Beschluss vom 16. November 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Mráz, Beschwerdeführerin
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
2. B., Beschwerdegegner
Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO); Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2021.210
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Sachverhalt:
A. Am 19. Mai 2017 liess A. der Bundesanwaltschaft eine gegen B. gerichtete Strafanzeige samt Strafantrag zugehen (Akten BA, pag. 05.101-0001 ff.). Darin führte sie aus, ihre Mutter C. habe im Jahr 1997 insgesamt drei Trusts errichtet. A. und ihr Bruder D. seien die Begünstigten dieser Trusts gewesen. B. habe zunächst über die E. Ltd. die Rolle des protector wahrgenommen (Akten BA, pag. 05.101-0006). Ab 2008 habe B. diese Trusts in mehreren Etappen umstrukturiert. Durch diese Umstrukturierungen habe B. die totale Kontrolle über die Aktiven der Trusts erlangt, indem er über verschiedene ihm zuzurechnende Gesellschaften gleichzeitig die Rollen des protector, des Trustees und des Direktors der underlying company eingenommen habe (Akten BA, pag. 05.101-0006 ff.). Als solcher habe er in der Folge verschiedene Finanz-Transaktionen zum Nachteil des Trustvermögens und letztlich zum Nachteil der Begünstigten der Trusts vorgenommen (Akten BA, pag. 05.101-0009 ff.). Mit Eingaben vom 30. Mai 2017 bzw. vom 17. August 2017 ergänzte der Rechtsvertreter von A. die Strafanzeige (Akten BA, pag. 05.101-0019 ff. und 05.101-0024 ff.).
B. Die Bundesanwaltschaft verfügte diese Strafanzeige betreffend die Nichtanhandnahme (siehe die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. September 2017 und die diesbezügliche Wiedererwägung vom 24. Oktober 2017; Akten BA, pag. 03.001-0001 f. und 03.001-0004 ff.). Am 2. August 2018 übermittelte der Rechtsdienst der Bundesanwaltschaft dem Rechtsvertreter von A. diese Verfügungen in anonymisierter Form (siehe den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.145 vom 7. März 2019, Sachverhalt Bst. F). Die Beschwerde von A. gegen die Nichtanhandnahme ihrer Strafanzeige wurde von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts bezüglich eines Teils der zur Anzeige gebrachten Sachverhalte gutgeheissen, im Übrigen aber abgewiesen (vgl. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.145 vom 7. März 2019).
C. Am 20. Mai 2019 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen B. und gegen unbekannte Täterschaft eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 StGB, eventualiter der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 StGB (Akten BA, pag. 01.100- 0001 f.). In der Folge schritt die Bundesanwaltschaft zur Erhebung verschiedener Beweise (vgl. hierzu detaillierter act. 1.2, Ziff. I.10 ff.). Mit Schreiben vom 26. August 2020 legte die Bundesanwaltschaft A. ihre bisherigen Erkenntnisse dar und ersuchte sie diesbezüglich um Beantwortung
- 3 verschiedener Fragen bzw. um Stellungnahme (Akten BA, pag. 15.101-0045 ff.). Die entsprechende Stellungnahme von A. erging am 30. September 2020 (Akten BA, pag. 15.101-0237 ff.). Am 26. April 2021 kündigte die Bundesanwaltschaft A. den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung an. Gleichzeitig teilte sie mit, sie sehe vor, ihre Ermittlungen zu allen untersuchten Teilsachverhalten mittels Einstellung abzuschliessen. A. erhielt die Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen (Akten BA, pag. 03.001-0031 ff.). A. liess sich diesbezüglich mit Eingabe vom 30. Juni 2021 vernehmen (Akten BA, pag. 19.001-0001 ff.). Darin brachte sie der Bundesanwaltschaft drei weitere Sachverhalte (Finanztransaktionen) zur Kenntnis, welche nach A. strafrechtlich relevant seien (Akten BA, pag. 19.001-0004). In der Folge übermittelte die Bundesanwaltschaft ihre Erkenntnisse auch dem Beschuldigten B., zusammen mit der Mitteilung ihrer Absicht, das Verfahren mittels Einstellung beenden zu wollen (Akten BA, pag. 03.001-0046 ff.). B. nahm hierzu mit Eingabe vom 22. Juli 2021 Stellung (Akten BA, pag. 03.001-0072 ff.).
D. Am 12. August 2021 erliess die Bundesanwaltschaft die folgende Verfügung (act. 1.2):
1. Das Strafverfahren gegen B. wegen Verdachts der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB, evtl. Veruntreuung nach Art. 138 StGB im Zusammenhang mit 1.1. (…) 1.2. (…) 1.3. dem Kauf verschiedener börsenkotierter Aktien durch F. SA sowie G. Ltd. im Jahre 2011. 1.4. der Anweisung zu einer ab dem Konto der F. SA bei der Bank H. getätigten Zahlung in Höhe von Fr. 100'000.– zu Gunsten eines Kontos der I. AG bei der Bank H. vom 25. September 2015. wird eingestellt. 2. Das Verfahren gegen Unbekannt wegen Verdachts der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB, evtl. Veruntreuung nach Art. 138 StGB wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt. 3. Der Privatklägerin werden anteilsweise Verfahrenskosten im Umfang einer anteilsweisen Gebühr von Fr. 5'000.– auferlegt. Die übrigen Verfahrenskosten im Umfang einer Gebühr von Fr. 15'000.– trägt die Bundeskasse. 4. (…) 5. A. werden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet. 6. Der mit Stellungnahme vom 30. Juni 2021 durch A. neu angezeigte Sachverhalt betreffend Zahlungen zulasten der F. SA: 6.1. USD 510'067 am 3. Mai 2012 an J. S.A. auf das Konto 1 bei der Bank K., Zürich
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6.2. USD 500'000 am 13. August 2013 an die L. Ltd. auf das Konto 2 bei der Bank M., Abu Dhabi 6.3. USD 93'449 am 8. Juli 2019 an N. Limited mit Sitz in Dubai wird nicht anhand genommen. 7. (…) 8. (…) 9. (…) 10. (…) 11. (…) 12. Der Antrag der Privatklägerin auf Erhebung von Aufzeichnungen über die Gegenparteien beim Kauf der PUT-Optionen bei der Chicago Board Options Exchange (CBOE) durch die F. SA und die G. Ltd. wird abgewiesen. 13. (…)
E. Dagegen liess A. am 30. August 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde einreichen (act. 1). Sie beantragt Folgendes:
1. Es sei die Einstellungsverfügung (Teileinstellung) der Bundesanwaltschaft vom 12. August 2021 (…) in Bezug auf die Dispositiv-Ziff. 1.3, 1.4, 2, 3, 5, 6 (bezüglich der Punkte 6.2 und 6.3) und 12 aufzuheben und die Bundesanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung (…) in Bezug auf die Sachverhalte unter Dispositiv- Ziff. 1.3 und 1.4 und 2 fortzusetzen sowie eine Strafuntersuchung in Bezug auf die Sachverhalte unter Dispositiv-Ziff. 6.2 und 6.3 an die Hand zu nehmen; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2021 schliesst die Bundesanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei (act. 7). Der ebenfalls zur Einreichung einer allfälligen Beschwerdeantwort eingeladene B. (vgl. act. 4) liess sich nicht vernehmen. Mit Replik vom 5. November 2021 hält A. vollumfänglich an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (act. 11). Die Replik wurde der Bundesanwaltschaft und B. am 8. November 2021 zur Kenntnisnahme übermittelt (act. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gegen die Einstellungsverfügung (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG) und gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG) ist die Beschwerde nach den Bestimmungen der Art. 393 ff. StPO an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig. Sie ist innert 10 Tagen nach Eröffnung der entsprechenden Verfügung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Es können dabei sämtliche Punkte der Einstellungsverfügung, so auch die Kosten- und Entschädigungsregelung angefochten werden (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2021.209 vom 20. Oktober 2021 E. 1.1; BB.2018.149 vom 5. August 2019 E. 1.1; jeweils m.w.H.). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist gegen die Einstellung des Verfahrens grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich vor Abschluss des Vorverfahrens im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 383 mit Hinweis) bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu zuletzt u.a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2022.82 vom 13. Juli 2022 mit Hinweis). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
1.2 Der Beschwerdeführerin kommt bezüglich der Straftatbestände, welche Gegenstand der Verfahrenseinstellung gemäss Ziff. 1.3 und 1.4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung bilden, die für die Beschwerdelegitimation notwendige Rolle der geschädigten Person zu (vgl. hierzu bereits den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.145 vom 7. März 2019 E. 1.4 mit Hinweis auf TPF 2018 88 E. 3.4–3.7). Analoge Überlegungen gelten auch hinsichtlich der Straftatbestände, welche Gegenstand der vorliegend angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung bilden. Zweifelsfrei legitimiert ist die Beschwerdeführerin schliesslich hinsichtlich der ihr auferlegten Verfahrenskosten (siehe u.a. auch die Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2017.186 vom 7. Februar 2018 E. 1.2). Auf deren frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
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2. Indem die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde genau anzugeben hat, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), legt sie mit ihren Beschwerdebegehren den Beschwerdegegenstand fest. Vorliegend zur Diskussion stehen somit die erfolgte Verfahrenseinstellung gemäss Ziff. 1.3, 1.4 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (siehe hierzu nachfolgende E. 3) sowie die diesbezügliche Abweisung eines von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisantrags (siehe hierzu E. 3.2.3 in fine). Umstritten sind schliesslich auch die hinsichtlich des eingestellten Verfahrens ergangenen Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Ziff. 3 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (siehe dazu E. 4) sowie die Nichtanhandnahme bezüglich eines Teils der mit Eingabe vom 30. Juni 2021 neu zur Anzeige gebrachten Sachverhalte (siehe dazu E. 5).
3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1; 138 IV 86 E. 4.1.1 S. 90 f.; vgl. auch BGE 148 IV 124 E. 2.6.7 S. 134).
3.2 3.2.1 Gegenstand der Einstellung gemäss Ziff. 1.3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung bildet der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf, der Beschwerdegegner 2 habe im Jahre 2011 veranlasst, dass die F. SA (als underlying company des O. Trusts) und die G. Ltd. (als underlying company des P. Trusts) börsenkotierte Aktien zu überhöhten Preisen gekauft hätten, d.h. zu Preisen, die zum Zeitpunkt des jeweiligen Kaufs über den jeweils aktuellen Börsenpreisen gelegen seien. Den beiden Gesellschaften sei
- 7 dadurch ein Schaden in der Höhe der jeweiligen Preisdifferenz erwachsen (vgl. hierzu die von der Beschwerdeführerin erstellte Auflistung der betroffenen Aktien in Akten BA, pag. 05.101-0015). Gleichzeitig bestehe der Verdacht, dass die Verkäufer(innen) dieser Aktien unter der Kontrolle des Beschwerdegegners 2 gestanden seien (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.145 vom 7. März 2019 E. 3.4.1).
3.2.2 Die Analyse der hierzu relevanten Bankunterlagen durch die Beschwerdegegnerin 1 ergab, dass – mit Ausnahme von zwei Positionen – sämtliche der betroffenen Aktien mittels Ausübung von Put-Optionen gekauft worden sind, was die im Rahmen des Beschlusses BB.2018.145 vom 7. März 2019 (siehe dort E. 3.4.2) noch aufgeworfenen Fragen mehrheitlich beantwortet. Mit dem Verkauf der jeweiligen Put-Option verpflichteten sich die F. SA und die G. Ltd. dazu, den Basiswert, also die entsprechenden Aktien, zu einem mittels der Option festgelegten Preis (Strike price + Optionsprämie) zum Ausübungsdatum zu übernehmen. In den jeweiligen Vermögensauszügen werde entsprechend der Ausübungspreis (Strike price) abzüglich der bezahlten Optionsprämie aufgeführt (vgl. Akten BA, pag. 15.101-0047 mit Hinweis auf die hierzu erhobenen Akten; pag. 03.001-0042; act. 1.2, Ziff. II.C.3 ff.). Bezüglich der zwei übrigen Positionen (Q. Inc und R. Inc) ergab die Auswertung durch die Beschwerdegegnerin 1, dass diese Aktienkäufe über NAS- DAQ New York bzw. über NYSE Amex New York zu Marktpreisen abgewickelt worden sind (Akten BA, pag. 15.101-0147 ff.). Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Aktien der S. wurden schliesslich nicht im erwähnten Zeitraum gekauft, sondern von einer Bankbeziehung der F. SA auf eine andere verschoben (vgl. die Ausführungen und die weiteren Hinweise in Akten BA, pag. 15.101-0048). Weiter kommt die Beschwerdegegnerin 1 gestützt auf die vorliegenden Akten zum Schluss, dass der Beschwerdegegner 2 in seiner Rolle als Trustee des O. Trusts bzw. des P. Trusts grundsätzlich dazu ermächtigt war, Investments jeglicher Art zu tätigen, auch solche spekulativer Natur (Akten BA, pag. 15.101-0048 f. m.w.H.). Die entsprechenden Akten führen die Beschwerdegegnerin 1 zum Schluss, dass der Beschwerdegegner 2 bei den genannten Geschäften vollumfänglich im Rahmen seiner damaligen Kompetenzen als Trustee gehandelt habe. Diese Erkenntnisse würden gegen eine Erfüllung des Tatbestandes der ungetreuen Geschäftsbesorgung oder der Veruntreuung sprechen.
3.2.3 Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Vorbringen vermögen nicht zu überzeugen bzw. führen in diesem Punkt nicht zu einem anderen Schluss. So erweist sich allein die Behauptung, die fraglichen Put-Optionen würden aufgrund ihrer «ungewöhnlich» langen Laufzeit für den Investor ein höheres Risiko darstellen, nur bedingt als zutreffend (act. 1, Rz. 25 f.).
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Entsprechenden Risiken wurde beim Abschluss der fraglichen Kontrakte mit einer Prämie zu Gunsten der F. SA bzw. der G. Ltd. Rechnung getragen (vgl. hierzu act. 7, Ziff. II.B.3.7). Auf die Erkenntnis, wonach dem Beschwerdegegner 2 bezüglich des Risikogrades der Investitionen unbeschränkte Befugnisse zugekommen sind, geht sie nicht ein. Ebenso übergeht sie die Ausführungen zur detaillierten Analyse der Beschwerdegegnerin 1 zu den fraglichen Geschäften mit Put-Optionen, wonach nebst Verlusten aus ausgeübten Put-Optionen auch Gewinne aus wertlos verfallenen Optionen erzielt worden seien (siehe act. 7, Ziff. II.B.3.9). So vermögen letztlich auch ihre nicht weiter abgestützte Behauptung, wonach der Beschwerdegegner 2 über alle Mandate hinweg einen spektakulären Misserfolg erzielt habe (act. 1, Rz. 27), oder die alleinige Vermutung, wonach der Beschwerdegegner 2 bei seinem Handeln möglicherweise in einem Interessenkonflikt gestanden habe (act. 1, Rz. 28), einen Verdacht zu begründen, dass die zur Diskussion stehenden Geschäfte den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung bzw. der Veruntreuung erfüllen könnten. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und der von der Beschwerdeführerin diesbezüglich gestellte Antrag auf weitere Beweiserhebung als obsolet.
3.3 3.3.1 Gegenstand der Untersuchung bildete weiter der Vorwurf, der Beschwerdegegner 2 habe im Oktober 2015 eine Zahlung von Fr. 100‘000.– vom Konto der F. SA auf das Kapitaleinzahlungskonto der neu gegründeten I. AG veranlasst. Der Verwaltungsrat bei deren Gründung sei ein enger Weggefährte des Beschwerdegegners 2 gewesen. Die Beschwerdeführerin machte hierzu geltend, es sei davon auszugehen, der Beschwerdegegner 2 habe sich das Gründungskapital der I. AG ganz einfach von der von ihm verwalteten F. SA geholt. Insbesondere habe die F. SA keine Aktien der mit ihrem Geld gegründeten I. AG gezeichnet (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.145 vom 7. März 2019 E. 3.6.1 und 3.6.2).
3.3.2 Die Beschwerdeführerin reichte diesen Punkt betreffend E-Mail-Verkehr vom Juni 2016 zwischen ihr und dem Beschwerdegegner 2 zu den Akten, welcher inhaltlich auf die zur Diskussion stehende Überweisung an die I. AG vom 25. September 2015 und auf damit im Zusammenhang stehende Rückzahlungen an die Mutter der Beschwerdeführerin Bezug zu nehmen scheint (siehe Akten BA, pag. 15.101-0098 ff.). Zur weiteren Klärung des Sachverhalts unterbreitete die Beschwerdegegnerin 1 der Beschwerdeführerin am 26. August 2020 eine Reihe von Fragen (Akten BA, pag. 15.101-0050), welche diese am 30. September 2020 beantwortete (Akten BA, pag. 15.101- 0237 ff.). Gestützt auf die Antworten der Beschwerdeführerin und auf weitere in diesem Zusammenhang eingereichte E-Mails kam die
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Beschwerdegegnerin 1 zusammengefasst zum Schluss, dass es sich bei den fraglichen Fr. 100‘000.– um ein Darlehen gehandelt haben muss (vgl. hierzu im Detail act. 1.2, Ziff. II.D.3 ff.).
3.3.3 Insbesondere aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst (siehe deren Eingabe als Beilage zum Schreiben ihres Vertreters vom 30. September 2020 in Akten BA, pag. 15.101-0237 ff.) ergibt sich, dass der Betrag von Fr. 100‘000.– bereits im Juli 2015 Gegenstand von Diskussionen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 2 bildete. Demnach habe Letzterer vorgeschlagen, Fr. 100‘000.– «en prenant en dette» vom Konto der F. SA zu nehmen, um den Betrag in der Folge durch monatliche Überweisungen in der Höhe von EUR 5‘000.– an die Schwester der Beschwerdeführerin zurückzuzahlen. Diese Rückzahlungen erfolgten demnach durch die dem Beschwerdegegner 2 zuzurechnende T. Ltd. Diese monatlichen Zahlungen bildeten zudem schon Gegenstand des aktenkundigen E-Mail-Verkehrs zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 2 vom Monat März 2015 (siehe Beilage 1 zum Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 30. September 2020 in Akten BA, pag. 15.101-0237 ff.). Aufgrund der Akten und der Erklärungen der Beschwerdeführerin wird hinreichend klar, dass der Beschwerdegegner 2 für die am 25. September 2015 erfolgte Überweisung in den eigenen Verfügungsbereich über eine Einwilligung der Beschwerdeführerin verfügte, womit dem diese Transaktion betreffenden, zur Anzeige gebrachten Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung bzw. Veruntreuung der Boden entzogen ist.
3.3.4 Die diesbezüglichen Bestreitungen in der Beschwerde überzeugen demgegenüber nicht. So erscheinen im erwähnten Mail-Verkehr zwischen den Parteien vom Juni 2016 (entgegen der Darstellung in act. 1, Rz. 34) allein Anzahl und Umfang allenfalls noch ausstehender Rückzahlungen umstritten, nicht jedoch die ursprüngliche Überweisung von Fr. 100‘000.– oder deren Verwendungszweck an sich. Dass die Zahlungen an die Schwester der Beschwerdeführerin gemäss Vereinbarung direkt aus dem Trustvermögen hätten erfolgen sollen (so in act. 1, Rz. 34), ergibt schon allein gestützt auf die oben geschilderte vereinbarte Rückzahlung durch die T. Ltd. keinerlei Sinn. Insbesondere aber widerspricht die Behauptung, es habe keine von der Beschwerdegegnerin 1 skizzierte Darlehensvereinbarung gegeben, der schriftlichen Aussage der Beschwerdeführerin selbst, wonach der Beschwerdegegner 2 Fr. 100‘000.– vom Konto der F. SA «en dette» genommen habe. Diese Aussage widerspricht auch dem übrigen von der Beschwerdeführerin geschilderten Inhalt ihrer angeblichen Instruktion an den Beschwerdegegner 2, welche – auch wieder gemäss eigenen Aussagen der
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Beschwerdeführerin – nirgends schriftlich festgehalten wurde. Die Interpretation der Aktenlage durch die Beschwerdeführerin erweist sich aufgrund des Vorstehenden als haltlos und ihre Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
3.4 Die vorstehenden Sachverhalte betreffend ermittelte die Beschwerdegegnerin 1 auch gegen unbekannte Täterschaft, nachdem die Beschwerdeführerin geltend gemacht hatte, der Beschwerdegegner 2 habe nicht alleine, sondern zusammen mit weiteren Personen gehandelt. Konkrete Personen, welche als Mittäter oder Gehilfen in Frage kämen, seien indessen nicht ermittelt worden, weshalb die Beschwerdegegnerin 1 die Untersuchung gegen unbekannte Täterschaft zu diesen Sachverhalten ebenfalls gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einstellte (vgl. hierzu act. 1.2, Ziff. II.E). Die Beschwerdeführerin bringt hierzu (in act. 1, Rz. 14 und act. 11, S. 3) nichts Konkretes vor, was einen anderen Schluss nahelegen würde. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
4. 4.1 Die Kosten des mit Einstellung beendeten Verfahrens werden grundsätzlich vom Bund getragen (Art. 423 Abs. 1 StPO). Dieser kann gestützt auf Art. 420 StPO für die von ihm getragenen Kosten jedoch auf Personen Rückgriff nehmen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt (lit. a), das Verfahren erheblich erschwert (lit. b) oder einen im Revisionsverfahren aufgehobenen Entscheid verursacht haben (lit. c). Diese Bestimmung gibt dem Staat die Möglichkeit, auf jene Personen Rückgriff zu nehmen, die ihm vorsätzlich oder grobfahrlässig Kosten, wie Verfahrenskosten oder Entschädigung und Genugtuung an die beschuldigte Person, verursacht haben. Angesichts des Interesses der Allgemeinheit, dass strafbare Handlungen auch durch Private zur Anzeige gebracht werden, sollte der Staat nur mit Zurückhaltung von der Möglichkeit des Rückgriffs gemäss Art. 420 lit. a StPO Gebrauch machen. Trotzdem entspricht es dem Gebot von Recht und Billigkeit, die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtuungen derjenigen Person aufzuerlegen, die ohne hinreichende Grundlage oder aus bösem Willen ein Verfahren verursacht hat. Ein Rückgriff kommt bei haltlosen Verdächtigungen, nicht jedoch bei einer in guten Treuen erstatteten Strafanzeige in Frage (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_620/2015 vom 3. März 2016 E. 2.2 m.w.H.; zuletzt bestätigt u.a. im Urteil des Bundesgerichts 6B_1267/2019 vom 13. März 2020 E. 2.2.2; siehe auch TPF 2015 20 E. 2.2 sowie die Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2017.186 vom 7. Februar 2018 E. 3.3).
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4.2 In ihrer Strafanzeige stellte die Beschwerdeführerin die oben erwähnte Zahlung von Fr. 100‘000.– vom Konto der F. SA auf das Kapitaleinzahlungskonto der neu gegründeten I. AG als Veruntreuung von Trustvermögen dar (siehe oben E. 3.3.1). Die Auswertung von diesbezüglichen Unterlagen führte die Beschwerdegegnerin 1 jedoch zur Annahme, dass diese Zahlung mutmasslich Teil einer Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem von ihr beschuldigten Beschwerdegegner 2 bilden musste. Die Erklärungen der Beschwerdeführerin selbst zu den hierzu gestellten Fragen der Beschwerdegegnerin 1 ergaben, dass die inkriminierte Zahlung letztlich Teil einer Darlehensabrede zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 2 war (siehe oben E. 3.3.2–3.3.4). Der daraufhin angepasste Vorwurf, das Geld aus dem Trustvermögen hätte jeweils direkt an die Schwester der Beschwerdeführerin überwiesen werden sollen, steht eindeutig im Widerspruch zu den bereits im März 2015 und damit vor der inkriminierten Zahlung vereinbarten Rückzahlungsmodalitäten sowie den Erklärungen der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin 1. Somit hat die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anzeige für die strafrechtliche Bewertung des angezeigten Sachverhalts wesentliche und ihr damals schon bekannte Informationen verschwiegen, weshalb sie die Einleitung des diesen Vorwurf betreffenden Verfahrens zumindest grobfahrlässig bewirkt hat. Die von der Beschwerdegegnerin 1 vorgenommene Kostenauflage an die Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten gerechtfertigt. Deren Beschwerde (vgl. act. 1, Rz. 44 ff.; act. 11, S. 3) erweist sich demgegenüber auch in diesem Punkt als unbegründet.
4.3 Nachdem sich die erfolgte Verfahrenseinstellung als rechtmässig erweist und der Beschwerdegegner 2 als Beschuldigter in diesem Punkt nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist, entfällt die Grundlage einer allfälligen Entschädigung zu Gunsten der Beschwerdeführerin (siehe Art. 433 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde erweist sich damit auch unbegründet, soweit sie sich gegen Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung richtet.
5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird u.a. dann verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme
- 12 erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. hierzu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 6B_1104/2017 vom 13. April 2018 E. 2.3.1 mit Hinweis).
Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO muss feststehen, dass «die fraglichen Straftatbestände (…) eindeutig nicht erfüllt sind». Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (vgl. hierzu BGE 137 IV 285 E. 2.3 S. 287). Im Zweifelsfalle, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, ist folglich eine Untersuchung zu eröffnen (vgl. hierzu BGE 137 IV 285 E. 2.3 S. 288; Urteil des Bundesgerichts 6B_158/2021 vom 2. Mai 2022 E. 2.4.1).
5.2 5.2.1 Zu den mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. Juni 2021 neu zur Anzeige gebrachten Sachverhalten hielt die Beschwerdegegnerin 1 in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend und mit Hinweis auf die in der Untersuchung gesammelten Erkenntnisse fest, dass im Rahmen der Verwaltung der Trustvermögen durch den Beschwerdegegner 2 rein aufgrund eines (der Beschwerdeführerin) unbekannten Zahlungsempfängers, einer Gesellschaft des Beschuldigten als Zahlungsempfängerin (in welchen der Beschwerdegegner 2 verschiedentlich ein Pooling von Vermögenswerten vorgenommen habe, bevor er diese in drittbeherrschte Gesellschaften oder Fonds investiert habe) oder generell des Fehlens der Kenntnis der Zahlungshintergründe (auf Seiten der Beschwerdeführerin) nicht eine ungetreue Geschäftsbesorgung oder eine Veruntreuung vermutet werden könne. Die alleinige Nennung der drei fraglichen Transaktionen sowie die implizite Bedürfnisäusserung nach einer Abklärung dieser Zahlungen durch die Beschwerdegegnerin 1 seien im Sinne einer neuen Strafanzeige bzw. eines ausreichenden, konkreten Anfangsverdachts als unzureichend zu qualifizieren (act. 1.2, Ziff. III.B.3).
5.2.2 Die am 13. August 2013 ausgeführte Zahlung über USD 500'000.– der F. SA zu Gunsten der L. Ltd. betreffend führte die Beschwerdeführerin am 30. Juni 2021 lediglich aus, die Zahlungsempfängerin sei eine dem Beschwerdegegner 2 zuzurechnende Gesellschaft, deren Vermögenswerte im Jahr 2014 durch die FINMA gesperrt worden seien (Akten BA, pag. 19.001-0004). In ihrer Beschwerde zieht sie zudem den auf dem entsprechenden Zahlungsbeleg angegebenen Zahlungsgrund in Zweifel (act. 1, Rz. 39).
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5.2.3 Die am 8. Juli 2019 ausgeführte Zahlung über USD 93'449.– zu Gunsten der N. Limited betreffend enthält die Eingabe vom 30. Juni 2021 lediglich Spekulationen über die Zahlungsempfängerin (Akten BA, pag. 19.001-0004), welche der Beschwerdeführerin gänzlich unbekannt sei (act. 1, Rz. 39). In der Beschwerde wird lediglich vermutet, dass es sich nicht um eine die Interessen der Beschwerdeführerin wahrende Investition gehandelt habe (act. 1, Rz. 39). Völlig unklar bleibt aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin auch, wer überhaupt den entsprechenden Zahlungsauftrag erteilt haben soll, nachdem – den eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin zufolge – bereits im Vorjahr sowohl der protector als auch der Trustee des O. Trusts sowie die Geschäftsführung der underlying company, der F. SA, ausgewechselt worden seien (vgl. Akten BA, pag. 19.001-0004 f. sowie act. 1, Rz. 39).
5.2.4 Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht; der für die Eröffnung einer Untersuchung erforderliche Anfangsverdacht gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2022 vom 16. September 2022 E. 2.1 m.w.H.). Die eben geschilderten Vorbringen und Vermutungen der Beschwerdeführerin genügen – insbesondere auch im Lichte der bisherigen Erkenntnisse der Beschwerdegegnerin 1 – nicht, um hinsichtlich der beiden fraglichen Zahlungen einen konkreten, auf hinreichender Tatsachengrundlage beruhenden Anfangsverdacht zu begründen. Die ergangene Nichtanhandnahme erweist sich damit als rechtmässig bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet.
6. Nach dem vorstehend Ausgeführten erweist sich die Beschwerde in allen ihren Punkten als unbegründet. Sie ist vollumfänglich abzuweisen.
7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe (act. 2 und 3).
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7.2 Der Beschwerdegegner 2 verzichtete auf eine Beschwerdeantwort. Mangels nennenswerter Aufwendungen auf seiner Seite ist daher auf den Zuspruch einer Entschädigung für das vorliegende Verfahren zu verzichten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird der Beschwerdeführerin auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 17. November 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Michael Mráz - B. - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.