Beschluss vom 25. Mai 2022 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Kunz, Gesuchsteller
gegen
1. B., Staatsanwalt des Bundes,
2. C., ehemaliger Staatsanwalt des Bundes, Gesuchsgegner
Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2021.147
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Sachverhalt:
A. A.1 Im April 2012 wurde publik, dass der ehemalige griechische Verteidigungsminister D. und sein Cousin E. im Rahmen der griechischen Strafuntersuchung wegen aktiver und passiver Bestechung bzw. Gehilfenschaft dazu, qualifizierter Geldwäscherei etc. im Zusammenhang mit Rüstungsgeschäften festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt worden sind (SV.12.0528, pag. 05.101-0004 ff.).
Vor diesem Hintergrund meldete die Bank F. mit Verdachtsmeldung vom 20. April 2012 im Sinne von Art. 9 GwG ihre Bankbeziehung mit der G. Inc., der H. Corp. und mit E. der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS). Zur Begründung führte die Bank aus, dass an allen Bankbeziehungen E. als wirtschaftlich berechtigt ausgewiesen gewesen sei und dass aufgrund der Zeitungsartikel der begründete Verdacht bestehe, die bei der Bank F. deponierten Vermögenswerte von E. könnten aus kriminellen Handlungen stammen (SV.12.0528, pag. 05.101-0004 ff.).
Mit Schreiben vom 25. April 2012 übermittelte die MROS gemäss Art. 23 Abs. 4 GwG die Verdachtsmeldung der Bank F. zur weiteren Bearbeitung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich bzw. der Bundesanwaltschaft (SV.12.0528, pag. 05.101-0001 ff.), da sowohl die kantonale Staatsanwaltschaft als auch die Bundesanwaltschaft bereits rechtshilfeweise in sachverwandtem Zusammenhang für die griechischen bzw. deutschen Strafverfolgungsbehörden tätig gewesen waren (s. SV.12.0528, pag. 02.101-0032 ff.). Die MROS wies darauf hin, dass sich auf der einzig noch aktiven Geschäftsbeziehung (G. Inc.) Vermögenswerte von rund CHF 2,2 Mio. befinden würden und die Sperrfrist gemäss Art. 10 Abs. 2 GwG am 27. April 2012 ende (SV.12.0528, pag. 05.101-0001 ff.). In diesem Zusammenhang liess die MROS der Bundesanwaltschaft in den folgenden Monaten und Jahren noch weitere ergangene Verdachtsmeldungen mehrerer Bankinstitute betreffend verschiedene Kontoinhaber zukommen (s. SV.12.0528, Rubrik 5).
A.2 Nach Eingang der ersten Meldung der MROS eröffnete die Bundesanwaltschaft (Staatsanwalt des Bundes C.) mit Verfügung vom 27. April 2012 eine Strafuntersuchung gegen E. sowie Unbekannt wegen des Verdachts der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB (Strafverfahren SV.12.0528, pag. 01.100-0001). Sie verdächtigte E., als Strohmann eingesetzt worden zu sein, um die Herkunft bzw. Bestimmung von Vermögenswerten zu verschleiern, welche im Zusammenhang mit den an D. im Rahmen von Rüstungsge-
- 3 schäften geleisteten Bestechungszahlungen gestanden hätten. Mit Verfügung vom 22. März 2017 dehnte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen E. auf den Tatbestand der Urkundenfälschung aus.
Die ersten Bankinformationen betreffend E. wurden durch die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden den griechischen Behörden unaufgefordert im Sinne von Art. 67a IRSG umgehend übermittelt (SV.12.0528, Rubrik 18.200; RH.12.0100, Rubrik 5). Die griechischen Behörden stellten in der Folge und nach weiteren Spontanübermittlungen sowie im Nachgang zur gewährten Rechtshilfe mehrere Rechtshilfe- bzw. Ergänzungsersuchen (RH.12.0100, Rubriken 1 und 5), welche durch die Bundesanwaltschaft (Staatsanwalt C.) als ausführende Behörde im Rechtshilfeverfahren ausgeführt wurden (RH.12.0100, Rubriken 2, 3, 4, 7).
Im Strafverfahren SV.12.0528 gegen E. verfügte die Bundesanwaltschaft unter anderem die Sperre verschiedener Konten und die Edition von Bankunterlagen gegenüber mehreren schweizerischen Finanzinstituten (SV.12.0528, Rubrik 7). Zum Teil sperrte die Bundesanwaltschaft als ausführende Behörde im Rechtshilfeverfahren dieselben Konten zusätzlich auf Rechtshilfeersuchen der griechischen Behörden hin (s. zum Beispiel Kontosperre vom 27. April 2012 im Strafverfahren betreffend das Konto der G. Inc. bei der Bank F. [SV.12.0528, pag. 07.101-0011 ff.; unterzeichnet durch Staatsanwalt C.] und Vermögenssperre vom 12. September 2012 im Rechtshilfeverfahren betreffend dasselbe Konto der G. Inc. bei der Bank F. [RH.12.0100, pag. 07.103-0001 ff.; unterzeichnet durch Staatsanwalt C.]; vgl. auch RH.12.0100, Rubrik 5).
A.3 Die Bundesanwaltschaft (Staatsanwalt C.) ersuchte die griechischen Behörden mit einem ersten Rechtshilfeersuchen vom 17. April 2013 um Herausgabe von Einvernahmeprotokollen aus dem griechischen Strafverfahren, unter anderem von E. namentlich bezüglich der Herkunft der Gelder auf den Konten von E. bei der Bank F. sowie der betreffenden Kontakte mit den Kundenberatern, und eventuell um dessen ergänzende Einvernahme gemäss dem beigelegten Fragenkatalog (SV.12.0528, pag. 18.103-0001 ff.). Mit Antwortschreiben vom 3. Juli 2013 übermittelten die griechischen Behörden der Bundesanwaltschaft namentlich die im griechischen Strafverfahren bisher gemachten Aussagen von E. (vom 12. April 2012, 17. April 2012, 17. Juli 2012, 29. September 2012, 6. Oktober 2012, 20. März 2013) sowie die Erklärung von E. vom 18. Juni 2013 zum Fragenkatalog (SV.12.0528, pag. 18.103-0045 ff.; B18.103.02-0001 ff.). Diesen waren folgende Aussagen von E. zu entnehmen:
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Nachdem E. noch am 17. April 2012 in Anwesenheit seines damaligen Verteidigers die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im griechischen Strafverfahren von sich wies und erklärte, von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen (SV.12.0528, B18.103.02-0296 ff., B18.103.02-0313, B18.103.02-0321 ff.), entschuldigte er sich am 17. Juli 2012 in Anwesenheit seines neuen Verteidigers für dieses Verhalten und kooperierte in der Folge durchgehend mit den griechischen Strafverfolgungsbehörden. Er belastete nicht nur seinen Cousin D. und mehrere Bekannte, sondern auch sich selber. Er erklärte ausdrücklich, er übernehme die Verantwortung für die Hilfe, die er D. gewährt habe, damit er die illegalen Provisionen, die er von den Rüstungsprogrammen über die Gesellschaften I. und J. erhalten habe, habe legalisieren können (SV.12.0528, B18.103.02-0126). Schon am 17. Juli 2012 gab E. im griechischen Strafverfahren auch die Erklärung zu Protokoll, dass er mit der Beschlagnahme der Bankunterlagen und der Vermögenswerte auf sämtlichen Bankkonten etc. in der Schweiz, an denen er berechtigt sei, sowie mit der Aushändigung dieser Unterlagen an die griechischen Strafverfolgungsbehörden einverstanden sei (RH.12.0100, pag. 05.001-0029 f.).
Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 8. Oktober 2013 ersuchte die Bundesanwaltschaft (Staatsanwalt C.) um Einvernahmen namentlich von E. in ihrer Anwesenheit zu Fragen gemäss Beilagen und in angegebener Reihenfolge (SV.12.0528, pag. 18.103-0052 ff.). Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 30. Oktober 2013 ersuchte die Bundesanwaltschaft (Staatsanwalt C.) die griechischen Behörden namentlich um Zustellung des Gerichtsurteils betreffend D. (SV.12.0528, pag. 18.103-0107 ff.). Mit Schreiben vom 30. Januar 2014 stellte die Bundesanwaltschaft (Staatsanwalt C.) den griechischen Behörden ein weiteres ergänzendes Rechtshilfeersuchen zu (SV.12.0528, pag. 18.103-0114 ff.). Die griechischen Behörden übermittelten der Bundesanwaltschaft mit Antwortschreiben vom 24. Februar 2014 (SV.12.0528, pag. 18.103-0133 ff.), vom 3. April 2014 (SV.12.0528, pag. 18.103-0137 ff.) und vom 17. April 2014 (SV.12.0528, pag. 18.103-0161 ff.) diverse Unterlagen, namentlich das erstinstanzliche griechische Urteil betreffend D. und E.
Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 24. Juli 2014 ersuchte die Bundesanwaltschaft (Staatsanwalt C.) um Durchführung einer Schlusseinvernahme mit E. in Anwesenheit von Vertretern der Bundesanwaltschaft bzw. Bundeskriminalpolizei (SV.12.0528, pag. 18.103-0164 ff.). Die griechischen Behörden übermittelten der Bundesanwaltschaft mit Antwortschreiben vom 12. September 2014 (SV.12.0528, pag. 18.103-0174 ff.) das Protokoll der in
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Anwesenheit der Vertreter der Bundesanwaltschaft (Staatsanwälte des Bundes B. und C.) durchgeführten Einvernahme von E. vom 2. September 2014 (SV.12.0528, pag. 18.103-0191 bzw. 18.103-0192 ff.).
Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 20. Februar 2017 ersuchte die Bundesanwaltschaft (Staatsanwalt B.) um Information über den Stand der in Griechenland geführten Prozesse und um Übermittlung der entsprechenden Urteile (SV.12.0528, pag. 18.103-0235 ff.). Mit Antwortschreiben vom 17. Mai 2017 teilten die griechischen Behörden unter anderem mit, dass das zweitinstanzliche Verfahren gegen E. noch nicht abgeschlossen sei (SV.12.0528, pag. 18.103-0250 ff.).
A.4 Mit Strafbefehl vom 21. August 2017 (SV.12.0528, pag. 03.102-0001 ff.) erklärte die Bundesanwaltschaft (Staatsanwalt B.) E. der Urkundenfälschung schuldig, begangen am 20. Juli 1999 und 1. September 2005 durch falsche Angaben der wirtschaftlichen Berechtigung in zwei Formularen A der Bank F., und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von CHF 0.-- (Zusatzstrafe). Das Strafverfahren gegen E. wegen Geldwäscherei stellte die Bundesanwaltschaft (Staatsanwalt B.) mit Verfügung vom 28. August 2017 ein (SV.12.0528, pag. 03.102-0012 ff.; act. 1.6). Zur Begründung führte sie aus, dass die griechischen Behörden gegen E. ein Strafverfahren betreffend den Tatvorwurf der Geldwäscherei im selben Sachzusammenhang geführt haben und E. vom Landgericht Athen mit Urteil vom 7. Oktober 2013 erstinstanzlich wegen Geldwäscherei zu sechs Jahren Freiheitsstrafe sowie einer Geldbusse verurteilt wurde. Dabei habe E. seine Schuld eingestanden. D. sei in Griechenland erstinstanzlich zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe wegen Geldwäscherei mit passiver Bestechung als Vortat verurteilt worden. Eine Aufrechterhaltung der schweizerischen Strafverfolgung gegen E. wegen des Vorwurfs der Geldwäscherei sei damit nicht sachgerecht und das Verfahren in Anwendung von Art. 8 Abs. 3 StPO einzustellen (SV.12.0528, pag. 03.102-0019 f.; act. 1.6 S. 8 f.).
Die mit Verfügung vom 14. Januar 2013 gesperrten Vermögenswerte auf der auf den mittlerweile verstorbenen K. (Vermittler zwischen dem Rüstungsunternehmen und D.) lautenden Kontobeziehung bei der Bank L. (SV.12.0528, pag. 07.106-0013 ff.; unterzeichnet durch Staatsanwalt C.) und die mit Verfügung vom 11. August 2014 gesperrten Vermögenswerte auf der auf die Ehefrau von D. lautenden Kontobeziehung bei der Bank M. (SV.12.0528, pag. 07.103-0109 f.; unterzeichnet durch Staatsanwalt C.; B. als «Stv. Staatsanwalt des Bundes» aufgeführt) wurden mit Einstellungsverfügung vom 28. August 2017 im Sinne von Art. 70 StGB eingezogen (SV.12.0528, pag. 03.102-0012 ff.). Die beschlagnahmten Gelder bei der Bank M.
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(rund CHF 900.--) wurden als Erlöse aus verbrecherisch erlangten Geldern (Bestechungsgelder) und die Vermögenswerte bei der Bank L. (ca. CHF 44'900.--) als illegale Zahlungen ebenfalls im Zusammenhang mit den Rüstungsgeschäften qualifiziert (SV.12.0528, pag. 03.102-0021).
A.5 Die übrigen im Strafverfahren SV.12.0528 gegen E. verfügten Kontosperren waren bereits vor dessen Einstellung aufgehoben worden (s. SV.12.0528, Rubrik 7).
So wurde zum Beispiel die Kontosperre vom 29. November 2012 betreffend die N. SA (SV.12.0528, pag. 07.104-0022 ff.; unterzeichnet durch Staatsanwalt C.) mit Verfügung vom 19. Juli 2013 aufgehoben (SV.12.0528, pag. 07.104-0100 f.; unterzeichnet durch Staatsanwalt C.; B. als «Stv. Staatsanwalt des Bundes» aufgeführt; Rubrik 16). Die Kontosperre vom 15. Januar 2013 betreffend die O. SA (SV.12.0528, pag. 07.104-0031 ff.; unterzeichnet durch Staatsanwalt C.) wurde mit Verfügung vom 2. Juli 2013 aufgehoben (SV.12.0528, pag. 07.104-0090 f.; unterzeichnet durch Staatsanwalt C.; B. als «Stv. Staatsanwalt des Bundes» aufgeführt; Rubrik 16; s. weitere Fälle in SV.12.0528, Rubrik 7).
Die sowohl im Straf- als auch im Rechtshilfeverfahren angeordnete Sperre des Kontos der G. Inc. (s.o.) hob die Bundesanwaltschaft am 5. Mai 2014 in Absprache mit den griechischen Behörden auf zwecks Transfers der Vermögenswerte auf das Konto des griechischen Staats gemäss dem freiwilligen Transaktionsauftrag von E. als wirtschaftlich berechtigter Person (SV.12.0528, pag. 07.101-0209 f.; unterzeichnet durch Staatsanwalt C.; B. als «Stv. Staatsanwalt des Bundes» aufgeführt).
Die mit Verfügung vom 29. November 2013 angeordnete Sperre der auf E. lautenden Versicherungspolice bei der Versicherungsgesellschaft P. (SV.12.0528, pag. 07.201-0044 f.) hob die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 3. Juni 2016 auf (SV.12.0528, pag. 07.201-0148 f.; unterzeichnet durch Staatsanwalt C.; B. als «Staatsanwalt des Bundes» aufgeführt). Sie verfügte, dass der mit der Aufhebungsvereinbarung zwischen E. und der Lebensversicherung vereinbarte Restwert von CHF 359'060.40 nach Rechtskraft der Verfügung auf die vom Versicherungsnehmer genannte Kontoverbindung überwiesen werden kann. Die Verfügung wurde vorab per Fax den griechischen Behörden mitgeteilt (SV.12.0528, pag. 07.201-0148 f.). Zur Begründung führte die Bundesanwaltschaft namentlich aus, dass die Strafuntersuchung demnächst eingestellt werden könne, zumal E. auch bezüglich des gegenständlichen strafrechtlich relevanten Sachverhaltes in Griechen-
- 7 land bereits erstinstanzlich verurteilt worden sei. E. habe sodann durch seinen Verteidiger erklärt, er wolle sich bezüglich der Rückgabe der im vorliegenden Kontext deliktisch generierten Gelder und damit auch der verfügungsgegenständlichen aus der Beschlagnahme entlassenen Vermögenswerte von CHF 359'060.40 bezüglich Rückgabe an den griechischen Staat mit den zuständigen Behörden in Griechenland ins Einvernehmen setzen.
B. B.1 Zwei Jahre nach Eröffnung der Strafuntersuchung SV.12.0528 gegen E. (s. supra lit. A) eröffnete die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 20. Juni 2014 die Strafuntersuchung SV.14.0756 gegen den Kundenberater von E. bei der Bank F., A., wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB (SV.14.0756, pag. 01.100-0001; Eröffnungsverfügung unterzeichnet durch Staatsanwalt C.; B. als «Stv. Staatsanwalt des Bundes» aufgeführt; act. 2.1). Das Strafverfahren gegen A. wurde mit Verfügung vom 26. Juni 2014 auf den Straftatbestand der Urkundenfälschung und mit Verfügung vom 2. September 2015 auf den Straftatbestand der qualifizierten Veruntreuung ausgedehnt (SV.14.0756, pag. 01.100-0002 f.; Ausdehnungsverfügung unterzeichnet durch Staatsanwalt C.; B. als «Stv. Staatsanwalt des Bundes» aufgeführt).
B.2 Mit Verfügung vom 23. Juni 2014 zog die Bundesanwaltschaft im Strafverfahren gegen A. punktuell diverse Unterlagen unter anderem aus dem Strafverfahren SV.12.0528 gegen E. bei (SV.14.0756, pag. 07.001-0001 ff.; unterzeichnet durch Staatsanwalt C.; B. als «Stv. Staatsanwalt des Bundes» aufgeführt). Darunter befanden sich die bis zu diesem Zeitpunkt rechtshilfeweise übermittelten Einvernahmeprotokolle von E. (s.o.). Mit Verfügung vom 18. Juli 2014 zog die Bundesanwaltschaft im Strafverfahren gegen A. weitere Unterlagen aus dem Strafverfahren SV.12.0528 gegen E. bei (SV.14.0756, pag. 07.001-0028 ff.; unterzeichnet durch Staatsanwalt C.; B. als «Stv. Staatsanwalt des Bundes» aufgeführt). Mit Verfügung vom 22. Januar 2015 zog die Bundesanwaltschaft im Strafverfahren gegen A. das Protokoll der rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahme von E. vom 2. September 2014 aus dem Strafverfahren SV.12.0528 bei (SV.14.0756, pag. 07.001-0030; unterzeichnet durch Staatsanwalt C.; B. als «Stv. Staatsanwalt des Bundes» aufgeführt). Mit Verfügung vom 8. April 2015 zog die Bundesanwaltschaft im Strafverfahren gegen A. eine weitere Unterlage aus dem Strafverfahren SV.12.0528 bei (SV.14.0756, pag. 07.001-0031; unterzeichnet durch Staatsanwalt C.; B. als «Stv. Staatsanwalt des Bundes» aufgeführt).
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B.3 Mit Rechtshilfeersuchen vom 9. März 2015 ersuchte die Bundesanwaltschaft die griechischen Behörden um Einvernahme von E. und weiteren Personen unter Gewährung des ergänzenden Fragerechtes an die Bundesanwaltschaft und die Verteidigung von A., soweit keine Untersuchung in Griechenland gegen diese hängig, bzw. eine solche rechtskräftig abgeschlossen ist, als Zeugen, andernfalls als Auskunftspersonen (SV.14.0756, pag. 18.101- 0164 ff.; unterzeichnet durch Staatsanwalt C.; B. als «Stv. Staatsanwalt des Bundes» aufgeführt). Mit Antwortschreiben vom 10. Juli 2015 übermittelten die griechischen Behörden die in Anwesenheit der Vertreter der Bundesanwaltschaft (Staatsanwälte B. und Q.) erfolgte Einvernahme von E. vom 8. Juni 2015 durch die griechischen Behörden (SV.14.0756, pag. 12.009- 0433 ff.).
Mit ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 25. November 2015 ersuchte die Bundesanwaltschaft die griechischen Behörden um Einvernahme von E. und weiteren Personen zu den Fragen der Verteidigung von A. (SV.14.0756, pag. 18.101-0275 ff.; unterzeichnet durch Staatsanwalt C.; B. als «Stv. Staatsanwalt des Bundes» aufgeführt). Dieses Ersuchen wiederholte die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 (SV.14.0756, pag. 18.101-0349; unterzeichnet durch Staatsanwalt C.; B. als «Staatsanwalt des Bundes» aufgeführt). Mit Schreiben vom 16. November 2016 ersuchte die Bundesanwaltschaft die griechischen Behörden unter Hinweis auf die gestellten Rechtshilfeersuchen um deren dringenden Vollzug (SV.14.0756, pag. 18.101-0352 f.; unterzeichnet durch Staatsanwalt B.; C. als «Staatsanwalt des Bundes» aufgeführt). Die griechischen Behörden übermittelten der Bundesanwaltschaft mit Antwortschreiben vom 2. Dezember 2016 (SV.14.0756, pag. 18.101-0362 ff.) das Protokoll der Einvernahme von E. vom 1. Dezember 2016 zu den gestellten Fragen sowie die schriftliche Erklärung von E. vom gleichen Tag (SV.14.0756, pag. B18.101.08-0021 ff.).
B.4 Mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 ersuchte der Verteidiger von A. im Verfahren SV.14.0756 die Bundesanwaltschaft in Ziff. 1, es sei ihm Einsicht in sämtlich bislang noch nicht offengelegte Untersuchungsakten zu gewähren. In Ziff. 3 beantragte er, ihm seien sämtliche Kontakte (auch E-Mail- und Telefonkontakte) der Bundesanwaltschaft mit Rechtsanwalt R. bzw. den von ihm vertretenen E. und S. offenzulegen. Zur Begründung führte er aus, aufgrund der ihm am 6. November 2017 gewährten Akteneinsicht bestünden diesbezüglich Anhaltspunkte für nicht vollständig dokumentierte Kontakte. Solche Kontakte seien – so der Verteidiger von A. weiter – von erheblicher Relevanz für die Beurteilung der «(offensichtlich fehlenden) Glaubwürdigkeit» dieser «Zeugen» sowie von Rechtsanwalt R., welcher bekanntlich nicht
- 9 vor unwahren Vorwürfen zurückschrecke (SV.14.0756, pag. 16.101-0807 ff.).
Die Bundesanwaltschaft teilte mit Antwortschreiben vom 8. Dezember 2017 dem Verteidiger zu dessen Antrag Ziff. 1 mit, dass er mit der Ausnahme von gewissen Beweismitteln, die nur in elektronischer Form erhoben worden und daher aufzubereiten sind, bevor sie ihm bald zugestellt werden können, vollumfänglich mit den vorhandenen Akten bedient worden sei. Zum Antrag Ziff. 3 hielt sie fest, dass keinerlei weitere Akten ausser den sich bereits in den Akten befindenden Dokumenten bestehen würden (SV.14.0756, pag. 16.101-0811 f.; unterzeichnet durch Staatsanwalt B.). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 stellte die Bundesanwaltschaft dem Verteidiger von A. die im Schreiben vom 8. Dezember 2017 erwähnten Beweismittel, welche nur in elektronischer Form erhoben worden waren, zu (SV.14.0756, pag. 16.101-0817 ff.).
B.5 Mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts verlangte A. den Ausstand des verfahrensleitenden Staatsanwalts B. gemäss Art. 56 lit. f StPO (BB.2018.3, act. 1). Als ersten Ausstandsgrund nannte A. angeblich nicht dokumentierte Kontakte mit den Vertretern der Hauptbelastungszeugen (namentlich E.). Als zweiten Ausstandsgrund bezeichnete er angeblich falsche, mindestens aber irreführende Angaben des Gesuchsgegners über diese Kontakte gegenüber der Verteidigung. Als dritten Ausstandsgrund führte er undokumentierte Korrespondenz mit dem Institut für Rechtsvergleichung an. Als weiteren Ausstandsgrund zählte er das Vorgehen des Gesuchsgegners bei der Abwicklung und Erledigung der Rechtshilfeersuchen. Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 wurde der Antrag von A. vom 30. Januar 2018 um Beizug der Akten bzw. Einsicht in die Akten des Verfahrens der Bundesanwaltschaft gegen E. abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich um einen Beweisantrag handle und das Gericht indessen ohne weiteres Beweisverfahren (Art. 59 Abs. 1 StPO) entscheide (BB.2018.3, act. 7). Mit Beschluss BB.2018.3 vom 27. März 2018 wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das Ausstandsgesuch ab, soweit es darauf eintrat (BB.2018.3, act. 15).
B.6 Noch vor Ergehen eines Entscheids der Beschwerdekammer über das Ausstandsgesuch ersuchte die Bundesanwaltschaft mit dringendem Rechtshilfeersuchen vom 15. März 2018 die griechischen Behörden wiederum unter anderem um Einvernahme von E. als Zeugen unter Gewährung des ergänzenden Fragerechtes an die Bundesanwaltschaft und an die Verteidigung von A. (SV.14.0756, pag. 18.101-0449 ff.; unterzeichnet durch Staatsanwalt B.). Mit Schreiben vom 12. Mai 2018 teilten die griechischen Behörden mit,
- 10 dass in dieser Phase des Verfahrens die Anwesenheit des Verteidigers während der Zeugeneinvernahme nicht zulässig sei, dieser aber eine Liste mit seinen Fragen einreichen könne (SV.14.0756, pag. 18.101-0478). Mit Schreiben vom 19. Juni 2018 teilte die Bundesanwaltschaft den griechischen Behörden mit, unter diesen Umständen auf eine Teilnahme zu verzichten. Sie werde ihre Fragen sowie die Fragen der Verteidigung nach Erhalt übersetzen lassen und sie dann an die griechischen Behörden weiterleiten (SV.14.0756, pag. 18.101-0479; unterzeichnet durch Staatsanwalt B.).
B.7 Über den Versand des vorgenannten Rechtshilfeersuchens nach Griechenland orientierte die Bundesanwaltschaft den Verteidiger von A. mit Schreiben vom 15. März 2018 (SV.14.0756, pag. 16.101-0822 f.; unterzeichnet durch Staatsanwalt B.). Sie erklärte darin, dass sie davon ausgehe, dass das dringende Rechtshilfeersuchen innert kurzer Zeit vollzogen werden könne. Sie teilte weiter mit, dass sie, wie per E-Mail angekündigt, die Durchführung einer Schlusseinvernahme beabsichtige, wobei die Einvernahme auf ausdrücklichen Wunsch von A. in Zürich stattfinden werde. Gleichzeitig setzte sie ihm Frist im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO, um allfällige Beweisanträge zu stellen. Zur Frage der Einsicht in die Akten des abgeschlossenen Vorverfahrens SV.12.0528 werde zu einem späteren Zeitpunkt mit separatem Schreiben entschieden (SV.14.0756, pag. 16.101-0822 f.).
Die Bundesanwaltschaft stellte mit Schreiben vom 14. Mai 2018 dem Verteidiger von A. eine Kopie der Schlusseinvernahme von A. vom 9. Mai 2018 inkl. der vorgehaltenen Beweismittel zu (SV.14.0756, pag. 16.101-0846 f.; unterzeichnet durch Staatsanwalt B.). Sie hielt fest, das anlässlich der Schlusseinvernahme eingereichte Protestschreiben des Verteidigers zu Kenntnis genommen zu haben. Sie erklärte, dass die Verfahrensleitung entgegen der darin vorgebrachten Meinung des Verteidigers weiterhin die Ansicht vertrete, dass die Untersuchung abschlussreif sei. Sie wies darauf hin, dass für A. weiterhin die Möglichkeit bestehe, allfällige Beweisanträge einzureichen. Zum griechischen Rechtshilfeersuchen führte sie aus, dass dieses nicht vollzogen sei, und übermittelte Kopien der verschiedenen neuen Akten (SV.14.0756, pag. 16.101-0846 ff.).
B.8 Der Verteidiger von A. protestierte mit Schreiben vom 16. Mai 2018 an die Bundesanwaltschaft gegen deren Ansetzung einer Frist zur Stellung von Beweisanträgen und behielt sich die Stellung weiterer Beweisanträge nach Vorliegen der vollständigen Untersuchungsergebnisse ausdrücklich vor (SV.14.0756, pag. 16.101-0853 ff.). Er stellte zusätzlich diverse Beweisanträge (lit. a bis j), namentlich unter lit. b der Beizug der Akten des Verfahrens E. SV.12.0528 sowie der Rechtshilfeverfahren RH.12.0100 und RH.13.0112,
- 11 insbesondere aber nicht abschliessend die Protokolle der Besprechungen von Staatsanwalt B. mit Rechtsanwalt R. (dem griechischen Rechtsvertreter von E.), insbesondere diejenige vom 12. April 2016 (SV.14.0756, pag. 16.101-0856). Diesbezüglich führte der Verteidiger von A. aus, er habe «bereits mit Schreiben vom 30. Januar 2018 sowie vom 1. Dezember 2017 um Einsicht in die genannten Akten» ersucht. Diese sei bislang nicht gewährt worden «stattdessen stritt STA B. in seinem Schreiben vom 8. Dezember 2017 das Vorhandensein bestimmter Akten ab». Der Verteidiger erklärte weiter: «Staatsanwalt B. gewährte jedenfalls keine Einsicht in diese Akten und stellte mit seinem Schreiben vom 15. März 2018 lediglich eine Entscheidung in Bezug auf die Einsicht in die Akten des Verfahrens SV.12.0528 in Aussicht». Zur Begründung führte der Verteidiger aus, die in den genannten Schreiben enthaltenen Begründungen würden nach einem Beizug der genannten Akten verlangen. «Insbesondere: die genannten Verfahren richten sich gegen E., der gemäss Schlussvorhalt Teil der Bande gewesen sein soll, welche zusammen mit A. Geldwäscherei begangen haben soll». Ausserdem erklärte er: «Weil sich diese Verfahren sodann (soweit ersichtlich) auf denselben Sachverhalt (insbesondere dieselben angeblichen Vortaten und Gelder) beziehen, der im vorliegenden Verfahren zur Beurteilung steht, liegt deren Relevanz auf der Hand». Hinzu komme, dass im vorliegenden Verfahren Hinweise auf solche relevanten Akten zu finden seien (SV.14.0756, pag. 16.101-0856).
B.9 Mit Fax-Mitteilung vom 30. Mai 2018 teilte die Bundesanwaltschaft dem Verteidiger von A. unter anderem mit, dass sie auf dessen Schreiben vom 16. Mai 2018 betreffend Beweisanträge demnächst mit separater Post antworten werde (SV.14.0756; pag. 16.101-0879 f.; unterzeichnet durch Staatsanwalt B.).
Mit Schreiben vom 19. Juni 2018 nahm die Bundesanwaltschaft Stellung zu den Beweisanträgen (lit. a bis j), welche sie in einigen Punkten guthiess und in anderen abwies (SV.14.0756, pag. 16.101-0885 ff.; unterzeichnet durch Staatsanwalt B.).
Namentlich hiess die Bundesanwaltschaft den Eventualantrag bezüglich rechtshilfeweiser Einvernahmen mit A. und Rechtsanwalt R. als Zeugen gut (SV.14.0756, pag. 16.101-0885 f.). Zur Begründung führte sie aus, dass – obwohl die Klärung der Frage, von wem eine Rückabwicklung der Zahlungen aus den angeblichen Bilderverkäufen initiiert worden sei, für die gegen Herrn A. geplante Anklageerhebung irrelevant sei – Einvernahmen mit den E. und Rechtsanwalt R. hierzu vertretbar seien. Wie aus dem Rechtshilfeersuchen vom 15. März 2018 an die griechischen Behörden hervorgehe, bestehe ein
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Bedarf, die von E. erhobenen Vorwürfe bezüglich einer Rückabwicklung der Transaktionen einer Prüfung zu unterziehen. Da die griechischen Behörden nun eine Teilnahme der Verteidigung an den rechtshilfeweise durchzuführenden Einvernahmen leider ausschliessen würden, habe die Verfahrensleitung entschieden, auf eine Teilnahme zu verzichten und stattdessen Fragenkataloge an die griechischen Behörden zuzustellen. Dies werde mit dem Hinweis verbunden, dass die Fragenkataloge auf keinen Fall vorgängig auszuhändigen seien, was bei Zeugenbefragungen sowieso nicht der Fall sein dürfte (SV.14.0756, pag. 16.101-0886).
Den Beweisantrag lit. b wies die Bundesanwaltschaft mit folgender Begründung ab (SV.14.0756, pag. 16.101-0886 f.):
«Im Anschluss an die formelle Eröffnung der Untersuchung SV.14-0756 nahm die Verfahrensleitung derart umfangreiche Aktenbeizüge aus der Untersuchung SV.12.0528 vor, dass der Aktenbestand dadurch in der vorliegenden Untersuchung quasi dupliziert wurde (vgl. Akten Rubrik 07.001). Die Eröffnung der Untersuchung SV.14.0756 gegen Herrn A. erfolgte bekanntlich deshalb unter einer neuen Verfahrensnummer, weil die Untersuchung gegen E. in Griechenland bereits sehr weit fortgeschritten war und gar eine erstinstanzliche Verurteilung vorlag. Die Ermittlungen in der Schweiz fokussierten sich deshalb auf die neu eröffnete Untersuchung gegen A. In den mittlerweile rechtskräftigen geschlossenen Akten der Untersuchung SV.12.0528 befinden sich demnach keinerlei Beweismittel von Relevanz, die nicht bereits in der vorliegenden Untersuchung vorhanden wären. Was das von Ihnen erwähnte Protokoll der Sitzung vom 12. April 2016 der Verfahrensleitung mit RA R. betrifft, ist auf den Entscheid BB.2018.3 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu verweisen, mit welchem der von Ihnen vorgebrachte angebliche Tauschhandel zwischen der Verfahrensleitung und der Verteidigung von E. als nicht im Ansatz nachvollziehbar erledigt wurde. Weitere Kommentare zu diesem Thema erübrigen sich. Abschliessend ist hierzu lediglich festzuhalten, dass die Aktennotiz der Verfahrensleitung zur genannten Sitzung für die Anklage gegen Herrn A. in jedem Fall unerheblich ist.
Das Rechtshilfeverfahren RH.12.0100 betraf eine Vielzahl von Personen und Gesellschaften, die in den griechischen Korruptionsermittlungen zu den Rüstungsgeschäften in Erscheinung getreten sind. Die Akten, die das hier interessierende Rüstungsgeschäft betrafen, wurden mit entsprechender Verfügung beigezogen (vgl. Akten Rubrik 07.002). Weitere Akten von Relevanz sind im riesigen Aktenbestand von RH.12.0100 nicht vorhanden.
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Dasselbe gilt weitestgehend auch für das Rechtshilfeverfahren RH.13.0112 (vgl. Akten Rubrik 07.003).»
B.10 Mit Schreiben vom 2. Juli 2018 teilte der Verteidiger von A. der Bundesanwaltschaft unter anderem mit, dass er zur Kenntnis nehme, dass die Bundesanwaltschaft nicht einmal bereit sei, ihm Einsicht in die Akten der parallelen Verfahren zu geben, um die Behauptung der Bundesanwaltschaft nachvollziehen zu können, dass sich darin angeblich keine für das vorliegende Verfahren relevanten Akten befinden sollen (SV.14.0756, pag. 16.101-0893 f.).
Mit Übermittlungsschreiben vom 5. Oktober 2018 liess die Bundesanwaltschaft der Verteidigung von A. das Aktenverzeichnis sowie den aktuellen Aktenbestand zukommen (SV.14.0756, pag. 16.101-0895 ff.).
B.11 Die Bundesanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 das Strafverfahren SV.14.0756 gegen A. wegen des Verdachts der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB und zufolge Verjährung wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB hinsichtlich der ihm bis zum 9. Oktober 2003 vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen ein (SV.14.0756, pag. 03.001-0001 ff.; unterzeichnet durch Staatsanwalt B.). Gleichzeitig erhob die Bundesanwaltschaft am 19. Dezember 2018 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts gegen A. Anklage wegen qualifizierter Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB sowie wegen qualifizierter Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB.
B.12 Mit Urteil SK.2018.73 vom 8. Oktober 2019 stellte die Strafkammer das Strafverfahren gegen A. bezüglich der Anklageziffern 1.1.3.1.1-1.1.3.3.20 (Verjährung der vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen vom 15. Dezember 2003 bis 5. Oktober 2004) ein. Mit Ausnahme von zwei Anklageziffern sprach sie ihn in den übrigen Anklagepunkten der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. b StGB schuldig. Vom Vorwurf der qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sprach sie ihn frei.
B.13 Gegen dieses Urteil meldete A. am 15. Oktober 2019 Berufung an. Am 28. April 2020 reichte er die Berufungserklärung bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ein. Er beantragte unter anderem den Beizug der Akten aus dem Strafverfahren SV.12.0528 sowie aus den Rechtshilfeverfahren RH.12.0100 und RH.13.0112. Die Bundesanwaltschaft beantragte mit
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Stellungnahme vom 28. Mai 2020 unter anderem die Abweisung dieses Antrags. Mit Verfügung über Beweismassnahmen und Verfahrensanträge vom 2. September 2020 hiess die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts den Antrag um Beizug der genannten Akten gut. Auf Ersuchen um Aktenbeizug gemäss Art. 194 StPO vom 17. März 2021 reichte die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 12. April 2021 der Berufungskammer die Akten der Verfahren SV.12.0528, RH.12.0100 und RH.13.0112 ein, welche die Berufungskammer A. mit Schreiben vom 16. April 2021 weiterleitete.
C. Im Berufungsverfahren (CA.2020.7) verlangte A. mit Eingabe vom 7. Mai 2021 an die Berufungskammer den Ausstand des Staatsanwalts des Bundes B. und des früheren Staatsanwalts des Bundes C. (act. 1). Mit Schreiben vom 18. Mai 2021 übermittelte die Vizepräsidentin der Berufungskammer zuständigkeitshalber das Ausstandsbegehren von A. vom 7. Mai 2021 samt Nachtrag vom 11. Mai 2021 (act. 2) an die Beschwerdekammer (act. 1.1). Das Berufungsverfahren wurde infolgedessen mit Beschluss CN.2021.9 vom 18. Juni 2021 sistiert.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2021 beantragt Staatsanwalt B. (Gesuchsgegner 1), auf das Ausstandsgesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieses abzuweisen (act. 6). Soweit der ehemalige Staatsanwalt C. (Gesuchsgegner 2) sich nicht habe vernehmen lassen, würden seine Ausführungen auch für dessen Handlungen gelten (act. 6 S. 4).
Der Gesuchsteller stellt mit Eingabe vom 28. Juni 2021 den Verfahrensantrag, das Ausstandsgesuch sei zusätzlich dem Gesuchsgegner 2 zur Stellungnahme bzw. Gesuchsantwort zuzustellen (act. 10). Mit Schreiben vom 12. Juli 2021 reichte der Gesuchsteller seine Gesuchsreplik ein (act. 11).
Der Gesuchsgegner 1 liess mit Eingabe vom 12. August 2021 seine Gesuchsduplik zukommen (act. 14), welche der Gegenseite mit Schreiben vom 16. August 2021 zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 15). Mit Schreiben vom 20. August 2021 erklärte der Gesuchsteller, auf eine weitere Stellungnahme zu verzichten und an seinem Verfahrensantrag vom 28. Juni 2021 festzuhalten (act. 16). Diese Eingabe wurde dem Gesuchsgegner 1 in der Folge zur Kenntnis zugestellt (act. 17).
D. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Dies bedeutet, dass die Partei in der Regel innerhalb von sechs bis sieben Tagen zu handeln hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Sie verwirkt ansonsten das Recht auf dessen Anrufung (Urteile des Bundesgerichts 1B_14/2016 vom 2. Februar 2016 E. 2; 1B_101/2011 vom 4. Mai 2011 E. 3.1). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind dabei glaubhaft zu machen. Die betroffene Person nimmt zum Gesuch Stellung (Art. 58 StPO). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b - e abstützt, so entscheidet ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, wenn die Bundesanwaltschaft betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Der Entscheid ergeht schriftlich und ist zu begründen (Art. 59 Abs. 2 StPO). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO).
1.2 1.2.1 Der Gesuchsteller stellte das Ausstandsgesuch am 7. Mai 2021 (Postaufgabe) im Berufungsverfahren CA.2020.7 bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts mit dem Rechtsbegehren: «B., Staatsanwalt des Bundes, sowie C., ehem. Staatsanwalt des Bundes, seien zu verpflichten, im Verfahren gegen den Gesuchsteller (Geschäftsnummer Berufungskammer: CA.2020.7 / Verfahrensnummer Bundesanwaltschaft: SV.14.0756) in den Ausstand zu treten» (act. 1 S. 2).
Im Zusammenhang mit der Zuständigkeitsfrage weist der Gesuchsteller auf den Beschluss UA160021 der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Oktober 2016 hin mit der Angabe, dass (entgegen dem Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO) nach Anklageerhebung die Zuständigkeit zur Beurteilung von Ausstandsgesuchen gegen einen Staatsanwalt beim Sachgericht liege und nicht bei der Beschwerdekammer (act. 1 Rz. 15). Dies weil bei gegebenem Ausstandsgrund das Sachgericht über die Verwertbarkeit der betroffenen Handlungen zu befinden habe und nicht die Beschwerdeinstanz (act. 1 Rz. 15).
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Zur Begründung des Ausstandsgesuches macht der Gesuchsteller insbesondere geltend, den erstmals am 19. April 2021 zugänglich gemachten Verfahrensakten RH.12.0100, RH.13.0112 und SV.12.0528 (act. 1 Rz. 14) sei zu entnehmen, dass «die Staatsanwälte B. und C. RA R. im Nachgang an das verheimlichte Treffen vom 12. April 2016 eine “integrale elektronische Kopie” der Verfahrensakten zur Verfügung stellten […]», was den Verdacht befeuere, dass «die Staatsanwälte B. und C. den Fragenkatalog mit den Ergänzungsfragen der Verteidigung RA R. im Vorfeld der Befragungen von E. und S.» hätten zukommen lassen (act. 1 Ziffer 3 und 3 a). Ausserdem lasse sich anhand der Akten nachvollziehen, dass sich die beiden Staatsanwälte und Rechtsanwalt R. am 28. Februar 2017 mindestens ein zweites Mal getroffen hätten. Ferner enthielten die Akten elektronische Korrespondenz zwischen Staatsanwalt B., Staatsanwalt C. und Rechtsanwalt R. bzw. zwei E-Mails von Rechtsanwalt R. von Mai 2016 und Februar 2017 (act. 1 Ziffer 3 b), wobei erstere «Fragen zu den bevorstehenden Einvernahmen von E. und S.» und «über die Rückabwicklung einer Versicherungspolice bei der Versicherungsgesellschaft P.» verknüpft habe, was «mindestens den Anschein einer Mauschelei zwischen den Staatsanwälten B. und C. sowie RA R. (bzw. dessen Klient E.)» begründe (act. 1 Ziffer 3 c). Schliesslich hätten die Staatsanwälte B. und C. «im Nachgang an die verheimlichte Besprechung vom 12. April 2016 und an die soeben erwähnten verheimlichten E-Mails eine Zahlung in sechsstelliger Höhe auf ein auf E. Iautendes Konto in Deutschland» veranlasst (act. 1 Ziffer 3 d). Es sei daher «zu einer Kollusion zwischen der Bundesanwaltschaft und RA R. bzw. E.» gekommen (act. 1 Rz. 4). Ferner seien Einvernahmen vom 16. Oktober und November 2014, die das Verfahren A. betroffen hätten, verheimlicht worden, da sie lediglich im Verfahren gegen E. akturiert worden seien. Dies begründe einen Anhaltspunkt für die Befangenheit der Staatsanwälte B. und C. (act. 1 Rz. 5) und erwecke den Anschein, dass die Staatsanwälte B. und C. die Verteidigung hinters Licht geführt haben, insbesondere als sie ab dem 30. April 2015 (BA 16.101-0265) so getan hätten, als ob der Verteidigung umfassende Akteneinsicht gewährt worden wäre (act. 1 Rz. 8). Ferner würden auch die Stellungnahmen des verfahrensleitenden Staatsanwalts des Bundes vom 18. Dezember 2017 bzw. 19. Juni 2018 und 28. Mai 2020 gegenüber der Beschwerde-, Straf- und Berufungskammer des Bundesstrafgerichts, die Voreingenommenheit bzw. den Anschein der Voreingenommenheit der Beschwerdegegner begründen (act. 1).
1.2.2 Der Gesuchsgegner 1 beantragt, auf das Gesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei dieses abzuweisen (act. 6 S. 2).
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Zwar stellt der Gesuchsgegner 1 die formelle Zuständigkeit der Beschwerdekammer für Ausstandsgesuche gegen einen Staatsanwalt für Handlungen im Vorverfahren im Sinne der Praxis des Zürcher Obergerichts nicht in Frage, hält jedoch dafür, dass es vorliegend in der Sache um die Verwertbarkeit von Beweismitteln aus dem Vorverfahren gehe. Darüber habe das Sachgericht, in casu die Berufungskammer, zu entscheiden. Das Ausstandsgesuch diene vorliegend der Umgehung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung für die Verwertbarkeit von Beweismitteln. Deshalb sei die angerufene Instanz für dessen Behandlung nicht zuständig, und deshalb sei auf das Gesuch nicht einzutreten (act. 6 S. 7). Die Beurteilung der Zulässigkeit und Verwertbarkeit von Beweismitteln sei einzig Aufgabe des zuständigen Sachgerichtes. Mit dem vorliegenden Ausstandsbegehren versuche der Gesuchsteller jedoch die Beschwerdeinstanz dazu zu bringen, über die Zulässigkeit und Verwertbarkeit von Beweismitteln zu entscheiden. Auch der Gesuchsgegner 1 verweist auf den Beschluss UA160021 der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Oktober 2016, wonach das Sachgericht zuständig ist, wenn in seinem Verfahren ein die Staatsanwaltschaft betreffenden sich im Untersuchungsverfahren verwirklichter Ausstandsgrund geltend gemacht wird (act. 6 S. 6 f.).
1.3 Vorliegend ist somit vorab die Frage zu klären, ob die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auch für die Behandlung eines Ausstandsgesuchs gegen den fallführenden Staatsanwalt des Bundes zuständig ist, wenn das Gesuch nach Anklageerhebung bzw. nach Berufungserklärung gestellt wird und sich auf Ausstandsgründe im Sinne von Art. 56 lit. f StPO bezieht, die ausschliesslich oder auch im Vorverfahren bestanden haben sollen.
1.3.1 Der Wortlaut des Gesetzes ist kategorisch und eindeutig: Für den Entscheid über Ausstandsgesuche gegen die Vertretung der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerdeinstanz zuständig (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Die gesetzliche Zuständigkeitsregelung bei Ausstandsgesuchen gegen die Staatsanwaltschaft kennt somit keine Unterscheidungen nach Verfahrensstand; sie ist für jeden Verfahrensabschnitt, in dem sich die monierten Umstände verwirklicht und den Anschein der Befangenheit geschaffen haben sollen, einheitlich und in jedem Verfahrensstand (Vorverfahren, Hauptverfahren, Berufungsverfahren) gleich. 1.3.2 Gestützt auf einen Entscheid des Obergerichts hat sich im Kanton Zürich eine Praxis etabliert, die für eine bestimmte Konstellation vom Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO abweicht: Für Ausstandsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft, die nach Anklageerhebung gestellt werden, erachtet sich das kantonale Sachgericht (Bezirksgericht, Obergericht) als zuständig und nicht die kantonale Beschwerdeinstanz.
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1.3.3 Mit BGE 148 IV 17 (Urteil 1B_333/2021 vom 5. November 2021) hat das Bundesgericht die vom Wortlaut von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO abweichende gerichtliche Zuständigkeit nach der Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich als nicht gerechtfertigt und daher unzulässig beurteilt. Zwar schliesst das Bundesgericht nicht kategorisch aus, dass eine Zuständigkeit abweichend von einem klaren gesetzlichen Wortlaut festgelegt werden könnte, stellt jedoch hohe Anforderungen an die Abweichung von einer gesetzlichen Zuständigkeit, insbesondere wenn es um gerichtliche Zuständigkeiten geht. In casu genügten die vom Obergericht des Kantons Zürich namhaft gemachten Gründe für die Abweichung von der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz den höchstrichterlichen Anforderungen nicht. 1.3.4 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hat in ihrer bisherigen Praxis ihre Zuständigkeit für Ausstandsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO nie in Frage gestellt, auch wenn die Verfahren, auf die sich die Gesuche bezogen, bereits vor der Strafkammer hängig waren und auf das Vorverfahren zurückgehende Gründe geltend gemacht worden sind. 1.3.5 Vor dem Hintergrund des Gesetzestextes, der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu und der bisherigen Praxis der Beschwerdekammer ist die Zuständigkeit der Beschwerdekammer vorliegend zu bejahen. 1.4 Das Bundesgericht schliesst jedoch nicht gänzlich aus, dass die Frage der Abweichung von der klaren gesetzlichen Zuständigkeitsordnung anders beantwortet werden könnte, wenn ein triftiger Grund dafürspricht, der Wortlaut ziele am «wahren Sinn» der Regelung vorbei, so etwa, wenn man annehmen müsse, dass das Ergebnis, je nach Auslegungsmethode, vom Gesetzgeber nicht gewollt war (BGE 148 IV 17 E. 2.1). Auch für die Änderung einer gefestigten Praxis bedarf es triftiger Gründe. 1.4.1 Abgesehen von der Möglichkeit gegebenenfalls um Revision nachzusuchen, sind grundsätzlich drei Konstellationen für Ausstandsgesuche gegen die Staatsanwaltschaft möglich: während des Vorverfahrens wegen Umständen, die sich im Vorverfahren verwirklicht haben, während des gerichtlichen Verfahrens wegen Umständen im Vorverfahren und während des gerichtlichen Verfahrens wegen Umständen im gerichtlichen Verfahren. Die letzten zwei Konstellationen können auch gemeinsam vorliegen. Für die erste Konstellation ist die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zwingend, da es zu diesem Zeitpunkt keine andere mögliche unabhängige Instanz gibt, die über das Gesuch entscheiden könnte. Die erste Konstellation dürfte der Gesetzgeber auch primär vor Augen gehabt haben. Für die anderen beiden Konstellationen drängt sich die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz nicht zwingend auf
- 19 und aufgrund des Verfahrensstandes erscheint sie auch nicht überzeugend. Die Staatsanwaltschaft ist nur im Vorverfahren Verfahrensleiterin, sie gestaltet den Fortgang der Untersuchung und hat dies unvoreingenommen zu tun, im gerichtlichen Verfahren ist sie hingegen Partei und unterliegt nicht denselben Anforderungen an ihre Unparteilichkeit. 1.4.2 Während die Feststellung von Ausstandsgründen im Sinne von Art. 56 lit. a bis e StPO in der Regel keine aufwändigen Analysen erfordert, kann die entsprechende Feststellung im Sinne von Art. 56 lit. f StPO während des gerichtlichen Verfahrens aufwändig und zeitintensiv sein, insbesondere auch dann, wenn sie das Verhalten des Staatsanwalts, der Staatsanwältin im Vorverfahren betrifft. Ungeachtet von Art. 59 Abs. 3 StPO (Erlaubnis zur Weiterführung der Tätigkeit) und des Fehlens eines Beweisverfahrens in Ausstandssachen (Art. 59 Abs. 1 StPO) führt die Geltendmachung dieses Ausstandsgrundes nach Anklageerhebung häufig zu einem Unterbruch des Gerichtsverfahrens; jedenfalls dann, wenn das Gesuch nicht offensichtlich unbegründet ist und bis zum Entschied darüber unklar bleibt, welche Beweismassnahmen im Falle der Gutheissung nachgeholt werden müssten. 1.4.3 Zwar hat der Gesetzgeber mit Art. 56 Abs. 3 StPO dem Beschleunigungsgebot Rechnung getragen (s. Begleitbericht zum Vorentwurf für eine schweizerische Strafprozessordnung, Juni 2001 S. 61; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, 1149); daraus ergibt sich jedoch auch, dass der Gesetzgeber bei der Bestimmung über die Zuständigkeit gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO grundsätzlich nicht den Fall vor Augen hatte, dass das Ausstandsgesuch nach Art. 56 lit. f StPO bezüglich einer im Vorverfahren vorliegenden Befangenheit, erst nach Anklageerhebung und Eröffnung des gerichtlichen Verfahrens gestellt wird bzw. zu behandeln ist. 1.4.4 Die Entscheidung über Befangenheit und Ausstand eines Staatsanwalts soll zurück auf den Zeitpunkt des fraglichen Umstands pro futuro verhindern, dass die Untersuchung voreingenommen und einseitig weitergeführt wird. Dies dient der Integrität des Verfahrens ebenso wie dem Vertrauen des Beschuldigten in die unvoreingenommene Verfahrensführung gegen ihn, der einen formellen Anspruch auf die entsprechende Feststellung hat, wenn der Anschein der Befangenheit zu bejahen ist. Die Annahme einer möglichen Befangenheit aufgrund des Verhaltens der betreffenden Person, oder des besonders gearteten Bezugs zu einer Partei oder zur betreffenden Sache hängt mehr oder weniger stark von den Umständen im Einzelfall ab und lässt sich kaum mit allgemeingültigen Regeln erstellen (vgl. KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 56 StPO
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N. 25). Zweifellos sind nach Anklageerhebung dem zuständigen Sachgericht die Umstände des Einzelfalls besser vertraut als der Beschwerdeinstanz, weil es sich umfassend mit den Akten des Vorverfahrens befasst. Die Kompetenz der Beschwerdeinstanz zur Feststellung einer allfälligen Befangenheit der Staatsanwaltschaft im Untersuchungsverfahren während des gerichtlichen Verfahrens ist insoweit ein Fremdkörper im gerichtlichen Erkenntnisverfahren, für den es keine Notwendigkeit gibt. Der Ausstandsentscheid kann zur Folge haben, dass die Akten des Vorverfahrens, welche dem Sachentscheid zu Grunde liegen, aufgrund eines Aufhebungs- und Wiederholungsantrags mutieren. Mehr als ein Problem von prozessualen Doppelspurigkeiten besteht daher ein Konflikt zwischen den unterschiedlichen Zuständigkeiten der Beschwerdeinstanz und der Sachgerichte in deren Verhältnis zueinander, wenn die Sache bereits vor den Sachgerichten hängig ist. Dies wird insbesondere dann deutlich, wenn, wie vorliegend, in der Sache bereits ein erstinstanzliches Urteil der Strafkammer vorliegt. Es würde sich dabei – im Unterschied zu einem gutheissenden Ausstandsentscheid der Beschwerdekammer während des Hauptverfahrens gegen einen Richter der Strafkammer – um einen sondergleichen folgenschweren Eingriff der Beschwerdekammer in das vor dem entsprechenden Sachgericht hängige Verfahren handeln. Insofern zielt die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz in der hier gegenständlichen Konstellation am «wahren Sinn» der Regelung vorbei: Das Sachgericht ist genuin zuständig, um über die Anklage zu befinden. Es befindet auch über den Aktenumfang und über die Verwertbarkeit von Beweisen und würdigt das Verfahren der Parteien und der Verfahrensbeteiligten. Es ist eine gerichtliche Instanz wie die Beschwerdeinstanz auch, die alle fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen mitbringt, um in Übereinstimmung mit verfassungs- und konventionsrechtlichen Anforderungen über den Ausstand zu entscheiden. Und sie dürfte dies in aller Regel auch schneller, ohne Unterbruch des Verfahrens und gestützt auf eine umfassende Kenntnis des Verfahrens zu tun in der Lage sein. 1.4.5 Eine allfällige Praxisänderung könnte sich auf diese Überlegungen stützen. Ob sie den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügen, wäre zunächst von der Strafkammer oder gegebenenfalls von der Berufungskammer zu prüfen, da die Praxisänderung auch von diesen Instanzen ausgehen müsste. Dabei dürfte auch die weitere Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht unberücksichtigt bleiben, die hinsichtlich Abweichung von der gesetzlichen Zuständigkeit teilweise weniger hohe Anforderungen stellt (Urteil des Bundesgerichts 5A_461/2016 vom 3. November 2016 E. 6.3 ff. m.w.H.; BGE 139 III 120 E. 2 S. 121 f., 466 E. 3.4 S. 468 f.).
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2. Der Gesuchsteller hat das Ausstandsgesuch am 7. Mai 2021 bei der das Verfahren gegen ihn führenden Behörde gestellt, mit der Angabe, von den konkreten Ausstandsgründen (erst) mit/nach Sichtung der der Verteidigung am 19. April 2021 zugegangenen und zuvor nicht bekannten Akten der BA RH.12.0100, RH.13.0112 und SV.12.0528 Kenntnis erhalten zu haben (act. 1 S. 9 Rz. 14). Zwischen Zustellung der Akten und Ausstandsgesuch liegen drei Wochen. Aufgrund der Anzahl und des Umfangs der genannten Akten (das Aktenverzeichnis des Verfahrens SV.14.0756 umfasst mehr als 120 Seiten, jenes des Verfahrens RH.12.0100 mehr als 140), lassen die zeitlichen Gegebenheiten nicht ausschliessen, dass das Gesuch innert angemessener Frist bzw. max. innert einer Woche nach Kenntnis der dort enthaltenen und für das Gesuch verwendeten Informationen gestellt worden ist. Folglich ist grundsätzlich auch diese Eintretensvoraussetzung gegeben, wobei bei Bedarf die Verzugsfrage in Bezug auf die konkret geltend gemachten Ausstandsgründe näher zu prüfen ist.
3. 3.1 Das Ausstandsgesuch richtet sich nicht nur gegen den auch aktuell zuständigen Staatsanwalt (Gesuchsgegner 1), sondern zusätzlich gegen den früher fallführenden und nunmehr ehemaligen Staatsanwalt (Gesuchsgegner 2). Der Gesuchsteller beantragt eventualiter, in Bezug auf den Gesuchsgegner 2 sei lediglich festzustellen, dass er befangen gewesen sei und in den Ausstand hätte treten müssen (act. 1 S. 10).
3.2 Ein Ausstandsgesuch ist darauf gerichtet, dass sich die betroffene für die Strafbehörde tätige Person nicht (mehr) mit der entsprechenden Sache befasst. Der Gesuchsgegner 2 amtet seit mehreren Jahren nicht mehr als Staatsanwalt des Bundes und insbesondere auch nicht im Strafverfahren gegen den Gesuchsteller (act. 6 S. 4). Eine Person, die nicht (mehr) mit einem Fall betraut ist, kann nicht (mehr) in den Ausstand treten (Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2020.209 vom 2. Oktober 2020 E. 1.2; BB.2019.226 und BB.2019.227 vom 11. März 2020 E. 1.2.2). Das an den Gesuchsgegner 2 gerichtete Gesuch, in den Ausstand zu treten, war demnach zumindest in diesem Punkt von Anfang an gegenstandslos (vgl. zur Gegenstandslosigkeit bei Ausscheiden des betreffenden Gesuchsgegners während des laufenden Ausstandsverfahrens Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.190 vom 30. November 2021 E. 2.3).
3.3 Grundsätzlich ist die Frage im Einzelfall zu beantworten, ob bei Gegenstandslosigkeit des Ausstandsgesuchs zufolge Ausscheidens der betroffenen Person während eines laufenden Ausstandsverfahrens gleichwohl eine
- 22 materielle Prüfung der nicht anerkannten Ausstandsgründe vorzunehmen ist, so dass die Parteien bejahendenfalls gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO die Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen verlangen können (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.190 vom 30. November 2021 E. 2.3.2). Das aktuelle Rechtsschutzinteresse kann bei Einleitung des Ausstandsverfahrens allenfalls im Hinblick auf die Aufhebung von Amtshandlungen im Sinne von Art. 60 StPO bejaht werden (vgl. E. 5.1 des Beschlusses des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019, wo das Ausstandsgesuch gegen den ehemaligen Leitenden Staatsanwalt, dessen Abgang von der Bundesanwaltschaft kurz vor Einleitung des Ausstandsverfahrens erfolgt war, im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen wurde; s. auch Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.209 vom 2. Oktober 2020 E. 1.2; zum Wegfall des aktuellen praktischen Interesses an der Feststellung eines allfälligen Ausstandsgrundes infolge Eintritt der Verjährung im Verfahren vor der Strafkammer s. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.64 vom 15. Juli 2020 E. 2.3). Auch wenn der Gesuchsgegner 2 schon bei Einleitung des Ausstandsgesuchs nicht mehr in den Ausstand treten konnte, ausserdem ein erstinstanzliches Urteil besteht und das Verfahren vor der Berufungskammer hängig ist, kann ein aktuelles Rechtsschutzinteresse allenfalls im Hinblick auf die Aufhebung von Amtshandlungen im Sinne von Art. 60 StPO bejaht werden.
4. 4.1 Der Gesuchsteller machte in seinem Ausstandsgesuch folgende Angaben zum Gesuchsgegner 2 (act. 1 S. 1): «C., ehem. Staatsanwalt des Bundes, ehem. c/o Bundesanwaltschaft, […]». Die Einladung zur Gesuchsantwort wurde dem Gesuchsgegners 2 «c/o Bundesanwaltschaft, […]» zugestellt (act. 4). Mit Stellungnahme vom 10. Juni 2021 teilte der Gesuchsgegner 1 mit, dass der Gesuchsgegner 2 seit mehreren Jahren nicht mehr für die Bundesanwaltschaft arbeite und unter der angegebenen Zustelladresse nicht mehr erreichbar sei. Er erklärte weiter, dass seine Ausführungen stets auch für die Handlungen des Gesuchsgegners 2 gelten, soweit sich dieser im vorliegenden Ausstandsverfahren nicht habe vernehmen lassen (act. 6 S. 4). Im weiteren Schriftenwechsel wurde der Gesuchsgegner 2 nicht mehr miteinbezogen.
4.2 Der Gesuchsteller beharrte in der Folge wiederholt auf seinen Antrag, dass nach entsprechenden Adressermittlungen durch die Beschwerdekammer das Ausstandsgesuch dem Gesuchsgegner 2 an dessen private Adresse, «vermutlich […]», zur Stellungnahme bzw. Gesuchsantwort zuzustellen sei
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(act. 10, act. 11 S. 7, act. 16). Er brachte zunächst vor, dies habe zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des Gesuchsgegners 2 zu erfolgen (act. 10 S. 1 f.). Später machte er zur weiteren Begründung unter Hinweis auf Art. 58 Abs. 2 StPO geltend, der von einem Ausstandsgrund Betroffene sei zwingend anzuhören. Er hielt unter Berufung auf BOOG (Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 58 StPO N. 11), KELLER (a.a.O., Art. 58 StPO N. 12), SCHMID/JOSITSCH (Schweizerische Strafprozessordnung: Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 58 StPO N. 5) und BGE 138 IV 222 E. 2.1 fest, dass jener dabei zur Stellungnahme verpflichtet und nicht nur berechtigt sei (act. 11 S. 7).
4.3 Die Pflicht zur Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO ergibt aus der Amtstätigkeit für die Strafbehörde. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht mehr gegeben, weshalb auf dieser Grundlage die Abgabe einer Stellungnahme nicht zwingend ist. Soweit der Gesuchsteller vorbringt, das rechtliche Gehör des Gesuchsgegners 2 sei zu wahren, kann er sich offensichtlich nicht darauf berufen und damit seinen Antrag begründen. Ebenso wenig kann der Gesuchsteller aus dem Umstand, dass die Einladung zur Gesuchsantwort an den Gesuchsgegner 2 «c/o Bundesanwaltschaft, […]» zugestellt wurde und gleichermassen der vorliegende Beschluss zugestellt wird, etwas zu seinen Gunsten ableiten. Ob die Strafverfolgungsbehörde, für welche der Gesuchsgegner 2 tätig war, namentlich den Beschluss betreffend dessen frühere Amtstätigkeit ihrem früheren Mitarbeiter weiterleitet oder nicht, betrifft den Gesuchsteller nicht. Sein Antrag ist nach dem Gesagten abzuweisen.
5. Der Antrag des Gesuchstellers um Beizug von Akten aus dem Verfahren BB.2014.144 (act. 1 S. 33 Rz. 85) und um Edition von Unterlagen betreffend eine Zahlung sowie Beizug von Akten aus Griechenland (act. 2 S. 7 Rz. 16) stellt einen Beweisantrag dar. Das Gericht entscheidet indessen ohne weiteres Beweisverfahren (Art. 59 Abs. 1 StPO). Der Antrag ist demnach abzuweisen.
6. 6.1 Der Gesuchsgegner 1 beantragt, dass auf das Ausstandsgesuch «mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses» nicht einzutreten sei. Der Gesuchsteller versuche, den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2018.3 vom 27. März 2018 aufzuheben und abzuändern, indem er in appellatorischer Weise erneut dieselben unbegründeten Vorwürfe gegen den Gesuchsgegner 1 richte. Es gehe dem Gesuchsteller einzig darum, mit denselben unbelegten und unbegründeten Vorwürfen und Vorbringen das Strafverfahren
- 24 weiter zu verzögern und zu verhindern. Dieses Vorgehen des Gesuchstellers erscheine als treuwidrig und querulatorisch, weshalb das Ausstandsgesuch aus dem Recht zu weisen sei (act. 6 S. 5).
6.2 Der Gesuchsteller führt im Wesentlichen in seinem Ausstandsgesuch selber aus, dass er vorliegend die bereits früher geltend gemachten Ausstandsgründe gegen den Gesuchsgegner 1 wieder vorbringt. So erklärt er, dass die von der Berufungskammer der Verteidigung erstmals zugänglich gemachten Akten des Verfahrens E. nunmehr die von der Verteidigung bereits früher geltend gemachten Ausstandsgründe bestätigen und zusätzlich belegen würden, dass diese Ausstandsgründe auch gegenüber dem ehemaligen Staatsanwalt C. vorliegen würden bzw. vorgelegen hätten und indizieren würden, dass es zu einer noch weitergehenden Kollusion zwischen den Staatsanwälten C. und B. einerseits und RA R. anderseits gekommen sei (act. 1 S. 4). 6.3 Grundsätzlich erwächst ein Ausstandsentscheid nicht in materielle Rechtskraft. Mit einer neuen Begründung kann ein erneutes Ausstandsgesuch gegen den gleichen Staatsanwalt eingereicht werden. Werden im zweiten Ausstandsgesuch im Wesentlichen indes dieselben Vorwürfe gegen diesen Staatsanwalt nochmals präsentiert, ist von Mutwilligkeit in der Prozessführung auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 4A_486/2009 vom 3. Februar 2009 E. 5.2.3). Die Einleitung eines Verfahrens mit dem Ziel, dieselben, von den zuständigen Gerichten bereits abschliessend beurteilten Fragen indirekt oder direkt wieder einer Beurteilung zuzuführen, kann als rechtsmissbräuchlich erscheinen (für das Revisionsverfahren unter Geltendmachung von Ausstandsgründen vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1319/2021 vom 5. Januar 2022 E. 3.3). Die Beschwerdekammer lässt die Frage des Rechtsmissbrauchs offen und weist, wie aus den nachstehenden Erwägungen hervorgehen wird, das Ausstandsgesuch aus materiellen Gründen ab.
7. 7.1 Mit Beschluss der Beschwerdekammer BB.2018.3 vom 27. März 2018 wurde das erste Ausstandsgesuch des Gesuchstellers gegen den Gesuchsgegner 1 aus folgenden Gründen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde:
«2.3 Der Gesuchsteller macht zusammenfassend drei Ausstandgründe geltend. Als ersten Ausstandsgrund nennt er angeblich nicht dokumentierte Kontakte mit den Vertretern der Hauptbelastungszeugen. Als zweiten Ausstandsgrund bezeichnet er angeblich falsche, mindestens aber irreführende Angaben des Gesuchsgegners über diese Kontakte gegenüber der Verteidigung.
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Als dritten Ausstandsgrund führt er undokumentierte Korrespondenz mit dem Institut für Rechtsvergleichung an. Als weiteren Ausstandsgrund zählt er das Vorgehen des Gesuchsgegners bei der Abwicklung und Erledigung der Rechtshilfeersuchen (act. 1).
2.4 2.4.1 Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch im ersten Punkt zunächst damit, dass der verfahrensleitende Staatsanwalt mit den Vertretern der Hauptbelastungszeugen E. und S. nicht dokumentierte Kontakte gehabt habe. Insbesondere habe am 12. April 2016 ein heimliches Treffen in den Räumlichkeiten der Bundesanwaltschaft stattgefunden (act. 1 S. 7). Das fragliche Treffen betraf das Strafverfahren gegen E. und nicht dasjenige gegen den Gesuchsteller. Es wurde demnach zu Recht nicht im Strafverfahren gegen den Gesuchsteller dokumentiert. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften ist in diesem Zusammenhang nicht auszumachen. 2.4.2 Der Gesuchsteller rügt weiter, es sei dem Verteidiger bei diesem Treffen vom 12. April 2016 darum gegangen, die Ergänzungsfragen der Verteidigung des Gesuchstellers an E. im Voraus in Erfahrung zu bringen (act. 1 S. 7).
Der Hinweis des Gesuchstellers auf die Aussagen von E. vermag die vorstehende Behauptung nicht zu belegen. Der Gesuchsteller bringt darüber hinaus nichts vor, was seine Darstellung stützen würde.
2.4.3 Soweit der Gesuchsteller geltend macht, der Verteidiger von E. habe im Voraus Zugang zum gesamten Fragenkatalog der Verteidigung gehabt, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Fragen an E. durch die griechischen Behörden ausgehändigt wurden. Inwiefern der Gesuchsgegner darauf Einfluss genommen hätte, legt der Gesuchsteller mit keinem Wort dar und ist auch nicht ersichtlich.
2.4.4 Der Gesuchsteller erklärt schliesslich, das Strafverfahren gegen E. hätte mit dem Strafverfahren gegen ihn gemeinsam geführt werden müssen. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit sei offensichtlich u.a. deshalb missachtet worden, um der Verteidigung des Gesuchstellers die mit E. und dessen Verteidiger unterhaltenen Kontakte bis hin zur entsprechenden Verfahrenserledigung vorzuenthalten (act. 1 S. 9).
Der Gesuchsteller hat seit 2014 Kenntnis von der parallel laufenden Untersuchung gegen E. Ist der Gesuchsteller der Auffassung, dass die Strafverfahren gemeinsam hätten geführt werden müssen und der Gesuchsgegner
- 26 u.a. davon abgesehen habe, um die Verteidigungsrechte des Gesuchstellers einzuschränken, ist seine Rüge verspätet.
2.4.5 Gestützt auf die vorstehenden Vorbringen des Gesuchstellers sind demnach keine Verletzungen von Verfahrenspflichten auszumachen. Liegen keine Verfahrensverletzungen vor, lässt sich damit die Voreingenommenheit oder Befangenheit des Gesuchsgegners von vornherein nicht begründen.
2.4.6 Der Gesuchsteller vermutet, dass der verfahrensleitende Staatsanwalt an geheimen, teilweise nicht dokumentierten Besprechungen mit dem Vertreter der Belastungszeugen E. und S. einen „Tauschhandel“ zwischen der Einstellung des Verfahrens E. und einer vorgängigen Offenlegung der Ergänzungsfragen der Verteidigung im Strafverfahren gegen den Gesuchsteller abgeschlossen oder dem Rechtsvertreter von E. wenigstens dabei geholfen habe, vor der Einvernahme seiner Klienten an diese Ergänzungsfragen zu gelangen (act. 1 S. 18).
Worin der Gesuchsteller den angeblichen „Tausch“ erblickt, ist nicht erkennbar. Der Gesuchsteller nennt zwei angebliche Handlungen des Gesuchsgegners (die Einstellung und die geltend gemachte vorgängige Offenlegung der Ergänzungsfragen), er legt aber mit keinem Wort dar, worin die „Gegenleistung“ des Verteidigers von E. und S. besteht. Demnach lässt sich die Behauptung des Gesuchstellers, der Gesuchsgegner sei einen „Tauschhandel“ mit dem Verteidiger der Belastungszeugen eingegangen, bereits im Ansatz nicht nachvollziehen. Somit erweist sich der Vorwurf des „Tauschhandels“ als haltlos.
2.5 2.5.1 Der Gesuchsteller rügt mehrfach, der Gesuchsgegner habe ihm gegenüber erklärt, es bestünden keinerlei weitere Akten ausser den sich bereits in den Akten befindenden Dokumenten, und habe damit seine Besprechung vom 12. April 2016 mit dem Verteidiger von E. verschwiegen. Selbst wenn die Antwort des Gesuchsgegners nicht als unrichtig betrachtet würde, wäre sie nach Auffassung des Gesuchstellers irreführend (act. 1 S. 11).
[2.5.2] Dem Gesuchsteller war bekannt, dass der Gesuchsgegner auch das Strafverfahren gegen E. führte. Er musste davon ausgehen, dass der Gesuchsgegner in jenem Verfahren mit dem Verteidiger von E. im Kontakt stand. Weshalb der Gesuchsgegner ihn über diese jenem Verfahren hätte orientieren sollen bzw. dürfen, legt der Gesuchsteller nicht dar. Dem Gesuchsgegner ist damit beizupflichten, wenn er einwendet, der Gesuchsteller habe den
- 27 vorgebrachten Aussstandsgrund selber kreiert, indem er den Antrag auf Offenlegung „sämtlicher“ Kontakte des Gesuchsgegners mit dem Verteidiger von E. einreichte im Wissen, dass der Gesuchsgegner bei der Antwort an das Verfahren gegen den Gesuchsteller gebunden war (act. 1 S. 8). Was der Gesuchsteller in diesem Zusammenhang vorbringt, vermag nach dem Gesagten ebenfalls keinen Ausstandsgrund zu begründen.
2.6 Der Gesuchsteller moniert sodann, dass der Gesuchsgegner seine Korrespondenz mit dem Institut für Rechtsvergleichung unvollständig dokumentiert habe. Es sei aus den Akten auch nicht ersichtlich, weshalb die Bundesanwaltschaft auf eine Auftragserteilung für die Erstellung des Gutachtens verzichtet habe (act. 1 S. 12). Die Vermutung liege nahe, dass der Gesuchsgegner den Grund vor der Verteidigung habe geheim halten wollen und dieser etwas mit dem nicht dokumentierten Telefongespräch oder anderen nicht dokumentierten Kontakten der Bundesanwaltschaft, insbesondere des Gesuchsgegners, mit dem Institut und der Gutachterin zu tun habe (act. 1 S. 13).
Der Gesuchsgegner bestreitet nicht, dass er das Telefonat vom 27. März 2017 mit dem Institut nicht dokumentierte. Aus den Erklärungen des Gesuchsgegners (act. 2 S. 10) folgt auch, dass er die Gründe für den Verzicht auf die Bestellung eines Gutachtens nicht in den Akten festgehalten hatte. Ein solches Verhalten allein, auch wenn die entsprechende Dokumentierung, wie das vorliegende Verfahren zeigt, bereits aus Eigeninteresse als angezeigt zu erachten gewesen wäre, ist aber noch nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesuchsgegner vorsätzlich dem Gesuchsteller in diesem Zusammenhang Tatsachen habe verheimlichen wollen, sind nicht ersichtlich. Es stand dem Gesuchsteller ohne Weiteres offen, dem Gesuchsgegner diesbezüglich Fragen zu stellen.
2.7 Der Gesuchsteller wendet schliesslich ein, das Vorgehen des Gesuchsgegners bei der Abwicklung und Erledigung der Rechtshilfeersuchen, indiziere, dass er es nachgerade darauf angelegt habe, die Teilnahmerechte der Verteidigung bei der rechtshilfewiesen Befragung der Hauptbelastungszeugen zu vereiteln (act. 1 S. 13 ff.).
Soweit der Gesuchsteller dem Gesuchsgegner vorwirft, er habe im Rechtshilfeverfahren nicht die Wahrung seiner Verfahrensrechte sichergestellt, weist der Gesuchsgegner zu Recht daraufhin, dass die Verfahrensherrschaft bei den griechischen Behörden lag. Der Vorwurf, wonach der Gesuchsgegner den Abschluss des Verfahrens E. absichtlich hinausgezögert habe, um E. einen Vorwand zu geben, bei den rechtshilfeweise erfolgten
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Befragungen in Griechenland als „Beschuldiger“ aufzutreten und so vorgängig Einsicht in den Fragekatalog zu erlangen (act. 1 S. 15), wird sodann nicht substantiiert und bleibt vollends unbelegt.
2.8 Wie einleitend festgehalten, rügte der Gesuchsteller mit Schreiben vom 12. März 2018, dass der Gesuchsgegner nicht auf sein Gesuch vom 30. Januar 2018 um Einsicht in die Akten des Strafverfahrens gegen E. reagiert habe, was den Anschein von dessen Befangenheit ein weiteres Mal bestätige (act. 10).
Entgegen der Darstellung des Gesuchstellers ist das kritisierte Verhalten des Gesuchsgegners nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit zu begründen (vgl. oben E. 2.2). Im Übrigen teilte ihm der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 15. März 2018 mit, dass zur Frage der Einsicht in diese Akten zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (act. 14. 2).
2.9 Im Rahmen seines Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung vom 19. März 2018 führte der Gesuchsteller aus, dass die kontinuierliche Nichtgewährung der Verteidigungsrechte sowie die Missachtung prozessualer Verfahrensbestimmungen den Anschein der Befangenheit akzentuiere (act. 14 S. 2 f.).
Auch in diesem Schreiben zeigte der Gesuchsteller eine Verletzung seiner Verteidigungsrechte oder die Missachtung prozessualer Verfahrensbestimmungen durch den Gesuchsgegner nicht auf. Gestützt darauf lässt sich somit ebenso wenig eine Voreingenommenheit oder Befangenheit des Gesuchsgegners begründen.
2.10 Zusammenfassend steht fest, dass das Ausstandsgesuch vom 18. Dezember 2017 abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Was das Gesuch um Einsicht in die Akten des Strafverfahrens gegen E. anbelangt, so wurde dieses bereits mit Schreiben vom 31. Januar 2018 abgewiesen (act. 7).»
7.2 Der Gesuchsteller bringt in seinem zweiten Ausstandsgesuch in der Übersicht vor, es würden Beweise für nicht in den Akten dokumentierte Kontakte der Gesuchsgegner mit dem Rechtsvertreter von zwei Hauptbelastungszeugen sowie weiteren Personen vorliegen (act. 1 S. 7). Die Gesuchsgegner hätten es nicht nur unterlassen, die Kontakte in den Akten im Verfahren A. zu dokumentieren, sondern hätten solche Kontakte abgestritten und dadurch die Verteidigung und alle Gerichtsinstanzen belogen. Dies begründe den Anschein der Befangenheit (act. 1 S. 8). Auch die von der Bundesanwaltschaft organisierten und wiederum gegenüber der Verteidigung verheimlichten
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Zahlungen in sechsstelliger Höhe auf ein privates Konto von E. in Deutschland würde per se den Anschein einer Befangenheit begründen. Damit sei die Bundesanwaltschaft in unverständlicher Weise und ohne nachvollziehbare Begründung von ihrem sonstigen Vorgehen abgewichen, wie sie Gelder im vorliegenden Verfahrenskomplex jeweils an den griechischen Staat zurückgeführt habe. Ein solcher (gestützt auf die Akten unerklärlicher) von den verfahrensleitenden Staatsanwälten orchestrierter Geldfluss an den Hauptbelastungszeugen im Verfahren A. (der im Verfahren A. zu keiner Zeit offengelegt worden sei) begründe per se den Anschein der Befangenheit (act. 1 S. 8).
7.3 Die detaillierte Begründung (act. 1 S. 11 ff.) unterteilt der Gesuchsteller in drei Abschnitte mit folgenden Titeln und Untertiteln (act. 1 S. 3):
«3. Bestätigung der Mauscheleien zwischen den Staatsanwälten B. und C. sowie RA R. 3.1 Geheimtreffen vom 12. April 2016 im Vorfeld der Befragungen von dessen Klienten E. und S. 3.2 Zahlung an E., RA R. oder Dritte? 3.3. Neue Belege für ein zweites bislang verheimlichtes Treffen mit RA R. vom 28. Februar 2017 3.4 Verheimlichte Korrespondenz im Zusammenhang mit der Besprechung vom 16. März 2017
4. Verheimlichte Einvernahmen zu Beginn der Strafuntersuchung 4.1 Verheimlichte Einvernahme von RA R. am 16. Oktober 2014 sowie verheimlichte schriftliche Erklärung von E. vom 16. Oktober 2014 und Korrespondenz mit RA R. im Zusammenhang mit von E. erteilten Vollmachten 4.2 Verheimliche Einvernahme von RA T. vom 4. November 2014 sowie von seinen Ausführungen im beschwerdeverfahren in Bezug auf die Aussageverweigerung
5. Falschangaben gegenüber der Verteidigung, der Beschwerdekammer, der Strafkammer sowie der Berufungskammer»
7.4 Der Gesuchsteller erhebt demnach zum zweiten Mal denselben Vorwurf des «Tauschhandels» gegen den Gesuchsgegner 1, neu unter Verwendung der Ausdrücke «Mauschelei» (act. 1 S. 11 ff.), «Kollusion» (act. 1 S. 4), «unzulässiger Austausch von Informationen» (act. 1 S. 1 f.), «kollusives und unzulässiges Zusammenwirken» etc. und unter Einbezug des Gesuchsgegners 2. Im Unterschied zum ersten Ausstandsverfahren stützt er sein zweites
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Ausstandsgesuch auf die von der Berufungskammer zugänglich gemachten Akten aus dem Strafverfahren gegen E. Er bringt neu ausdrücklich vor, Staatsanwalt B. (Gesuchsgegner 1), Staatsanwalt C. (Gesuchsgegner 2) und RA R. bzw. indirekt dessen Klienten hätten ein Interesse am kollusiven und zulässigen Zusammenwirken gehabt: Die Staatsanwälte hätten sich zusätzliche belastende Aussagen von E. gegenüber dem Gesuchsteller erhofft und RA R. habe versucht, die Risiken für seine Klienten durch eine gezielte Beantwortung des Fragenkatalogs der Verteidigung zu vermeiden (act. 1 S. 16).
7.5 Gemäss WAHRIG, Deutsches Wörterbuch, Neuausgabe 2005, bedeutet «mauscheln» (der Begriff gilt heute als belastet und sollte daher nicht mehr verwendet werden) umgangssprachlich sich heimlich absprechen, heimlich Vereinbarungen treffen.
Was den Aspekt der Verheimlichung angeht, wurde, wie oben festgehalten, bereits mit Beschluss vom 27. März 2018 entschieden, dass die Kontakte des Gesuchsgegners 1 mit dem Rechtsvertreter von E. zu Recht nicht im Strafverfahren gegen den Gesuchsteller dokumentiert worden sind. Der Umstand, dass der Gesuchsteller im Berufungsverfahren Einsicht in diese Akten erhalten und neu Kenntnis von ihm zuvor allenfalls unbekannten Verfahrenshandlungen beider Gesuchsgegner jenes Verfahrens hat, vermag nichts daran zu ändern, dass der Vorwurf der Verheimlichung bereits im ersten Ausstandsverfahren als unbegründet beurteilt worden ist. In ihrem Beschluss hielt die Beschwerdekammer in anderem Zusammenhang sodann fest, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass der Gesuchsgegner 1 vorsätzlich dem Gesuchsteller Tatsachen habe verheimlichen wollen. Indem der Gesuchsteller neu den Vorwurf der Verheimlichung der fraglichen Akten auch unter dem Titel «Falschangaben» und zusätzlich gegen den Gesuchsgegner 2 einbringt, ändert er ebenfalls nichts daran, dass dieser Punkt bereits im ersten Ausstandsverfahren beurteilt worden ist.
Was den Aspekt der (heimlichen) Absprachen/Vereinbarungen zwischen dem Gesuchsgegner 1 und dem Rechtsvertreter von E. betrifft, hielt die Beschwerdekammer ebenfalls bereits mit Beschluss vom 27. März 2018 fest, dass diese Behauptung sich schon im Ansatz nicht nachvollziehen lässt und der Vorwurf sich als haltlos erweist. So legte der Gesuchsteller beim ersten Ausstandsgesuch mit keinem Wort dar, worin die Gegenleistung des Verteidigers von E. und S. für die angeblich hiefür erfolgten Handlungen des Gesuchsgegners 1 (die Einstellung und die geltend gemachte vorgängige Offenlegung der Ergänzungsfragen) besteht. Indem der Gesuchsteller nun weitere Handlungen beider Gesuchsgegner (Aufhebung der Beschlagnahme
- 31 der Lebensversicherungspolice zwecks Auszahlung an E. und fehlende Dokumentation diverser Handlungen im Strafverfahren gegen den Gesuchsteller) als Teil der nunmehr auch dem Gesuchsgegner 2 vorgeworfenen «Kollusion» nennt, bezieht er sich wiederum auf den gleichen, bereits im ersten Ausstandsverfahren als haltlos beurteilten Vorwurf des «Tauschhandels» des Gesuchsgegners 1 mit dem Verteidiger von E. Dies gilt auch für die weiteren vorgeworfenen Verletzungen von Verfahrensvorschriften zwecks «Kollusion».
7.6 Zusammenfassend steht fest, dass das zweite Ausstandsgesuch die Beurteilung eines bereits abschliessend beurteilten Vorwurfs, welcher als Ausstandsgrund geltend gemacht wurde, beinhaltet. Dies gilt auch für die im zweiten Ausstandsgesuch einzeln aufgeführten Elemente (so der angeblichen Verheimlichungen und Falschangaben), welche zusätzlich als separate Ausstandsgründe geltend gemacht wurden. In der Sache kann daher vollumfänglich auf die Erwägungen im Beschluss der Beschwerdekammer BB.2018.3 vom 27. März 2018 verwiesen werden. Soweit das zweite Ausstandsgesuch noch nicht beurteilte Ausstandsgründe betrifft, ist Folgendes zu ergänzen und klarzustellen:
8. 8.1 Der Gesuchsteller geht davon aus, dass jedes Mal, wo ein (Haupt-)Belastungszeuge vorhanden ist, ein Grundinteresse seitens der Strafverfolgungsbehörde an einem «Tauschhandel» mit dieser Person besteht (act. 1 S. 16).
Dass eine solche Argumentation a priori zu verwerfen ist und vielmehr die persönliche Unbefangenheit des Staatsanwalts im Grundsatz zu vermuten ist, muss dem Gesuchsteller spätestens seit dem letzten Ausstandsverfahren klar gewesen sein. Selbst wenn vorliegend die vom Ausstandsgesuch betroffenen Staatsanwälte Verfahrensbestimmungen verletzt haben sollten (s. dazu nachfolgend), würde dies allein die Annahme einer «Kollusion» oder deren Anscheins nicht zu begründen vermögen. Um eine – die Befangenheit oder deren Anschein begründende – Freundschaft zwischen den Gesuchsgegnern und dem (Haupt-)Belastungszeugen sowie dessen Verteidiger im Sinne von Art. 56 lit. f StPO anzunehmen, genügt es insbesondere nicht zu implizieren, dieser Person seien in einem getrennten Verfahren fehlerhafte Verfahrenshandlungen zugutegekommen. Im Übrigen ist dem Gesuchsteller das Aussageverhalten von E. im griechischen Strafverfahren bereits seit mehreren Jahren im Einzelnen bekannt. E. kooperierte ab Sommer 2012 durchgehend mit den griechischen Strafverfolgungsbehörden und belastete dabei nicht nur seinen Cousin und mehrere Bekannte, sondern auch sich
- 32 selber schwer (s. supra lit. A.3). Wie sich der Gesuchsteller, ohne irgendwelchen Spekulationen zu verfallen, vernünftig erklären will, dass E. nicht von sich aus bereit gewesen wäre, umfassend auch gegen ihn auszusagen und sich dabei allenfalls selber zu belasten, ist unerfindlich.
8.2 Dem Gesuchsteller sei nochmals entgegengehalten, dass fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit begründen. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3 S. 180 mit Hinweisen).
Allein mit der mehrfachen Wiederholung des Vorwurfs durch alle Instanzen hindurch, die Gesuchsgegner hätten ihre Kontakte mit RA R. usw. nicht im Strafverfahren gegen ihn dokumentiert, hat er noch keine schwere Verletzung von Amtspflichten aufgezeigt, welche auch nur im Ansatz einen Ausstandsgrund ernsthaft zu begründen vermöchte. Ebenso wenig vermag der Umstand, dass der Gesuchsteller die Angaben der Gesuchsgegner als Falschangaben bezeichnet, einen solchen Vorwurf zu begründen. Würdigen die Gesuchsgegner einen Sachverhalt rechtlich anders als der Gesuchsteller und dessen Rechtsvertreter und ziehen sie daraus die entsprechenden Konsequenzen, genügt dies allein offensichtlich nicht für die Annahme, es handle sich dabei um eine Lüge. Zur Verdeutlichung sei Nachfolgendes ausgeführt:
8.3 Das Strafverfahren SV.12.0528 gegen E. und das Strafverfahren SV.14.0756 gegen den Gesuchsteller wurden getrennt geführt (s. supra lit. A und B). Der Umstand, dass beide Strafverfahren durch denselben Staatsanwalt geführt wurden bzw. zum Teil noch werden, ändert nichts daran, dass es sich um zwei getrennte Strafverfahren handelt. Die Ansicht des Gesuchstellers, die Verfahren hätten gemeinsam geführt werden müssen, ist irrelevant (zur verspätet erhobenen Rüge s. schon Beschluss der Beschwerdekammer BB.2018.3 vom 27. März 2018 E. 2.4.4).
In getrennt geführten Verfahren kommt den Beschuldigten im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung zu. Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserhebungen im eigenständigen Untersuchungs- und Hauptverfahren der andern beschuldigten Person besteht folglich nicht (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Die Einschränkung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorgesehen und hinzunehmen (BGE 140 IV 172 E. 1.2.3 S. 176). Sofern sich die Strafverfolgungsbehörden auf Aussagen eines Beschuldigten aus einem getrennt geführten Verfahren https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22Obergericht+des+Kantons+Bern%22+ausstand+stpo+%22Art.+60+Abs.+1%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-IV-178%3Ade&number_of_ranks=0#page178
- 33 abstützen, ist dem Konfrontationsrecht Rechnung zu tragen. Diese können nur verwertet werden, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Beschuldigten im getrennten Verfahren zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3 S. 176 mit zahlreichen Hinweisen auf die publizierte Rechtsprechung).
Die Parteien eines Strafverfahrens im Sinne von Art. 104 Abs. 1 StPO (d.h. die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft im Haupt- und Rechtsmittelverfahren) haben namentlich Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 107 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 101 StPO). Dem Gesuchsteller kam im getrennt geführten Verfahren SV.12.0528 gegen E. keine Parteistellung zu. Wird ein durch Verfahrenshandlungen beschwerter Dritter im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO (oder ein anderer Verfahrensbeteiligter im Sinne von Art. 105 Abs. 1) in seinen Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihm die zur Wahrung seiner Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO; zu anderen Dritten s. Art. 101 Abs. 3 StPO). Indem sich der Gesuchsteller zur Begründung der beantragten Akteneinsicht allein auf einen Zusammenhang zwischen den beiden Verfahren berief und daraus eine allgemeine Relevanz der Akten SV.12.0528 für das Strafverfahren SV.14.0756 herleitete (s. supra lit. B.8), hat er nicht aufgezeigt, inwiefern die für ihn geltenden Anspruchsvoraussetzungen (s.o.) für seine Einsicht in das getrennte Strafverfahren SV.12.0528 erfüllt gewesen wären. Dies gilt im gleichen Sinne, soweit der Gesuchsteller den Anspruch auf Akteneinsicht damit begründete, dass er selber die Relevanz der Akten des getrennten Verfahrens beurteilen und die diesbezüglichen Angaben der Verfahrensleitung überprüfen können müsse, was Kenntnis dieser Akten voraussetze (s. supra lit. B.8, B.10).
Über die vom Gesuchsteller als «Verheimlichung» ausgelegte Verweigerung der Einsicht in alle Akten SV.12.0528 konnten die Gesuchsgegner ohnehin ausschliesslich in ihrer Funktion als Verfahrensleitung im Verfahren SV.12.0528 entscheiden (Art. 102 Abs. 1 StPO). In einer anderen Funktion konnten sie über diese Akten gar nicht verfügen, da diese nicht integral Bestandteil der Akten SV.14.0756 waren.
8.4 Gemäss Art. 100 Abs. 1 StPO sind namentlich die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle, die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten und die von den Parteien eingereichten Akten im Aktendossier abzulegen.
Die nach Darstellung des Gesuchstellers ihm «verheimlichten» Verfahrenshandlungen tätigten die Gesuchsgegner ausschliesslich in ihrer Funktion als
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Verfahrensleitung im Verfahren SV.12.0528. Die entsprechenden Einvernahmeprotokolle etc. sind demnach zurecht im Verfahren SV.12.0528 und nicht im Verfahren SV.14.0756 abgelegt worden (s. dazu schon Beschluss der Beschwerdekammer BB.2018.3 vom 27. März 2018 E. 2.4). Es ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern die nicht erfolgte Ablage im Verfahren SV.14.0756 der im getrennt geführten Verfahren SV.12.0528 erfolgten Verfahrenshandlungen geeignet sein könnte, einen Ausstandsgrund im Verfahren SV.14.0756 zu begründen. Noch weniger ist vorliegend ersichtlich, inwiefern Einwände des Gesuchstellers gegen die durch die Gesuchsgegner erfolgte Aktenführung im Verfahren SV.12.0528 geeignet sein könnten, einen Ausstandsgrund im Verfahren SV.14.0756 zu begründen.
8.5 Gemäss Art. 6 Abs. 1 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Abs. 2). Zur Wahrheitsfindung setzen die Strafbehörden alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Abs. 2). Gemäss Art. 194 Abs. 1 StPO ziehen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig und will sie Anklage erheben, setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen (Art. 318 Abs. 1 StPO). Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden (Art. 318 Abs. 1 StPO). Verlangt die beschuldigte Person den Beizug von Akten aus einem anderen Verfahren, handelt es sich um einen Beweisantrag. Daran ändert sich nichts, wenn die beschuldigte Person den Aktenbeizug auch zwecks Akteneinsicht beantragt hat.
Sichtet die Strafverfolgungsbehörde alle Akten eines anderen Strafverfahrens und verfügt sie in der Folge lediglich den Beizug eines Teils dieser Akten für ihr Strafverfahren, ist ein solches Vorgehen grundsätzlich zulässig. So steht zum Beispiel auch der Entscheid in ihrem Ermessen, welche Gegenstände und Unterlagen im Rahmen einer Hausdurchsuchung, nachdem sie sich einen ersten Überblick verschafft und allenfalls eine Grobtriage durchgeführt hat, unter Beachtung der massgeblichen strafprozessualen
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Vorgaben sicherzustellen oder allenfalls bereits zu beschlagnahmen sind. Ob sie dabei zu Recht oder nicht eine Tatsache für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person nicht als bedeutsam erachtet hat, hat grundsätzlich das Sachgericht zu beurteilen (vgl. oben). Hat ein Staatsanwalt mit Verfahrensleitung im Strafverfahren gegen die Person X. Kenntnis von allen Akten des getrennt geführten Strafverfahrens gegen die Person Y. – sei es aufgrund seiner Verfahrensleitung auch in diesem Strafverfahren gegen die Person Y., sei es aufgrund seiner vorgängigen Durchsicht all dieser Akten im Hinblick auf einen Aktenbeizug für sein Strafverfahren gegen die Person X. – und ordnet er aber in der Folge ausschliesslich einen partiellen Aktenbeizug im Strafverfahren gegen die Person X. an, verfügt er gewiss über einen Wissensvorsprung gegenüber der beschuldigten Person X. Dies mag auf den ersten Blick als unschön erscheinen. Ein Anspruch der beschuldigten Person X., ausserhalb der Akten des gegen sie geführten Verfahrens über das gleiche Wissen wie die Verfahrensleitung zu verfügen, besteht indes gerade nicht. Von etwas Anderem auszugehen, würde bedeuten, dass der Staatsanwalt durchgehend in Anwesenheit der beschuldigten Person das Strafverfahren gegen diesen durchführen müsste, was die Strafprozessordnung nicht vorsieht. Ebenso würden die Vorteile, welche die Strafverfolgungsbehörde mit getrennten Verfahren verfolgt (s. dazu z.B. supra lit. B.9) und auch verfolgen darf, wieder aufgehoben, wenn der beschuldigten Person X. im getrennten Verfahren gegen die Person Y. die gleichen Parteirechte wie der Person Y. zugestanden werden müssten.
Die Strafkammer hat sich in ihrem Urteil SK.2018.73 vom 8. Oktober 2019 im Einzelnen zu den Rügen des Gesuchstellers zur Untersuchungsführung der Gesuchsgegner geäussert und ihre Schlussfolgerungen zu den Beweisanträgen des Gesuchstellers samt Beizug der Akten des Strafverfahrens SV.12.0528 festgehalten (E. I/3.3 f.). Ihr erschien der verlangte Aktenbeizug «unverhältnismässig bzw. unnötig» (E.I/3.3.4). Soweit es der Beschwerdekammer überhaupt zustehen sollte, sich im gleichen Punkt während eines hängigen Berufungsverfahrens zu äussern, hält sie fest, dass vorliegend keine Rede von besonders krassen oder wiederholten Irrtümern seitens der Gesuchsgegner sein kann, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen. Der Gesuchsteller macht zu Recht auch nicht geltend, dass es sich hierbei um eine geradezu systematische Ablehnung von entlastenden Beweisanträgen gehandelt hätte. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der Stellungnahme des Gesuchsgegners 1 zu den gestellten Beweisanträgen, namentlich nicht aus dessen Begründung, mit welcher dieser den Beweisantrag auf Beizug der Akten SV.12.0528 abgelehnt hat (s. supra lit. B.9). Selbst wenn der unterbliebene Beizug der streitigen Aktenstücke aus dem Verfah-
- 36 ren SV.12.0528 als fehlerhaft bezeichnet würde, vermöchte dieses Vorgehen der Gesuchsgegner weder für sich allein noch zusammen mit den weiteren Vorhaltungen und diffusen Vorwürfen des Gesuchstellers und dessen Rechtsvertreters einen Anschein der Voreingenommenheit zu begründen.
8.6 8.6.1 Mit Blick auf die Aufhebung der Sperre der Lebensversicherungspolice und die Auszahlung des Rückkaufswerts an E. stellt der Gesuchsteller lediglich einen diffusen Vorwurf im Zusammenhang mit dem getrennt geführten Verfahren SV.12.0528 in den Raum, ohne auch nur irgendeine konkrete Verfahrensverletzung durch die Gesuchsgegner im Zusammenhang mit den massgebenden Normen geltend zu machen.
8.6.2 Im schweizerischen Strafverfahren hebt die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Sie kann die Einziehung von Gegenständen und Vermögenswerten anordnen (Art. 320 Abs. 2 StPO). Sind die Voraussetzungen der Einziehung gegeben, dann hat sie – entgegen dem Wortlaut von Art. 320 Abs. 2 StPO («kann») – zwingend zu erfolgen (BGE 142 IV 383 E. 2.1; 139 IV 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_871/2018 vom 26. April 2019 E. 2.1.2). Einziehungsbestimmungen finden sich in den Art. 69 ff. StGB sowie in anderen Bundesgesetzen. Liegen zum Zeitpunkt der Einstellung keine Einziehungsgründe vor, sind die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte freizugeben (zur Besonderheit der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme im Hinblick auf die Durchsetzung der Ersatzforderung s. Art. 71 Abs. 3 StGB).
8.6.3 Im schweizerischen Rechtshilfeverfahren können gemäss Art. 74a IRSG Vermögenswerte, die (rechtshilfeweise) zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, der zuständigen ausländischen Behörde auf Ersuchen am Ende des Rechtshilfeverfahrens zur Einziehung herausgegeben werden (Abs. 1). Vermögenswerte nach Absatz 1 umfassen unter anderem den Erlös aus einer strafbaren Handlung, deren Ersatzwert und einen unrechtmässigen Vorteil (Abs. 2 lit. b) sowie Geschenke und andere Zuwendungen, die dazu gedient haben oder bestimmt waren, die strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sowie deren Ersatzwert (Abs. 2 lit. b). Die Herausgabe kann in jedem Stadium des ausländischen Verfahrens erfolgen, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates (Art. 74a Abs. 3 IRSG). Der Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid des ersuchenden Staates klärt, ob die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte tatsächlich in strafrechtlich relevanter Weise erworben wurden und wer als Berechtigter zu gelten hat, und ordnet die Einziehung oder die Rückerstattung an den Berechtigten an. Damit
- 37 ist der Sachverhalt geklärt und verbindlich über die Möglichkeit der Einziehung bzw. der Rückerstattung nach dem Recht des ersuchenden Staates entschieden. Für die Frage, wann ein Ausnahmefall nach Art. 74a Abs. 3 IRSG angenommen werden kann, kommt es grundsätzlich auf die konkrete Sachlage an; diese muss Besonderheiten aufweisen, die es rechtfertigen, auf das Erfordernis eines vorgängigen rechtskräftigen Urteils zu verzichten. Liegen derart klare Verhältnisse vor, dass hinsichtlich der deliktischen Herkunft überhaupt kein Klärungsbedarf besteht, macht es wenig Sinn, einen Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid zu fordern (Beispiel: Fall des aus den Uffizien gestohlenen Gemäldes von Piero della Francesca; BGE 123 II 268 E. 5c und d S. 140 f.). Demgegenüber ist ein Ausnahmefall grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die deliktische Herkunft der Vermögenswerte klärungsbedürftig ist; diese Klärung ist nicht Aufgabe der schweizerischen Rechtshilfebehörden, sondern hat vor der Herausgabe in einem gerichtlichen Verfahren im ersuchenden Staat zu erfolgen (BGE 123 II 268 E. 4b S. 274 ff.).
Art. 80c IRSG sieht sodann eine vereinfachte Ausführung des Rechtshilfeverfahrens vor, wenn die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Willigen alle Berechtigten ein, so hält die zuständige Behörde die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab (Art. 80c Abs. 2 IRSG).
Im Rechtshilfeverfahren ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sodann die Praxis der ausführenden Behörden zulässig, die Überweisung von rechtshilfeweise gesperrten Vermögenswerten an den ersuchenden Staat gemäss Auftrag des Kontoinhabers zu ermöglichen und im Übrigen die Kontosperre aufrechtzuerhalten, falls die Bank den Auftrag nicht ausführt (Verfügung des Bundesgerichts 1C_635/2015 vom 10. August 2017 E. 2.5).
8.6.4 Der Gesuchsteller behauptet weder, dass und aus welchen Gründen die Lebensversicherungspolice bzw. deren Rückkaufswert hätte eingezogen werden müssen, noch dass ein griechisches Rechtshilfeersuchen auf Herausgabe bestanden hätte. Inwiefern die Bundesanwaltschaft «in unverständlicher Weise und ohne nachvollziehbare Begründung von ihrem sonstigen Vorgehen [vgl. dazu supra lit. A.4 f.] abgewichen» sei, legt der Gesuchsteller mit keinem Wort dar.
9. Nach dem Gesagten steht fest, dass das Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegner 1 und 2 abzuweisen ist.
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10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beweisanträge des Gesuchstellers werden abgewiesen.
2. Die Ausstandsgesuche gegen den Staatsanwalt des Bundes B. und den ehemaligen Staatsanwalt des Bundes C. werden abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 25. Mai 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Oliver Kunz - B., Staatsanwalt des Bundes - C., ehemaliger Staatsanwalt des Bundes - Bundesstrafgericht, Berufungskammer (CA.2020.7)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben (Art. 79 BGG).