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Bundesstrafgericht 07.09.2022 BB.2022.66

7. September 2022·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,054 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO); Unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO);;Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO); Unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO);;Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO); Unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO);;Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO); Unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)

Volltext

Beschluss vom 7. September 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Johannes Glenck, Beschwerdeführer

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT, 2. B., vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bettoni, Beschwerdegegner 1-2

Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO); Unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Beschwerdeverfahren (Art. 136 Abs. 1 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2022.66 Nebenverfahren: BP.2022.43

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Sachverhalt:

A. Am 7. August 2020 wurde A. bei der Stadtpolizei Zürich als Auskunftsperson (Opfer) zu einem Vorfall vom 1. Juli 2020 beim Bahnhof Z. befragt. Zusammengefasst erklärte A., er sei von einer Gruppe Jugendlicher geschlagen und im Gesichtsbereich verletzt worden, weshalb Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma eingeschritten seien. Diese hätten ihm von hinten den Arm so gedreht, dass er gebrochen sei. A. stellte gegen die nicht namentlich bekannten Jugendlichen und Sicherheits-Mitarbeitern Strafantrag wegen Körperverletzung (Akten Bundesanwaltschaft SV.21.1350 [nachfolgend «Akten BA»] pag. 01.01.1).

B. Am 6. Oktober 2010 ersuchte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend «StA Zürich-Limmat») die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA» oder «Beschwerdegegnerin 1»), das im Kanton Zürich gegen B. im Zusammenhang mit der obgenannten Anzeige wegen Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) geführte Verfahren zu übernehmen. Die StA Zürich-Limmat führte dabei aus, B. sei Mitarbeiter der Tochtergesellschaft der SBB, C. AG, und somit Angestellter des Bundes, weshalb die Bundesanwaltschaft für die Strafuntersuchung gegen diesen zuständig sei (Akten BA» pag. 02.01.1-2). Am 15. November 2021 übernahm die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen B. und eröffnete es unter dem Verfahrenszeichen SV.21.1350 (Akten BA pag. 01.01.1).

C. Am 8. April 2022 kündigte die BA den Parteien den bevorstehenden Abschluss der Strafuntersuchung im Sinne von Art. 318 StPO an und teilte mit, dass sie beabsichtigte das Verfahren gegen B. gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und c StPO einzustellen, weil der Tatverdacht des Amtsmissbrauchs nicht erhärtet sei und Rechtfertigungsgründe den Straftatbestand der einfachen Körperverletzung unanwendbar machen würden (Akten BA pag. 03.00.1-2). Sie lud zudem die Parteien ein, allfällige Beweisanträge sowie Elemente, die für eine eventuelle Anwendung von Art. 429 ff. StPO erforderlich seien, bis spätestens 2. Mai 2022 einzureichen (Akten BA pag. 03.00.2). Aufgrund eines Fristerstreckungsgesuchs vom 21. April 2022 des Vertreters von A., Rechtsanwalt D., erstreckte die BA die Frist zur Einreichung allfälliger Beweisanträge oder von Elementen im Zusammenhang mit den Art. 429 ff. StPO bis 15. Juni 2022 (Akten BA pag. 15.01.10-11).

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D. Mit Schreiben vom 10. Mai 2022 teilte RA D. der BA mit, dass er die Interessen von A. mit sofortiger Wirkung nicht mehr vertrete (Akten BA pag. 15.01.12).

E. Am 16. Mai 2022 verfügte die BA die Einstellung des Strafverfahrens SV.21.1350 in Sachen gegen B. (act. 1.1).

F. Am 17. Mai 2022 bevollmächtigte A. Rechtsanwalt Johannes Glenck mit der Wahrung seiner Interessen als geschädigte Person (act. 1A).

G. Am 19. Mai 2022 wurde A. die Einstellungsverfügung der BA vom 16. Mai 2022 zugestellt (act. 03.01.9);

H. Am 30. Mai 2022 reichte A. gegen die Einstellungsverfügung der BA bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ein; er beantragt, die Einstellungsverfügung vom 16. Mai 2022 sei aufzuheben und die Strafuntersuchung gegen B. fortzusetzten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. In prozessualer Hinsicht beantragt er zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person von RA Glenck (act. 1). Das Verfahren zum prozessualen Antrag wurde bei der Beschwerdekammer mit dem Verfahrenszeichen BP.2022.43 eröffnet.

I. Am 31. Mai 2022 wurden die Beschwerdegegner 1 und 2 zur Beschwerdeantwort eingeladen (act. 2). In der Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2022 schliesst die BA auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig reichte die BA ihre Verfahrensakten ein (act. 4). Der Beschwerdegegner 2 (B.) reichte keine Vernehmlassung ein.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen eine von der BA verfügte Einstellung eines Strafverfahrens können die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden.

1.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die BA habe die Einstellungsverfügung vom 16. Mai 2022 erlassen, obschon die ihm gewährte Frist zur Einrichtung allfälliger Beweisanträge erst am 15. Juni 2022 verstrichen wäre (act. 1).

Die Einstellungsverfügung der BA stellt ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar; die Gründe der Beschwerde sind rechtsgenügend dargelegt. 1.3 Als Privatklägerschaft und somit als Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art, 118 Abs. 2 StPO). Als geschädigte Person gilt sodann die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Durch eine Straftat unmittelbar verletzt und damit Geschädigter i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO gilt, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2 m.w.H.). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatumstände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlungen ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 2.3.2; je m.w.H.).

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Der Beschwerdeführer hat gegen die handelnden Personen der Sicherheitsfirma Strafantrag wegen Körperverletzung gestellt (s. oben Bst. A), weshalb ihm Privatklägerstellung zukommt. Der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs schützt neben den Interessen des Staates direkt auch Personen vor dem missbräuchlichen Einsatz der Staatsgewalt durch Amtsträger, weshalb die betroffene Person regelmässig geschädigt ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.4.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat demzufolge auch in diesem Zusammenhang Parteistellung im Strafverfahren gegen B. Ferner ist A. als geschädigte Person von der Einstellungsverfügung betroffen. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert.

1.4 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Bestimmungsstelle gelangt oder für diese der Schweizerischen Post übergeben worden sein (Art. 91 StPO).

Dem Beschwerdeführer wurde die Einstellungsverfügung vom 16. Mai 2022 am 19. Mai 2022 zugestellt (act. 03.01.9); er hat die Beschwerdeschrift vom 30. Mai 2022 gleichentags an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts versandt (act. 1); die Beschwerdefrist wurde damit gewahrt.

1.5 Zusammengefasst sind die oben (E. 1.1) angeführten formellen Voraussetzungen der Beschwerde vorliegenden erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. 2.1 Die BA stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Abrede. Sie macht zusammengefasst geltend, beim Schreiben von RA D. vom 10. Mai 2022, womit dieser mitteilte, die Interessen des Beschwerdeführers mit sofortiger Wirkung nicht mehr zu vertreten, habe es sich um eine fristwahrende Eingabe gehandelt. Nach Eingang der fristwahrenden Eingabe sei die gewährte Frist nicht unbesehen weitergelaufen; die BA habe davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer alles gesagt habe und die Fristerstreckungsgründe hinfällig geworden seien (act. 4 S. 3).

2.2 Den Argumenten der BA kann nicht gefolgt werden. Wird einer Partei eine Frist gesetzt, innert welcher sie sich zu einer bestimmten Frage äussern https://entscheide.weblaw.ch/cache.php?link=16.05.2017_6B_761-2016

- 6 kann, dann gilt und bezieht sich diese Frist auf die Vernehmlassung zu dieser Frage; sie verfällt nicht bloss, weil die Partei zu einem anderen Thema eine Mitteilung macht. Vorliegend dauerte die dem Beschwerdeführer gesetzte Frist zur Einreichung allfälliger Beweisanträge oder von Elementen im Zusammenhang mit den Art. 429 ff. StPO bis 15. Juni 2022 an (Akten BA pag. 15.01.10-11). Die Mandatsniederlegung durch RA D. (Akten BA pag. 15.01.12) hatte darauf keinen Einfluss. Die Mitteilung einer Mandatsniederlegung beinhaltet – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin 1 – nicht implizit auch die Mitteilung, dass die Partei «alles gesagt» habe. Die Einstellung des Strafverfahrens SV.21.1350 in Sachen gegen B. vom 16. Mai 2022 (act. 1.1) erfolgte, ohne dass der Beschwerdeführer (bereits) eine Vernehmlassung zu allfälligen Beweisanträgen und Kostenfolgen eingereicht hatte und während der dem Beschwerdeführer hierfür gewährten und noch laufenden Frist. Damit hat die BA Art. 318 Abs. 1 StPO missachtet und das Recht des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt. Sie hat das dem Beschwerdeführer zustehenden Recht, vor Abschluss der Untersuchung allfällige Beweisanträge zu stellen bzw. allfällige weitere Untersuchungshandlungen und die Weiterführung der Untersuchung zu bewirken, faktisch entzogen. Die so ergangene Einstellungsverfügung ist daher aufzuheben und das Verfahren an die BA zur Fortsetzung der Untersuchung zurückzuweisen. Erachtet die BA die Untersuchung als vollständig, hat sie die in Art. 318 StPO beschriebenen Verfahrenshandlungen durchzuführen. 2.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen, die Einstellungsverfügung der BA vom 16. Mai 2022 im Verfahren SV.21.1350 aufzuheben und das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuwiesen ist.

3. 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Hebt die Rechtmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Sache an die BA zurückzuweisen; die Kosten sind auf die Staatskasse zu nehmen.

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3.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die BA dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für seine diesbezüglichen Aufwendungen auszurichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO analog; siehe hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.5.2 m.w.H. sowie der Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 E. 11.1). Es liegt keine Honorarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vor, die Parteientschädigung ist daher ermessensweise festzusetzen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). In Berücksichtigung der Schwierigkeit des Verfahrens und des Umfangs des Aufwandes ist diese auf (pauschal) Fr. 1‘000.-- zu bestimmen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers (Verfahren BP.2022.43) ist demnach gegenstandslos.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 16. Mai 2022 im Verfahren SV.21.1350 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Bundesanwaltschaft zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Beschwerdegegnerin 1 hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- auszurichten. 4. Das Gesuch der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist gegenstandslos.

Bellinzona, 7. September 2022 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an - Rechtsanwalt Johannes Glenck - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt Jürg Bettoni

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

BB.2022.66 — Bundesstrafgericht 07.09.2022 BB.2022.66 — Swissrulings