, gesiegelter Unterlagen und elektronischer Daten zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. 2.1 Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen (Art. 246 StPO). Die Inhaberin oder der Inhaber kann sich vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern (Art. 247 Abs. 1 StPO). Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden dürfen, versiegelt die Strafbehörde (Art. 248 Abs. 1 StPO). Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen (Art. 248 Abs. 1 Satz 2). Während dieser Frist und nach einer allfälligen Sieglung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 Satz 3 StPO).
2.2 Art. 264 Abs. 1 StPO dürfen nicht beschlagnahmt werden, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind: a. Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung; b. persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt; c. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170–173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind; d. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
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2.3 Nach der vor der letzten Revision ergangenen Rechtsprechung ist eine Siegelung anzuordnen, wenn «nach Angaben» der berechtigten Person Geheimnisschutzinteressen bzw. gesetzliche Durchsuchungshindernisse bestehen. Ob solche Hindernisse vorliegen (und dem Strafverfolgungsinteresse vorgehen) oder nicht, hat grundsätzlich das Entsiegelungsgericht zu entscheiden. Ausnahmen bzw. Erledigungen im Siegelungsverfahren können nur in liquiden Fällen in Frage kommen, etwa wenn das Siegelungsbegehren offensichtlich unbegründet bzw. rechtsmissbräuchlich erhoben erscheint und ein förmliches Entsiegelungsverfahren mit materieller Prüfung aller substanziierten Durchsuchungshindernisse geradezu einem Prozessleerlauf gleichkäme (Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2012 vom 7. März 2013 E. 3; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 7B_97/2022 vom 28. September 2023 E. 4.3; 7B_98/2022 vom 28. September 2023 E. 4.3; 7B_99/2022 vom 28. September 2023 E. 4.3; sowie GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, N. 192 ff.). Namentlich darf die Strafverfolgungsbehörde ein offensichtlich unbegründetes oder missbräuchliches Siegelungsbegehren direkt ablehnen bzw. darauf nicht eintreten, wenn klarerweise keine Siegelungsberechtigung besteht oder das Begehren offensichtlich verspätet gestellt wurde (Urteile des Bundesgerichts 1B_303/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 2.4; 1B_284/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 4.4; 1B_273/2021 vom 2. März 2022 E. 3.3; je mit Hinweisen) oder liquide erstellt ist, dass schutzwürdige Geheimnisinteressen (oder andere Entsiegelungshindernisse) offensichtlich fehlen (Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2012 vom 7. März 2013 E. 3).
2.4 Werden Gegenstände von der Staatsanwaltschaft versiegelt, dann liegt es in der Folge alleine in der Zuständigkeit des Entsiegelungsgerichts darüber zu entscheiden, ob die Siegelung aufzuheben ist oder nicht (Art. 248a Abs. 1 lit. a StPO; GRAF, a.a.O., N. 213 f.). Dies gilt selbst in Fällen, da die Staatsanwaltschaft (fälschlicherweise) Gegenstände siegelt, die vom Siegelungsgesuch nicht erfasst sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_176/2019 vom 17. September 2019 E. 2.3).
2.5 2.5.1 Es ist unbestritten und ergibt sich aus den Akten, dass im Rahmen der Hausdurchsuchungen vom 5. und 12. September 2024 in den Geschäfts- und Büroräumlichkeiten der Beschwerdeführerin durch die BKP diverse elektronische Daten und physische Unterlagen sowie eine logische forensische Kopie des E-Mail-Postfachs von E. sichergestellt wurden. Anlässlich der Hausdurchsuchungen verlangten C. und D. die Siegelung der sichergestellten Unterlagen und elektronischen Daten mit folgender Begründung: «Nicht klar, ob sich neben den gesuchten Unterlagen auch Unterlagen von anderen Kunden in den Daten befinden (Geschäftsgeheimnis). Gemäss Durchsuchungs-
- 6 und Sicherstellungsbefehl wurde der Zeitraum für die Sicherstellungen der Unterlagen von 2010 bis dato angegeben. Es sollen keine Unterlagen vor dem angegebenen Zeitraum (vor 2010) für das Strafverfahren verwendet werden. Ansonsten verletzt der Trustee seine Sorgfaltspflichten» (vgl. Formular betreffend Stellungnahme zur Siegelung von Dokumenten und Aufzeichnungen und anderen Objekten, act. 1.3 und 1.4). Die sichergestellten Ordner und Datenträger wurden am 5. bzw. 12. September 2024 durch die BKP in Kisten und Safebags gelegt und versiegelt (vgl. Sicherstellungsverzeichnisse vom 5. und 12. September 2024, act. 1.3 und 1.4).
2.5.2 Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass die Siegelung lediglich «vorsorglich» erfolgt sei. Die Siegelung sei nicht auf Antrag hin, sondern von Amtes wegen erfolgt und aus vorsorglichen Gründen vorgenommen worden. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der dreitägigen Frist, während welcher die Beschwerdegegnerin die sichergestellten Unterlagen und Daten weder einsehen noch verwenden dürfe (Art. 248 Abs.1 StPO). Die im vorliegenden Fall vorgenommene vorsorgliche Siegelung der elektronischen Daten und physischen Unterlagen von Amtes wegen habe insbesondere dem Schutz der Beschwerdeführerin gedient und sei in deren Interesse vorgenommen worden. In Anbetracht der dreitägigen Frist hätte eine umgehende Abweisung des Siegelungsantrags das Recht auf Stellung eines Siegelungsantrags untergraben. Zudem habe die Beschwerdegegnerin damit gerechnet, dass die Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsvertretung mutmasslich innert dieser Frist weitere Siegelungsgründe geltend machen würde (act. 5, S. 10 f.).
2.5.3 Tatsache ist, dass die Dokumente und Datenträger am 5. und 12. September 2024 unabstreitbar versiegelt wurden, nachdem die Siegelungen anlässlich der Hausdurchsuchungen beantragt worden waren. Dass dies bloss «vorsorglich» und von Amtes wegen geschehen sein soll, ergibt sich weder aus den Durchsuchungs- bzw. Sicherstellungsprotokollen noch aus den angefochtenen Verfügungen. Das Rechtsinstitut der «vorsorglichen» Siegelung ist der StPO fremd. Insbesondere führt das vorläufige Durchsuchungsverbot von Art. 248 Abs. 1 Satz 3 StPO (vgl. supra E. 2.1) nicht dazu, dass während der gesetzlich vorgesehenen Dreitagesfrist die sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände (von Amtes wegen) zu versiegeln wären. Die Strafbehörden haben bis zum Ablauf der Dreitagesfrist von einer Durchsuchung und Verwendung der Aufzeichnungen abzusehen, ohne dass eine förmliche Versiegelung zu erfolgen hätte (GRAF, a.a.O., N. 184 und N. 160). Der in der Literatur vertretenen gegenteiligen Auffassung, wonach aufgrund des Verbots der Einsichtnahme in die Dokumente und der Dokumentationspflicht der Strafbehörden eine (vorsorgliche) Siegelung von Amtes wegen während der
- 7 dreitägigen Bedenkfrist unumgänglich sei (vgl. THORMANN/BRECHBÜHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, N. 24 zu Art. 248 StPO), kann nicht gefolgt werden, da nach dem Sinn und Wortlaut des Gesetzes eine Siegelung von Aufzeichnungen und Gegenständen zu erfolgen hat, nachdem die Inhaberin oder der Inhaber geltend gemacht hat, sie dürften aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden. Mit der «vorsorglichen Siegelung» bzw. der «Siegelung von Amtes wegen» würde mithin ein im Gesetz nicht vorgesehenes Institut geschaffen, welches zudem die u.U. gebotene Grobtriage bzw. Grobsichtung (vgl. GRAF, a.a.O, N. 210 ff.) verunmöglichen würde. Wenn die Beschwerdegegnerin argumentiert, dass die vorsorgliche Siegelung ein gängiges Mittel sei, welches durch die Beschwerdeinstanz angeordnet werde, um zu verhindern, dass die Staatsanwaltschaft Kenntnis vom Inhalt der Aufzeichnungen erhält, kann ihr darin höchstens insofern zugestimmt werden, als es nicht unüblich ist, für die Dauer eines Rechtmittelverfahren mittels Anordnung einer vorsorglichen Massnahme der Staatsanwaltschaft zu untersagen, während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens Einsicht in sichergestellte Aufzeichnungen zu nehmen. Dies hat jedoch mit einer «vorsorglichen» Siegelung nichts zu tun. Der von der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang zitierte Entscheid des Bundesgerichts 1B_381/2022 vom 3. November 2022 setzt sich mit dieser Frage nicht auseinander. Das Bundesgericht erwähnt lediglich im Sachverhalt, dass das Obergericht des Kantons Zürich Akten vorsorglich gesiegelt habe. Ob tatsächlich eine Siegelung im technischen Sinne erfolgt ist oder ob nicht vielmehr das Obergericht im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen der Staatsanwaltschaft untersagt hat, für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens Einsicht in die Akten zu nehmen, lässt sich nicht eruieren und ist für den vorliegend zu beurteilenden Fall auch ohne Belang. Relevant ist einzig, dass einmal versiegelte Akten nur noch durch das Entsiegelungsgericht entsiegelt werden können (vgl. supra E. 2.4). War die Beschwerdegegnerin der Ansicht, die Siegelungsgesuche der Beschwerdeführerin seien offensichtlich unbegründet, hätte sie dies der Beschwerdeführerin unverzüglich mitteilen müssen, ohne zunächst zur Siegelung zu schreiten.
2.5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin nach erfolgter Versiegelung der an den Hausdurchsuchungen sichergestellten Unterlagen und elektronischen Daten nicht mehr auf das Siegelungsgesuch der Beschwerdeführerin zurückkommen konnte.
3. 3.1 Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügungen vom 11. und 19. September 2024 sind aufzuheben.
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3.2 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos und ist entsprechend abzuschreiben.
3.3 Das Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht (Art. 248 StPO) stellt ein selbstständiges erstinstanzliches Zwangsmassnahmenverfahren dar (BGE 138 IV 225 E. 8.2). Im Hinblick auf ein allfälliges Entsiegelungsverfahren können daher im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeentscheids keine Anweisungen erteilt oder Vorkehren getroffen werden. Auf den Eventualantrag der Beschwerdegegnerin, sie sei anzuweisen, die sichergestellten Daten und Unterlagen unter Siegel zu belassen und es sei ihr die Gelegenheit zu erteilen, ein Entsiegelungsgesuch zu stellen, ist somit nicht einzutreten.
4. 4.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren tragen die Parteien nach ihrem Obsiegen und Unterliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2017.42 vom 5. April 2017 E. 2.1 und E. 2.3; vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.2.2 m.w.H.).
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 423 StPO).
4.3 Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin im Umfang ihres Obsiegens für die ihr entstandenen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Parteientschädigung wird nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Die Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht; vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'000.– angemessen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügungen vom 11. und 19. September 2024 werden aufgehoben.
2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
4. Die Bundesanwaltschaft wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.
Bellinzona, 19. Februar 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Dimitri Santoro - Bundesanwaltschaft
Nach Eintritt der Rechtskraft Zustellung an
- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (zum Vollzug der Dispositiv-Ziff. 4)
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).