Beschluss vom 14. Januar 2021 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch die Rechtsanwälte Patrick Hunziker und Elisa Bianchetti
Beschwerdeführer
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT 2. FÉDÉRATION INTERNATIONALE DE FOOT- BALL ASSOCIATION (FIFA), vertreten durch die Rechtsanwälte Saverio Lembo, Andrew Garbarski und Anne Valérie Julen Berthod
Beschwerdegegnerinnen
Gegenstand Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften (Art. 60 StPO)
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummern: BB.2020.92, BB.2020.93
- 2 -
Sachverhalt:
A. Am 5. November 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen A. und gegen B. die Strafuntersuchung mit der Verfahrensnummer SV.15.1443 (Akten BA SV.15.1443, pag. 1-0001 ff.). Die Fédération Internationale de Football Association (nachfolgend «FIFA») konstituierte sich im Rahmen ihres Strafantrags vom 25. Januar 2016 als Privatklägerin im gegen A. geführten Verfahren (Akten BA SV.15.1443, pag. 5-3-0001 f.). Am 23. August 2016 verfügte die Bundesanwaltschaft, die gegen B. geführte Strafuntersuchung werde vom Verfahren SV.15.1443 abgetrennt und unter einer neuen Verfahrensnummer fortgesetzt. Die gegen A. wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), evtl. Veruntreuung (Art. 138 StGB), und Datenbeschädigung (Art. 144bis StGB) geführte Strafuntersuchung wurde derweil unter der Verfahrensnummer SV.15.1443 fortgeführt (Akten BA SV.15.1443, pag. 3-1-0012 ff.).
B. Am 17. Juni 2019 hiess die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein von A. gestelltes Ausstandsgesuch teilweise gut. Sie ordnete an, dass der damalige Bundesanwalt C. (rückwirkend per 22. März 2016), der ehemalige Leitende Staatsanwalt des Bundes D. (rückwirkend per 5. Januar 2016) sowie der Staatsanwalt des Bundes E. (rückwirkend per 22. April 2016) im Verfahren gegen A. in den Ausstand zu treten haben (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.190 vom 17. Juni 2019).
C. Mit Eingabe vom 21. Juni 2019 erneuerte A. gegenüber der Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 60 StPO seinen Antrag auf Aufhebung der im Rahmen des Verfahrens SV.15.1443 ergangenen Verfahrenshandlungen. Zugleich beantragte er «un accès sans restrictions à l’intégralité des pièces pertinentes pour statuer en application de l’article 60 du Code de procédure pénale» (Akten BA SV.15.1443, pag. 16-1-1-0529 f.). In seiner Eingabe vom 13. August 2019 präzisierte A. diesen Antrag und verlangte «un accès sans restrictions à l’intégralité des pièces pertinentes pour statuer en application de l’article 60 du Code de procédure pénale, incluant les actes internes dont l’existence de principe est avérée et impliquant les procureurs récusés» (Akten BA SV.15.1443, pag. 16-1-1-0544 f.). Am 21. Februar 2020 erneuerte A. gegenüber der Bundesanwaltschaft seine Anträge und benannte eine Reihe von Dokumenten, welche zu den Akten zu nehmen seien, sowie die aus seiner Sicht aufzuhebenden Amtshandlungen (Akten BA SV.15.1443, pag. 16-1-1-0623 ff.).
- 3 -
D. Am 7. Mai 2020 erliess die neu eingesetzte Verfahrensleiterin der Strafuntersuchung Nr. SV.15.1443 die nachfolgende Verfügung (BB.2020.92, act. 1.1):
1. (…) 2. Der Antrag von A. vom 21. Juni 2019 bzw. 21. Februar 2020 auf Aufhebung von im Verfahren SV.15.1443 erfolgten Amtshandlungen wird teilweise gutgeheissen und es werden die nachfolgend aufgeführten Amtshandlungen aufgehoben sowie die damit einhergehenden Aufzeichnungen und Ergebnisse bzw. die direkt damit zusammenhängende Korrespondenz aus dem Aktendossier SV.15.1443 entfernt. [Es folgt die umfangreiche Auflistung der betroffenen Teile der Akten] Im Übrigen wird der Antrag von A. vom 21. Juni 2019 bzw. 21. Februar 2020 abgewiesen. 3. Die aufzuhebenden bzw. aus dem Aktendossier SV.15.1443 zu entfernenden Akten werden bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens SV.15.1443 unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. 4. (…)
Am selben Tag liess sie A. ein separates Schreiben zugehen. Darin wies sie den Antrag auf Zugang zu einer Reihe von konkret benannten internen Dokumenten und Unterlagen, welche nicht Bestandteil des Aktendossiers SV.15.1443 bilden, ab. Ebenso abgewiesen wurde der Antrag auf Beizug von Unterlagen aus dem Verfahren des a.o. Staatsanwalts des Bundes N. gegen D. Den Antrag von A. auf Herausgabe von Aktennotizen zu Telefonaten/Gesprächen mit den Rechtsvertretern der FIFA bezeichnete sie als gegenstandslos, da die von A. aufgeführten Kontakte bereits in den Verfahrensakten dokumentiert seien. Der Antrag auf Integration ins Aktendossier von diversen E-Mails bzw. einer Verfügung vom 8. Februar 2016 hiess die Bundesanwaltschaft demgegenüber gut (BB.2020.92, act. 1.2).
E. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 an die Beschwerdekammer erhob A. dagegen Beschwerde (BB.2020.92, act. 1). Er beantragt Folgendes:
A la forme 1. Déclarer le présent recours recevable. Au fond Principalement 2. Annuler la décision du 7 mai 2020 en tant qu’elle emporte refus partiel d’annulation des actes de la procédure SV.15.1443; 3. Dire que les actes de la procédure SV.15.1443 sont annulés à compter du 5 janvier 2016, dont expressément mais non limitativement: - (…)
- 4 -
4. Dire que toutes les pièces et données acquises au moyen d’actes annulés depuis le 5 janvier 2016 sont retirées du dossier; 5. Condamner le Ministère public de la Confédération aux frais et dépens de l’instance, incluant une équitable participation aux frais de défense du recourant. Subsidiairement 6. Annuler la décision du 7 mai 2020 en tant qu’elle emporte refus partiel d’annulation des actes de la procédure SV.15.1443; 7. Renvoyer la cause au Ministère public de la Confédération, pour nouvelle décision après octroi préalable au recourant de la consultation des pièces suivantes: - L’analyse/rapport du MPC sur les conséquences des prononcés de récusation; - Les notes, slides, ordres du jour ou tout autre document/enregistrement de toutes les séances du Groupe de travail (Task Force) FIFA; - Les notes/procès-verbaux des séances du Groupe de travail (Task Force) FIFA, dès le 17 juin 2019; - Les échanges téléphoniques (SMS, WhatsApp ou autres) intervenus entre D. et F. du 5 janvier 2016 au 20 août 2018; - Tous les échanges écrits internes (Anliegen et feedback), y compris emails, entre D. et E.; - Toutes les Anweisungen und Aufgaben que le Procureur général, C., ainsi que l’ancien Chef de la division criminalité économique, D., donnaient à la Direction de procédure, y compris de la SV.15.1443, et aux membres de la Task Force FIFA; - Toutes les notes d’entretiens téléphoniques ou d’entretiens (ou autre compte-rendu) entre le MPC et la FIFA, notamment celles de/du: Début décembre 2015 avec les Procureurs fédéraux D. et E.; Mi-décembre 2015 avec le Procureur D.; 20 janvier 2016 avec le Procureur D.; 25 janvier 2016 avec le Procureur E.; 5 février 2016 avec le Procureur E.; 9 février 2016 avec le Procureur D.; 17 au soir et 18 mars 2016 avec le Procureur E.; 2 et 3 juin 2016 avec le Procureur E.; 4 juillet 2016 avec la Procureure G.; 4 octobre 2016 avec le Procureur E.; La semaine du 8 décembre 2016 avec le Procureur E.; La dernière semaine de janvier 2017 avec le Procureur E.; Le 6 avril 2017 avec le Procureur M.; Le 8 septembre 2017 avec la Procureure I.; Le 8 décembre 2017 avec le Procureur E.; Le 23 mai 2018 avec le Procureur E.; Le 26 juin 2018 avec le Procureur E.; 8. Condamner le Ministère public de la Confédération aux frais et dépens de l’instance, incluant une équitable participation aux frais de défense du recourant.
- 5 -
Die Bundesanwaltschaft schliesst diesbezüglich auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (BB.2020.92, act. 9; BB.2020.93, act. 7). Die FIFA beantragt ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (BB.2010.92, act. 7; BB.2020.93, act. 8). Im Rahmen seiner jeweiligen Replik hält A. an seinen Beschwerdebegehren fest (BB.2020.92, act. 14; BB.2020.93, act. 11). Mit Eingaben vom 24. Juli 2020 liess sich die FIFA nochmals vernehmen (BB.2020.92, act. 18; BB.2020.93, act. 16). Die entsprechenden Schreiben wurden A. und der Bundesanwaltschaft am 27. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht (BB.2020.92, act. 19; BB.2020.93, act. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde berechtigt ist jede Partei oder jeder andere Verfahrensbeteiligte, welche oder welcher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 382 Abs. 1 StPO; BGE 146 IV 76 E. 2.2.2; siehe auch die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1308). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit ihr gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c).
- 6 -
1.2 Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter und damit Partei in der Strafuntersuchung Nr. SV.15.1443 (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Seine Beschwerde richtet sich einerseits gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 7. Mai 2020, mit welcher diese die Anträge des Beschwerdeführers auf Aufhebung von Amtshandlungen nur teilweise guthiess, im Übrigen aber abwies (BB.2020.92, act. 1, Rz. 1). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieses Entscheides (vgl. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.202 vom 7. Februar 2020 E. 1.4). In diesem Punkt ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
1.3 1.3.1 Angefochten wird auch die damit im Zusammenhang stehende Verfügung der Beschwerdegegnerin 1 vom 7. Mai 2020, mit welcher sie die Anträge des Beschwerdeführers auf Zugang zu internen Dokumenten und Unterlagen, auf Beizug von Akten aus dem Strafverfahren gegen D. sowie auf Herausgabe von Aktennotizen zu Telefonaten/Gesprächen mit den Rechtsvertretern der Beschwerdegegnerin 2 abwies (BB.2020.92, act. 1, Rz. 2).
1.3.2 Beim verlangten Zugang zu internen Dokumenten und Unterlagen zur vorliegenden Strafuntersuchung handelt es sich um einen Aspekt des Rechts auf Akteneinsicht. Auch diesbezüglich ist auf Seiten des Beschwerdeführers ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieses Entscheids gegeben (siehe hierzu implizit den ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.200 vom 7. Februar 2020 E. 2).
1.3.3 Sofern der Beschwerdeführer Zugang verlangt zu Unterlagen zu in der Vergangenheit erfolgten Treffen von Vertretern beider Beschwerdegegnerinnen (siehe BB.2020.92, act. 1, Rz. 39), handelt es sich nicht um ein Gesuch um Einsicht in die Akten der vorliegenden Untersuchung, sondern um eigentliche Beweisanträge. Besonders deutlich wird dies im beantragten Beizug von Akten aus der abgeschlossenen Strafuntersuchung gegen D. Wird der Beizug von Akten aus einem anderen Verfahren beantragt und wird diesem Antrag entsprochen, werden diese Akten in die Akten des bestehenden Strafverfahrens eingegliedert und diese werden zu Beweismitteln. Letzteres ergibt sich aus Art. 194 Abs. 1 StPO (unter der Überschrift «Sachliche Beweismittel» vor Art. 192 StPO), wonach die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren beiziehen, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Damit handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer gestellten Anträgen auf Aktenbeizug um Beweisanträge (siehe insbesondere BB.2020.92, act. 1,
- 7 -
Rz. 38 in fine). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer den Aktenbeizug auch zwecks Akteneinsicht beantragt hat (siehe hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.30 vom 27. Mai 2019 E. 1.2). Gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde nur zulässig unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 394 lit. b StPO. Demnach ist die Beschwerde nicht zulässig, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt sein soll. Verschiedene der vom Beschwerdeführer erwähnten Treffen und Kontakte zwischen Vertretern der beiden Beschwerdegegnerinnen haben zum eingangs erwähnten Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.190 vom 17. Juni 2019 betreffend Ausstand verschiedener Vertreter der Beschwerdegegnerin 1 geführt. Inwiefern die vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträge zur Beantwortung der Frage nach der Mitwirkung von zum Ausstand verpflichteten Personen an konkreten Amtshandlungen und damit zum Entscheid, welche Akten allenfalls aus dem bestehenden Dossier zu entfernen sind, beitragen sollen, ist nicht nachvollziehbar. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Abweisung von Beweisanträgen richtet.
2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, da ihm keine Einsicht in die von ihm benannten internen Dokumente und Unterlagen der Beschwerdegegnerin 1 gewährt worden sei (BB.2020.92, act. 1, Rz. 35 ff.).
2.2 2.2.1 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Abs. 3 EMRK verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher einen wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allgemeineren Grundsatzes des fairen Verfahrens von Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Abs. 1 EMRK darstellt, ergibt sich für die beschuldigte Person das grundsätzlich uneingeschränkte Recht, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen (vgl. zudem Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO) und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 142 I 86 E. 2.2 S. 89; Urteil des Bundesgerichts 6B_403/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.3.1 mit Hinweis). Das Akteneinsichtsrecht soll sicherstellen, dass die beschuldigte Person als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Die
- 8 effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendigerweise voraus, dass die Akten vollständig sind. In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden. Damit soll die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob die Beweismittel inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und sie gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann. Dies ist Voraussetzung dafür, dass sie ihre Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie dies Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (BGE 129 I 85 E. 4.1 S. 88 f.; vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 6B_1094/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.3.1).
2.2.2 Die Aktenführungspflicht der Behörde ist das Gegenstück zu dem aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Partei (Urteile des Bundesgerichts 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.1; 6B_262/2017 vom 27. April 2017 E. 1.2; je m.w.H.). Für jede Strafsache wird ein Aktendossier angelegt (Art. 100 Abs. 1 StPO). Dieses enthält die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle (lit. a), die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten (lit. b) und die von den Parteien eingereichten Akten (lit. c). Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis. In einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen (Art. 100 Abs. 2 StPO). Das Aktendossier muss alles enthalten, was mit dem Schuldvorwurf und der Strafzumessung in einen Zusammenhang gebracht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 1B_151/2018 vom 30. April 2018 E. 2.3 m.w.H.; siehe auch TPF 2016 114 E. 3.4 sowie TPF BB.2019.187 vom 3. März 2020 E. 6.3, zur Publikation vorgesehen). Darunter fallen alle Schriftstücke wie Polizeiberichte, Strafanzeigen, Beweismittel, Rechtsmittelerklärungen, Amtsberichte, Leumundsberichte, Strafregisterauszüge, schriftliche Berichte, beschlagnahmte Unterlagen, Gutachten usw. (vgl. SCHMUTZ, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 100 StPO N. 3). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich grundsätzlich auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten; ausgenommen sind praxisgemäss rein interne Akten, die ausschliesslich für die interne Meinungsbildung bestimmt sind und denen kein Beweischarakter zukommt (Urteil des Bundesgerichts 1B_287/2012 vom 25. Juni 2012 E. 2.3). Dabei handelt es sich beispielsweise um Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege etc. (BGE 125 II 473 E. 4a S. 474; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.240 vom 26. Mai 2020 E. 2.6.2; BB.2019.290 vom 12. März 2020 E. 3.3; BB.2019.164 vom 23. Dezember 2019 E. 3.3; BB.2016.372 vom 21. April 2017 E. 4.2; siehe auch SCHMUTZ, a.a.O., Art. 100 StPO N. 23).
- 9 -
2.3 Der Beschwerdeführer verlangt mit seinen Beschwerdebegehren Einsicht in die Analyse/den Bericht der Beschwerdegegnerin 1 zu den Folgen des Beschlusses des Bundesstrafgerichts BB.2018.190 vom 17. Juni 2019 betreffend Ausstand, in interne Protokolle und Arbeitsunterlagen der durch die Beschwerdegegnerin 1 errichteten Taskforce FIFA, in sämtlichen schriftlich geführten internen Austausch zwischen D. und E. sowie in Anweisungen, welche C. bzw. D. E. erteilt haben (vgl. BB.2020.92, act. 1, S. 18). Bei all diesen Unterlagen handelt es sich ausnahmslos um rein interne Akten im Sinne der eben angeführten Rechtsprechung. Diese sind ausschliesslich für die interne Meinungsbildung bestimmt und es kommt ihnen kein Beweischarakter zu. Demzufolge kann der Beschwerdeführer diese Unterlagen betreffend auch keine Akteneinsichtsrechte geltend machen. Seine Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. Bezüglich der übrigen in den Beschwerdebegehren aufgeführten Dokumente ist nicht auf die Beschwerde einzutreten (vgl. hierzu oben stehende E. 1.3.1–1.3.3).
3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin 1 habe durch ihre lediglich teilweise Gutheissung seines Antrags auf Aufhebung von im Verfahren SV.15.1443 erfolgten Amtshandlungen Art. 60 Abs. 1 StPO verletzt. Es gebe weitere Amtshandlungen, an denen zum Ausstand verpflichtete Personen mitgewirkt hätten, welche durch die Beschwerdegegnerin 1 nicht aufgehoben worden seien (BB.2020.92, act. 1, Rz. 16 ff., und act. 14).
3.2 3.2.1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat (Art. 60 Abs. 1 StPO). Diese Bestimmung gilt für Amtshandlungen, zu deren Zeitpunkt der fragliche Ausstandsgrund bestand. Ist ein Ausstandsgrund also erst während des Verfahrens eingetreten, beschränkt sich die Wiederholung auf die nachfolgenden Amtshandlungen (BGE 141 IV 178 E. 3.7; Urteile des Bundesgerichts 6B_1275/2017 vom 20. Juni 2018 E. 1.4; 1B_246/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 4.1; jeweils m.w.H.; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.202 vom 7. Februar 2020 E. 3.2; BB.2012.118 vom 25. Oktober 2012 E. 2.3). Beweise, die nicht wieder erhoben werden können, darf die Strafbehörde berücksichtigen (Art. 60 Abs. 2 StPO). Die Aufhebung der erfolgten Amtshandlungen bzw. die Aussonderung sämtlicher durch die Befangenheit «kontaminierten» Akten bezweckt, der beschuldigten Person den in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK
- 10 verankerten Anspruch auf ein faires Verfahren zu garantieren (TPF 2019 91 E. 2 S. 94 mit Hinweis).
3.2.2 Im Stadium der Untersuchung fällt die Entscheidung über die Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen in die Zuständigkeit des neu als Verfahrensleiter eingesetzten Staatsanwalts oder der neu als Verfahrensleiterin eingesetzten Staatsanwältin (Art. 61 lit. a und Art. 62 Abs. 1 StPO). Der entsprechende Entscheid unterliegt der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO (Urteil des Bundesgerichts 1B_246/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 2; Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2012.118 vom 25. Oktober 2012 E. 1.2). Die allfällige Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO beschlägt in erster Linie die Frage nach der Gültigkeit der in der Strafuntersuchung erhobenen Beweise und hat somit Auswirkungen auf die Beweislage. Hinsichtlich solcher Fragen besteht auf Seiten der Parteien des Strafverfahrens ein rechtlich geschütztes Interesse (vgl. hierzu KELLER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 60 StPO N. 4). Das Recht, gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO die Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen zu verlangen, steht daher nicht nur derjenigen Partei, deren Ausstandsgesuch gutgeheissen wird, sondern auch allen übrigen Parteien des Strafverfahrens zu (Urteil des Bundesgerichts 1B_246/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 4.1 m.w.H.; BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 60 StPO N. 1). Grundsätzlich besteht – vorbehältlich Art. 60 Abs. 2 StPO – ein Rechtsanspruch auf Wiederholung, weshalb davon auszugehen ist, dass die Partei ihre entsprechende Erklärung nicht zu begründen hat (KELLER, a.a.O., Art. 60 StPO N. 3 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.202 vom 7. Februar 2020 E. 3.3; BB.2019.175 vom 28. Januar 2020 E. 2.2).
3.2.3 Unter den Begriff «Amtshandlungen» im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StPO werden in der Literatur Entscheide (im Sinne von Art. 80 StPO) und Verfahrenshandlungen subsumiert (BOOG, a.a.O., Fn 1 zu Art. 60 StPO N. 1; KELLER, a.a.O., Art. 60 StPO N. 3). Der Begriff wird in der deutschen Fassung der StPO nur an dieser einen Stelle verwendet. Gemäss Duden ist unter Amtshandlung eine Handlung in Ausübung eines öffentlichen Amtes zu verstehen. Der Begriff betont den Aspekt einer amtlichen Funktion gegenüber einem der staatlichen Gewalt Unterworfenen (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Fn 47 zu N. 12 mit Hinweis). Hoheitliche Verfahrenshandlungen werden von den staatlichen Organen (Strafverfolgungsbehörden und Gerichte) kraft ihrer dem Rechtsgenossen übergeordneten Stellung innerhalb des öffentlichen Aufgabenbereichs ausgeübt; sie sind damit Ausfluss der staatlichen Machtstellung, Pflichten
- 11 und Befugnisse (GUIDON, a.a.O., N. 12). Dass Art. 60 Abs. 1 StPO solche hoheitlichen Verfahrenshandlungen betrifft, bestätigt auch die italienische Version des Gesetzestexts, welcher an dieser Stelle von «atti ufficiali» spricht. Auch dieser Begriff wird in der italienischen Fassung der StPO nur an dieser Stelle verwendet. Die französische Version der StPO spricht demgegenüber allgemeiner von «actes de procédure», nachdem es im Verlauf der parlamentarischen Beratungen nur den französischen Text betreffend zu einer redaktionellen Änderung kam (vgl. hierzu KELLER, a.a.O., Art. 60 StPO N. 1). Über die Gründe dieser Änderung sind den einschlägigen Materialien jedoch keinerlei weiterführende Informationen zu entnehmen (AB 2006 S 1000). Art. 60 Abs. 1 StPO erfasst jedoch nur hoheitliche Verfahrenshandlungen und nicht auch solche der privaten Parteien (in diesem Sinne auch MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit Commentaire, 2. Aufl. 2016, Art. 60 StPO N. 5, wonach hier «tous les actes de procédure déjà accomplis par le tribunal» gemeint seien). Das ergibt sich logischerweise auch aus den Regeln zum Ausstand selber, welche immer nur für «eine in einer Strafbehörde tätige Person» und nicht für private Parteien gelten.
3.2.4 Aufzuheben sind gemäss Art. 60 Abs. 1 StPO schliesslich «Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat». In erster Linie handelt es sich dabei um die Einzelperson, welche die fragliche Amtshandlung erlassen hat, oder aber um einzelne oder mehrere zum Ausstand verpflichtete Personen, welche an einer durch eine Kollektivbehörde erlassenen Amtshandlung mitgewirkt haben. Ergeht die fragliche Amtshandlung in Schriftform, so hat das entsprechende Schriftstück auch die Personen zu benennen, welche die Amtshandlung vorgenommen oder an ihr im Rahmen einer Kollektivbehörde mitgewirkt haben (so ausdrücklich Art. 81 Abs. 2 lit. a StPO für Endentscheide; vgl. auch Art. 77 lit. b StPO, wonach Verfahrensprotokolle namentlich Auskunft geben über die Namen der mitwirkenden Behördenmitglieder). Im Rahmen der Organisation der Bundesanwaltschaft erlässt in erster Linie der jeweilige Leiter bzw. die Leiterin der Strafuntersuchung die Amtshandlungen in diesen Verfahren. Damit betraut werden können Leitende Staatsanwälte bzw. Staatsanwältinnen des Bundes, Staatsanwälte bzw. Staatsanwältinnen des Bundes sowie Stellvertretende Staatsanwälte bzw. Staatsanwältinnen des Bundes (vgl. Art. 13 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 lit. a-c des Reglements vom 11. Dezember 2012 über die Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft [nachfolgend «OR- BA»; SR 173.712.22]).
Erlassen diese eine Einstellungs-, Nichtanhandnahme- oder Sistierungsverfügung, so bedürfen sie zusätzlich der Genehmigung der ihr vorgesetzten
- 12 -
Stelle (vgl. Art. 14 StBOG). Assistenz-Staatsanwälte bzw. Assistenz-Staatsanwältinnen des Bundes unterstützen die jeweilige Verfahrensleitung und können Beweiserhebungen durchführen, jedoch keine Zwangsmassnahmen anordnen (vgl. Art. 13 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 lit. d OR-BA). Sowohl der Bundesanwalt bzw. die Bundesanwältin als auch Leitende Staatsanwälte bzw. Staatsanwältinnen können Weisungen erlassen (Art. 13 Abs. 1 StBOG). Zulässig sind dabei auch Weisungen im Einzelfall über die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss eines Verfahrens sowie über die Vertretung der Anklage und die Ergreifung von Rechtsmitteln (Art. 13 Abs. 2 StBOG). Leitende Staatsanwälte bzw. Staatsanwältinnen beraten zudem die ihnen unterstellten Verfahrensleiter und –leiterinnen und greifen soweit erforderlich korrigierend in die von diesen geführten Verfahren ein (Art. 6 Abs. 1 lit. b OR-BA). Tatsächlich erfolgte Interventionen dieser Art sind ebenfalls als Mitwirkung an Amtshandlungen im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StPO zu verstehen, welche entsprechend zu dokumentieren sind (vgl. Art. 77 lit. b StPO).
3.2.5 Am 17. Juni 2019 ordnete die Beschwerdekammer an, dass der damalige Bundesanwalt C. (rückwirkend per 22. März 2016), der ehemalige Leitende Staatsanwalt des Bundes D. (rückwirkend per 5. Januar 2016) sowie der Staatsanwalt des Bundes E. (rückwirkend per 22. April 2016) im Verfahren gegen den Beschwerdeführer in den Ausstand zu treten haben (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.190 vom 17. Juni 2019). Gestützt darauf hat die Beschwerdegegnerin 1 in der angefochtenen Verfügung anhand der objektiven Kriterien des Datums und der konkreten Mitwirkung diejenigen Amtshandlungen bestimmt, welche gestützt auf Art. 60 Abs. 1 StPO aufzuheben seien (BB.2020.92, act. 1.1). Die Analyse des Verfahrensdossiers durch die Beschwerdegegnerin 1 ergab, dass C. im vorliegenden Verfahren zu keiner Zeit an Amtshandlungen mitgewirkt habe (BB.2020.92, act. 1.1, Rz. 23). D. hingegen habe einzig die von E. erlassene Verfügung vom 23. August 2016 betreffend Verfahrenstrennung (siehe oben Sachverhalt, lit. A) genehmigt, im vorliegenden Verfahren sonst aber an keiner Amtshandlung mitgewirkt. Die Beschwerdegegnerin 1 verzichtete auf eine Aufhebung und Wiederholung dieser Verfügung betreffend Verfahrenstrennung, da eine solche – auch angesichts des mittlerweile erfolgten Abschluss des abgetrennten Verfahrensteils – bloss zu einem unverständlichen Leerlauf führen würde (BB.2020.92, act. 1.1, Rz. 22 und 24). Die diesbezüglichen Überlegungen der Beschwerdegegnerin 1 überzeugen und werden auch durch den Beschwerdeführer soweit ersichtlich nicht in Frage gestellt. Aufgehoben wurden schliesslich diejenigen Amtshandlungen, welche nach dem 22. April 2016 direkt durch E., im Auftrag (i.A.) bzw. in Vertretung (i.V.) von E. oder in seiner Anwesenheit vorgenommen wurden. Die mit den aufgehobenen
- 13 -
Amtshandlungen einhergehenden Aufzeichnungen und Ergebnisse sowie die direkt mit den aufgehobenen Amtshandlungen zusammenhängende Korrespondenz wurde ebenfalls aus den Akten entfernt (vgl. hierzu BB.2020.92, act. 9, Rz. 11). Demgegenüber beliess die Beschwerdegegnerin 1 all jene Amtshandlungen im Aktendossier, welche entweder vor dem 22. April 2016 durch E. durchgeführt wurden oder nach diesem Zeitpunkt ohne seine Mitwirkung ergangen sind. Unter die letztgenannten fallen Amtshandlungen, welche selbstständig durch nicht ausstandspflichtige Staatsanwälte bzw. Assistenz-Staatsanwälte vorgenommen wurden (vgl. hierzu BB.2020.92, act. 9, Rz. 12; siehe zu einem anderen Verfahren den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2019.200 vom 7. Februar 2020 E. 4.7, welcher ebenfalls den Beschwerdeführer betrifft).
3.2.6 Der Beschwerdeführer verlangt einerseits die Aufhebung grundsätzlich aller Amtshandlungen, welche nach dem 5. Januar 2016 bzw. dem 22. März 2016 erfolgt seien. Er begründet seinen Standpunkt mit dem System informeller Kontakte zwischen C., D. und Vertretern der Beschwerdegegnerin 2, welche zur Kontamination aller nachfolgenden Amtshandlungen geführt hätten (BB.2020.92, act. 1, Rz. 27). Dass C. und D. am Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer mitgewirkt hätten, sei bereits im die Ausstandsfrage betreffenden Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.190 vom 17. Juni 2019 (und dort in E. 5.3 bzw. in E. 6.1) bestätigt worden (siehe zum Beispiel BB.2020.92, act. 1, Rz. 5, 7 und 30; act. 14, S. 4). Der Beschwerdeführer übersieht dabei, dass es bei den von ihm angeführten Erwägungen aus dem erwähnten Beschluss nur um die Frage ging, ob das gegen die nicht mit der Verfahrensleitung betrauten C. und D. gerichtete Ausstandsbegehren als zulässig zu betrachten war. Dazu genügt grundsätzlich eine Nähe zum Verfahren und die Möglichkeit, einen eigenen in der Sache sich auswirkenden Beitrag zu leisten. Es geht darum, ob die Person auch nur indirekten Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hat (vgl. hierzu die Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 E. 3.3 und 3.4; BB.2018.190 vom 17. Juni 2019 E. 4.6 und 4.7). Diese Frage wurde angesichts der Umstände sowohl für C. als auch für D. bejaht (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.190 vom 17. Juni 2019 E. 5.3 und 6.1). Zur Frage, an welchen konkreten, im Rahmen des vorliegenden Strafverfahrens ergangenen Amtshandlungen sie allenfalls mitgewirkt haben, äusserte sich die Beschwerdekammer im erwähnten Beschluss nicht. Wie die Analyse des Aktendossiers der Beschwerdegegnerin 1 ergab, haben C. und D. (abgesehen von der einen erwähnten Ausnahme) an keiner Amtshandlung mitgewirkt. Daran ändert sich auch nichts, dass C. und D. sich wiederholt mit Vertretern der Beschwerdegegnerin 2 getroffen haben oder an Sitzungen der durch die Beschwerdegegnerin 1 errichteten Taskforce FIFA teilgenommen
- 14 haben. So sollen Erstere die unabhängige Verfahrensführung nicht beeinträchtigt haben bzw. nicht am Ursprung konkreter Ermittlungshandlungen gestanden sein (vgl. hierzu die im Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.190 vom 17. Juni 2019 E. 5.2 und 7.2 wiedergegebenen Erklärungen von C. und E.). Zudem dienten die Treffen der Taskforce FIFA der Festlegung der künftigen strategischen Ausrichtung und der allgemeinen Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin 1 in sämtlichen die Beschwerdegegnerin 2 betreffenden Strafverfahren (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2018.190 vom 17. Juni 2019 E. 5.3). Hinweise auf eine konkrete Mitwirkung von C. oder D. an im Rahmen des gegen den Beschwerdeführer gerichteten Strafverfahrens ergangenen Amtshandlungen im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StPO ergeben sich daraus keine. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift solches darzutun. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
3.2.7 D. betreffend macht der Beschwerdeführer zudem geltend, es gebe aufgrund der Akten Hinweise auf eine Mitwirkung von D. im vorliegenden Strafverfahren (BB.2020.92, act. 1, Rz. 27 ff. sowie Fn 6 zu Rz. 5). Eine Durchsicht der vom Beschwerdeführer konkret benannten Aktenstellen lässt jedoch erkennen, dass es sich dabei ausschliesslich um Eingaben oder E-Mail-Nachrichten privater Parteien bzw. der Beschwerdegegnerin 2 handelt, welche (u.a.) an D. adressiert waren oder aber um E-Mail-Nachrichten, welche D. lediglich in Kopie zur Kenntnis gebracht wurden. Verfahrenshandlungen privater Parteien fallen klarerweise nicht unter den Begriff der Amtshandlungen im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StPO (siehe hierzu oben stehende E. 3.2.3). Das gilt insbesondere für den vom Beschwerdeführer mehrfach erwähnten Strafantrag der Beschwerdegegnerin 2 vom 25. Januar 2016 (Akten BA SV.15.1443, pag. 5-3-0001 f.). Ebenso kann der blosse Empfang einer Kopie einer E-Mail-Nachricht nicht ernsthaft als Amtshandlung des Empfängers bezeichnet werden. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
3.2.8 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, es seien auch Amtshandlungen nicht aufgehoben worden, an welchen E. nach dem 22. April 2016 noch mitgewirkt habe (vgl. BB.2020.92, act. 1, Rz. 22 ff.). Zu den vom Beschwerdeführer diesbezüglich genannten Akten ist Folgendes festzuhalten: Die Triage-Sitzung vom 21. Juni 2016 bzw. das diesbezügliche Beschlussprotokoll wurden selbstständig (vgl. Art. 13 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 lit. d OR-BA) durch die nicht zum Ausstand verpflichtete Assistenz-Staatsanwältin G. durchgeführt bzw. erstellt (Akten BA SV.15.1443, pag. 8-1-0079 ff.). Die anlässlich dieser Sitzung triagierten Beweismittel stammten zudem aus der Hausdurchsuchung vom 17. März 2016 (vgl. Akten BA SV.15.1443, pag. 8-1-0079 ff.).
- 15 -
Somit hat E. diese Hausdurchsuchung angeordnet (Akten BA SV.15.1443, pag. 8-1-10001 ff.), bevor in seiner Person ein Ausstandsgrund bestand. Die Nacheditionen bei der Bank J. AG vom 20. Juni 2016 (Akten BA SV.15.1443, pag. 7-2-1-0051 ff.), 29. Juli 2016 (Akten BA SV.15.1443, pag. 7-2-1-0057 ff.) und 5. Dezember 2016 (Akten BA SV.15.1443, pag. 7-2-1-0067 ff.) wurden durch die nicht ausstandspflichtige Ermittlerin der Bundeskriminalpolizei L. veranlasst und zwar gestützt auf eine ihr durch E. bereits am 6. Januar 2016 und damit vor Bestehen des ihn betreffenden Ausstandsgrundes eingeräumten Legitimation (Akten BA SV.15.1443, pag. 7-2-1-0001 f.). Beim Schreiben der Beschwerdegegnerin 1 an die Beschwerdegegnerin 2 vom 21. Dezember 2016 handelt es sich um eine Amtshandlung des Staatsanwalts des Bundes M. und des Assistenz-Staatsanwalts des Bundes H. (Akten BA SV.15.1443, pag. 15-3-0635 ff.). Beim Strafantrag der Beschwerdegegnerin 2 vom 27. Dezember 2016 handelt es sich um eine Eingabe der Privatklägerin und nicht um eine Amtshandlung im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StPO (Akten BA SV.15.1443, pag. 15-3-0642 f.). Die Einvernahme von K. als Auskunftsperson vom 4. September 2017 wurde selbstständig (vgl. Art. 13 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 lit. d OR-BA) durch die nicht ausstandspflichtige Assistenz-Staatsanwältin I. durchgeführt (Akten BA SV.15.1443, pag. 12-6- 0008 ff.). Diesbezüglich verfügte E. am 31. August 2017 einen Aktenbeizug, um eine E-Mail aus einem anderen Strafverfahren bei dieser Einvernahme als Beilage zu verwenden bzw. verwenden zu lassen (Akten BA SV.15.1443, pag. 18-1-1-0021 f.). Tatsächlich wurde die E-Mail K. im Rahmen der Einvernahme vorgelegt (Akten BA SV.15.1443, pag. 12-6-0013 und 0043). Eine Aufhebung des von E. vorgenommenen Aktenbeizugs, währenddem das Protokoll der Einvernahme vom 4. September 2017 infolge fehlender Mitwirkung von E. im Dossier verbleibt, würde – wie die Beschwerdegegnerin 1 festhält – lediglich zu einem sinnlosen Leerlauf führen.
Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich auch, es bestünden Inkohärenzen, da beispielsweise die formell ebenfalls durch Assistenz-Staatsanwältin G. am 20. Mai 2016 selbstständig bzw. unter Beizug von Vertretern der Bundeskriminalpolizei vorgenommene Datentriage (vgl. Akten BA SV.15.1443, pag. 7-7-1-0042 ff.) im Gegensatz zur eben erwähnten aufgehoben worden sei (BB.2020.92, act. 1, Rz. 24). Dabei übersieht er, dass die am 20. Mai 2016 triagierten Daten aus einer durch E. am 19. Mai 2016 (und damit erst nach Bestehen des diesen betreffenden Ausstandsgrundes) angeordneten Edition stammten (Akten BA SV.15.1443, pag. 7-7-1-0001 ff.). Der Beschwerdeführer kann auch nichts zu seinen Gunsten ableiten aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 1 in einer anderen gegen ihn geführten Untersuchung mit der Verfahrensnummer SV.18.0165 im Gegensatz zur vorliegenden Untersuchung sämtliche Amtshandlungen aufhob (BB.2020.92,
- 16 act. 1, Rz. 12 und 22). Das erklärt sich primär aus der Tatsache, dass die entsprechende Untersuchung durch E. erst nach Bestehen des ihn betreffenden Ausstandsgrundes eröffnet worden ist und E. danach an allen diesbezüglichen Amtshandlungen mitgewirkt hat. Schliesslich ist festzuhalten, dass das neuste durch den Beschwerdeführer angestrengte Ausstandsverfahren, welches zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Beschwerde noch hängig war, mittlerweile erledigt ist. Die Beschwerdekammer hat das Ersuchen abgewiesen (siehe den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2020.60 vom 8. Juli 2020). Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesen Punkten als unbegründet.
4. Zusammengefasst verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung von Amtshandlungen, an welchen ausschliesslich nicht ausstandspflichtige Personen mitgewirkt haben, bzw. von Amtshandlungen, welche zwar durch eine nachträglich zum Ausstand verpflichtete Person vorgenommen wurde, dies aber zeitlich noch vor dem Bestehen des diese Person betreffenden Ausstandsgrundes. Die Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem mit seinen Anträgen unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist festzusetzen auf Fr. 2’500.– (vgl. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
6. 6.1 Die mit ihren Anträgen obsiegende Beschwerdegegnerin 2 hat gegenüber dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO).
6.2 Grundlage zur Bemessung der Entschädigung bilden gestützt auf Art. 10 und 12 Abs. 1 BStKR und unter Vorbehalt der nachfolgenden Bemerkungen die von der Beschwerdegegnerin 2 eingereichten Honorarnoten (BB.2020.92, act. 7.3 und 18; BB.2020.93, act. 8.2). Dabei fällt auf, dass die zu den jeweiligen, verschiedenen Beschwerdeantworten (BB.2020.92, act. 7: 8 Seiten; BB.2020.93, act. 8: 6 Seiten) eingereichten Honorarnoten zwar den unter-
- 17 schiedlichen Verfahrensnummern zugeordnet, im Übrigen inhaltlich aber absolut identisch sind (BB.2020.92, act. 73; BB.2020.93, act. 8.2). Somit bleibt nicht nachvollziehbar, ob der ausgewiesene Stundenaufwand von jeweils 11.9 Stunden beide Beschwerdeantworten gemeinsam betrifft oder ob für diese insgesamt ein Aufwand von 23.8 Stunden geltend gemacht werden soll. Darüber hinaus machen die Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 für die eine Duplik einen weiteren Aufwand von 10.7 Stunden geltend (BB.2020.92, act. 18). Alle Honorarnoten betreffend stellt sich vorab die Frage nach der Notwendigkeit, dass insgesamt drei verschiedene Rechtsanwälte mit der Erstattung der verschiedenen Eingaben für die Beschwerdegegnerin 2 betraut wurden. Gewisse Tätigkeiten wie Aktenstudium sowie die Durchsicht des durch den einen Rechtsanwalt erarbeiteten Entwurfs einer Beschwerdeantwort sind denn auch mehrfach in Rechnung gestellt worden. Weiter ist der erwähnte, zeitlich aber nicht immer exakt ausgeschiedene Aufwand für Rechtsstudium mit Ausnahme der Klärung aussergewöhnlicher Rechtsfragen grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig (TPF 2016 145 E. 3.8 S. 154 f.; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2019.235 vom 28. Januar 2020 E. 6.2; BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 E. 11.2; BB.2018.19 vom 18. Juli 2018 E. 6.2).
6.3 Wird wie hier eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.). Der ausgewiesene Stundenaufwand erscheint nach dem oben Ausgeführten (E. 6.2) nicht als angemessen. Die vom Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 für das vorliegende Verfahren auszurichtende Parteientschädigung ist daher pauschal auf Fr. 3’000.– festzusetzen.
- 18 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin 2 für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3‘000.– zu bezahlen.
Bellinzona, 14. Januar 2021
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwälte Patrick Hunziker und Elisa Bianchetti - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwälte Saverio Lembo, Andrew Garbarski und Anne Valérie Julen Berthod
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.