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Bundesstrafgericht 22.05.2023 BB.2023.78

22. Mai 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·743 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Volltext

Beschluss vom 22. Mai 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A.,

Beschwerdeführerin

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2023.78

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. am 24. Januar 2023 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen «Unbekannt vom Bundesamt für Justiz» wegen ungetreuer Amtsführung gemäss Art. 314 StGB einreichte (Akten SV.23.0122, Faszikel 1);

- sie in ihrer Anzeige sinngemäss geltend macht, die von ihr beim Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») eingereichte Beschwerde vom 4. April 2022 gegen die Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen «Verdrehen von Anzeigen» sei vom BJ unrechtmässig dem Obergericht des Kantons Zürich zugespielt worden;

- A. der Bundesanwaltschaft diesbezüglich am 29. Januar 2023 weitere Unterlagen zugehen liess (Akten SV.23.0122, Faszikel 2);

- die Bundesanwaltschaft am 22. März 2023 verfügte, die Strafanzeige werde nicht anhand genommen (act. 1.1);

- A. dagegen mit an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gerichteter Eingabe vom 29. März 2023 Beschwerde einlegte (act. 1);

- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer am 24. April 2023 auf entsprechendes Ersuchen die Verfahrensakten übermittelte (act. 2 und 3).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);

- die geschädigte Person (im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO) somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu

- 3 u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2022.53 vom 24. Juni 2022 E. 1.3.1 mit Hinweis);

- der Straftatbestand der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB) dem Schutz öffentlicher Interessen, insbesondere des öffentlichen Vermögens, dient und nur das betroffene Gemeinwesen geschädigt sein kann (Urteile des Bundesgerichts 1C_67/2020 vom 23. November 2023 E. 1.3.3; 1C_615/2019 vom 12. Oktober 2020 E. 2.3.1; 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.4.1);

- die Beschwerdeführerin daher von vornherein nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO sein kann, weshalb es bereits an der Grundvoraussetzung ihrer Beschwerdelegitimation fehlt (vgl. hierzu u.a. BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 382 f.);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die in den vorliegenden Akten thematisierte Frage der Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin offen gelassen werden kann;

- mit Blick auf Art. 8 VwVG im Übrigen auch nicht im Ansatz erkennbar ist, inwiefern die kritisierte Weiterleitung der Eingabe der Beschwerdeführerin durch das BJ den Straftatbestand von Art. 314 StGB oder irgendeinen anderen Straftatbestand erfüllen könnte;

- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf sie ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- vorliegend mangels nennenswerten Aufwands ausnahmsweise keine Gerichtsgebühr zu erheben ist (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG sowie Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- 4 und erkennt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

Bellinzona, 22. Mai 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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