Beschluss vom 7. April 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Benisowitsch,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Freies Geleit (Art. 204 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2021.16
- 2 -
Sachverhalt:
A. Mit Eingabe vom 11. Juni 2020 reichten B. Sàrl, C. Sàrl, D. SA, E. SA (in Liq.), F. Sàrl (in Liq.), G. Sàrl (in Liq.), H. Sàrl, I. Holdings Ltd. als einzige Aktionärin der liquidierten J. Sàrl und K. Ltd. als einzige Aktionärin der liquidierten L. Sàrl, als Gesellschaften der M.-Gruppe, bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») eine Strafanzeige gegen A. ein, und konstituierten sich gleichzeitig als Privatklägerinnen (act. 3, S. 2 f.; act. 3.1). A. wird im Wesentlichen vorgeworfen, von Bankkonten der Privatklägerinnen zwischen 2010 und 2019 unrechtmässig Vermögenswerte von über EUR 12 Mio., teilweise unter Vorlage von gefälschten Dokumenten, auf die von ihm beherrschten Geschäftsbeziehungen in der Schweiz transferiert sowie zur Begleichung von eigenen Verpflichtungen gegenüber Dritten und für Lebenshaltungskosten verwendet zu haben (act. 3.1).
B. Am 31. August 2020 eröffnete die BA unter der Verfahrensnummer SV.20.0750 gegen A. ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Veruntreuung (Art. 138 StGB), des Betrugs (Art. 146 StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und der Geldwäscherei ([Art. 305bis StGB]; act. 3.2).
C. Mit eingeschriebenem Schreiben vom 10. Dezember 2020 an die Wohnsitzadresse von A. in Z. lud die BA diesen als beschuldigte Person auf den 5. Januar 2021 vor (act. 3.7).
D. Am 18. Dezember 2020 informierte der Verteidiger von A. die BA telefonisch darüber, dass sich A. auf unbestimmte Zeit in seinem Heimatland (Deutschland) aufhalte und ersuchte darum, seinem Mandanten das freie Geleit zu gewähren. Anlässlich dieses Telefonats erklärte die BA, dass aus ihrer Sicht kein Grund für die Gewährung des freien Geleites vorläge, da die Vorladung eine erste Einvernahme der beschuldigten Person betreffe, das Verfahren einzig gegen A. geführt werde und A. in der Schweiz gemeldet sei (act. 3.8).
E. Am 23. Dezember 2020 stellte der Verteidiger von A. unter Verweis auf das Telefongespräch vom 18. Dezember 2020 bei der BA den schriftlichen Antrag, seinem Mandanten im Hinblick auf die geplante Einvernahme vom 5. Januar 2021 das freie Geleit zu gewähren. Ergänzend führte er aus, dass A. in Luxembourg über einen Wohnsitz verfüge (act. 1.3 = 3.9). Die BA teilte
- 3 dem Verteidiger von A. mit Schreiben vom 28. Dezember 2020 mit, dass sich die Verhältnisse seit dem Telefonat vom 18. Dezember 2020 nicht geändert hätten, weshalb sie keinen Anlass sehe, auf ihre anlässlich des Telefonats vom 18. Dezember 2020 mitgeteilte Ablehnung des Gesuchs zurückzukommen (act. 1.4 = 3.10).
F. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2020 an die BA beanstandete der Verteidiger von A. die mangelnde Begründung der Ablehnung seines Antrages, wiederholte diesen, und ersuchte die BA um Erlass einer anfechtbaren Verfügung (act. 1.5 = 3.11).
G. Am 4. Januar 2021 liess A. unter Eingabe einer durch Dr. med. N. in München ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegenüber der BA geltend machen, dass er an der Einvernahme vom 5. Januar 2021 aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen könne (act. 7.4). Daraufhin nahm die BA die Vorladung vom 5. Januar 2021 ab und setzte, in Absprache mit dem Verteidiger von A., die Einvernahme neu auf den 26. Januar 2021 an (act. 1.6 = 3.12; act. 1.7 = 3.15). Im Rahmen der Terminabsprache hielt der Verteidiger von A. am Gesuch, es sei zum Antrag des freien Geleits eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, fest (act. 3.14).
H. Mit Verfügung vom 5. Januar 2021 lehnte die BA das Gesuch von A. betreffend die Gewährung des freien Geleits ab. Ihre Verfügung begründete die BA dahingehend, dass das freie Geleit primär für Auskunftspersonen/Zeugen vorgesehen sei. Bei Beschuldigten sei im Einzelfall zu prüfen, ob dessen Gewährung sinnvoll und vertretbar sei. Das freie Geleit habe der Verfahrensbeschleunigung und Wahrheitsforschung zu dienen, insbesondere, wenn damit Aussagen von Personen erlangt werden können, deren Erscheinen sonst nicht bewerkstelligt werden könne. Dabei sei zwischen dem strafprozessualen Legalitätsprinzip und dem Interesse der Verfahrensförderung und der Wahrheitsfindung abzuwägen. A. verfüge in der Schweiz über eine C Niederlassungsbewilligung sowie über eine aktuelle Meldeadresse in Z., wo er mit seiner Ehefrau eine Wohnung gemietet habe und deren Mietvertrag frühestens auf den 30. September 2023 kündbar sei. Ferner verfüge A. über zahlreiche Bankverbindungen in der Schweiz, wobei auf den Bankunterlagen die Meldeadresse in Z. vermerkt sei. Daher gehe die BA davon aus, dass sich der (Haupt-)Wohnsitz von A. in der Schweiz befinde. Bereits aus diesem Grund könne das freie Geleit nicht gewährt werden. Zudem sei das schweizerische Strafverfahren gegen den anwaltlich vertretenen A. erst im August
- 4 -
2020 eröffnet worden und werde bislang einzig gegen ihn geführt. Es handle sich erst um die erste Einvernahme des Beschuldigten und es seien weitere Beweiserhebungen im Gange. Aus diesen Gründen sei nicht ersichtlich, inwiefern die Gewährung des freien Geleits im aktuellen Verfahrensstadium das Verfahren in einem Sinne fördern würde, dass die Gewährung des freien Geleits vertretbar wäre (act. 1.2 = 3.16).
I. Dagegen liess A. am 15. Januar 2021 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (act. 1). Er stellt folgende Anträge:
1. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 5. Januar 2021 sei aufzuheben und dem Beschuldigten sei bezüglich inskünftiger Einvernahmetermine bei der Bundesanwaltschaft in der Schweiz freies Geleit gemäss Art. 204 StPO zu gewähren.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
J. Die Beschwerdekammer lud die BA mit Schreiben vom 19. Januar 2021 ein, dem Gericht bis zum 1. Februar 2021 eine Beschwerdeantwort einzureichen (act. 2).
K. Mit Faxschreiben vom 22. Januar 2021 teilte A. der BA mit, dass er weiterhin in Deutschland verbleiben werde, solange ihm das freie Geleit von den Schweizer Strafverfolgungsbehörden nicht zugesichert werde und verwies auf das hängige Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht (act. 3.17). Die BA hielt das Nichterscheinen von A. zur Einvernahme im Protokoll vom 26. Januar 2021 fest (act. 3.18).
L. In der Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2021 beantragt die BA, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (act. 3). Im Rahmen der Replik vom 15. Februar 2021 hielt A. an seinen in der Beschwerde gestellten Begehren fest und stellte zudem den Eventualantrag, ihm sei für den neu anzusetzenden Einvernahmetermin freies Geleit i.S.v. Art. 204 StPO zu gewähren (act. 7). Mit Eingabe vom 26. Februar 2021 nahm die BA zur Replik von A. Stellung. Sie beantragt, auf den Eventualantrag von A. sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieser abzuweisen (act. 9). Die Duplik der BA wurde A. am 1. März 2021 zur Kenntnis gebracht (act. 10).
- 5 -
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 1.1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörde des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder andere Verfahrensbeteiligte, welche ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_307/2019 vom 13. November 2019 E. 2.2.2; s.a. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1308). 1.1.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet die Verfügung vom 5. Januar 2021, mit welcher die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung des freien Geleits abgelehnt hat. Die Abweisung des Antrags auf freies Geleit unterliegt der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO (CHATTON/SIEBER, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 204 StPO N. 31 ff.; GUIDON, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 393 StPO N. 10; KELLER, in: Donatsch/Lieber/Hansjakob, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2020, Art. 393 N. 15). Somit liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht erhoben. 1.2 1.2.1 Die Beschwerdegegnerin stellt das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses des Beschwerdeführers in Abrede und macht geltend, dass sich die http://links.weblaw.ch/6B_307/2019 http://links.weblaw.ch/BBl-2006-1308 http://links.weblaw.ch/BBl-2006-1308 https://www.swisslex.ch/doc/lawdoc/315c575f-b12a-4355-a1ad-3474409d0494/source/document-link
- 6 angefochtene Verfügung auf die auf den 26. Januar 2021 angesetzte Einvernahme bezogen habe. Dieser Termin sei mittlerweile verstrichen, weshalb kein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde bestehe (act. 3, S. 5 f.; act. 9, S. 2). 1.2.2 Das rechtlich geschützte Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO muss im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung und der Entscheidfällung gegeben, d.h. aktuell und praktisch sein (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1; 137 I 296 E. 4.2, Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.235 vom 28. Januar 2020 E. 1.2 m.H.). Ausnahmsweise ist auf eine Beschwerde unter Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses einzutreten, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 142 I 135 E. 1.3.2; 140 IV 74 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_157/2019 vom 9. Juli 2019 E. 2 m.w.H.). 1.2.3 Das rechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung war zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung gegeben. Indes ist das aktuelle und praktische Interesse an der Beschwerdeführung am 26. Januar 2021, d.h. im laufenden Beschwerdeverfahren dahingefallen. Nichtsdestotrotz ist auf die vorliegende Beschwerde im Sinne der vorgenannten Ausnahmeregelung (supra E. 1.2.2) einzutreten. Insbesondere wirft die Begründung der hier angefochtenen Verfügung Fragen auf, die sich im fraglichen Vorverfahren gegen den Beschwerdeführer jederzeit wieder stellen könnten, zumal sich das Strafverfahren erst im Anfangsstadium befindet, der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin bisher nicht einvernommen wurde und er bereits erklärt hat, auch einer künftigen Vorladung der Beschwerdegegnerin ohne Gewährung des freien Geleits keine Folge zu leisten (act. 1, S. 2; act. 7, S. 2). Auch künftig von der Beschwerdegegnerin angesetzte Einvernahmetermine, verbunden mit abweisendem Antrag auf Gewährung des freien Geleits, könnten daher verstreichen, bevor die Beschwerdekammer über den abgewiesenen Antrag entscheidet. Bereits im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdegegnerin den Einvernahmetermin vom 26. Januar 2021, trotz Kenntnis der zeitlich später angesetzten Einreichungsfrist für die Beschwerdeantwort, nicht verschoben. Zudem liegt die grundsätzliche Beantwortung der sich stellenden Fragen ohne Weiteres im öffentlichen Interesse. In Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es daher angezeigt, die Beschwerde materiell zu behandeln. http://links.weblaw.ch/1B_157/2019
- 7 -
1.3 Auf die vorliegende Beschwerde ist somit einzutreten.
2. 2.1 Sind Personen vorzuladen, die sich im Ausland befinden, so kann ihnen die Staatsanwaltschaft oder die Verfahrensleitung des Gerichts gestützt auf Art. 204 Abs. 1 StPO freies Geleit zusichern. Personen, denen freies Geleit zugesichert wurde, können in der Schweiz wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise nicht verhaftet oder anderen freiheitsbeschränkenden Massnahmen unterworfen werden (Art. 204 Abs. 2 StPO). Das freie Geleit kann an Bedingungen geknüpft werden. In diesem Fall sind die betroffenen Personen darauf aufmerksam zu machen, dass das freie Geleit erlischt, wenn sie die daran geknüpften Bedingungen missachten (Art. 204 Abs. 3 StPO).
Als Nutzniesser eines freien Geleits i.S.v. Art. 204 StPO kommen Beschuldigte, Zeugen und/oder Auskunftspersonen in Betracht (BGE 141 IV 390 E. 2.1 S. 392 f. m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_254/2016 vom 12. September 2016 E. 2.2).
Mit dem freien Geleit soll dem Bedürfnis, Personen aus dem Ausland in der Schweiz einvernehmen zu können, Rechnung getragen werden. Mit diesem Rechtsinstitut, das der Verfahrensbeschleunigung (Art. 5 StPO) und der Wahrheitserforschung (Art. 6 StPO) dienen kann, können allenfalls Aussagen von Personen erlangt werden, deren Erscheinen sonst nicht bewerkstelligt werden kann (vgl. vgl. WEDER, in: Donatsch/Lieber/Hansjakob, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2020, Art. 204 N. 3).
2.2 Hat die einzuvernehmende Person ihren Aufenthaltsort im Ausland so kann ihr gemäss Art. 204 Abs. 1 StPO freies Geleit zugesichert werden. Die Gewährung des freien Geleits ist demnach nicht zwingend, sondern steht im freien Ermessen der Staatsanwaltschaft oder der Verfahrensleitung des Gerichts. Ein Anspruch auf Erteilung des freien Geleits besteht nicht. Die zuständige Behörde kann beispielsweise auf die Einvernahme einer Person vorläufig oder definitiv verzichten, oder diese rechtshilfeweise durchführen lassen oder auch eine Festnahme der einzuvernehmenden Person als nötig und innerhalb ihres zeitlichen Bedarfs durchführbar erachten bzw. auf die baldige Ergreifung einer zur Verhaftung ausgeschriebenen Person vertrauen.
- 8 -
2.3 Somit liegt es im Vorverfahren im Ermessen der Staatsanwaltschaft über Anträge auf freies Geleit zu entscheiden. Die Führung einer Untersuchung obliegt der Strafverfolgungsbehörde, die den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht abzuklären sowie hierfür den Einsatz der Mittel und Möglichkeiten zu beurteilen hat. Dementsprechend legt die Strafverfolgungsbehörde das Vorgehen fest und es ist ihr Freiraum für sog. taktisches Ermessen einzuräumen. Aus diesem Grund überprüfen die Beschwerdeinstanzen Ermessensentscheide grundsätzlich mit gewisser Zurückhaltung (vgl. GUIDON, Basler Kommentar, 2014, Art. 393 StPO N. 17). Die verfügende Behörde hat indessen ihr Ermessen in sorgfältiger Abwägung vorzunehmen.
Bei der Ausübung von Ermessen durch Behörden unterscheiden das Bundesgericht und die herrschende Lehre zwischen verschiedenen Ermessensfehlern, namentlich zwischen Unangemessenheit, Missbrauch, Über- und Unterschreitung des Ermessens (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 430). Ein Entscheid ist unangemessen, wenn er zwar innerhalb des Ermessensspielraumes liegt und die Verfassungsprinzipien sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung beachtet, das Ermessen aber unzweckmässig gehandhabt wurde. Eine Rechtsverletzung liegt bei Unangemessenheit nicht vor (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 431 mit Verweis auf BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73 f.). Demgegenüber stellen der Missbrauch, die Unter- sowie Überschreitung des Ermessens Rechtsverletzungen und qualifizierte Ermessensfehler dar, die zur Aufhebung des Entscheids führen (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 340, 344; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 434 und 437). Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt, oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f. mit Hinweis auf BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Ermessensüberschreitung liegt hingegen dort vor, wo die Behörde Ermessen walten lässt, obschon ihr das Gesetz keines einräumt, oder wo sie statt zweier zulässiger Lösungen eine dritte wählt. In diesem Zusammenhang ist auch die Ermessensunterschreitung bedeutsam, die darin besteht, dass die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon sie nach Gesetz berechtigt wäre, nach Ermessen zu handeln, oder dass sie auf Ermessensausübung ganz oder teilweise von vornherein verzichtet (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.2 S. 73; 116 V 307 E. 2 S. 310; Urteil des Bundesgerichts 8C_528/2018 vom 18. Januar 2019 E. 4.2).
https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-V-71%3Ade&number_of_ranks=0#page71 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-V-71%3Ade&number_of_ranks=0#page71 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-V-393%3Ade&number_of_ranks=0#page393 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F137-V-71%3Ade&number_of_ranks=0#page71 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F116-V-307%3Ade&number_of_ranks=0#page307
- 9 -
3. 3.1 Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Gewährung des freien Geleits zusammengefasst mit der Angabe, dass er sich seit dem 17. Dezember 2020 in Deutschland, seinem Heimatland, aufhalte. Ohne die Gewährung des freien Geleits werde er den Vorladungen der Beschwerdegegnerin keine Folge leisten, weil er seine Festnahme und damit den Verlust seines Einkommens befürchte, so dass er nicht mehr in der Lage wäre, seine Ehefrau und seine vier Kinder finanziell zu unterstützen sowie mit der Privatklägerschaft einen Vergleich bezüglich gegenseitiger Forderungen zu schliessen. Ferner gibt er an, seit 2007 auch über einen Wohnort in Luxembourg zu verfügen, wo er auch eine Erwerbstätigkeit habe und hauptsteuerpflichtig sei. Bei der Familie in der Schweiz habe er sich grundsätzlich am Wochenende aufgehalten (act. 1, S. 4 ff.; act. 7, S. 5 ff.).
3.2 3.2.1 Mit Verfügung vom 5. Januar 2021 begründete die Beschwerdegegnerin die Ablehnung des Antrags auf Gewährung des freien Geleits in erster Linie damit, dass der Beschwerdeführer seinen (Haupt-)Wohnsitz in der Schweiz habe (act. 1.2). Voraussetzung für die Gewährung des freien Geleits gemäss Art. 204 StPO ist, dass sich die vorzuladenden Personen im Ausland befinden («se trouvent à l‘étranger»; «si trovano all‘estero», s. auch supra E. 2.1). Massgebend ist daher der Aufenthaltsort der vorzuladenden Personen und nicht deren Melde- oder Wohnort. Stimmt der Wohnort nicht mit dem ständigen Aufenthaltsort überein und befindet sich letzterer im Ausland, ist der Meldeort für die Gewährung des freien Geleits nicht entscheidend. Die gegenteilige Feststellung in der Verfügung vom 5. Januar 2021 geht somit fehl, die darauf gestützte Begründung ist sachfremd.
3.2.2 Weiter hält die angefochtene Verfügung zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer über eine C Niederlassungsbewilligung verfüge, eine bis zum 30. September 2023 unkündbare Mietwohnung in Z. gemietet habe und in der Schweiz über Bankverbindungen verfüge (act. 1.2). Diese Argumente (wie auch jenes des schweizerischen Wohnsitzes) bringt die Beschwerdegegnerin indessen nicht vor, um den ausländischen Aufenthaltsort in Abrede zu stellen. Ein solcher wird in der Verfügung vom 5. Januar 2021 grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen. Auch die in der Verfügung vom 5. Januar 2021 festgehaltene Information, wonach der Beschwerdeführer über einen weiteren Wohnort in Luxembourg verfüge, stellt dessen ausländischen Aufenthaltsort nicht in Frage. Insofern ist nicht ersichtlich, inwiefern die genannten Umstände herangezogen wurden, um den Antrag auf freies Geleit abzuweisen.
- 10 -
3.2.3 Mit Beschwerdeduplik macht die Beschwerdegegnerin geltend, aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 4. Januar 2021 gehe hervor, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in der Schweiz befinde, da darauf eine Adresse in Y. (welche mit der Adresse einer Liegenschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers übereinstimme) vermerkt sei. Dass sich der Beschwerdeführer seit dem 17. Dezember 2020 in Deutschland aufhalte, werde bestritten (act. 9, S. 2).
Dass eine Liegenschaft in Y. im Grundbuch auf den Namen der Ehefrau des Beschwerdeführers eingetragen ist, ist unbestritten. Die Gewährung des freien Geleits setzt nicht voraus, dass der Gesuchsteller im Rahmen eines im Ausland erstellten Attest eine ausländische Anschrift verwendet. Selbst die Beschwerdegegnerin scheint nicht anzunehmen, dass sich der ständige aktuelle Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in Y. befindet. Wäre dem so, könnte sie bei unentschuldigter Missachtung einer Vorladung eine polizeiliche Vorführung in Erwägung ziehen oder allenfalls, sofern eine entsprechende Ausschreibung vorliegen sollte, die Verhaftung des Beschwerdeführers in der Schweiz veranlassen. Vielmehr stellt die Beschwerdegegnerin die Hypothese auf, der Beschwerdeführer habe der behandelnden Ärztin in Deutschland die fragliche Anschrift in der Vergangenheit angegeben. Möglicherwiese, will die Beschwerdegegnerin ausdrücken, dass die Y.-Adresse veraltet oder nicht der aktuellen Meldeadresse (Z.) entspreche. Die konkrete Relevanz bei der Beurteilung des freien Geleits ist dabei nicht ersichtlich.
3.2.4 Die angefochtene Verfügung argumentiert sodann, dass das freie Geleit primär für Auskunftspersonen und Zeugen vorgesehen und bei beschuldigten Personen im Einzelfall zu prüfen sei, ob die Gewährung des freien Geleits sinnvoll und vertretbar sei (act. 1.2).
Gemäss Schmid/Jositsch stehen beim freien Geleit Zeugen und Auskunftspersonen im Vordergrund. Inwieweit das freie Geleit bei beschuldigten Personen sinnvoll und vertretbar sei, müsse im Einzelfall geprüft werden, vorab in Bezug auf die Förderung des Verfahrens (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 204 StPO N. 2; so auch schon SCHMID, Praxiskommentar, 2009, Art. 204 StPO N.2). Eine Differenzierung zwischen beschuldigten Personen und weiteren einzuvernehmenden Personen nimmt die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht vor (supra E. 2.1). Konkret mit der Lehrmeinung von Schmid/Jositsch auseinandergesetzt haben sich Chatton/Sieber; sie lehnen die Differenzierung insofern ab, als dass sie eine potentielle Gefahr von systematischen Abweisen von Gesuchen von beschuldigten Personen zur Folge haben könnte (vgl. CHATTON/SIEBER, a.a.O.,
- 11 -
Art. 204 StPO N. 17 ff.). Im Zusammenhang mit dem freien Geleit knüpft auch die Strafprozessordnung keine Bedingungen an die Stellung der vorzuladenden Person. Das freie Geleit kann jeder vorzuladenden Person, die sich im Ausland befindet, gleichermassen gewährt werden, auch der beschuldigten Person. Eine Differenzierung ist auch im Rahmen der internationalen Rechtshilfe nicht vorgesehen (vgl. Art. 12 Ziff. 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 [EUeR; SR 0.351.1], der Zeugen, Sachverständigen und der beschuldigten Person das freie Geleit im gleichen Umfang garantiert). Die Beurteilung der Zweckmässigkeit und der Verhältnismässigkeit im konkreten Fall, ist vielmehr Bestandteil des Ermessens, welches Staatsanwaltschaft oder gerichtliche Verfahrensleitung bei der Entscheidfindung auszuüben haben und zwar unabhängig davon, ob die Gewährung des freien Geleits in Bezug auf eine beschuldigte Person, einen Zeugen oder eine Auskunftsperson geprüft wird. Die beschuldigte Person ist daher nicht schlechter gestellt als andere Verfahrensbeteiligten bei denen sich die Frage stellt, ob die Gewährung des freien Geleits angezeigt wäre.
Die Verfahrensstellung der vorzuladenden Person hat folglich, als solche und für sich alleine genommen, keine Relevanz im Zusammenhang mit der Prüfung des freien Geleits. Eine grundsätzliche Schlechterstellung von beschuldigten Personen wäre willkürlich.
Mit dem Kriterium der Verfahrensförderung setzt sich die Verfügung vom 5. Januar 2021 in einem separaten Begründungpunkt auseinander, darauf wird im Folgenden (s. E. 3.2.5) eingegangen.
3.2.5 Die Beschwerdegegnerin erwog in der fraglichen Verfügung im Weiteren, dass das Strafverfahren Ende August 2020 eröffnet und einzig gegen den Beschwerdeführer geführt werde. Die vorgesehene Einvernahme wäre die erste Einvernahme des Beschwerdeführers, wobei weitere Beweiserhebungen im Gange seien. Sodann gehe aus eingereichten Unterlagen hervor, dass gegen den Beschwerdeführer auch in Luxembourg eine Strafuntersuchung geführt werde. Ferner sei der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten. Somit sei derzeit, auch unter Annahme des Aufenthalts im Ausland, nicht ersichtlich, inwiefern das freie Geleit das Verfahren so fördern würde, dass dessen Gewährung vertretbar wäre.
Eine beschuldigte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 StPO). Sie ist über die Straftaten, die Gegenstand des Verfahrens gegen sie bilden, zu informieren und ihr ist Gelegenheit einzuräumen, sich dazu zu äussern (Art. 143 Abs. 1, Art. 157 Abs. 2 und Art. 158 Abs. 1 StPO). Im
- 12 -
Strafverfahren ist die Einvernahme der beschuldigten Person ein gewichtiges Beweismittel, das meist in einem frühen Verfahrensstadium abgenommen wird. Die Einvernahme der beschuldigten Person dient nicht nur der Verfahrensförderung, sondern ist für die Strafuntersuchung grundsätzlich unabdingbar. Insofern ist deren Durchführung von entscheidender Bedeutung. Die anwaltliche Vertretung der beschuldigten Person macht die Notwendigkeit deren Einvernahme nicht wett.
Inwiefern die weiteren aufgerührten Umstände (Eröffnung der Strafuntersuchung, einzige beschuldigte Person, erste Einvernahme, Beweiserhebungen, Strafuntersuchung in Luxembourg) auf die Entscheidfindung hingewirkt haben, d.h. wie genau sich jene Umstände auf das (beantragte) freie Geleit auswirken und eine massgebende Förderung der Untersuchung hemmen, ist aus der Verfügung nicht zu entnehmen. Insofern sind die entsprechenden Angaben konnexlos.
Sollte sich der Beschwerdeführer tatsächlich in seinem Heimatland aufhalten, so ist seine Auslieferung an die Schweiz ohne seine Zustimmung ausgeschlossen (vgl. Art. 6 Ziff. lit. a des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 [EAUe; SR 0.353.1]). Damit würde die Gewährung des freien Geleits die Wahrscheinlichkeit wesentlich erhöhen, dass die Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Beschwerdegegnerin in der Schweiz stattfinden könnte. Dies wäre für die Wahrheitsfindung förderlich und könnte den Abschluss der Untersuchung beschleunigen. Das Argument der Beschwerdegegnerin, das freie Geleit – welches die beschuldigte Person veranlassen könnte, den Einvernahmetermin wahrzunehmen – würde das Verfahren nicht rechtsgenügend fördern, ist daher nicht nachvollziehbar.
3.3 Das Gesagte ergibt, dass die Verfügung vom 5. Januar 2021 sich auf Kriterien stützt, die keinen oder keinen adäquaten Konnex zur fraglichen Norm aufweisen, die Begründung daher sachfremd ist und die Verfügung demzufolge ermessensmissbräuchlich ergangen ist. Ferner weist die darin enthaltene Formulierung «dass […] die Bundesanwaltschaft aufgrund der hiervor dargelegten Umstände davon ausgeht, dass sich der (Haupt-)Wohnsitz des Beschuldigten nach wie vor in der Schweiz – ungeachtet seinem möglichen derzeitigen Aufenthaltsort in Deutschland – und nicht Ausland befindet; infolge dessen, das freie Geleit bereits unter diesem Gesichtspunkt nicht gewährt werden kann […]» darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise annimmt, das Fehlen eines Wohnsitzes in der Schweiz sei eine zwingende Voraussetzung für die Gewährung des freien Geleites. Damit setzt sich die Beschwerdegegnerin in ihrem Ermessensentscheid Grenzen,
- 13 die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Insofern ist auch eine Ermessensunterschreitung gegeben.
3.4 Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin sich von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen und die Verfügung vom 5. Januar 2021 wegen Ermessensmissbrauchs und Ermessensunterschreitung rechtswidrig ist. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
4. Ein Anspruch auf freies Geleit besteht nicht. Es liegt im Ermessen der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren abzuwägen, ob das Interesse, die beschuldigte Person zeitnah und auf freiem Fuss, allenfalls unter Auferlegung von Bedingungen (Art. 204 Abs. 3 StPO), einzuvernehmen, höher zu gewichten ist, als eine allfällige alternative Weiterführung der Untersuchung (z.B. Verhaftung, Rechtshilfe, Strafübernahmebegehren usw.). Die Beschwerdeinstanz ist nicht zuständig für die Beurteilung der Gewährung des freien Geleits im Vorverfahren und hat der Beschwerdegegnerin auch nicht vorzuschreiben, das freie Geleit zuzusichern oder zu verweigern. Insofern ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, ihm für inskünftige oder für den neu anzusetzenden Einvernahmetermin freies Geleit im Sinne von Art. 204 StPO zu gewähren, nicht einzutreten.
5. 5.1 Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien festzulegen (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Da der Beschwerdeführer zu rund ¾ obsiegt hat, sind ihm ¼ der Gerichtskosten, mithin Fr. 500.--, aufzuerlegen.
5.2 Die Beschwerdegegnerin hat dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer für den ihm für das vorliegende Verfahren entstandenen Aufwand eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat seine Entschädigungsforderung nicht konkret beziffert; eine Honorarnote wurde nicht eingereicht. Aufgrund des teilweisen Obsiegens ist die reduzierte Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 1’500.-- festzusetzen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.-- auszurichten.
- 14 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2021 wegen Ermessensmissbrauchs und Ermessensunterschreitung rechtswidrig ist. Die Beschwerde wird in diesem Sinne gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Dem Beschwerdeführer wird die Gerichtsgebühr im Umfang von Fr. 500.-- auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten.
Bellinzona, 8. April 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Gregor Benisowitsch - Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.