Beschluss vom 30. Mai 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2022.61
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- A. mit einem Schreiben vom 1. September 2021 betreffend «Anklage des UVEK infolge Anstiftung zur Korruption, gewerbsmässigem Volksbetrug und gewerbemässigem Volksdiebstahls und Erfüllung des Auftrages» an die Bundesanwaltschaft gelangte;
- A. unter anderem folgendes ausführte: «Ich klage das UVEK an mit seiner geltenden Rechtsprechung das Führerprüfungswesen in der gesamten Schweiz zur Korruption, gewerbemässigem Volksbetrug und gewerbemässigem Volksdiebstahls anzustiften. Mit der geltenden Rechtsprechung dürfen vor dem Rekursgericht bei nicht bestandenen Führerprüfungen Verkehrsexperten und Kantonspolizeioffiziere vorsätzlich untereinander abgesprochene falsche Aussagen ablegen. […] Es kommt der Verdacht auf, dass das UVEK diese Vergehen in die feinsten Details organisiert hat und den Kantonen befielt Führerprüfungen falsch zu beurteilen. […] Ich klage das Gericht im UVEK, welches über Rekurse von nicht bestandenen Führerprüfungen entscheidet, als verfassungswidrig an. Dieses Gericht ist eindeutig abhängig und parteiisch. […]»;
- A. in diesem Zusammenhang sodann unter anderem beantragte, dass die Bundesanwaltschaft beim Bundesamt für Strassen (ASTRA) und der Kantonspolizei St. Gallen ein Gutachten einhole zu seinen Berechnungen bei der Autobahnausfahrt in Z., damit das schweizerische Führerprüfungswesen angehalten werden könne, seinen Auftrag zu erfüllen; er zudem beantragte, dass «das Gerichtsurteil 515-82» aufgehoben werde und durch ein neues ersetzt werde, das der Bundesverfassung entspreche (Verfahrensakten BA, Zeichen SV.21.11.86 [nachfolgend «Verfahrensakten»], Lasche 1, nicht paginiert);
- es sich beim «Gerichtsurteil 515-82» um den Entscheid 515-82 des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 21. Januar 2005 betreffend Kontrollfahrt handelt, mit welchem das UVEK eine Beschwerde der Ehefrau von A., B., gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 13. Februar 2004 abgewiesen hatte (Verfahrensakten, Lasche 1, nicht paginiert);
- die Bundesanwaltschaft das Schreiben von A. vom 1. September 2021 (s. oben) als Anzeige entgegengenommen und am 29. April 2022 deren Nichtanhandnahme verfügt hat (Verfahrensakten, Lasche 2, nicht paginiert = act. 1.2);
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- dagegen A. mit Beschwerde vom 9. Mai 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt ist und sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung beantragt hat (act. 1);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels im vorliegenden Verfahren verzichtet wird (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden kann (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
- die Bundesanwaltschaft die Nichtanhandnahme mangels hinreichenden Tatverdachts verfügte (act. 1.2);
- gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO für die Eröffnung einer Untersuchung ein hinreichender Tatverdacht verlangt wird, welcher sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ergeben kann;
- die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft sich auf Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels beschränkt, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden (Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO);
- die Bundesanwaltschaft vorliegend davon ausging, der Beschwerdeführer erhebe sinngemäss Vorwürfe wegen Amtsmissbrauch gegen Mitarbeiter des UVEK (vgl. act. 1.2 S. 2 oben);
- den Tatbestand des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB erfüllt, wer als Mitglied einer Behörde oder Beamter, seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen;
- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1C_120/2020 vom 30. November 2020 E. 2.3); jedoch
- 4 nicht ausgeschlossen ist, dass Fälle der vorsätzlichen Rechtsbeugung in Form der Entscheidung einer Rechtssache zum Nachteil einer Partei unter Missachtung des Rechts als Amtsmissbrauch qualifiziert werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_453/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 3.2.2);
- der Beschwerdeführer zwar ausführt, die Rechtsprechung des UVEK sei verfassungswidrig, er aber primär nicht damit einverstanden ist, dass der Entscheid, wonach seine Ehefrau eine Kontrollfahrt nicht bestanden habe, letztinstanzlich durch das UVEK bestätigt worden ist; er seine Ansicht insbesondere mit Berechnungen zur Autobahnausfahrt Z. untermauert, darüber hinaus aber weder geltend macht noch aufzeigt, dass der Entscheid des UVEK nicht rechtskonform ist;
- entsprechend der Strafanzeige kein konkreter Sachverhalt entnommen werden kann, der auch nur ansatzweise allenfalls unter Berücksichtigung weiterer Umstände einen hinreichenden Tatverdacht begründen könnte, insbesondere keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass im Rahmen des Entscheides des UVEK Amtsgewalt missbraucht worden wäre;
- die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung ausserdem zutreffend ausführte, dass sie keine Aufsichtsbehörde über die Verwaltungs-, Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden der Kantone oder des Bundes ist (act. 1.1);
- die Beschwerdegegnerin deshalb auch gar nicht berechtigt ist, den vom Beschwerdeführer beanstandeten Entscheid des UVEK zu überprüfen, aufzuheben und durch einen neuen Entscheid zu ersetzen; eine solche Befugnis im Übrigen auch der vorliegend angerufenen Beschwerdekammer nicht zukommt;
- der Beschwerdeführer sodann mit keinem Wort darlegt, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Unrecht die Nichtanhandnahme der Strafsache verfügt haben soll;
- die Beschwerdegegnerin zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet hat;
- vor diesem Hintergrund offenbleiben kann, ob der Beschwerdeführer überhaupt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist;
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- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtkosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gerichtsgebühr auf den Mindestansatz von Fr. 200.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 30. Mai 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Vize-Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A. - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.