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Bundesstrafgericht 16.08.2021 BB.2020.98

16. August 2021·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·5,795 Wörter·~29 min·1

Zusammenfassung

Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO).;;Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO).

Volltext

Beschluss vom 16. August 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter

Parteien

A., Beschwerdeführer

gegen

1. BUNDESANWALTSCHAFT, 2. B., 3. C., 4. D., 5. E., 6. F., 7. G., Beschwerdegegner

Gegenstand Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2020.98

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Sachverhalt:

A. A. reichte am 17. Oktober 2019 im Verwaltungsstrafverfahren StromVG.17.001 beim Direktor des Bundesamtes für Energie (nachfolgend «BFE») eine Beschwerde ein und machte dabei Amtsgeheimnisverletzungen i.S.v. Art. 320 StGB geltend, die er damit begründete, dass der Strafbescheid vom 17. Juni 2019 und das Schlussprotokoll vom 25. Januar 2019 unbeteiligten Dritten zugestellt worden seien (Verfahrensakten BA, pag. 05- 001-0001 ff. = act. 1.1). Am 7. November 2019 leitete der Direktor des BFE zuständigkeitshalber eine Kopie der Eingabe an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») zwecks Prüfung der Strafanzeige wegen Amtsgeheimnisverletzung weiter (Verfahrensakten BA, pag. 02-001-0001 ff. = act. 1.3).

B. Mit Schreiben vom 19. November 2019 ersuchte die BA den Direktor des BFE einige Fragen zum Sachverhalt zu beantworten und ihr eine Kopie des betreffenden Strafbescheids und des betreffenden Schlussprotokolls in der Form zukommen zu lassen, wie diese Dokumente Dritten zugestellt worden waren (Verfahrensakten, pag. 18-001-0001 ff.). Darauf antwortete D., die seit Ende August 2019 die Verfahrensleitung des Verwaltungsstrafverfahrens StromVG.17.001 innehatte, mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 unter Beilage der angefragten Dokumente (Verfahrensakten BA, pag. 18-001- 0003 ff.).

C. Mit Schreiben vom 26. Februar 2020 erkundigte sich A. bei der BA über den Stand des Verfahrens (Verfahrensakten BA, pag. 15-001-0001). Mit Schreiben vom 3. März 2020 teilte die BA A. mit, dass sie noch keine Strafuntersuchung eröffnet habe, sondern zurzeit die von ihm erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe im Rahmen von Vorabklärungen prüfe. Nach Abschluss dieser Prüfung werde das weitere Vorgehen in dieser Angelegenheit festgelegt werden (Verfahrensakten BA, pag. 15-001-0002).

D. Am 11. Mai 2020 verfügte die BA in der Angelegenheit mit Eröffnungs- und Einstellungsverfügung Folgendes (Verfahrensakten BA, pag. 03-001- 0001 ff.; act. 1.4): 1. Die Strafuntersuchung gegen B., C., D., E., F. und G. wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB) wird eröffnet (Art. 309 StPO) und eingestellt (Art. 319 Abs. 1 Bst. b und c StPO).

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2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen (Art. 423 Abs. 1 StPO).

3. B., C., D., E., F. und G. werden keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 429 StPO).

4. Zu eröffnen: […]

5. Mitzuteilen (nach Eintritt der Rechtskraft): […]

E. Dagegen gelangt A. mit Beschwerde vom 25. Mai 2020 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt (act. 1): 1. Es sei die Eröffnungs- und Einstellungsverfügung der BA vom 11. Mai 2020 in der Ziffer 1 aufzuheben.

2. Es sei die Bundesanwaltschaft bei der erneuten Beurteilung anzuweisen, namentlich die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der Amtsgeheimnisverletzungen aufgrund eigener Sachverhaltsermittlungen zu überprüfen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

F. Am 18. Juni 2020 reichte die BA aufforderungsgemäss ihre Verfahrensakten ein (act. 5). Mit Schreiben vom 22. Juni 2020 wurden die BA, B., C., D., E., F. und G. zu einer allfälligen Beschwerdeantwort eingeladen (act. 6). Die BA verzichtete am 26. Juni 2020 auf eine Beschwerdeantwort unter Verweisung auf ihre Ausführungen in der Eröffnungs- und Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2020 (act. 7). B. (act. 8), C. (act. 9), G. und D. (act. 10), E. (act. 11) sowie F. (act. 12) beantragen je mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2020 die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen.

G. Mit Beschwerdereplik vom 24. Juli 2020 hält A. an seiner Beschwerde fest (act. 16). Die Eingabe wurde der BA, B., C., D., E., F. und G. mit Schreiben vom 29. Juli 2020 zur Kenntnis übermittelt (act. 18).

H. Mit Schreiben vom 14. August 2020 betreffend den «Entscheid über das Ausstandsgesuch» gelangte A. an das BFE, welches Schreiben er der Beschwerdekammer in Kopie zukommen liess. Darin teilt A. dem BFE zusammengefasst mit, dass das letzte Schreiben des BFE erneut zeige, dass er

- 4 von der Behörde keine faire Verfahrensführung erwarten dürfe, was sehr enttäuschend sei (act. 19). Die Eingabe wurde der BA, B., C., D., E., F. und G. mit Schreiben vom 18. August 2020 zur Kenntnis übermittelt (act. 20). Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gegen die Einstellungsverfügung der Bundesanwaltschaft können die Parteien innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist gegen die Einstellung des Verfahrens grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich vor Abschluss des Vorverfahrens im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat (BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 383 mit Hinweis). Mit der Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).

1.2 Soweit sich die Beschwerde gegen die Eröffnung der Untersuchung richtet, ist darauf nicht einzutreten, da die Eröffnung der Untersuchung nicht anfechtbar ist (Art. 309 Abs. 3 StPO am Ende).

1.3 1.3.1 Als Privatklägerschaft und somit als Partei des Strafverfahrens (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO) gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; 141 IV 454 E. 2.3.1). Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisge-

- 5 mäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2 S. 157 f.). Bei Straftaten gegen kollektive Interessen reicht es für die Annahme der Geschädigtenstellung im Allgemeinen aus, dass das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2 S. 158; jeweils m.w.H.).

1.3.2 Gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Art. 320 StGB schützt das Interesse der Allgemeinheit an der zur ungehinderten Erfüllung der staatlichen Aufgaben unabdingbaren Verschwiegenheit der Behördenmitglieder und Beamten. Der Tatbestand bezweckt damit in erster Linie die Wahrung öffentlicher Interessen, namentlich das reibungslose Funktionieren der Verwaltung und der Rechtspflege. Soweit das Amtsgeheimnis eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen betrifft, schützt Art. 320 StGB auch das Geheimhaltungsinteresse des Einzelnen (BGE 142 IV 65 E. 5.1 S. 68 mit Hinweisen). Eine unmittelbare Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten ist diesbezüglich zumindest denkbar, weshalb ihm insoweit die zur Beschwerdeführung notwendige Geschädigteneigenschaft im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO vorliegend zuzusprechen ist. Er ist zur Beschwerde legitimiert.

1.4 Gemäss Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO sind schriftliche Eingaben zu datieren und zu unterzeichnen. Die Unterschrift muss eigenhändig auf dem Schriftdokument angebracht werden. Eine fotokopierte, faksimilierte oder anderweitig reproduzierte Unterschrift reicht nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_307/2021 vom 31. Mai 2021 E. 3 mit Hinweisen). Es ist zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer die Beschwerdeschrift vom 25. Mai 2020 eigenhändig unterzeichnet hat. Der Beschwerdeführer bekräftigte seinen Beschwerdewillen jedoch sowohl mit der Leistung des Kostenvorschusses als auch mit (unzweifelhaft eigenhändig unterzeichneter) Beschwerdereplik vom 24. Juli 2020. Vorliegend wird deshalb darauf verzichtet, den Beschwerdeführer zur eigenhändigen Unterzeichnung der Beschwerdeschrift vom 25. Mai 2020 aufzufordern.

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1.5 Nach dem Gesagten ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde teilweise einzutreten.

2. 2.1 Gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) bedarf die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr, einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (oder anderer Behörde in den Fällen von Art. 15 Abs. 1 lit. a bis d VG). Den Bestimmungen des VG unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist, insbesondere die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes (Art. 1 Abs. 1 lit. e VG). Die verfahrensgegenständliche Strafuntersuchung richtet sich gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamts für Energie. Die Handlungen, welche den Beschuldigten zur Last gelegt werden, beziehen sich auf deren amtliche Tätigkeit. Zur Strafverfolgung der Beschuldigten bedarf es daher der Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.

2.2 Gemäss Art. 303 Abs. 1 StPO wird bei Straftaten, die nur auf Antrag oder nach Ermächtigung verfolgt werden, ein Vorverfahren erst eingeleitet, wenn der Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt wurde. Die unaufschiebbaren sichernden Massnahmen kann die zuständige Behörde schon vorher treffen (Art. 303 Abs. 2 StPO). Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft (Art. 299 Abs. 1 StPO). Das Vorverfahren wird namentlich durch die Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft eingeleitet (Art. 300 Abs. 1 lit. b StPO).

2.3 Eröffnet und stellt die Strafverfolgungsbehörde das Strafverfahren umgehend und ohne Vornahme weiterer Untersuchungshandlungen ein, weil ihr zufolge eine straf- und verfolgbare Handlung fehlt, so bedarf sie hierzu keiner Ermächtigung. Hat die Beschwerdekammer die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung und die Frage, ob das Strafverfahren zu Recht eingestellt wurde, zu prüfen, ist es auch nicht Sache der Beschwerdekammer, vorab die Ermächtigung einzuholen (TPF 2014 150 E. 2.4).

3. Zunächst ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, die angefochtene Verfügung sei unzureichend begründet. Gemäss Art. 80 Abs. 2

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StPO sind Entscheide zu begründen. Die Begründungspflicht ist ein wesentlicher Anspruch aus dem Recht auf rechtliches Gehör und damit auf ein faires Verfahren. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, ihren Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 139 IV 179 E. 2.2 mit Hinweis). Vorliegend legt die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 11. Mai 2020 dar, dass ihrer Ansicht nach der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 320 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt ist und zudem die Rechtswidrigkeit des Handelns der beschuldigten Personen zu verneinen wäre. Die Überlegungen der Beschwerdegegnerin gehen aus der Begründung der angefochtenen Verfügung klar hervor und lässt die Überprüfung der Rechtsanwendung ohne Weiteres zu. Damit genügt sie den Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer legt denn auch nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern er nicht in der Lage gewesen wäre, den Entscheid des Beschwerdegegners sachgerecht anzufechten.

4. 4.1 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin, dass die Strafuntersuchung gegen B., C., D., E., F. und G. wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Abs. 1 StGB) gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO eingestellt wird.

4.2 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der

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Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

4.3 Gemäss Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Der Tatbestand von Art. 320 StGB ist ein echtes Sonderdelikt. Er kann nur von einem Behördenmitglied oder einem Beamten erfüllt werden. Als Beamte gelten gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB u.a. die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege. Entscheidend für die Qualifikation als Behördenmitglied oder Beamter ist nicht die rechtliche Natur des Wahl- oder Anstellungsverhältnisses, sondern die Wahrnehmung von Funktionen im Dienst der Öffentlichkeit (BGE 142 IV 65 E. 5.1 S. 68 mit Hinweisen). Geheimnisse (Tatobjekt) sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind, die der Geheimnisherr geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat. Der Tatbestand geht von einem materiellen Geheimnisbegriff aus. Es ist daher nicht wesentlich, ob die betreffende Tatsache von der zuständigen Behörde als geheim erklärt worden ist. Entscheidend ist allein, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes Interesse, sondern auch den ausdrücklich oder stillschweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat (BGE 142 IV 65 E. 5.1 S. 67 mit Hinweis).

Ein Geheimnis offenbart (Tathandlung), wer es einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglicht (BGE 142 IV 65 E. 5.1 S. 68). In subjektiver Hinsicht ist für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 320 StGB Vorsatz erforderlich. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB).

5. Gegenstand des eingestellten Verfahrens ist der Vorwurf, Mitarbeitende des BFE hätten zwischen dem 21. Juni 2019 und 10. Juli 2019 das anonymisierte

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Schlussprotokoll vom 25. Januar 2019 (pag. 18-001-0024) und die anonymisierte Einstellungsverfügung bzw. den anonymisierten Strafbescheid vom 17. Juni 2021 (pag. 18-001-0007 ff.) Personen, die nicht Partei des zugrundeliegenden Verfahrens waren, zugänglich gemacht bzw. diese Zugänglichmachung genehmigt bzw. beauftragt.

6. 6.1 Gestützt auf den Sachverhaltsvorwurf gilt es zunächst zu klären, ob das anonymisierte Schlussprotokoll vom 25. Januar 2019 (pag. 18-001-0024) und die anonymisierte Einstellungsverfügung bzw. der anonymisierte Strafbescheid vom 17. Juni 2021 (pag. 18-001-0007 ff.) als taugliche Tatobjekte einer Amtsgeheimnisverletzung i.S.v. Art. 320 Ziff. 1 StGB in Betracht zu ziehen sind.

6.2 Im Verwaltungsstrafverfahren nimmt der untersuchende Beamte ein Schlussprotokoll auf, wenn er die Untersuchung als vollständig erachtet und nach seiner Ansicht eine Widerhandlung vorliegt. Dieses Schlussprotokoll enthält die Personalien des Beschuldigten und umschreibt den Tatbestand der Widerhandlung (Art. 61 Abs. 1 VStrR). Der untersuchende Beamte eröffnet das Schlussprotokoll dem Beschuldigten und gibt ihm Gelegenheit, sich sogleich dazu auszusprechen, die Akten einzusehen und eine Ergänzung der Untersuchung zu beantragen (Art. 61 Abs. 2 VStrR). In der Folge erlässt die Verwaltung einen Strafbescheid oder stellt das Verfahren ein, wobei die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung vorbehalten bleibt (Art. 62 Abs. 1 VStrR). Der Strafbescheid ist schriftlich zu erlassen und hat die in Art. 64 Abs. 1 VStrR aufgeführten Feststellungen zu enthalten. Er muss in der Regel nicht begründet werden. Anders verhält es sich nur, wenn zum Nachteil des Beschuldigten wesentlich vom Schlussprotokoll abgewichen wird (Art. 64 Abs. 2 VStrR; vgl. – zum Einziehungsbescheid – Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2019 vom 1. April 2020 E. 4.4.5, nicht publiziert in BGE 146 IV 201). Wird innert der gesetzlichen Frist nicht Einsprache erhoben, so steht der Strafbescheid einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 67 Abs. 2 VStrR). Ist Einsprache erhoben, so hat die Verwaltung den angefochtenen Bescheid mit Wirkung für alle durch ihn Betroffenen zu überprüfen. Sie kann eine mündliche Verhandlung anordnen und die Untersuchung ergänzen (Art. 69 Abs. 1 VStrR). Aufgrund der Ergebnisse ihrer neuen Prüfung trifft die Verwaltung eine Einstellungs- oder Strafverfügung (Art. 70 Abs. 1 VStrR). Die Verfügung ist zu begründen (Art. 70 Abs. 2 VStrR). Auf Antrag oder mit Zustimmung des Einsprechers kann die Verwaltung eine Einsprache als Begehren um Beurteilung durch das Strafgericht behandeln (Art. 71 VStrR).

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Wird innert der gesetzlichen Frist die Beurteilung durch das Strafgericht nicht verlangt, so steht die Strafverfügung einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 72 Abs. 3 VStrR).

6.3 Das von der Bundesverwaltungsbehörde geführte Untersuchungsverfahren ist mit Ausnahme der Teilnahmerechte der beschuldigten Person grundsätzlich geheim (Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2008.16 vom 14. April 2009 E. 1.3; EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012, S. 169). Feststellungen in hängigen Strafverfahren beruhen vielfach zunächst auf blossen Mutmassungen, die sich nachträglich als unrichtig erweisen können. Dennoch besteht jedenfalls bis zum Abschluss des Verfahrens ein dringendes Interesse an ihrer Geheimhaltung (BGE 116 IV 56 E. II.1a S. 65).

6.4 In BGE 127 IV 122 erwog das Bundesgericht, dass Tatsachen, die in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung zur Sprache kämen, keine Geheimnisse seien. Das Gesetz könne nicht Öffentlichkeit der Verhandlung und Geheimhaltung der darin zur Sprache kommenden Tatsachen gleichzeitig wollen (a.a.O., E. 3b/aa; vgl. TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 320 StGB N. 6). Genauso wenig kann das Gesetz eine öffentliche Urteilsverkündung und Geheimhaltung der mit der Urteilsverkündung bekanntzumachenden Tatsachen gleichzeitig wollen. Was Gegenstand der öffentlichen Urteilsverkündung ist, ist also ebenso wenig geheim.

6.5 6.5.1 Art. 30 Abs. 3 BV verankert das auch von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II vorgesehene Prinzip der Justizöffentlichkeit. Der Teilgehalt der öffentlichen Urteilsverkündung garantiert, dass nach dem Verfahrensabschluss vom Urteil als Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens Kenntnis genommen werden kann. Der funktionale Anwendungsbereich der Garantie öffentlicher Urteilsverkündung bestimmt sich nach dem Vorliegen von gerichtlichen Urteilen. Es sind instanzabschliessende Endentscheide, inkl. Prozessund Teilentscheide (STEINMANN, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 30 BV N. 64, mit Verweisung auf RASELLI, Das Gebot der öffentlichen Urteilsverkündung, in: Mieth/Pahud de Mortanges [Hrsg.], Recht – Ethik – Religion, Festgabe für Bundesrichter Dr. Giusep Nay zum 60. Geburtstag, Luzern 2002, S. 23 ff., 25). Die öffentliche Urteilsverkündung will in spezifischer Weise Geheimjustiz ausschliessen, Transparenz der Justiztätigkeit im demokratischen Rechtsstaat fördern und Vertrauen in die Rechtspflege schaffen. Entsprechend der Marginalie von Art. 30 BV gilt das Gebot der öffentlichen Urteilsverkündung nach Art. 30 Abs. 3 BV für alle gerichtlichen Verfah-

- 11 ren. Die öffentliche Urteilsverkündung ist im Sinne der Publikums- und Medienöffentlichkeit primär für nicht direkt am Verfahren beteiligte Dritte von Bedeutung. Öffentliche Urteilsverkündung bedeutet, dass am Schluss eines gerichtlichen Verfahrens das Urteil in Anwesenheit der Parteien sowie von Publikum und Medienvertretern verkündet wird. Darüber hinaus dienen weitere Formen der Bekanntmachung dem Verkündungsgebot, wie etwa öffentliche Auflage, Publikation in amtlichen Sammlungen oder Bekanntgabe über das Internet. Sie sind im Einzelnen anhand von Sinn und Zweck des Verkündungsgebots daraufhin zu beurteilen, ob sie die verfassungsrechtlich gebotene Kenntnisnahme gerichtlicher Urteile erlauben (vgl. zum Ganzen BGE 146 I 30 E. 2.2 S. 32; 143 I 194 E. 3.1 S. 197 ff.; 139 I 129 E. 3.3 S. 133 f.; BGE 6B_1295/2020 vom 26. Mai 2021 E. 1.2.1; je mit weiteren Hinweisen).

6.5.2 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf Kenntnisnahme von Urteilen erstreckt sich grundsätzlich auf das ganze Urteil mit Sachverhalt, rechtlichen Erwägungen und Dispositiv. Die Kenntnisnahme von Urteilen ist nicht von einem besonderen schutzwürdigen Informationsinteresse abhängig. Vielmehr ergibt sich das schutzwürdige Informationsinteresse bei Medien ohne Weiteres aus deren Kontrollfunktion. Allein schon die mit der Justizöffentlichkeit verbundene Möglichkeit der Kontrolle der Justiz vermag auch ohne weitere Begründung ein hinreichendes Einsichtsinteresse zu begründen. Der Anspruch auf Kenntnisnahme gilt jedoch nicht absolut. Er wird begrenzt durch den ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Schutz von persönlichen und öffentlichen Interessen. Sein Umfang ist im Einzelfall unter Abwägung der entgegenstehenden Interessen zu bestimmen. Zu wahren ist insbesondere der Persönlichkeitsschutz der Prozessparteien. Daraus folgt, dass die Kenntnisgabe von Urteilen unter dem Vorbehalt der Anonymisierung steht (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 129 E. 3.6 S. 136 f.).

6.5.3 Die weiteren Formen der Bekanntgabe von Urteilen (vgl. vorn E. 6.5.1 am Ende) sind nicht subsidiär, sondern gehören angesichts der Zweckausrichtung gleichwertig zur öffentlichen Verkündung. Zusätzlich zu den genannten Beispielen ist auch an die nachträgliche Gewährung der Einsicht auf Gesuch hin zu denken. Die einzelnen Formen können miteinander kombiniert werden und sind in ihrer Gesamtheit am Verkündungs- und Transparenzgebot zu messen. Bei der mündlichen Bekanntgabe von (anfechtbaren) Urteilen am Ende des erst- oder zweitinstanzlichen Verfahrens liegt es in der Natur der Sache, dass diese Urteile noch nicht rechtskräftig sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.6 mit Hinweis).

6.5.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Urteile, auch noch nicht rechtkräftige und aufgehobene, grundsätzlich generell bekanntzumachen

- 12 oder zur Kenntnisnahme bereitzuhalten sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.9).

6.6 Das Bundesgericht hielt in BGE 133 IV 112 fest, dass eine Strafverfügung nach Art. 70 VStrR wie ein erstinstanzliches Urteil im Sinne von aArt. 70 Abs. 3 StGB (heute Art. 97 Abs. 3 StGB) zu behandeln sei. Es erwog, dass im Verwaltungsstrafverfahren der angeschuldigten Person weitgehende Mitwirkungsrechte eingeräumt würden. Gegen einen Strafbescheid der Verwaltung (Art. 64 VStrR) könne diese Einsprache erheben. Die Verwaltung habe alsdann den angefochtenen Bescheid neu zu prüfen und eine Strafverfügung nach Art. 70 VStrR zu treffen, welche zu begründen sei. Jeder Strafverfügung habe damit zwingend ein Strafbescheid voranzugehen, welcher wie ein Strafbefehl auf summarischer Grundlage getroffen werden könne. Die Strafverfügung müsse dagegen – einem erstinstanzlichen Urteil ähnlich – auf einer umfassenden Grundlage beruhen und werde in einem kontradiktorischen Verfahren erlassen. Der Erlass eines Strafbescheids nach Art. 64 VStrR weise somit Parallelen zum Strafbefehl auf. Die in Art. 70 VStrR geregelte Strafverfügung sei hingegen im Ergebnis einem gerichtlichen Entscheid gleichzustellen (E. 9.4.4; das Bundesgericht hat seine in BGE 133 IV 112 begründete Rechtsprechung, wonach die Strafverfügung [in verjährungsrechtlicher Hinsicht] einem erstinstanzlichen Urteil gleichzustellen sei, mehrfach überprüft und bestätigt, vgl. zuletzt u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_786/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1.5–1.9 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2020.48 vom 2. März 2021 E. 3.3.5). In BGE 142 IV 11 hielt das Bundesgericht fest, die Schweizerische Strafprozessordnung regle, dass ohne gültige Einsprache der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil werde (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Einsprache sei kein Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf. Werde sie erhoben, falle der Strafbefehl dahin. Einem Strafbefehl, gegen welchen Einsprache erhoben worden sei, fehle demnach die Urteilsqualität. Unabhängig davon, ob nach Einspracheerhebung weitere Untersuchungen stattfänden, könne ein solcher Strafbefehl kein «erstinstanzliches Urteil» im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB sein. Bereits die Botschaft des Bundesrates vom 21. September 1998 zur Änderung des Strafgesetzbuches habe in diesem Sinne festgehalten, dass als «erstinstanzliches Urteil» auch ein Strafbefehl gelte, der nicht Gegenstand einer Einsprache gewesen sei (BBl 1999 II 1979, 2134). E contrario treffe dies nicht für Strafbefehle zu, gegen welche Einsprache erhoben worden sei (E. 1.2.2).

6.7 Für die Bekanntmachung von Strafbefehlen sieht die Schweizerische Strafprozessordnung in Art. 69 Abs. 2 StPO vor, dass – haben die Parteien in

- 13 diesen Fällen (gemäss Art. 69 Abs. 1 StPO) auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet oder ist ein Strafbefehl ergangen – interessierte Personen in die Urteile und Strafbefehle Einsicht nehmen können. Ob gestützt auf Art. 69 Abs. 2 StPO noch nicht in Rechtskraft erwachsene Strafbefehle öffentlich zugänglich gemacht werden müssen, ist umstritten (vgl. MAHON/JEANNERAT, Commentaire romand, 2. Aufl. 2019, Art. 69 StPO N. 20b mit Hinweisen; vgl. auch zuletzt u.a. SIMMLER, Einsicht der Medien in Strafbefehle – Zur Reichweite des Art. 69 Abs. 2 StPO, ZStrR 2020, S. 211 ff.) und – soweit ersichtlich – vom Bundesgericht noch nicht entschieden (vgl. BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 69 StPO N. 7). Indessen erwog das Bundesgericht im Urteil 1C_465/2020 vom 15. März 2021 zu Art. 69 Abs. 2 StPO, praxisgemäss werde in nicht öffentlich verkündete Urteile zumindest bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist allen interessierten Personen in nicht anonymisierter Form Einsicht gewährt, während das Einsichtsrecht nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nur noch eingeschränkt gelte (E. 6). MAHON und JEANNERAT weisen mit Recht darauf hin, dass Art. 69 Abs. 2 StPO keinen Unterschied zwischen nicht öffentlich verkündeten Urteilen und Strafbefehlen mache (MAHON/JEANNERAT, a.a.O., Art. 69 StPO N. 20b). Konsequent wäre also auch in Strafbefehle zumindest bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist allen interessierten Personen in nicht anonymisierter Form Einsicht zu gewähren, während das Einsichtsrecht nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nur noch eingeschränkt gälte. Im Übrigen macht Art. 69 Abs. 2 StPO die Einsicht in nicht öffentlich verkündete Urteile und Strafbefehle nicht von weiteren Voraussetzungen – wie etwa vom Beginn der Rechtsmittelfrist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_465/2020 vom 15. März 2021 E. 6) oder davon, dass gegen den Strafbefehl keine (gültige) Einsprache erhoben worden ist – abhängig. Für Strafbefehle braucht die Frage vorliegend nicht abschliessend beantwortet zu werden.

6.8 6.8.1 Für die Bekanntmachung von Strafbescheiden wird im Schrifttum der Standpunkt vertreten, dass kein Einsichtsrecht der Öffentlichkeit in diese bestehe, solange sie nicht in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. KREIT, Basler Kommentar, 2020, Art. 67 VStrR N. 27). Nach den Ausführungen von BURRI zur entsprechenden Informationspraxis der Swissmedic (Schweizerisches Heilmittelinstitut; vgl. https://www.swissmedic.ch/swissmedic/de/home/legal/strafrecht/references-administrative-criminal-proceedings.html) scheint dieser Standpunkt hauptsächlich mit zwei Argumenten vertreten zu werden: Erstens berge der Zugang zum Strafbescheid, gegen den gültig Einsprache erhoben wurde, die Gefahr in sich, dass die das Verwaltungsstrafverfahren

- 14 führende Behörde die weiteren Abklärungen, zu denen sie verpflichtet sei, nicht mehr ohne Druck treffen könne (BURRI, in: Eicker [Hrsg.], Das Verwaltungsstrafrecht im Wandel, 2017, S. 143 ff., 198 f.; vgl. BURRI/EHMANN, Basler Kommentar, 2020, Art. 70 VStrR N. 45). Zweitens sei im verwaltungsstrafrechtlichen Einspracheverfahren nicht nur eine weitere Beweisaufnahme, sondern darüber hinaus gar die Ansetzung einer mündlichen Verhandlung möglich (vgl. Art. 69 Abs. 2 VStrR). Damit sei das auf Art. 30 Abs. 3 BV basierende Einsichtsrecht der breiten Öffentlichkeit zwar auf nicht rechtskräftige Strafverfügungen, die viel eher als Strafbefehle mit einem Gerichtsurteil vergleichbar seien, auszudehnen, aber nicht auf die ihnen zeitlich vorangehenden Strafbescheide, solange diese noch nicht nach Massgabe von Art. 67 Abs. 2 VStrR in Rechtskraft erwachsen sind (BURRI, a.a.O., S. 199 f.).

6.8.2 Diese Argumente vermögen nicht zu überzeugen. In BGE 124 IV 234 erwog das Bundesgericht, dass die Verwaltung mit einem Strafbescheid (im abgekürzten Verfahren) die Strafsache materiell beurteile. Sie entscheide daher über eine strafrechtliche Anklage im Sinne der Art. 6 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II (E. 3c). In einem jüngeren Urteil bestätigte das Bundesgericht, dass ein Strafbescheid gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II öffentlich verkündet werden müsse (Urteil des Bundesgerichts 1B_68/2012 vom 3. Juli 2012 E. 3.4). Bei der Möglichkeit, Einsicht in Strafbescheide zu erhalten, geht es um die Kompensation des Wegfalls der öffentlichen mündlichen Eröffnung, die nicht erst nach Eintritt der Rechtkraft erfolgt bzw. erfolgen kann (vgl. zum Strafbefehl SIMMLER, a.a.O., S. 219). Zudem ermöglicht die Einsicht auch in nicht rechtskräftige Strafbescheide die Kontrolle der Justiz und erleichtert eine kritische Auseinandersetzung mit späteren Entscheiden in der gleichen Sache (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_123/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.8). Inwiefern die Einsicht die Verwaltung an einer unabhängigen Überprüfung des Strafbescheids, gegen den gültig Einsprache erhoben wurde, hindern soll, ist nicht ersichtlich.

6.8.3 Nach dem Gesagten sind Strafbescheide, auch noch nicht rechtskräftige und aufgrund gültiger Einsprache dahingefallene, grundsätzlich generell bekanntzumachen oder zur Kenntnisnahme bereitzuhalten.

6.9 Für die Bekanntmachung von Schlussprotokollen ist festzuhalten, dass die Verwaltung mit einem Schlussprotokoll nicht über eine strafrechtliche Anklage im Sinne der Art. 6 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II entscheidet. Es besteht daher grundsätzlich kein Anlass, ein Schlussprotokoll generell bekanntzumachen oder zur Kenntnisnahme bereitzuhalten. Allerdings bildet das Schlussprotokoll Grundlage des Strafbescheids. So muss der Strafbescheid nur begründet werden, wenn zum Nachteil des Beschuldigten we-

- 15 sentlich vom Schlussprotokoll abgewichen wird (vgl. vorn E. 6.2). Insbesondere dann, wenn im Strafbescheid auf das Schlussprotokoll verwiesen wird, kann die Kenntnis des Schlussprotokolls notwendig sein, damit der Strafbescheid verständlich ist. Soweit die Kenntnis des Schlussprotokolls für das Verständnis eines Strafbescheids notwendig ist, ist dieses zusammen mit dem Strafbescheid grundsätzlich generell bekanntzumachen oder zur Kenntnisnahme bereitzuhalten.

6.10 Für die Bekanntmachung von Einstellungsverfügungen erwog das Bundesgericht in BGE 134 I 286, die Einsichtnahme auf Urteile zu beschränken und bei Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen generell auszuschliessen, erscheine zu formalistisch und trage dem Öffentlichkeitsgrundsatz nicht ausreichend Rechnung. Die Öffentlichkeit könne durchaus ein legitimes Interesse an der Klärung der Frage haben, weshalb es zu nichtgerichtlichen Verfahrenserledigungen ohne Straffolgen durch Sach- und Prozessentscheide komme. Bestehe ein solches schutzwürdiges Interesse der Öffentlichkeit, sei dieses im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes gegen die entgegenstehenden Interessen der Justizbehörden und der Verfahrensbeteiligten abzuwägen. Zu prüfen sei dabei, ob den Geheimhaltungsinteressen durch Kürzung oder Anonymisierung der Verfügung ausreichend Rechnung getragen werden könne (vgl. BGE 134 I 286 E. 6.3 und 6.6 S. 290 f.). Diese Grundsätze haben auch bei einer Einstellungsverfügung nach VStrR Geltung (vgl. BURRI/EHMANN, a.a.O., Art. 70 VStrR N. 36).

6.11 Vorliegend fällt die anonymisierte Einstellungsverfügung bzw. der anonymisierte Strafbescheid vom 17. Juni 2021 (pag. 18-001-0007 ff.) als taugliches Tatobjekt einer Amtsgeheimnisverletzung i.S.v. Art. 320 Ziff. 1 StGB ausser Betracht. Die Verfügung ist im Rahmen der öffentlichen Urteilsverkündung grundsätzlich generell bekanntzumachen oder zur Kenntnisnahme bereitzuhalten, auch wenn gegen den Strafbescheid gültig Einsprache erhoben worden ist, und damit nicht geheim. Auch das anonymisierte Schlussprotokoll vom 25. Januar 2019 (pag. 18- 001-0024) fällt vorliegend als taugliches Tatobjekt einer Amtsgeheimnisverletzung i.S.v. Art. 320 Ziff. 1 StGB ausser Betracht. Die Einstellungsverfügung bzw. der Strafbescheid vom 17. Juni 2021 stützt sich auf den Sachverhalt und die Erwägungen des Schlussprotokolls vom 25. Januar 2019 (pag. 18-001-0008). In der Einstellungsverfügung bzw. dem Strafbescheid vom 17. Juni 2021 wird auf das Schlussprotokoll verwiesen und es werden Ergänzungen bzw. Abweichungen zum Schlussprotokoll angebracht (pag. 18- 001-0014 ff., Sachverhalt Ziff. 1 und 2, Rechtliches Ziff. 2, 3 und 7.2, Strafzumessung). Die Kenntnis des anonymisierten Schlussprotokolls vom

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25. Januar 2019 erscheint für das Verständnis der anonymisierten Einstellungsverfügung bzw. den anonymisierten Strafbescheid vom 17. Juni 2021 notwendig, weshalb das Schlussprotokoll vom 25. Januar 2019 im Rahmen der öffentlichen Urteilsverkündung zusammen mit der Einstellungsverfügung bzw. dem Strafbescheid vom 17. Juni 2021 grundsätzlich generell bekanntzumachen oder zur Kenntnisnahme bereitzuhalten ist. Es ist mithin nicht geheim. Überdies wurde vorliegend dem Persönlichkeitsschutz des Beschwerdeführers durch die Anonymisierung ausreichend Rechnung getragen.

6.12 Fallen das anonymisierte Schlussprotokoll vom 25. Januar 2019 (pag. 18- 001-0024) und die anonymisierte Einstellungsverfügung bzw. der anonymisierte Strafbescheid vom 17. Juni 2021 (pag. 18-001-0007 ff.) als taugliche Tatobjekte einer Amtsgeheimnisverletzung i.S.v. Art. 320 Ziff. 1 StGB ausser Betracht, fällt auch die Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 320 Ziff. 1 StGB ausser Betracht, wie das die BA in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat.

7. Nach dem Gesagten ist der Tatbestand von Art. 320 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt. Die BA hat somit das Verfahren zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt, weswegen die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.– festzusetzen (vgl. Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

9. Die privaten Beschwerdegegner sind nicht anwaltlich vertreten. Eine Entschädigung für den persönlichen Zeitaufwand (Aktenstudium, Verfassen von Eingaben etc.) von nicht anwaltlich vertretenen Personen oder Beschuldigten ist in der StPO ebenso wenig vorgesehen wie bei anwaltlich vertretenen Personen, die trotz der anwaltlichen Verteidigung in der Regel eigene Zeit für ihre Verteidigung aufwenden müssen. Eine Parteientschädigung kann aber zugesprochen werden, wenn «besondere Verhältnisse» dies rechtferti-

- 17 gen. Solche liegen vor, wenn es sich a) um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, b) die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, und c) zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht. Bei einem Aufwand von beispielsweise 22 3/4 Stunden sind diese Voraussetzungen noch nicht anzunehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1125/2016 vom 20. März 2017 E. 2.2; 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3.1 f. und 2.3.3). Die (zum Teil gemeinsamen) Eingaben der privaten Beschwerdegegner umfassen jeweils nicht mehr als zwei Seiten (act. 8–12). Damit kann nicht von einem hohen Arbeitsaufwand ausgegangen werden, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Von einem Zuspruch von Entschädigungen für das vorliegende Verfahren ist daher abzusehen.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

Bellinzona, 16. August 2021 Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an - A. - Bundesanwaltschaft (unter separater Rücksendung der eingereichten Akten) - B. - C. - D. - E. - F. - G.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

BB.2020.98 — Bundesstrafgericht 16.08.2021 BB.2020.98 — Swissrulings