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Bundesstrafgericht 05.12.2022 BB.2022.126

5. Dezember 2022·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·792 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO);;Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Volltext

Beschluss vom 5. Dezember 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2022.126

- 2 -

Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- A. am 5. September 2022 bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige einreichte gegen den Finanzdienst des Bundesgerichts wegen «Betrugsversuches, Prozessbetruges, Verstösse gg die Bundesverfassung, die EMRK insbesondere gg die Gleichheit, gg ein faires Verfahren etc.» (siehe Akten BA, SV.22.1150);

- die Bundesanwaltschaft am 27. September 2022 verfügte, die Strafanzeige werde nicht anhand genommen (act. 1.1);

- A. dagegen mit Beschwerde vom 28. September 2022 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte (act. 1);

- die Bundesanwaltschaft der Beschwerdekammer am 3. Oktober 2022 auf entsprechendes Ersuchen die Verfahrensakten übermittelte (act. 2 und 3).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG);

- zur Beschwerde die Parteien legitimiert sind, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO);

- die geschädigte Person somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert ist, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2022.53 vom 24. Juni 2022 E. 1.3.1 mit Hinweis);

- offenbar das Urteil des Bundesgerichts 5F_14/2022 vom 1. Juni 2022, mit welchem dieses nicht auf ein von der B. AG gestelltes Revisionsgesuch eintrat, Gegenstand und Auslöser der Strafanzeige bildet;

- 3 -

- der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Strafanzeige u.a. den Vorwurf des Amtsmissbrauchs erhebt;

- nach der Rechtsprechung zu Art. 312 StGB nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1a und 1b S. 211 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2021 vom 8. Juni 2022 E. 1.1);

- der Beschwerdeführer in seiner Strafanzeige ausführt, weshalb er mit dem erwähnten Urteil des Bundesgerichts nicht einverstanden ist, aber nicht aufzeigt, inwiefern der Straftatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt sein soll;

- auch seiner Beschwerde diesbezüglich keine weiteren konkreten Ausführungen zu entnehmen sind;

- ein Teil der vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zudem keine Straftatbestände betreffen (so z.B. Verstösse gegen verschiedene Verfahrensbestimmungen oder gegen allgemeine Verfahrensgrundsätze);

- aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers und vor allem mit Blick auf den Umstand, dass er am bundesgerichtlichen Verfahren 5F_14/2022 persönlich nicht als Partei beteiligt war, auch unklar bleibt, hinsichtlich welcher allfälliger Straftatbestände er im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden wäre, was eine Grundvoraussetzung seiner Beschwerdelegitimation darstellt (vgl. hierzu u.a. BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 382 f.);

- sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel abzuweisen ist, sofern darauf überhaupt einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario);

- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.– festzusetzen ist (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);

- 4 und erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 5. Dezember 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- A. - Bundesanwaltschaft - C.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

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