Beschluss vom 20. Juni 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO); Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 136 Abs. 1 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2023.18 Nebenverfahren: BP.2023.3
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Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 13. Juli 2022 bzw. mit dem als «korrigierte Version» bezeichneten Schreiben vom 3. August 2022 reichte A. bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige ein, einerseits gegen B. Ltd., Hong Kong; C., Schaan (Fürstentum Liechtenstein); D., Hong Kong; E. AG Zürich; F. AG, Zürich/Vaduz und die Bank G., Vaduz; wegen Betrugs (Art. 146 StGB) und Datenbeschädigung (Art. 144bis StGB), eventualiter arglistige Vermögensschädigung (Art. 151 StGB), Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 Abs. 1 StGB) und Aufbau und Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB); andererseits gegen das Betreibungsamt Steinen; die untere/obere Aufsichtsbehörde der Betreibungsämter Schwyz (Bezirksgericht Schwyz); die Staatsanwaltschaft III Zürich; die Zentrale Inkassostelle der Zürcher Gerichte (ZIST), Obergericht Zürich; die Aufsichtsbehörde des Obergerichts Zürich, die Verwaltungskommission des Obergerichts Zürich; die Staatsanwaltschaft Liechtenstein, Vaduz; das Fürstliche Landgericht, Vaduz; die Staatsanwaltschaft Köln und das Landgericht Köln wegen Gehilfenschaft zu Betrug (Art. 146 StGB) und Datenbeschädigung (Art. 144bis StGB), eventualiter arglistige Vermögensschädigung (Art. 151 StGB), Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 Abs. 1 StGB), Aufbau und Beteiligung an einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) und Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB). Teilweise nannte er bestimmte Personen als Vertreter der genannten Behörden oder juristischen Personen (Verfahrensakten Bundesanwaltschaft SV.22.763, Reiter 1 und 2).
B. Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 nahm die Bundesanwaltschaft die Strafanzeige nicht anhand (act. 1.1).
C. Mit Schreiben vom 22. Januar 2022 (recte 22. Januar 2023, Versand 23. Januar 2023, Eingang 24. Januar 2023) reichte A. gegen die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 9. Januar 2023 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ein. Er stellt folgende Anträge: «1. Hauptantrag: Die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft vom 9. Januar 2023 sei vollumfänglich aufzuheben und die Strafanzeige vom 13.6.2022/3.8.2022 an die Bundesanwaltschaft zur Anhandnahme einer Voruntersuchung zurückzuweisen. 2. Eventualantrag: Eventualiter sei die Anhandnahme einer Voruntersuchung an einen neutralen Sonderstaatsanwalt ausserhalb der Kantone Zürich, Tessin und Schwyz zu verfügen. Dies unter Sicherstellung von internationaler Rechtshilfe i.S.v. Art. 54 und 55 StPO.
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3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates 4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege und ein Rechtsbeistand i.S.v. Art. 136 StPO zu gewähren. Der Beschwerdeführer ist mittellos (diverse Verwertungsverfahren sind am laufen, die Liegenschaften des Beschwerdeführers sind bereits verwertet, oder werden nächstens verwertet, Konten sind zu Gunsten der Bezirksgerichtskasse Zürich liquidiert oder gesperrt). Zudem verbüsst er aktuell noch seine Haftstrafe, und hat kein Einkommen, ausser seinem Pekulium.»
D. Am 26. Januar 2023 reichte die Bundesanwaltschaft dem Gericht aufforderungsgemäss die Verfahrensakten SV.22.763 ein (act. 3).
E. Mit Schreiben vom 5. April 2023 reichte A. Kopien zweier in englischer Sprache verfassten Medienmitteilungen vom 28. September 2021 bzw. 30. März 2023 und einer Anklageschrift in Sachen USA gegen ihn (A.), H., C., I., D., J. und F. AG ein (act. 5).
F. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Sie ist innert zehn Tagen nach Eröffnung der Nichtanhandnahmeverfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO).
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Erstattet eine Person eine Strafanzeige, hat dies nicht automatisch zur Folge, dass sie Partei im Strafverfahren ist. Gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO gehört ein Anzeigeerstatter zu den sogenannten «anderen Verfahrensbeteiligten». Ist der Anzeigeerstatter weder geschädigt noch Privatkläger, stehen ihm abgesehen vom beschränkten Anspruch auf Information über die Einleitung und die Erledigung des Strafverfahrens (Art. 301 Abs. 2 StPO) keine weiteren Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 3 StPO). Insbesondere ist er nicht berechtigt, Nichtanhandnahmeverfügungen mittels Beschwerde anzufechten (s. Urteil des Bundesgerichts 6B_139/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Die geschädigte Person ist grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_722/2018 vom 20. November 2018 E. 4.3.). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2 m.w.H.). Bei den Rechten im Sinne dieser Bestimmung handelt es sich primär um individuelle Rechtsgüter wie Leib und Leben, Vermögen, Ehre etc. (vgl. hierzu die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1169 f.). Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 S. 457; 140 IV 155 E. 3.2 S. 158; 138 IV 258 E. 2.3 S. 263; je mit Hinweisen, vgl. auch TPF 2013 164 E. 1.2 m.w.H.). Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung bezieht sich auf die Anzeige, die der Beschwerdeführer «als Privatkläger sowie im Namen und Auftrag von K.» (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 1, später u.a. auch als «K. als https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-141-IV-454 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-141-IV-454 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-140-IV-155 https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=BGE-138-IV-258
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Begünstigter des Trust L.» oder als «eigentlich Geschädigten» oder «ultimativ Geschädigten» bezeichnet, s. z.B. Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 6 und 9) gegen fünfzehn von ihm als Beschuldigte bezeichnete Personen/Ämter (oder Amtsinhaber) eingereicht hat. Die Anzeige wegen Amtsmissbrauchs bezieht sich auf die Angezeigten sieben bis fünfzehn. Im Übrigen erfolgt die Auflistung der fünfzehn angezeigten Personen/Behörden grundsätzlich ohne Differenzierung der gegebenenfalls geschädigten Person(en) oder der zur Anzeige gebrachten Straftatbeständen. Insofern sollen sich die fünfzehn als beschuldigt bezeichneten Personen/Ämter/Amtsinhaber zum Nachteil des Beschwerdeführers und von K. des Betrugs, der Datenbeschädigung, der arglistigen Vermögensschädigung, der Unterdrückung von Urkunden und der kriminellen Organisation schuldig gemacht haben (teilweise in der Form der Gehilfenschaft), wobei neun davon zusätzlich Amtsmissbrauch begangen haben sollen. Sämtliche angezeigten Personen/Ämter/Amtsinhaber werden des Betruges bezichtigt. Dieser Straftatbestand dient primär dem Schutz des Vermögens als Individualrechtsgut. Der Beschwerdeführer erklärt adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche gegen die Beschuldigten geltend zu machen (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 12). Er hat sich grundsätzlich als Privatkläger konstituiert, somit auch in Bezug auf den angezeigten Betrug. Seine Beschwerdelegitimation ist daher – zumindest in Bezug auf diesen Straftatbestand – zu bejahen. In Bezug auf weitere Straftatbestände wird die Beschwerdelegitimation bei Bedarf punktuell zu prüfen sein (vgl. folgende Erwägung 4.3); darüber hinaus kann sie offengelassen werden. Im Gegensatz zur Strafanzeige gibt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nicht an, diese auch im Namen von K. einzureichen. Der Vollständigkeit halber ist hier gleichwohl anzumerken, dass der Beschwerdeführer – entgegen seinen Angaben – im Zusammenhang mit einem Strafverfahren kein «de jure» Mandat von K. hat und auch die in Papierform eingereichte E- Mail vom 27. März 2022 von M. (eine Überweisung an die Liechtensteinische Staatskasse betreffend, s. Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 12; vgl. auch S. 9 und 59 f. bzw. Beilage 3), den Beschwerdeführer nicht bevollmächtigt, im Namen und Auftrag von K. eine Strafanzeige einzureichen.
1.3 Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Januar 2023 der Bundesanwaltschaft wurde dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2023 zugestellt (vgl. Sendungsverfolgungsbeleg Nr. 1, act. 6). Auf seine am 23. Januar 2023 fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit unter Vorbehalt von E. 4.3 Abs. 2 einzutreten.
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2. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Sie verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Dies setzt voraus, dass sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.3 m.w.H.). Sie ist mithin nicht zulässig, wenn nur zweifelhaft ist, ob ein Tatbestand vorliegt oder dessen Nachweis gelingen wird. Folglich darf keine Nichtanhandnahmeverfügung ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft zuerst noch Untersuchungshandlungen durchführen muss. Vielmehr muss allein aus den Akten ersichtlich sein, dass sachverhaltsmässig und rechtlich kein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen OMLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 310 StPO N. 8 f.; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 310 N. 1 ff.; CORNU, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, n° 4 et 7–8 ad art. 310 CPP; NOSEDA, Codice svizzero di procedura penale [CPP] – Commentario, 2010, n. 1 e segg. ad art. 310 CPP; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1265). Auch bei einem tatbestandsmässigen Verhalten, das – etwa aufgrund einer Amtspflicht – offenkundig erlaubt oder gar geboten ist, besteht kein Anlass, eine Untersuchung zu eröffnen. Eine Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf deshalb auch dann erfolgen, wenn zwar ein Straftatbestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund besteht (Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6).
3. 3.1 Die 99 Seiten umfassende Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 3. August 2023 (Akten BA SV.22.763 Reiter 2) führt zusammengefasst folgendes aus: Am 26. Juni 2012 habe die N. Ltd. Hong Kong bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gegen den Beschwerdeführer Anzeige wegen Veruntreuung eingereicht (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 15 und 28). Einem Rechtshilfegesuch der Zürcher Staatsanwaltschaft entsprechend, habe das Fürstliche Landgericht in Liechtenstein mit Beschluss vom 3. Dezember 2012 die Vermögenswerte des Beschwerdeführers und der ihm nahestehenden Gesellschaft im Betrag von rund CHF 550'000.-- gesperrt (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 33 und 43). Gleichzeitig habe die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft strafrechtliche Vorerhebungen gegen ihn eingeleitet
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(Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 33). Er habe seinerseits die Protagonisten der Anzeigeerstatterin am 22. Juni 2015 bei der Staatsanwaltschaft Liechtenstein und am 5. September 2015 bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich angezeigt. Die von ihm eingereichte Strafanzeige sei Ende August 2015 im Rahmen eines Strafantrags auch den zuständigen Untersuchungsbehörden in Hong Kong überbracht und daselbst bei der Hong Kong Police und der Joint Financial lntelligence Unit zur Anzeige gebracht sowie bei den Monetary Authorities von Singapore deponiert worden (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 16). Die Staatsanwaltschaft Liechtenstein habe die Vorerhebungen nach einer gewissen Zeit eingestellt (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 23) und die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich habe seine Strafanzeige widerrechtlich und in willkürlich praktizierter Rechtsverweigerung aus dem Recht gewiesen (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 23). Die verfahrensleitende Staatsanwältin der Zürcher Staatsanwaltschaft sei zum Schluss gekommen, dass er in Alleinregie Veruntreuungen begangen habe (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 22). Dies, obwohl er seinerseits Strafanzeige eingereicht und den korrekten Sachverhalt immer wieder mantrahaft wiederholt habe (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 23). Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich sei von einem Einzeltäter ausgegangen, welcher ohne Wissen und Einverständnis der Vorgesetzten den Trust L. um EUR 4.3 Mio. geschädigt habe, obschon die Staatsanwaltschaft in den USA (DOJ) sowie der High Court in Hong Kong zum Schluss gekommen seien, dass der Trust L. im Rahmen einer Conspiracy (gewerbs- und bandenmässigen Betrug) um über EUR 5 Mio. geschädigt worden sei (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 65). Die E. AG habe in einem «Statement of Facts» den Sachverhalt, den er immer wieder zu Protokoll gegeben habe, bestätigt. Am 9. November 2015 sei sie vom DOJ in den USA schuldig befunden worden, den amerikanischen Staat betrogen zu haben, und zur Bezahlung einer Busse von USD 7.5 Mio. verurteilt worden (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 24). Die Zürcher Staatsanwaltschaft habe dies als Steuerproblematik abgetan. Sie habe den von der E. AG zugegebenen Sachverhalt nicht berücksichtigt und dem Beschwerdeführer wesentliche E-Mails vorenthalten. Sie habe die in den USA gebüsste E. AG, deren Hintermänner und Komplizen ([…]) klar begünstigt (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 24). Der Beschwerdeführer habe in einem Schreiben an den seinerzeitigen Aussenminister Kerry und die Justizministerin Loretta Lynn mühsam mit anderen Dokumenten beweisen müssen, dass die E. AG im «Statement of Facts» die Sachverhaltsdarstellung arg verkürzt und ihr Fehlverhalten beschönigt habe (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 24). Das DOJ habe auch gegen weitere Beteiligte ein Verfahren geführt, welches am 15. September 2015 zu einer Anklage geführt habe (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 24). Am 11. April 2016 (Datum Eingang) habe die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gegen ihn
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Anklage erhoben (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 22, 24 und 28) und am 1. Februar 2017 sei er vom Bezirksgericht Zürich wegen qualifizierter Veruntreuung mit 42 Monaten Gefängnis bestraft worden. Das Obergericht Zürich habe dieses Urteil am 13. Dezember 2018 bestätigt (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 15, 24–25 und 29). Im schweizerischen Strafverfahren seien mehrere Fehler begangen worden (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 62 ff.). Dass die Zürcher Justiz einer kriminellen Organisation aufgesessen und den Bock zum Gärtner gemacht habe, habe sich erst später herausgestellt (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 24–25). Der Beschwerdeführer habe sich 2017 mit dem Begünstigten des Trust L. verglichen (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 37 und S. 40). Das Urteil des Obergerichts Zürich basiere auf willkürlichen und rechtswidrigen Sachverhaltsermittlungen der Zürcher Staatsanwaltschaft und sehe vor, dass der Beschwerdeführer Schadenersatz und Ersatzforderung zu leisten habe, obschon er seine Vermögenswerte bereits an den Geschädigten abgetreten habe (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 37, s. auch S. 40). Am 23. April 2018 habe der ultimativ Geschädigte, K., in Hong Kong eine Zivilklage gegen den Trustee (F. Ltd. Hong Kong) seines Trust (Trust L.) und weitere Beklagte eingereicht. Die Anwälte des ultimativ Geschädigten hätten geltend gemacht, dass die Direktoren des Trustees (C. und D.) bereits vor Zuwahl des Beschwerdeführers als Direktor des Trustees die gesamten Vermögenswerte des Trusts L. veruntreut hätten. Mit Teilurteil vom 26 April bzw. 2. Mai 2019 habe der zuständige Richter in Hong Kong die beiden Direktoren als Hauptbeschuldigte zur vollen Übernahme des angerichteten Gesamtschadens in der Höhe von EUR 5.1 Mio. verurteilt (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 25, 32, 35 und 40). Die Zentrale Inkassostelle der Zürcher Gerichte (ZIST) habe trotzdem das Verwertungsverfahren an die Hand genommen und die Ersatzforderung rechtswidrigerweise in Betreibung gesetzt, bevor sie die Aktien der O Partners und das Gemälde von Titian verwertet habe. Ferner habe sie die Aufhebung der Grundbuchsperren beantragt. Obwohl gemäss Urteil des Obergerichts Zürich die Privatklägerin ihre Forderung in vollem Umfang an den Staat abgetreten habe, habe das Bezirksgericht Schwyz dem von der Privatklägerin eingeforderten Schadenersatz mit definitiver Rechtsöffnung stattgegeben (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 26, 44 und 47). Das Betreibungsamt Steinen habe es, trotz Aufforderung des Beschwerdeführers, versäumt die Forderung von CHF 1 Mio. zu prüfen und habe die Anschlusspfändung gewährt (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 38). Am 30. November 2021 habe das Fürstliche Landgericht die Bank G. angewiesen, die Vermögenswerte des Beschwerdeführers auf die Liechtensteinische Staatskasse zu überweisen, obschon eine vom Fürstlichen Landgericht verfügte Vermögenssperre erst am 10. Dezember 2021 geendet habe (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 27). Die ZIST – als Empfängerin der rechtshilfemässigen Überweisung aus Liechtenstein, welche
- 9 gemäss Beschluss des Landgerichts, nur zur Deckung der Ersatzforderung hätte verwendet werden dürfen – wäre gemäss Urteil des Obergerichts verpflichtet gewesen, die entsprechenden Eingänge an die Privatklägerin zu überweisen, da die Schadenersatzforderung und die Ersatzforderung nur zwecks Inkasso an den Staat abgetreten worden sei, in der Meinung, dass die ZIST zuerst die Verfahrenskosten decke, um erst danach einen allfälligen Mehrertrag an die Privatklägerin gegen die Ersatzforderung und den Schadenersatz auszubezahlen. Erst wenn all diese Forderungen gedeckt gewesen wären, hätte ein allfällig übersteigender Mehrertrag an den Beschuldigten rechtskonform ausbezahlt werden können, was die ZIST jedoch bis heute wider jede Gesetzeslage verweigere und das erwähnte Urteil des Obergerichts eigenmächtig in Frage stelle, mit der lapidaren und nicht stichhaltigen Begründung, ein Verbrechen dürfe sich nicht lohnen. Dadurch habe sie ihre Garantenstellung mehrfach verletzt und sei als Gehilfe der Hauptbeschuldigten tätig geworden, teilweise durch Unterlassen (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 27). Den aus der Verwertung eines Fahrzeuges stammenden Betrag von CHF 40'414.45 habe die ZIST rechtswidrigerweise an die Privatklägerin überwiesen (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 26, 32, 42 und 48). Die B. Ltd. – ehemals F. Ltd. – habe die Begünstigten des Trust L. durch Abbuchung von über CHF 1 Mio. an ungerechtfertigten Honoraren und Gebühren sowie durch den rechtswidrigen Erhalt der von der ZIST herausgegebenen CHF 40'414.45 betrogen (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 35, s. auch S. 38 und S. 60). Gegen C. und D. seien in den USA Haftbefehle erlassen worden (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 36). Am 22. Juni 2020 habe die 1. Strafkammer des Obergerichts Zürich verfügt, dass der Beschwerdeführer die Namensaktien der O Partners zu indossieren habe, damit deren Verwertung vorgenommen werden könne. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers habe das Bundesgericht im Urteil 6B_864/200 gutgeheissen und festgehalten, die Vorinstanz lege nicht dar, ob sie ihrem Entscheid materielles Strafrecht oder Strafprozessrecht zugrunde lege; aus dem angefochtenen Beschluss gehe nicht hervor, gestützt auf welches kantonale oder eidgenössische Recht die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich als erste und einzige Instanz entscheide bzw. sich als zuständig erachte. Das Bundesgericht habe den Beschluss vom 22. Juni 2020 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen. Seither hätten sich weder die 1. Strafkammer des Obergerichts Zürich noch die ZIST zum weiteren Verfahren verlauten lassen. Einzig in einem Schreiben vom 8. Februar 2021 habe die 1. Strafkammer des Obergerichts Zürich erklärt, dass es sich fortan für die weiteren Verwertungshandlungen als nicht mehr zuständig erachte (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 42). Dem Beschwerdeführer sei nach wie vor nicht klar auf welches Recht sich die ZIST stütze (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 44 und 47). Das aufgrund
- 10 eines Gesuches der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich rechtshilfeweise in Köln beschlagnahmte Gemälde von Titian (Grablegung Christi, Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 19 und 21) wäre geeignet, sämtliche Verfahrenskosten, die Ersatzforderung und den Schadenersatz abzudecken, wenn das Obergericht endlich eine Besichtigung zuliesse (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 46). Die Steuerverwaltung Schwyz habe aufgrund der Akteneinsicht in die Strafakten eine ganz eigene Auffassung des relevanten Sachverhalts entwickelt und dem Beschwerdeführer ermessensweise einen Gewinn aus der Veräusserung des Gemäldes zugerechnet (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 48). Durch Ermessenstaxation erreiche die Steuerverwaltung eine Beweislastumkehr (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 61). Auf Intervention des Beschwerdeführers hin sei für das Steuerjahr 2010 schliesslich die korrelierte Ablieferungspflicht gewährt worden. Für das Jahr 2009 sei am 15. März 2021 beim Bundesgericht ein Revisionsantrag gestellt worden (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 48-60). Der Fürstliche Oberste Gerichtshof in Liechtenstein sei in einem Urteil vom 5. November 2021 zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer trotz gerichtlichem Vergleich in Hong Kong, womit er die Eigentumsrechte zweier Gesellschaften dem ultimativ Geschädigten abgetreten habe, wirtschaftlicher Berechtigter beider Gesellschaften sei (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 43). Die an die Bundesanwaltschaft adressierte Strafanzeige vom 13. Juni bzw. 3. August 2022 reiche er bewusst zusätzlich zu den bereits 2015 bei der Staatsanwaltschaft Zürich III und der Staatsanwaltschaft Liechtenstein eingereichten Anzeigen ein (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 16). Das Ziel dieser Anzeige sei für ihn und für den ultimativ Geschädigten, die Zusammenlegung der diversen Verfahren in eine Hand und das Stoppen des fortgesetzt deliktischen Handelns der Beschuldigten zu erreichen (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 8-9). Die Strafanzeige erfolge einerseits durch ihn als Privatkläger und andererseits im Namen und Auftrag des Beneficiary’s (ultimativ Geschädigten) zur Wahrung dessen Rechte. Es sei zu verhindern, dass er und der ultimativ Geschädigte durch den eigentlichen Betrüger (Trustee) mittels krass fehlerhafter Entscheide und Handlungen der Schweizer und Liechtensteinischer Behörden, weiterhin rechtswidrig am Vermögen geschädigt würden (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 16). Als direkt Geschädigter sei er im Sinne von Art. 115 StPO zur Stellung des Strafantrages berechtigt und als nach wie vor de jure mandatierter Vertreter des ultimativ Geschädigten verpflichtet, die Rechte seines Mandanten einzuklagen (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 12). Die kantonalen Behörden würden sich «bisher allen gutgemeinten Hinweisen und Anträgen des Antragstellers verschliessen, einen Verfolgungszwang offenbar verneinen […] und die bisher angestrengten Strafanzeigen entweder gar nicht verfolgen (CH) oder einstellen (FL) […]».
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Ihm bleibe – «letztlich auch zur Wahrung der Interessen des ultimativ Geschädigten, den er rechtlich immer noch [vertrete] – nur noch die Möglichkeit, mit einer Strafanzeige an die schweizerische Bundesanwaltschaft zu gelangen. Angesichts der vielverzweigten Gesamtsituation [sei] die Bundesanwaltschaft der einzige Ort, der auch die entsprechenden […] Kapazitäten und Kompetenzen [habe], um das komplexe Gesamtbild zu überblicken […]. Ob jedoch die Bundesanwaltschaft hinsichtlich der internationalen Verflechtungen und des durch das DOJ der USA bereits gerichtlich bestätigten Tatbestands des Vorhandenseines einer kriminellen Vereinigung (Conspiracy) selbst in der Sache tätig [werde] oder die Verfahren in der Hand eines unabhängigen Sonderstaatsanwaltes [lege], [bleibe] dabei ihr selbst überlassen» (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 9). Für die Vorgeschichte könne grundsätzlich auf die (zu edierenden) Vorakten der diversen Beschuldigten in diesem komplexen Verfahren verwiesen werden (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 16). Die Gesamtzusammenhänge und die Tragweite der im Strafantrag vom 3. August 2022 durch den Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Straftaten, seien ihm mit Urteil vom 1. April 2022 des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs in Vaduz/Liechtenstein ([…]) erstmals zur Kenntnis gebracht worden. Massgebend für die Frist sei jedoch das an ihn gerichtete Schreiben der Bank G. vom 14. März 2022, worin diese bestätige, dass sie mit Schreiben des Fürstlichen Landgerichts vom 30. November 2021 aufgefordert wurde, die blockierten Vermögenswerte an das Land Liechtenstein weiterzuleiten (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 11).
3.2 Die Nichtanhandnahme der Strafanzeige des Beschwerdeführers begründet die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (act. 1.1) zusammengefasst wie folgt:
3.2.1 In Bezug auf einen (ersten) Sachverhaltskomplex habe der Beschwerdeführer bereits am 10. Juli 2015 und am 11. September 2015 eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Vaduz bzw. der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich eingereicht (act. 1.1, S. 1–2). Bei diesem Themenkomplex handle es sich um eine abgeurteilte Sache (act. 1.1. S. 3); der Eröffnung einer Strafsache stehe das Prozesshindernis der abgeurteilten Sache (ne bis in indem, Art. 11 StPO) entgegen (act. 1.1 S. 5).
3.2.2 Bei einem weiteren (zweiten) Sachverhaltskomplex gehe es um Vorwürfe gegen verschiedene Behörden in der Schweiz und im Ausland (act. 1.1 S. 5). Ein für den Beschwerdeführer ungünstiger behördlicher Entscheid stelle keinen Amtsmissbrauch oder eine sonstige strafbare Handlung dar. Der Beschwerdeführer rüge insbesondere die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und seine Ausführungen würden sich in weiten Teilen in einer unzulässigen appellatorische Kritik an den Urteilen und Entscheiden der Strafver-
- 12 folgungsbehörden erschöpfen (act. 1.1 S. 3). Eine Strafanzeige stelle keinen Ersatz für die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel in einem Straf-, Verwaltungs- oder Zivilverfahren dar. Die Bundesanwaltschaft sei weder Aufsichtnoch Beschwerdeinstanz dieser Behörden und es stehe ihr nicht zu, deren Entscheide und Urteile zu beurteilen oder zu korrigieren (act. 1.1 S. 3 und 5). Pauschale Schuldzuweisungen, Gerüchte und Vermutungen genügten für eine Verfahrenseröffnung nicht (act. 1.1 S. 4).
3.2.3 Die Beteiligung bzw. Unterstützung (an) einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB setze bestimmte Tatbestandselemente voraus; die Ausführungen des Beschwerdeführers hierzu würden keinen belegbaren Anfangsverdacht begründen und Mutmassungen darstellen (act. 1.1 S. 5). Die Parteistellung des Beschwerdeführers sei fraglich, indessen in einem allfälligen Beschwerdeverfahren zu klären (act. 1.1 S. 6). Es liege kein hinreichender Tatverdacht gemäss Art. 309 StPO vor. Soweit Bundeszuständigkeit vorliege, sei die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO zu verfügen.
3.3 In der Beschwerdeschrift vom 22. Januar 2023 bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes vor:
3.3.1 Er habe nie beabsichtigt mit den Strafanzeigen eine Neubeurteilung seines Falles zu erreichen, ihm sei klar, dass eine Revision nur aufgrund eines Revisionsgrundes mittels dafür rechtlich vorgesehenem Verfahren möglich sei (act. 1 S. 10).
3.3.2 Ferner habe er nie «eine strafrechtliche Verfolgung der von ihm wegen Gehilfenschaft angezeigten Behörden und Gerichten» beabsichtigt, sondern «eine Feststellung der Mitwirkung der handelnden Personen, Behörden und Gerichte, fahrlässig oder wissentlich, an den kriminellen Machenschaften der Hauptbeschuldigten, durch die dafür vorgesehene Institution, was Sinn und Zweck von Art. 23 und Art. 24 StPO» sei (act. 1 S. 11).
3.3.3 Die Fakten, die Verfahren in den USA, das Zivilverfahren aufgrund der Klage des ultimativ Geschädigten in Hong Kong und die Rechtshilfeverfahren in Deutschland und im Fürstentum Liechtenstein würden Straftaten durch das Zusammenwirken mehrerer natürlicher oder juristischer Personen belegen. Die Strafanzeige sei aus diesem Grund erfolgt (act. 1 S. 11). Es gehe um die Erstbeurteilung mehrerer Straftatbestände einer Gruppe von natürlichen und juristischen Personen, die sich im Sinne von Art. 260ter StGB zu einer kriminellen Organisation vereinigt hätten, die noch nicht Gegenstand einer strafrechtlichen Untersuchung gewesen sei (act. 1 S. 16). Der Tatbestand der
- 13 organisierten Kriminalität gemäss Art. 260ter StGB sei mit jenem der Conspiracy in den USA gleichgesetzt (act. 1 S. 11). Nach Überzeugung des Beschwerdeführers hätten die angezeigten natürlichen und juristischen Personen eine Vereinigung gebildet, die methodisch und systematisch, eine Umgehung des FATCA geplant hätten, indem sie undeklarierte Gelder so gewaschen resp. umstrukturiert hätten, dass sie diese weiterhin zu hohen (evtl. übersetzten) Gebühren (und Honoraren) verwalten, ihren Qualified lntermediary Status mit dem IRS behalten konnten, und die Eigentümer der undeklarierten Vermögenswerte praktisch wahllos dem Tun dieser Verbrechergruppe ausgeliefert gewesen seien, sofern sie denn durch diese überhaupt informiert worden seien. Sie seien auch bereit gewesen Gewaltakte oder andere zur Einschüchterung geeignete strafbare Handlungen vorzunehmen, indem sie den Beschwerdeführer geopfert, ihn der Alleintäterschaft einer Veruntreuung bezeichnet, gegen ihn Strafanzeige erhoben hätten, und er denn auch wegen qualifizierter Veruntreuung verurteilt worden sei. Dies im vollen Bewusstsein eines falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB), mind. jedoch mittels falscher Anschuldigung (Art. 303 StGB) und Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB), da den Anzeigeerstattern/Privatklägern ja bewusst gewesen sei, dass sie die gesamten Vermögenswerte des Trust L. bereits vor Zuwahl des Beschwerdeführers veruntreut und unautorisiert über CHF 1 Mio. an ungerechtfertigten Honoraren und Gebühren abgebucht hätten. Dadurch hätten sie die Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB), welche sich durch die Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben habe, als mittelbare Täter bewusst in Kauf genommen (act. 1 S. 12). Die US-Behörden (IRS) hätten 2016 und 2017 zwei Amtshilfegesuche wegen Conspiracy to defraud the United States bei der Eidgenössische Steuerverwaltung eingereicht. Beim festgestellten Vorgehen der beklagten E. AG habe es sich um Conspiracy, also eine Kriminelle Organisation, resp. das Bilden einer solchen gehandelt. Weder der USA noch der Schweiz sei es in den Sinn gekommen das Amtshilfeersuchen in Steuersachen in ein Rechtshilfegesuch in Strafsachen umzuqualifizieren (act. 1 S. 13). Auch bei der im Jahre 2000 beim United States District Court, Southern District of New York erhobenen Anklage (s. dazu auch Nachtrag des Beschwerdeführers vom 5. April 2023, act. 5 und 5.2) habe der Hauptvorwurf Conspiracy betroffen und die Zivilklage in Hong Kong belege das Vorliegen des banden- und gewerbsmässigen Betrugs (act. 1 S. 13–14). Mit Nachtrag vom 5. April 2023 verweist der Beschwerdeführer auf eine Medienmitteilung vom 30. März 2023, wonach sich P., leitendes Mitglied der E. AG, in den USA der Conspiracy schuldig bekannt habe (act. 5). In der Beschwerde führt er weiter aus, es entspreche daher nicht den Tatsachen, dass keine Hinwiese für einen konkreten Tatverdacht vorliegen würden. Von den in den USA angeklagten Personen hätten nur zwei Wohnsitz im Ausland, wobei einer davon, seinen Arbeitsplatz in Zürich gehabt habe.
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Der Entscheidungsfindungsprozess für alle Tathandlungen im Sinne von Art. 260ter StGB habe in den Räumlichkeiten der Q. AG an der […]strasse in Zürich, oder bei der E. AG an der […]strasse in Zürich stattgefunden, nur die Ausführung durch Subalterne sei dann z.T. im Ausland erfolgt. Aufgrund des Vorwurfs der organisierten Kriminalität sei zwingend Bundesgerichtsbarkeit gegeben. Eine Verlagerung der Zuständigkeit ins Ausland verbiete sich, zumal Hong Kong sich bereits als nicht zuständig erklärt habe (act. 1 S. 15).
4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdegegner habe (in Bezug auf einen Sachverhaltskomplex) bereits im Jahr 2015 eine Strafanzeige eingereicht, damals sowohl bei der Staatsanwaltschaft Vaduz als auch bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich. Der Beschwerdeführer stellt das nicht in Abrede und gibt in diesem Zusammenhang an, dass im Fürstentum Liechtenstein die Vorerhebung nach einer gewissen Zeit eingestellt und im Kanton Zürich seine damalige Strafanzeige aus dem Recht gewiesen worden sei (s. E. 3.1). In der Beschwerdeschrift präzisiert er, bei der erneut eingereichten Anzeige gehe es um die Erstbeurteilung mehrere Straftatbestände einer Gruppe von natürlichen und juristischen Personen. Er verneint somit das Vorliegen des Prozesshindernisses der abgeurteilten Sache. Nach dem Grundsatz ne bis in idem darf niemand wegen einer Straftat, für welche er nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung verbietet die Wiederholung eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen Strafverfahrens. Es bildet mithin ein Verfahrenshindernis, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Das Prinzip leitet sich direkt aus Art. 8 Abs. 1 und 29 Abs. 1 BV ab und ist nunmehr ausdrücklich in Art. 11 StPO verankert. Nach dieser Bestimmung darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist (Abs. 1); vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhandgenommenen Verfahrens und die Revision (Abs. 2). Ein die Strafanzeigen von 2015 betreffender Erledigungsentscheid wurde im vorliegenden Verfahren nicht eingereicht und befindet sich auch nicht in den bei der Beschwerdegegnerin beigezogenen Akten. Liegt wegen einer oder mehrerer der angezeigten Handlungen kein Freispruch bzw. keine Verurteilung der angezeigten Personen vor, kann nicht von einer abgeurteilten
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Sache im Sinne des Ne-bis-in-idem-Grundsatzes ausgegangen werden. Die Beschwerdegegnerin bezieht und stützt sich nicht auf einen solchen Entscheid, sondern auf den Umstand, dass in derselben Sache bereits Anzeigen eingereicht worden seien. (Straf-)Anzeigen begründen keine abgeurteilte Sache. Insofern kann der in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Feststellung der abgeurteilten Sache nicht gefolgt werden.
4.2 Die Beschwerdegegnerin begründet die Nichtanhandnahme des Verfahrens sodann mit der inhaltlich appellatorischen Kritik der Eingabe des Beschwerdeführers und der Aufsichts- und Beschwerdekompetenz der Bundesanwaltschaft in Bezug auf die kritisierten Behörden. Der Beschwerdeführer stellt sinngemäss in Abrede, appellatorische Kritik zu äussern, die gegebenenfalls mit einem Rechtsmittel und nicht in einer Strafanzeige geltend zu machen wäre. Er gibt an, ihm sei klar, dass eine Revision nur aufgrund eines Revisionsgrundes in einem dafür rechtlich vorgesehenen Verfahren möglich sei. Er habe auch nie «eine strafrechtliche Verfolgung der von ihm wegen Gehilfenschaft angezeigten Behörden und Gerichte» beabsichtigt, sondern «eine Feststellung der Mitwirkung der handelnden Personen, Behörden und Gerichte, fahrlässig oder wissentlich, an den kriminellen Machenschaften der Hauptbeschuldigten, durch die dafür vorgesehene Institution, was Sinn und Zweck von Art. 23 und Art. 24 StPO» sei (s. oben E. 3.3). Die vom Beschwerdeführer bei der Bundesanwaltschaft eingereichte Strafanzeige bezieht sich mehrfach auf Rechtsfolgen bereits hängiger oder abgeschlossener Verfahren und übt Kritik an Sachverhaltsermittlungen, Handlungen bzw. Entscheide anderer schweizerischer oder ausländischer Behörden, die vom Beschwerdeführer als rechtswidrig oder willkürlich bezeichnet werden. So beispielsweise im Zusammenhang mit der Pfändung einer Forderung durch das Betreibungsamt Steinen oder mit der Verwertung von Aktien durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, im Zusammenhang mit einer Vermögenssperre im Fürstentum Liechtenstein und mit Verwertungshandlungen des Betreibungsamtes Steinen oder mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör in diversen Rechtsöffnungsverfahren, weiter im Zusammenhang mit der Betreibung einer Ersatzforderung und einer Auszahlung an die Privatklägerin sowie mit einer Gewährung einer Anschlusspfändung durch das Betreibungsamt Schwyz (s. S. 6–7, 26–27 und 37–38 der Strafanzeige). Der Beschwerdeführer gibt in der Strafanzeige zudem an, dass im schweizerischen Strafverfahren mehrere Fehler begangen worden seien und er die Strafanzeige einreiche, um (u.a.) zu verhindern, dass er (und der ultimativ Geschädigte) «durch krass fehlerhafte Entscheide und Handlungen der Schweizer und Liechtensteinischen Behörden weiterhin rechtswidrig an seinem Vermögen geschädigt» werden. Inhaltlich rügt die Strafanzeige des
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Beschwerdeführers somit in- und ausländische behördliche Verfügungen oder Beschlüsse, welche im Rahmen unterschiedlicher Verfahren ergangen sein sollen. Ist eine Partei mit einer Handlung / einem Entscheid einer Behörde nicht einverstanden bzw. erachtet sie diese als fehlerhaft, kann sie im Rahmen des jeweiligen Verfahrensrechts durch die Ergreifung eines Rechtmittels eine Überprüfung der beanstandeten Handlung oder des beanstandeten Entscheides veranlassen. Grundsätzlich entscheidet über das Rechtsmittel die im Instanzenzug übergeordnete Behörde. Werden innert der vorgesehenen Rechtmittelfrist keine Rechtsmittel ergriffen oder ist die betreffende Person nicht zur Ergreifung eines Rechtmittels legitimiert oder hat die im entsprechenden Verfahren höchste/letzte Instanz über die Sache befunden und ist der ordentliche Instanzenzug damit ausgeschöpft, ist der Entscheid rechtskräftig. Strafanzeigen sind keine Rechtsmittel und dienen nicht dazu, einen Entscheid umzustossen oder zu korrigieren. Die Strafuntersuchungsbehörden sind auch nicht für die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Entscheide anderer Behörden zuständig. Zu Recht führt die Beschwerdegegnerin in der Nichtanhandnahmeverfügung daher aus, dass eine Strafanzeige kein Ersatz für ein Rechtsmittel sei und sie weder Aufsichts- noch Beschwerdeinstanz der in der Strafanzeige aufgeführten Behörden sei. Die Angabe des Beschwerdeführers nie «eine strafrechtliche Verfolgung der von ihm wegen Gehilfenschaft angezeigten Behörden und Gerichte» beabsichtigt zu haben, ist an sich schon widersprüchlich. Mit der Anzeige hat er die als Beschuldigte bezeichneten Personen/Amtsinhaber gegenüber einer Strafuntersuchungsbehörde bezichtigt, strafbare Handlungen begangen zu haben. Die vom Beschwerdeführer gewünschte «Feststellung» zu Handlungen von Personen und/oder Behörden ist gesetzlich nicht vorgesehen und steht der Bundesanwaltschaft nicht zu. Aus dem Obgesagten folgt, dass die angefochtene Nichtanhandnahme der Strafanzeige – soweit sie sich auf Rügen gegen Entscheide und Handlungen anderer Behörden bezieht und insofern inhaltlich keine Strafanzeige, sondern ein Rechtsmittel darstellt – nicht zu beanstanden ist. Da der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift darüber hinaus angibt, schon gar keine strafrechtliche Verfolgung der von ihm wegen Gehilfenschaft angezeigten Behörden und Gerichten beabsichtigt zu haben, ist zudem nicht klar, warum er die entsprechende Nichtanhandnahme rügt.
4.3 Die Beschwerdeführerin hielt in der Nichtanhandnahmeverfügung schliesslich fest, dass für die Eröffnung eines Verfahrens wegen Krimineller Organisation kein hinreichender Tatverdacht vorliege. Der Beschwerdeführer
- 17 beanstandet insbesondere, dass er als Alleintäter bezeichnet/verurteilt worden sei und dass die Bundesanwaltschaft gegen die von ihm angezeigten Personen etc. keine Verfahren wegen krimineller Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB eröffnet hat. In Zusammenhang mit dem Straftatbestand der Kriminellen Organisation fehlt dem Beschwerdeführer die Legitimation zur vorliegenden Beschwerde. In der Strafanzeige machte er grundsätzlich geltend er bzw. der Trust L. bzw. der von ihm vertretene «ultimativ Geschädigte» K. habe durch die Conspiracy einen Schaden erlitten. In der Beschwerdeschrift führt er hingegen aus, die Vereinigung/Verbrechergruppe sei gebildet worden um den «FACTA» (Foreign Account Tax Compliance Act) zu umgehen und sie sei bereit gewesen, Gewaltakte oder andere strafbare Handlungen zur Einschüchterung vorzunehmen, indem sie den Beschwerdeführer angezeigt, ein falsches Zeugnis, oder eine falsche Anschuldigung oder eine Irreführung der Rechtspflege begangen habe und dadurch eine Verurteilung und folglich die Freiheitsberaubung des Beschwerdeführers in Kauf genommen habe. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile stellen entweder keine Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers und/oder keine unmittelbare Folge von tatbestandsmässigen Handlungen bzw. des mutmasslichen Steuerbetrugs dar. Insofern ist der Beschwerdeführer in diesem Punkt nicht beschwerdelegitimiert. Auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend Kriminelle Organisation ist demzufolge nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber scheint es indessen angebracht, an dieser Stelle zu den Angaben des Beschwerdeführers zum Straftatbestand der Kriminellen Organisation und des ihn betreffenden Strafverfahrens in der Schweiz auf Folgendes hinzuweisen: Der Beschwerdeführer bringt grundsätzlich vor, aus den in den USA und Hong Kong wegen Conspiracy geführten Verfahren ergebe sich, dass die von ihm angezeigten Personen etc. sich (u.a) des gewerbs- und bandenmässigen Betrugs bzw. der kriminellen Organisation schuldig gemacht hätten. Die angezeigten Personen 1 bis 6 seien bereits angeklagt bzw. verurteilt bzw. die Verfahren mit einem settlement erledigt worden (Akten BA SV.22.763 Reiter 2; S. 10). U.a. mit Verweis auf NIG- GLI/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar, Art. 260ter N 1 macht er geltend, dass die Conspiracy des US-Rechts der kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB entspreche (act. 1 S. 11). Der von den US-Behörden, dem Zivilkläger und dem High Court in Hong Kong verwendete Begriff der Conspiracy habe er in seinen Eingaben immer mit gewerbs- und bandenmässigem Betrug übersetzt. Dabei sehe das Schweizer Strafgesetz dafür den Art. 260ter vor, welcher sich mit dem Begriff der kriminellen Organisation befasse (Akten BA SV.22.763 Reiter 2 S. 67, s. auch S. 9).
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4.4 In den Angaben des Beschwerdeführers findet sich eine Vermischung der Teilnahmeformen der Mittäterschaft mit dem Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit und dem Tatbestand der kriminellen Organisation. Eine Mittäterschaft erfüllt nicht automatisch das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit und auch nicht den Straftatbestand der kriminellen Organisation gemäss Art 260ter StGB. Allgemein betrachtet weist die Strafanzeige des Beschwerdeführers eine Vermischung unterschiedlicher Rechtsgebiete und Rechtswege auf, mit zeitlich und örtlich vagen und oft nicht persönlich zugeordneten globalen Sachverhaltsschilderungen und rechtlich nicht vorgesehenen Anliegen. Für die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen Krimineller Organisation gegen die Angezeigten in der Schweiz liegt kein hinreichender Tatverdacht vor. Gegen die allfällige Nichtanhandnahme des Verfahrens auf kantonaler Ebene oder im Fürstentum Liechtenstein oder in Hong Kong sind/waren die dafür vorgesehene Rechtsmittel zu ergreifen.
5. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2023 ist somit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6. Wie die obige detaillierte Befassung mit den Einzelvorbringen aufzeigt, ist die vorliegende Beschwerde klar unbegründet. Sie erweist sich so bei Gesamtbetrachtung als offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (eröffnet als Nebenverfahren mit dem Geschäftszeichen BP.2023.3) ist daher ohne Überprüfung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers abzuweisen (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO).
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.– festzusetzen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 21. Juni 2023 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an - A. - Bundesanwaltschaft (inkl. einer Kopie von act. 5 mit Beilagen; unter separater Rücksendung der eingereichten Akten)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.