Skip to content

Bundesstrafgericht 28.06.2022 BB.2021.148

28. Juni 2022·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,874 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO);;Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO);;Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO);;Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

Volltext

Verfügung vom 28. Juni 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

Rechtsanwalt A.,

Beschwerdeführer

gegen

OBERGERICHT DES KANTONS AARGAU, Strafgericht, 1. Kammer,

Beschwerdegegner

Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2021.148

- 2 -

Sachverhalt:

A. Rechtsanwalt A. vertrat als amtlicher Verteidiger B. vor Bezirksgericht Brugg vor erster und auf dessen Berufung hin vor Obergericht des Kantons Aargau (Strafgericht, 1. Kammer) als zweiter Instanz.

B. Das Obergericht kürzte die für das zweitinstanzliche Verfahren geltend gemachte Anwaltsentschädigung von Fr. 6'393.05 mit Urteil vom 30. April 2021 unter verschiedenen Titeln auf Fr. 4'500.-- (act. 3.2a).

C. Gegen die Kürzung erhebt Rechtsanwalt A. in zwei Punkten am 19. Mai 2021 Beschwerde. Eine Kürzung akzeptiert er und verlangt, dass er für das obergerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 6'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen sei. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. (act. 1)

D. Mit Schreiben vom 27. Mai 2021 reichte das Obergericht zusammen mit seinen Akten seine Beschwerdeantwort ein. Es beantragt sinngemäss, die Beschwerde sei abzuweisen; für den Fall einer Gutheissung der Beschwerde ersucht es um eine reformatorische Entscheidung. (act. 3)

E. Mit Eingabe vom 7. Juli 2021 liess sich das Obergericht zur Replik des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2021 unaufgefordert vernehmen (act. 6 und 8). Der Beschwerdeführer reichte seinerseits am 4. August 2021 eine unaufgeforderte Stellungnahme ein (act. 10).

F. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid durch eine kantonale Berufungs- oder Beschwerdeinstanz kann die amtliche Verteidigung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO erheben (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 1 StBOG; BGE 143 IV 40 E. 3.2.2; 141 IV 187 E. 1.2). Die

- 3 amtliche Verteidigung zählt nicht zu den Verfahrensparteien (Art. 104 Abs. 1 StPO). Ihre Rechtsmittellegitimation ergibt sich aus Art. 135 Abs. 3 StPO. Sie muss in eigenem Namen Beschwerde führen (BGE 140 IV 213 E. 1.4; 139 IV 199 E. 5.6 S. 204). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist für die Beschwerde beginnt mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (BGE 143 IV 40 E. 3.4.4). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen gerügt werden, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c). 1.2 Der Beschwerdeführer erhielt von der Vorinstanz als amtlicher Verteidiger eine tiefere Entschädigung zugesprochen, als er beantragt hatte. Er ist damit zur vorliegenden frist- und formgerecht eingereichten Beschwerde legitimiert, weshalb darauf einzutreten ist. 1.3 Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens besteht in der Differenz zwischen der im Urteil des Obergerichts vom 30. April 2021 zugesprochenen Entschädigung von Fr. 4'500.-- und der in der Beschwerde beantragten von Fr. 6'000.--. Er beträgt somit Fr. 1'500.--. Bleibt der Streitwert unter der gesetzlichen Grenze von Fr. 5'000.--, ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu beurteilen (Art. 395 lit. b StPO und Art. 38 StBOG).

2. 2.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach dem notwendigen Aufwand und wird im Einzelnen bestimmt durch den Anwaltstarif des Bundes oder des Kantons, in dem das Strafverfahren durchgeführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Für den Kanton Aargau gilt das Dekret des Grossen Rates über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT/AG; SAR 291.150). Gemäss § 9 Abs. 1 AnwT/AG bemisst sich die Entschädigung nach dem angemessenen Zeitaufwand des Anwaltes. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird auf Grund einer Rechnung des Anwaltes festgesetzt (§ 12 Abs. 2 AnwT/AG). Bei der amtlichen Verteidigung beträgt der Stundenansatz in der Regel Fr. 200.– und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.– reduziert werden (§ 9 Abs. 3bis AnwT/AG). Neben der Entschädigung sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen (Gerichts- und Be-

- 4 treibungskosten, Vorschüsse, Reisespesen, Porti, Telefon-, Telex- und Telefaxgebühren, Kopien usw.) zu ersetzen. Die Entscheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT/AG). 2.2 Nach der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV umfasst der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht gemäss Art. 29 Abs. 3 BV vielmehr einzig, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist. 2.3 Den Kantonen steht bei der Bemessung des Honorars des amtlichen Anwalts ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist Sache der kantonalen Behörde, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht (oder Bundesstrafgericht) greift nur ein, wenn sie ihr Ermessen klarerweise überschritten oder missbraucht hat oder wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 141 I 124 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.2; 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.2; 6B_1115/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.3). Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn das Ermessen nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Gesichtspunkten betätigt wird oder allgemeine Rechtsprinzipien verletzt werden (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage 2020, N. 434). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht; zudem ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 144 III 368 E. 3.1; 142 V 513 E. 4.2; 140 III 167 E. 2.1).

3. 3.1 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Kostennote einen Aufwand für die beim Bezirksgericht eingereichte Berufungsanmeldung im Umfang von 0.33 Stunden in Rechnung gestellt. Er argumentiert, dass das erstinstanzliche Hauptverfahren mit der Urteilseröffnung ende, während das zweitinstanzliche Verfahren mit der Berufungsanmeldung beginne. Der Aufwand sei daher vom Obergericht zu entschädigen. (act. 1 S. 4; 6 S. 5)

- 5 -

Das Obergericht ist jedoch der Auffassung, dass diese Aufwendung vor erster Instanz geltend zu machen sei. Zur Begründung führt es an, dass die Berufungsanmeldung vor erster Instanz erfolgt sei. Im Berufungsverfahren könne hingegen nur der angemessene Aufwand ab Rechtshängigkeit der Strafsache beim Berufungsgericht entschädigt werden. (act. 1 S. 22; 3 S. 1; 8 S. 1) 3.2 Das erstinstanzliche Gericht übermittelt die Anmeldung der Berufung nach Ausfertigung des begründeten Urteils zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Erst damit wird das Verfahren beim Berufungsgericht rechtshängig und die Verfahrensleitung geht vom erstinstanzlichen Gericht auf das Berufungsgericht über (Urteile des Bundesgerichts 6B_469/2015 vom 17. August 2015 E. 3; vgl. 1B_463/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 2). Erst die prozessleitenden Verfahrensschritte im Berufungsverfahren können entsprechende Entschädigungen vor Obergericht nach sich ziehen (Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, [TC FR 501 2014 145] vom 14. Januar 2015 E. 3). Dies spricht für den obergerichtlichen Standpunkt, wonach die umstrittene geringfügige Aufwandposition vor erster Instanz geltend zu machen und zu entschädigen sei. Ob es indessen sinnvoll ist, diese Aufwendung generell dem erstinstanzlichen Verfahren zuzuweisen, obwohl beim Abschluss der anwaltlichen Honorarrechnung in der Regel noch nicht feststeht, ob überhaupt Berufung angemeldet und ausserdem auch das erstinstanzliche Anwaltshonorar zu Lasten derselben Staatskasse ausbezahlt wird, ist verfahrenstechnisch zumindest fraglich. Die Beantwortung dieser Frage kann aber hier offenbleiben und ist zwischen den kantonalen Instanzen und der Anwaltschaft zu klären. Entgegen dem alternativen Einwand des Obergerichts (act. 3 S. 1) ist vorliegend nicht erstellt, dass der Aufwand für die Berufungsanmeldung bereits durch die erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung abgegolten wäre. Da die Position als solche nicht in Frage gestellt wird und das Obergericht um reformatorische Entscheidung nachsucht, ist die Beschwerde diesbezüglich jedenfalls aus prozessökonomischen Gründen gutzuheissen und der Beschwerdeführer insoweit zu entschädigen, ohne dass er vor erster Instanz versuchen muss, diesen Teil seines Honorars nachträglich einzufordern. Es wäre unbillig, den Beschwerdeführer dafür an das Bezirksgericht weiter zu verweisen.

- 6 -

4. 4.1 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Honorarnote Leistungen für die Vorbereitung der Verhandlung inklusive Plädoyer im Umfang von 13.66 Stunden in Rechnung gestellt. Er verrechnet 8.5 Stunden für das Plädoyer sowie 5.16 Stunden für die Vorbereitung der Verhandlung inkl. Finalisierung des Plädoyers. Das Obergericht kürzt im Urteil diese Positionen um 7 Stunden auf 6.66 Stunden. Es argumentiert, das Berufungsverfahren habe sich in Bezug auf die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung auf den Deliktszeitraum Oktober 2016 bis 2017 sowie die Landesverweisung beschränkt. Der amtliche Verteidiger sei mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen, die sich nicht als besonders schwierig erwiesen hätten, bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren bestens vertraut gewesen, und es sei an der Verteidigungsstrategie festgehalten worden, so dass auf den Ausführungen vor Vorinstanz habe aufgebaut werden können. Der in Rechnung gestellte Aufwand sei deshalb – unter Berücksichtigung des Aufwands für die vorab erfolgte Begründung der Berufung von 2.5 Stunden – überhöht. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet im Honorarbeschwerdeverfahren ein, dass das Obergericht der Rechtsprechung der Beschwerdekammer nicht entspreche, wonach es darauf ankomme, ob die konkreten Rechts- und Tatfragen den Aufwand im Berufungsverfahren selbst rechtfertigen (mit Hinw. auf BB.2019.203 und BB.2019.280 vom 5. Februar 2020, jeweils E. 3.6). Vorliegen sei ein 40-seitiges Urteil teilweise anzufechten gewesen, und die zweitinstanzliche Verhandlung habe 15 Monate nach der erstinstanzlichen Verhandlung stattgefunden, was eine entsprechende Einarbeitung erfordert habe. Obwohl der Aufwand kleiner sei, da er den Beschuldigten bereits vor erster Instanz vertreten habe, habe er sich dennoch mit den Erwägungen des Gerichts auseinandersetzen müssen. Für seinen Klienten sei es überdies u.a. um eine sehr schwerwiegende, fünfjährige Landesverweisung gegangen, und die diesbezügliche Rechtsprechung sei noch im Fluss. Auch bei einem zielgerichteten Vorgehen seien alternative Varianten zu prüfen, welche nach der definitiven Ausarbeitung im Plädoyer nicht mehr zum Ausdruck kämen, aber dennoch Aufwand verursacht hätten. Sodann habe sich die Begründung der Berufung vom 31. August 2020 nicht zu allen Punkten – insbesondere nicht zur Landesverweisung – geäussert und sei rund 8 Monate vor der Hauptverhandlung verfasst worden, weshalb diese Vorarbeiten nur zu einem kleinen Teil hätten verwendet werden können. Mit der Kürzung der Entschädigung bringe das Obergericht zum Ausdruck, dass es ihn an

- 7 einer wirksamen Ausübung seines Mandats hindern wolle. (act. 1 S. 4 ff.; 6 S. 3, 6 f.) 4.3 Das Obergericht bemerkt in seiner Beschwerdeantwort erneut, dass die Verteidigung durch den Beschwerdeführer vor erster Instanz dessen Aufwand im Berufungsverfahren reduziert habe. Zum Aufwand im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung ergänzt es, dass der Beschwerdeführer den Beschuldigten auch im Verfahren vor dem Versicherungsgericht vertreten habe. Es seien ihm daher die Akten schon in wesentlichem Umfang bekannt gewesen. (act. 3 S. 1 f.) 4.4 Das Obergericht geht davon aus, dass die Bemühungen zwar gerechtfertigt waren, aber nur rund die Hälfte hätten in Anspruch nehmen dürfen. Wie dies im Einzelnen hätte möglich sein sollen, legt es auch im Honorarbeschwerdeverfahren nicht dar. Die Begründung des Obergerichts, warum die Honorarnote des amtlichen Verteidigers überhöht sein soll, ist aus folgenden Gründen nicht sachgerecht: Die Vertrautheit mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlich und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen liegt immer vor, wenn ein amtlicher Verteidiger ein Urteil weiterzieht. Die Argumentation ist daher wenig geeignet zu klären, ob eine konkrete Honorarnote überhöht sei. Sodann erspart die vom Obergericht angeführte Verteidigung vor der Vorinstanz zwar eine Einarbeitung in die tatsächlichen und rechtlichen Fragen der Strafsache. Die Entschädigung im Verfahren vor Bezirksgericht entschädigt aber nicht den Aufwand der Verteidigung im Verfahren vor dem Obergericht. Die Kenntnis des Falles erspart weder eine seriöse Vorbereitung der Hauptverhandlung noch schreibt sie ein 19-seitiges Plädoyer. Die Verteidigung musste sich vielmehr mit den Vorbringen der unteren Instanz sowie denjenigen der Staatsanwaltschaft auseinandersetzen. In casu ging es um die Anfechtung eines immerhin 40-seitigen Urteils. Nicht vergessen werden darf auch die Tatsache, dass die zweitinstanzliche Verhandlung rund 15 Monate nach der erstinstanzlichen Verhandlung stattfand, was eine entsprechende Wiedereinarbeitung in den Fall erforderte. Dem Rechtsmittelsystem der «double instance» ist zudem inhärent, dass vor der oberen Instanz gleiche Rechtsfragen nochmals aufgeworfen werden dürfen (resp. für den Weiterzug ans Bundesgericht müssen). Zur Kürzung des Aufwands infolge vorab erfolgter Berufungsbegründung ist zu bemerken, dass diese zwar den Aufwand reduzierend beeinflusste. Sie äusserte sich aber nicht zu allen Punkten, insbesondere nicht zur Landesverweisung. Zudem erfolgte sie rund 8 Monate vor der Hauptverhandlung. Aus diesem Grunde konnten die Vorarbeiten nur zu einem kleinen Teil verwendet werden. Ebenso konnte der Aufwand infolge der Vertretung

- 8 des Beschuldigten durch den Beschwerdeführer im parallelen Verfahren vor Versicherungsgericht im Strafverfahren nur bedingt nutzbringend verwendet werden, ging es doch um eine andere Thematik als im Strafverfahren, nämlich um die Zulässigkeit von Observationen im IV-Bereich. Die IV-Akten mussten daher vom Beschwerdeführer im Strafverfahren unter einem anderen Aspekt studiert werden. 4.5 Was den Verteidigungsaufwand anbelangt, so machte der Beschwerdeführer im Rahmen des Plädoyers zielgerichtet Ausführungen zu den erstinstanzlichen Schuldsprüchen und der Landesverweisung (act. 3.1a). Das obergerichtliche Urteil von rund 26 Seiten zeigt, dass der Verteidiger im Rahmen der rechtlichen Würdigung (Subsumtion) im Wesentlichen den subjektiven Tatbestand sowie den kausalen Vermögensschaden bestritt (act. 3.2a). Insgesamt erwies sich das Strafverfahren mit einem Aktenumfang von zwei Bundesordnern in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zwar nicht als besonders schwierig, handelte es sich doch um einen klassischen Versicherungsbetrugsfall zum Nachteil von zwei Versicherungsträgern mit einem Schadensbetrag im unteren fünfstelligen Frankenbereich. In tatsächlicher Hinsicht ging es im Wesentlichen um den Nachweis der arglisten Tathandlungen gegenüber den Versicherungen. Es liegt aber auf der Hand, dass die Ausarbeitung des Plädoyers in Bezug auf die für den Beschuldigten schweren Folgen einer Landesverweisung einen nicht unerheblichen Arbeitsaufwand erforderte. Dass diesbezüglich auch bei einem zielgerichteten Vorgehen alternative Varianten zu prüfen waren, welche nach der definitiven Ausarbeitung des Plädoyers nicht mehr zum Ausdruck kamen, aber dennoch Aufwand verursacht haben, ist plausibel. Die konkreten Rechts- und Tatfragen haben daher den Aufwand im Berufungsverfahren zweifelsohne selbst gerechtfertigt. Das Obergericht machte im Übrigen nicht geltend, dass der Beschwerdeführer an der Sache vorbei argumentiert hätte. Es attestierte ihm, sehr erfahren zu sein und seine Leistungen insbesondere im Bereich der Landesverweisung jeweils zielgerichtet und effizient zu erbringen. 4.6 Insgesamt legte das Obergericht das Honorar des amtlichen Verteidigers gestützt auf wenig aussagekräftige und teils abstrakte Kriterien fest. Aus der generischen Begründung der Honorarfestsetzung (vgl. E. 4.1, 2. Abschnitt, 4.4) ist nicht nachvollziehbar, wie der gesamte Verteidigungsaufwand (vgl. E. 4.5) in rund ¾ Arbeitstag (6.66 Stunden) hätte erledigt werden können. Die dem Verteidiger zugesprochene Entschädigung steht vielmehr ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den geleisteten und notwendigen Diensten. Die Beschwerde ist gutzuheissen.

- 9 -

5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtsgebühren zu erheben. 5.2 Der obsiegende amtliche Verteidiger hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Er macht pauschal eine Entschädigung von Fr. 1‘800.-- geltend. Reicht der Anwalt die Kostennote im Verfahren vor der Beschwerdekammer nicht spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren; BStKR, SR 173.713.162). Bei der beantragten Entschädigung ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer teils pauschale und in streitgegenständlicher Hinsicht wenig zielführende Kritik am Obergericht übte (act. 6 S. 2-4). Sodann liess er sich am 4. August 2021 unaufgefordert vernehmen (act. 10). Die beantragte Entschädigung ist aber vorliegend gerade noch angemessen. Die Entschädigung ist pauschal auf Fr. 1‘800.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen (vgl. Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR). Entsprechend ist das Obergericht des Kantons Aargau zu verpflichten, Rechtsanwalt A. für das Honorarbeschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

- 10 -

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 5.2, 1. Absatz, des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 30. April 2021, wird die dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren auszurichtende Entschädigung auf Fr. 6'000.-- festgesetzt.

3. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

4. Das Obergericht des Kantons Aargau wird verpflichtet, Rechtsanwalt A. eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- zu bezahlen.

Bellinzona, 28. Juni 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt A. - Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

BB.2021.148 — Bundesstrafgericht 28.06.2022 BB.2021.148 — Swissrulings