Skip to content

Bundesstrafgericht 07.02.2023 BB.2023.15

7. Februar 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,018 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Sistierung der Untersuchung (Art. 314 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);;Sistierung der Untersuchung (Art. 314 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);;Sistierung der Untersuchung (Art. 314 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);;Sistierung der Untersuchung (Art. 314 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Volltext

Beschluss vom 7. Februar 2023 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia

Parteien

1. A. AG IN LIQUIDATION, 2. B., c/o A. AG in Liquidation, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, C., a.o. Staatsanwalt des Bundes, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Sistierung der Untersuchung (Art. 314 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2023.15-16

- 2 -

Sachverhalt:

A. Die Bundesanwaltschaft führte über mehrere Jahre eine umfangreiche Strafuntersuchung unter anderem gegen D. wegen qualifizierter Geldwäscherei etc. In diesem Zusammenhang wurde anlässlich einer Haudurchsuchung vom 25. und 26. April 2013 am Sitz der A. AG in Z. gemäss den Sicherstellungsakten Vermögenswerte in der Höhe von EUR 223'226.31 sichergestellt. Die fallführende Staatsanwältin des Bundes beschlagnahmte mit Beschlagnahmeverfügung vom 1. Mai 2013 die sichergestellten Euros.

In der Folge stellte sich heraus, dass EUR 36'000.-- fehlten bzw. nur EUR 187'226.31 sichergestellt worden waren. Gemäss der Aktennotiz vom 20. September 2013 seien am 19. September 2013 drei Mitarbeiter der E. AG zur Bundesanwaltschaft gekommen, um die sichergestellten Gelder zuhanden der Post in Empfang zu nehmen. Dabei hätten die drei Mitarbeiter der E. AG sämtliche sichergestellten Gelder, welche sich in Briefumschlägen befunden hätten, nachgezählt und festgestellt, dass EUR 36'000.-- gefehlt hätten. Es seien dann noch vier Mitarbeiter der Bundesanwaltschaft dazugekommen. Dabei habe gemäss der Aktennotiz eine Mitarbeiterin der Bundesanwaltschaft festgestellt, dass ein Briefumschlag mit «80 x 50, total EUR 40'000.--» (statt EUR 4'000.--) beschrieben gewesen sei, weshalb die Differenz von EUR 36'000.-- entstanden sei. Die Staatsanwältin hielt in der berichtigten Beschlagnahmeverfügung vom 19. November 2013 fest, dass neu EUR 187'226.31 (EUR 223'226.31 – EUR 36'000.00) beschlagnahmt wurden (s. act. 1.1). .

B. Am 10. Dezember 2013 erhob F., Sohn von D., als damaliger Verwaltungsrat der A. AG Strafanzeige gegen die fallführenden Staatsanwälte des Bundes und Mitarbeiter der Bundeskriminalpolizei wegen Veruntreuung der EUR 36'000.--, wobei geltend gemacht wurde, dieses Geld gehöre einem gewissen H. (s. act. 1.1).

C. Die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft AB-BA beauftragte am 3. März 2014 C. als a.o. Staatsanwalt des Bundes mit der Strafunteruntersuchung (s. act. 1.1).

D. Mit Sistierungsverfügung vom 12. Februar 2021 kam der a.o. Staatsanwalt des Bundes zum Schluss, dass Vieles auf einen Rechnungsfehler hindeute. Nichtsdestotrotz könne jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass

- 3 die EUR 36'000.-- tatsächlich zwischen dem 25. April und 19. September 2013 abhanden gekommen seien. Insgesamt hätten aber in diesem Zeitraum mindestens 12 Personen (zwei von der A. AG, sieben von der Bundeskriminalpolizei und drei der E. AG) das Geld an sich nehmen können. Eine Befragung dieser Personen und allenfalls weiterer Personen dränge sich nicht auf, da keine einen allfälligen Diebstahl eingestehen würde. Andere zielführende Ermittlungsansätze lägen nicht vor, weshalb die Untersuchung gegen eine unbekannte Täterschaft zu sistieren sei (act. 1.1).

Zuhanden der Geschädigten wurde die Sistierungsverfügung vom 12. Februar 2021 zugestellt an: «A. AG in Liquidation, G. Rechtsanwälte AG, […]» (act 1.1).

E. Gegen die Sistierungsverfügung vom 12. Februar 2021 erheben die «A. AG in Liquidation» und B. «als ehemaliger Liquidator der A. AG in Liquidation» und «Rechtsvertreter von H.» mit Eingabe vom 19. Januar 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Die Beschwerde wurde von B. unterzeichnet (act. 1). Mit Schreiben vom 1. Februar 2023 reichten die «A. AG in Liquidation» und B. ihre «Erinnerung» an ihre Beschwerde ein, ergänzten ihre Anträge und ersuchten um Eingangsbestätigung (act. 2).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.2 Gemäss Eintrag im Handelsregister liegt die Vertretungsmacht über die Beschwerdeführerin 1, die A. AG in Liquidation, aktuell vollumfänglich bei der G. Rechtsanwälte AG als von der FINMA eingesetzte Liquidatorin (act. 1.2).

- 4 -

Auch als ehemaliger Liquidator ist demnach B. nicht berechtigt, für die A. AG in Liquidation zu handeln und Beschwerde zu erheben. Weshalb der Beschwerdeführer 2 (B.) als ehemaliger Liquidator oder als Rechtsvertreter in eigenem Namen vorliegend zur Beschwerde legitimiert sein soll, führt er nicht aus und ist auch nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten vollumfänglich B. – als unterliegendem Beschwerdeführer 2 und gleich wie einem vollmachtlosen Vertreter (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.110 vom 10. September 2015 E. 2.2) – aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).

- 5 -

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer 2 (B. auferlegt.

Bellinzona, 8. Februar 2023

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- A. AG in Liquidation - B., c/o A. AG in Liquidation - C., a.o. Staatsanwalt des Bundes

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

BB.2023.15 — Bundesstrafgericht 07.02.2023 BB.2023.15 — Swissrulings