Beschluss vom 6. April 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Martin Eckner
Parteien
BANK A., vertreten durch Rechtsanwälte Ernst F. Schmid, Brigitte Knecht und Livia Keller, Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Zulassung der Privatklägerschaft (Art. 118 ff. i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO); Trennung von Verfahren (Art. 30 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2022.25 Nebenverfahren: BP.2022.21
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Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») führt seit 23. Juni 2011 ein Strafverfahren (SV.11.0144) gegen B., C. und D. u. a. wegen des Verdachts des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c StGB), der Veruntreuung (Art. 138 StGB) sowie der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3/Ziff. 2 StGB). Das Verfahren wurde in der Folge auf weitere Personen und Straftatbestände ausgedehnt. Im Wesentlichen beschuldigt die BA eine Gruppe von Personen u. a. des Betrugs an der E. Holding (auch: F. Holding; nachfolgend «E. Holding»). E. Holding sei ein grosses Industrieunternehmen in Russland. Am Betrug mitbeteiligt seien auch bei und angeblich für die E. Holding wirkende Personen gewesen. Die E. Holding sollte um EUR 100 Mio. betrogen und das Geld anschliessend gewaschen werden. Im Hinblick auf die Anklageerhebung gegen B., C. und D. trennte die BA das Verfahren gegen andere Beschuldigte am 17. Juli 2015 und 17. August 2018 ab (ins Verfahren SV.15.0849). Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts verurteilte am 15. November 2021 (Verfahren SK.2020.40) • B. wegen Betrugs (Art. 146 Ziff. 1 StGB) und qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. b StGB); • C. ebenfalls wegen Betrugs und qualifizierter Geldwäscherei sowie wegen mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB); • D. ebenfalls wegen Betrugs, qualifizierter Geldwäscherei sowie mehrfacher Urkundenfälschung. Die Bank A. hat sich am Verfahren als Privatklägerin beteiligt. Gegen das Urteil der Strafkammer vom 15. November 2021 wurde allseits Berufung erklärt.
B. Am 21. Februar 2022 verfügte die BA, vom Strafverfahren SV.15.0849 zwei Strafverfahren wie folgt abzutrennen (Dispositiv Ziff. 1–3): • die Untersuchung gegen G. und die H. S.A. en liquidation judiciaire wegen qualifizierter Geldwäscherei (und Strafbarkeit des Unternehmens) neu in das Strafverfahren SV.22.0261;
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• die Untersuchung gegen I. wegen qualifizierter Geldwäscherei neu in das Strafverfahren SV.22.0262; • die Untersuchung gegen J., K. und L. wegen qualifizierter Geldwäscherei, Veruntreuung und qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung verblieb im Strafverfahren SV.15.0849.
In Dispositiv Ziffer 5 der Verfügung vom 21. Februar 2022 schloss die BA die Bank A. als Privatklägerin aus den drei Strafverfahren SV.15.0849, SV.22.0261 und SV.22.0262 aus.
C. Die Bank A. gelangte am 7. März 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragt:
1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2022 (Verfahren Nr. SV.15.0849) vollumfänglich aufzuheben.
2. Eventualiter sei Dispositiv-Ziff. 5 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2022 (Verfahren Nr. SV.15.0849) vollumfänglich aufzuheben.
3. Subeventualiter sei Dispositiv-Ziff. 5 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2022 (Verfahren Nr. SV.15.0849) mit Bezug auf den Ausschluss der Beschwerdeführerin als Privatklägerin vom Strafverfahren gemäss Dispositiv-Ziff. 3 aufzuheben.
4. Es seien die Kosten für dieses Beschwerdeverfahren auf die Bundeskasse zu nehmen und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung (zzgl. MWST) zuzusprechen.
Prozessuale Anträge 1. Es sei der vorliegenden Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und diese sei nach Anhörung der Beschwerdegegnerin zu bestätigen.
2. Es sei die Beschwerdegegnerin im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme anzuweisen, der Beschwerdeführerin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Beschwerdeverfahrens sämtliche Parteirechte in den Strafverfahren gemäss Dispositiv-Ziff. 1-3 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Februar 2022 (Verfahren Nr. SV.15.0849) zu gewähren.
Das Gericht wies die BA mit Schreiben vom 9. März 2022 an, bis zum Entscheid über die prozessualen Anträge 1 und 2 der Beschwerdeführerin einstweilen sämtliche Parteirechte in den Strafverfahren gemäss Dispositiv- Ziff. 1–3 der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2022 zu gewähren. Das Gericht lud die BA zugleich ein, sich bis 15. März 2022 zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu äussern (BP.2022.21 act. 2). Am 14. März 2022 erhielt die Beschwerdekammer eine unaufgeforderte Eingabe der Bank A. (BP.2022.21 act. 3). Die BA nahm am 15. März 2022 Stellung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung (BP.2022.21 act. 4), wobei sie diese der Beschwerdekammer gleichentags vorab per Fax zukommen liess. Das Gericht brachte die Eingabe
- 4 ebenfalls am 15. März 2022 der Bank A. zur Kenntnis. Diese nahm zur Eingabe der BA vom 15. März am 23. März 2022 Stellung (BP.2022.21 act. 12).
D. Ausser zur Frage der vorsorglichen Massnahmen wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss), wobei sich die Parteien in Ihren verfahrensbezogenen Eingaben auch materiell geäussert haben. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Zur Beschwerdeführung berechtigt ist die Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 und 105 Abs. 2 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO; BGE 141 IV 1 E. 1.1; 139 IV 78 E. 3.1). An die Konstituierung der Privatklägerschaft sind in einem frühen Stadium des Verfahrens keine hohen Anforderungen zu stellen (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr können Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauchs des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtverzögerung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), sowie die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) und die Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 lit. c StPO).
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1.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben. Soweit die Beschwerdeführerin die Aberkennung ihrer Privatklägerstellung anficht, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin weist vorab prozessual in ihrer Eingabe vom 23. März 2022 darauf hin, dass die BA am 15. März 2022 mit dem Gesuch um aufschiebende Wirkung auch bereits materiell Stellung zur Sache genommen habe. Sie hat sich dazu eine Äusserung erst zu einem späteren Zeitpunkt vorbehalten (BP.2022.21 act. 12 S. 4 Rz. 15 f.). Ausführungen zur Sache sind vorliegend insoweit relevant, als dass sie die Hauptsachenprognose bei vorsorglichen Massnahmen (der aufschiebenden Wirkung) beschlagen (Verfahren BP.2022.21). Weiter ist zu entscheiden, ob ein Schriftenwechsel durchzuführen ist oder ob die Beschwerde (BB.2022.25 act. 1) als offensichtlich unzulässig oder unbegründet zu qualifizieren ist (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO im Umkehrschluss). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin musste sich beider Punkte bewusst sein. Sie hatte die Gelegenheit erwünscht und erhalten, Stellung zu nehmen und ihre Sichtweise darzulegen. Wie unten zu zeigen sein wird, kann auf weitere Stellungnahmen verzichtet werden. Was die Strafkammer des Bundesstrafgerichts sodann anlässlich der mündlichen Eröffnung des Urteils vom 15. November 2021 gemäss Angaben der Parteien gesagt oder nicht gesagt habe, ist vorliegend nicht massgeblich.
3. 3.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass die BA sie in der Verfügung vom 21. Februar 2022 als Privatklägerin von den drei Strafverfahren SV.22.0261, SV.22.0262 und SV.15.0849 ausgeschlossen hat. Sie habe sich am 23. Januar 2014 gültig als solche konstituiert und bleibe damit Privatklägerin und Partei auch für die abgetrennten Verfahrensteile. Die Beschwerdeführerin ist gemäss dem Dispositiv des Urteils der Strafkammer SK.2020.40 vom 15. November 2021 Privatklägerin im Verfahren gegen B., C. und D. (Verfahren BA SV.11.0144).
3.2 Die Beschwerdeführerin hatte am 8./9. Oktober 2010 als Bank zwei für E. Holding ausbezahlte Kredittranchen von je EUR 50 Mio. entgegengenommen. Die EUR 100 Mio. wurden von ihr nach Eingang per Fax eines Zahlungsauftrags vom 14. Dezember 2010 (und Joint Venture Agreements vom 13. Dezember 2010) an eine andere Bank überwiesen. In den drei Strafverfahren (SV.15.0849, SV.22.0261, SV.22.0262) geht es im Kern darum, wie
- 6 die gemäss Urteil der Strafkammer SK.2020.40 vom 15. November 2021 zunächst betrügerisch zulasten von der E. Holding erlangten EUR 100 Mio. in der Folge von weiteren Akteuren «gewaschen» worden seien.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, unmittelbar in ihren Rechten dadurch verletzt worden zu sein, dass ihr im Rahmen der Geschäftsbeziehung mutmasslich gefälschte Dokumente per Fax eingereicht worden seien – namentlich der Zahlungsauftrag vom 14. Dezember 2010 sowie das Joint Venture Agreement vom 13. Dezember 2010. Solches kann grundsätzlich geeignet sein, eine Parteistellung zu begründen. Das ist vorliegend auch nicht in Frage zu stellen.
3.3 Es ist jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung im Verfahren SV.15.0849 ausschliesslich auf den Umstand gründet, dass die am 13. und 14. Dezember 2010 bei ihr eingegangenen Dokumente mutmasslich gefälschte Urkunden seien, gestützt auf welche sie in der Folge die Gelder weiterleitete. Die Beschwerdeführerin macht auch keinen Schaden geltend. Die Beschwerdeführerin legt weiter nicht dar, wie die demgegenüber spätere Geldwäscherei von und bei Dritten an für sie fremdem Geld sie in ihren eigenen Rechten verletzt habe und das Gericht vermag dies auch nicht zu erkennen: Die von der BA aufgetrennten Verfahren (SV.15.0849, SV.22.0261, SV.22.0262) beziehen sich gemäss angefochtener Verfügung auf Tathandlungen im Nachgang zur Weiterleitung des Geldes durch die Beschwerdeführerin und es werden überdies auch keine Urkundenfälschungen untersucht – insbesondere nicht im vorliegenden Strafverfahren SV.15.0849 gegen K. etc. noch hat die BA nach eigener Darstellung der Beschwerdeführerin jemals gegen K. formell wegen Urkundendelikten ermittelt (act. 1 S. 13).
Die Vorgänge im Nachgang zur Weiterleitung des Geldes durch die Beschwerdeführerin (Verfahren SV.15.0849, SV.22.0261, SV.22.0262), mutmasslich Geldwäscherei, haben keinerlei Bezug zur Beschwerdeführerin, weder tatsächlich (durch inkriminierte Tathandlungen, die sie betreffen) noch rechtlich (durch zu untersuchende Tatbestände). Mit anderen Worten: Wären die von der BA nun abgetrennten Verfahren die einzigen Verfahren, die im Sachverhaltskomplex geführt worden wären, die Beschwerdeführerin hätte sich gar nie als Privatklägerin konstituieren können.
3.4 Die Beschwerdeführerin ist überhaupt erst im Strafverfahren SV.15.0849 involviert, weil die BA ursprünglich sämtliche Vorwürfe zusammen im Strafverfahren SV.11.0144 untersuchte. Die im Zusammenhang mit dem Abzug relevanten Dokumente (der Zahlungsauftrag, das Joint Venture Agreement) sind Teil des Strafverfahrens SV.11.0144 resp. des Hauptverfahrens der
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Strafkammer SK.2020.40. Dort geht es um die Handlungen von B., C. und D. wie auch um die Überweisung der EUR 100 Mio. hin zur Beschwerdeführerin und weg von ihr. Dies bestreitet die Beschwerdeführerin auch gar nicht (vgl. act. 1 S. 16 Rz. 34). Will die Beschwerdeführerin formell eine Untersuchung gegen K. für Urkundendelikte im Zusammenhang mit dem Verfahren SV.11.0144, so hätte sie dies entweder dort geltend machen oder die damalige Abtrennung ins Verfahren SV.15.0849 anfechten können und müssen. Es ist unklar, warum die Beschwerdeführerin hier und jetzt, respektive am 20. Januar 2022 (vgl. BP.2022.21 act. 12 S. 7 Rz. 31 f.), von der BA verlangt, im vorliegenden Zusammenhang (von Amtes wegen) eine Strafuntersuchung gegen K. wegen Urkundendelikten zu eröffnen. Die Verfügung der BA vom 21. Februar 2022 im nachgelagerten Geldwäschereikomplex (SV.15.0849, SV.22.0261, SV.22.0262) anzufechten erlaubt jedenfalls nicht, solches in einem Beschwerdeverfahren zu erreichen.
3.5 Die Beschwerdeführerin kann insgesamt vorliegend weder gestützt auf Urkundendelikte noch sonst wie eine Parteistellung als Privatklägerin begründen. Ihre Beschwerde gegen ihren Ausschluss als Privatklägerin ist daher abzuweisen. Mangels Parteistellung ist sie damit auch nicht legitimiert, die Verfahrenstrennungen anzufechten. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4. 4.1 Hinsichtlich der Verfahrenstrennung wäre der Beschwerde auch bei materieller Prüfung kein Erfolg beschieden, wie im Folgenden darzulegen ist. Nach dem Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 15. November 2021 trennte die BA mit der Verfügung vom 21. Februar 2022 drei verbleibende, nachgelagerte Deliktsgruppen auf. Sie betreffen im Wesentlichen den weiteren Weg der EUR 100 Mio. und damit im Kern Geldwäscherei-Tatbestände. Die von (1) G./H. S.A., (2) I. sowie (3) J./K./L. gebildeten drei Gruppen haben dabei gemäss BA separat gewirkt und ohne dass es Bezüge zwischen ihnen gibt. 4.2 Art. 29 StPO regelt den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Danach werden Straftaten unter anderem gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Abs. 1 lit. b). Nebst der Mittäterschaft werden von dieser Bestimmung ebenso die mittelbare Täterschaft und die Nebentäterschaft erfasst. Unter den Begriff der Teilnahme fallen die Anstiftung ge-
- 8 mäss Art. 24 StGB und die Gehilfenschaft gemäss Art. 25 StGB (SCHMID/JO- SITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 29 StPO N. 4; BARTETZKO, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 29 StPO N. 6). Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV). Überdies dient er der Prozessökonomie (MOSER/SCHLAPBACH, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 33 StPO N. 1). Gemäss Art. 33 StPO werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter (Abs. 1). Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Abs. 2). Art. 33 StPO soll als gerichtsstandmässige Entsprechung zu Art. 29 StPO sicherstellen, dass die an einer Straftat Beteiligten durch dieselbe Behörde in einem Verfahren verfolgt und beurteilt werden können (MOSER/SCHLAPBACH, a.a.O., Art. 33 StPO N. 1).
4.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Verfahrenstrennung beeinträchtige ihre Parteirechte (act. 1 S. 31 Rz. 58). Sie ergänzt in ihrer Replik zur aufschiebenden Wirkung (BP.2022.21 act. 12 S. 5 Rz. 19–21), die BA hätte eine Verfahrenstrennung bereits viel früher vornehmen können und müssen. Da sie das Verfahren über zehn Jahre hinweg als Einheit geführt habe, sei ohne Weiteres zu schliessen, dass der Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) beachtet werden müsse. Organisatorische Aspekte der BA seien keine sachlichen Gründe für eine Trennung. Den von der Untersuchung SV.15.0849 nunmehr abgetrennten Verfahren SV.22.0261 und SV.22.0262 liege ein einheitlicher Sachverhaltskomplex zugrunde, der eine Untersuchung in einem Strafverfahren erfordere. 4.4 Die Bundesanwaltschaft führte bis zur Anklage gegen B., C. und D. in der Tat ein Strafverfahren (SV.11.0144). Danach trennte sie die Untersuchung gegen nachgelagerte Akteure ins Verfahren SV.15.0849 ab, um nunmehr mit der Verfügung vom 21. Februar 2022 die Untersuchung gegen die drei Tätergruppen in drei getrennte Strafverfahren aufzuteilen. Konkret verbleibt das Verfahren gegen J./K./L. in der Untersuchung SV.15.0849. Davon werden die Gruppen G./H. S.A. und I. geschieden. Die Beschwerdeführerin macht zurecht nicht konkret geltend, es gebe eine strafbare Teilnahme zwischen den verschiedenen Gruppen oder die Gefahr von widersprechenden Entscheiden. Dass sie sämtliche Akten interessieren
- 9 mögen, verlangt keine gemeinsame Verfahrensführung. Im Übrigen verschaffte das Faktum, dass das Verfahren über lange Jahre als eines geführt worden ist, der Beschwerdeführerin kein «wohlerworbenes Recht», bis am Ende des Verfahrens für alle Teilkomplexe Privatklägerin zu bleiben, selbst wenn Sie zu diesen keinen Bezug hat. Teilnahmerechte an Personen im Inund Ausland zu gewähren, ohne dass Bezüge zwischen ihnen bestehen, würde gemäss BA die Verfahren unnötig erschweren und verzögern. Hinzu kommt, dass der Rechtshilfeverkehr mit Russland zurzeit eingeschränkt ist und dass ein Teil der Personen dort wohnt. Diese sachlichen Gründe gestatten es der BA in der vorliegenden Konstellation, die Verfahren zu trennen. Damit wäre die Beschwerde gegen die Verfahrenstrennungen auch offensichtlich unbegründet. Die Beschwerdeführerin konnte nicht einmal konkret darlegen, wie eine Verfahrenstrennung sie in relevanter Weise beschweren würde. Es kann somit offenbleiben, ob auf die Beschwerde gegen die Verfahrenstrennung auch deshalb nicht einzutreten wäre – ihre Beschwerde gegen die Verfahrenstrennung ist schon aufgrund der fehlenden Parteistellung offensichtlich unzulässig (vgl. obige Erwägung 3.5).
5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde BB.2022.25 als offensichtlich unbegründet resp. unzulässig. Sie ist daher ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6. Bei diesem Ausgang der Hauptsache werden zum einen die prozessualen Anträge bezüglich der aufschiebenden Wirkung während des Beschwerdeverfahrens gegenstandslos. Das Verfahren BP.2022.21 ist entsprechend von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.
7. Zum anderen hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- (act. 3) daran anzurechnen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses im gleichen Betrag.
Bellinzona, 6. April 2022 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an - Rechtsanwälte Ernst F. Schmid, Brigitte Knecht und Livia Keller - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG; SR 173.110).