Beschluss vom 6. April 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
A. S.A. EN LIQUIDATION JUDICIAIRE, vertreten durch Rechtsanwälte Tobias Zuberbühler und Michael Lazopoulos, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand Trennung von Verfahren (Art. 30 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2022.26
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») führt seit 23. Juni 2011 ein Strafverfahren (SV.11.0144) gegen B., C. und D. u. a. wegen des Verdachts des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c StGB), der Veruntreuung (Art. 138 StGB) sowie der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3/Ziff. 2 StGB). Das Verfahren wurde in der Folge auf weitere Personen und Straftatbestände ausgedehnt. Im Wesentlichen beschuldigt die BA eine Gruppe von Personen u. a. des Betrugs an der E. Holding (auch: F. Holding; nachfolgend «E. Holding»). E. Holding sei ein grosses Industrieunternehmen in Russland. Am Betrug mitbeteiligt seien auch bei und angeblich für die E. Holding wirkende Personen gewesen. Die E. Holding sollte um EUR 100 Mio. betrogen und das Geld anschliessend gewaschen werden. Im Hinblick auf die Anklageerhebung gegen B., C. und D. trennte die BA das Verfahren gegen andere Beschuldigte am 17. Juli 2015 und 17. August 2018 ab (ins Verfahren SV.15.0849).
B. Die A. S.A. reichte im Zusammenhang mit dem Transaktionsweg der EUR 100 Mio. am 22. Dezember 2011 Strafanzeige bei der BA ein. Die Nichtanhandnahmeverfügung der BA vom 7. Februar 2012 hob das Bundesstrafgericht mit Beschluss BB.2012.25 vom 2. Oktober 2012 auf. Die BA behandelte danach die Strafanzeige der A. S.A. im dafür neu eröffneten Strafverfahren SV.12.0021. Nach dem Beschluss BB.2013.107 vom 19. Februar 2014 wies die Beschwerdekammer die BA im Beschluss BB.2014.52 vom 15. September 2014 an, A. S.A. volle Einsicht in die Akten der Verfahren SV.11.0144 und SV.12.0021 zu gewähren. Mit Beschluss BB.2017.92 vom 6. Juni 2017 nahm das Bundesstrafgericht die Vorladung zur Schlusseinvernahme von B. ab, wobei die BA dafür einen neuen Termin anzusetzen und A. S.A. eine Teilnahme zu ermöglichen hatte.
C. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts verurteilte am 15. November 2021 (Verfahren SK.2020.40) • B. wegen Betrugs (Art. 146 Ziff. 1 StGB) und qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. b StGB); • C. ebenfalls wegen Betrugs und qualifizierter Geldwäscherei sowie wegen mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB);
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• D. ebenfalls wegen Betrugs, qualifizierter Geldwäscherei sowie mehrfacher Urkundenfälschung.
Gegen das Urteil der Strafkammer vom 15. November 2021 wurde allseits Berufung erklärt.
D. Am 21. Februar 2022 verfügte die BA, vom Strafverfahren SV.15.0849 zwei Strafverfahren wie folgt abzutrennen (Dispositiv Ziff. 1–3): • die Untersuchung gegen G. und A. S.A. wegen qualifizierter Geldwäscherei (und Strafbarkeit des Unternehmens) neu in das Strafverfahren SV.22.0261; • die Untersuchung gegen H. wegen qualifizierter Geldwäscherei neu in das Strafverfahren SV.22.0262; • die Untersuchung gegen I., J. und K. wegen qualifizierter Geldwäscherei, Veruntreuung und qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung verblieb im Strafverfahren SV.15.0849.
E. Gegen die Verfügung der BA vom 21. Februar 2022 gelangte A. S.A. an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (act. 1). Sie beantragt: 1. Es sei das Strafverfahren gegen G. und A. S.A. in liquidation judiciaire nicht vom Verfahren SV.15.0849 abzutrennen. 2. Es seien die Kosten für dieses Beschwerdeverfahren auf die Bundeskasse zu nehmen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen.
F. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Zur Beschwerde berechtigt ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Beschuldigte Partei des Verfahrens. Eine Verfahrenstrennung könnte ihr erhebliche prozessuale Rechtsnachteile bereiten (BGE 147 IV 188 E. 1.3.4). Sie ist legitimiert, die Abtrennung der Untersuchung gegen sie aus dem Strafverfahren SV.15.0849 und ins Verfahren SV.22.0261 anzufechten (vgl. zuletzt Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.179 vom 13. Oktober 2021 E. 1.2 m.w.H.). Auf die auch frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten. Soweit sie auch Anträge für Dritte (G.) zu stellen scheint, wäre darauf nicht einzutreten.
2. 2.1 Nach dem Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 15. November 2021 trennte die BA mit der Verfügung vom 21. Februar 2022 drei verbleibende, nachgelagerte Deliktsgruppen auf. Sie betreffen im Wesentlichen den weiteren Weg der EUR 100 Mio. und damit im Kern Geldwäscherei-Tatbestände. Die von (1) G./A. S.A, (2) H. sowie (3) I./J./K. gebildeten drei Gruppen haben dabei gemäss BA separat gewirkt und ohne dass es Bezüge zwischen ihnen gibt. Die BA verdächtigt A. S.A., die von ihrem einzigen Organ G. bandenmässig begangene Geldwäscherei aufgrund schwerwiegender organisatorischer Mängel nicht verhindert zu haben. Verkürzt zusammengefasst habe G.
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EUR 89 Mio. dadurch «gewaschen», dass er sie im Wesentlichen durch einen Anlagefonds habe laufen lassen und zusammen mit EUR 11 Mio. der A. S.A. als Fonds-Rückzahlung von EUR 100 Mio. auf ein auf die E. Holding lautendes Schweizer Bankkonto überwiesen habe (vgl. act. 1.2 S. 6 Ziff. 2.4/5). 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, zur Wahrung ihrer Rechte und Interessen darauf angewiesen zu sein, beim Verfahren gegen J. und K. und an den entsprechenden Einvernahmen teilnehmen zu können. Die Verfahren dürften daher nicht getrennt geführt werden. Für die Beschwerdeführerin sei eine Strafbarkeit von der E. Holding zu untersuchen. Sie befürchte, dass Untersuchungshandlungen gegen K., J. und I. nach einer Abtrennung vernachlässigt würden oder das Verfahren gar eingestellt werde. K. und J. seien die Nummern 1 und 2 im Management von der E. Holding gewesen. Sie hätten nachweislich je einen Kickback von EUR 500'000.-- aus den abgezweigten Geldern erhalten. Im Rahmen einer internen Untersuchung habe die E. Holding noch schwere Vorwürfe gegen sie erhoben und die BA habe ihre Konten in der Schweiz gesperrt. Die Hauptaktionäre von der E. Holding hätten danach Ende 2011 eine Kehrtwende beschlossen, welche die BA einfach übernommen habe. Nunmehr habe man sich auf C., einen mittleren Angestellten der Finanzabteilung, konzentriert. Dabei hätten J. und K. als Mittäter doch eine entscheidende Rolle gespielt «bei den betrügerischen Handlungen und Mittel ihrer Arbeitgeberin der E. Holding von mindestens EUR 1 Mo. mit Wissen der Hauptaktionäre in die eigene Tasche geleitet haben» (act. 1 S. 8 Rz. 28). Es sei der Beschwerdeführerin schleierhaft, wie die BA unter diesen Umständen keine Strafbarkeit des Unternehmens E. Holding erkennen konnte, gleichzeitig aber das Einzelunternehmen A. S.A. für das Handeln von G. verantwortlich machen wolle. J. habe für den ersten Transfer der EUR 100 Mio. in die Schweiz und deren Weitertransfer an Meetings mit dem Bankberater teilgenommen. Gemäss C. habe er von J. bei allen Transfers Genehmigungen erhalten und z.T. seien ihm schriftliche Bestätigungen ausgestellt worden. Es sei daher offensichtlich, dass J. bei den G. vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen einen massgeblichen Beitrag geleistet und diese aktiv gefördert habe, um schlussendlich hohe Kickbacks für sich selbst und K. aus den Mitteln von der E. Holding und A. S.A. herauszuholen. Es bestünden unzählige Berührungspunkte zwischen den Handlungen von J. und K. einerseits und den Geldwäschereivorwürfen gegenüber G./A. S.A. bzw. dem A. S.A. entstandenen Schaden.
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2.3 Art. 29 StPO regelt den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Danach werden Straftaten unter anderem gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Abs. 1 lit. b). Nebst der Mittäterschaft werden von dieser Bestimmung ebenso die mittelbare Täterschaft und die Nebentäterschaft erfasst. Unter den Begriff der Teilnahme fallen die Anstiftung gemäss Art. 24 StGB und die Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB (SCHMID/JO- SITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 29 StPO N. 4; BARTETZKO, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 29 StPO N. 6). Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV). Überdies dient er der Prozessökonomie (MOSER/SCHLAPBACH, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 33 StPO N. 1). Gemäss Art. 33 StPO werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter (Abs. 1). Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Abs. 2). Art. 33 StPO soll als gerichtsstandmässige Entsprechung zu Art. 29 StPO sicherstellen, dass die an einer Straftat Beteiligten durch dieselbe Behörde in einem Verfahren verfolgt und beurteilt werden können (MOSER/SCHLAPBACH, a.a.O., Art. 33 StPO N. 1). 2.4 Die BA ermittelt u.a. gegen J. wegen qualifizierter Geldwäscherei, Veruntreuung und qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (SV.15.0849). Sie ermittelt gegen G. wegen «bandenmässiger» Geldwäscherei und gegen A. S.A. in diesem Zusammenhang wegen Organisationsmängeln (SV.22.0261). Im Verfahren SV.22.0261 geht es also darum, ob bei und mit der Beschwerdeführerin Gelder «gewaschen» worden seien und sie dies organisatorisch hätte verhindern können oder müssen. Nicht Verfahrensthema ist die deliktische Herkunft der Gelder, wozu auch die Stellung von E. Holding als Geschädigte oder (nach Auffassung der Beschwerdeführerin) Täterin gehören würde. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass ihre Handlungen in direktem Kontakt mit J. erfolgt seien. Dies geschah u.a. über B. Dessen Handeln (wie auch dasjenige von C., D.) ist jedoch zentraler Teil des Strafverfahrens SV.11.0144/SK.2020.40, das auch die EUR 11 Mio. der Beschwerdeführerin miteinschliesst (Beschluss des Bundesstrafgerichts SK.2016.12/SK.2017.55 vom 2. November 2017 E. 1). Dieser Sachverhaltskomplex hat die Strafkammer im Verfahren SK.2020.40 beurteilt, was auch die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellt (act. 1 S. 13 Rz. 50). Dort nahm die Beschwerdeführerin als Privatklägerin teil. Dabei ist E. Holding für die Strafkammer Geschädigte. Dies kann im Strafverfahren SV.15.0849 gegen
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J. weder von der Beschwerdeführerin noch von der Beschwerdekammer neu aufgerollt werden. In diesem dargestellten Gesamtzusammenhang hat es für die Beschwerdeführerin keine massgeblichen Auswirkungen, ob J. wegen Delikten gegen E. Holding verurteilt wird oder nicht. Damit führt die vorliegende Verfahrenstrennung weder zu widersprechenden Entscheiden noch verletzt sie das Gleichbehandlungsgebot. 2.5 Es geht vorliegend nicht darum, ob die Verfahrensbündelungen und Trennungen der BA im ganzen vorliegenden Verfahrenskomplex für Aussenstehende optimal erscheinen. Die von der BA erwähnten sachlichen Gründe gestatten es ihr vorliegend, die Verfahren SV.15.0849 und SV.22.0261 zu trennen: Teilnahmerechte an Personen im In- und Ausland zu gewähren, ohne dass Bezüge zwischen ihnen bestehen, erschwert und verzögert die Verfahren unnötig. Hinzu kommt, dass der Rechtshilfeverkehr mit Russland zurzeit eingeschränkt ist und dass ein Teil der Personen dort wohnt. 2.6 Zusammenfassend ist die Verfahrenstrennung der BA zulässig und die dagegen gerichtete Beschwerde offensichtlich unbegründet. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, ohne dass ein Schriftenwechsel durchzuführen ist.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 6. April 2022 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an - Rechtsanwälte Tobias Zuberbühler und Michael Lazopoulos - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (vgl. Art. 79 BGG; SR 173.110).